4. wie sie die geltend gemachte Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens begründet;
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- Benedict Beltz
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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Geänderte Fassung Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Strategie der ICC-Schiedsklage Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sich die ursprüngliche Summe von 2,016 Mrd. Euro im Antrag der Neckarpri GmbH in der ICC-Klageschrift gegen die European Development Finance Institutions (EDFI) errechnete; 2. wie sich der aus der gutachterlichen Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & K. G. T. AG abgeleitete Betrag von 840 Mio. Euro errechnet; 3. ob und ggf. in welcher Höhe dem Land durch die ursprünglich höhere Klagesumme, deren Reduzierung um 1,176 Mrd. Euro angekündigt wurde, zusätzliche Kosten entstehen; 4. wie sie die geltend gemachte Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens begründet; 5. welche Kosten dem Land durch die gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & K. G. T. AG entstanden sind; 6. weshalb eine solche Stellungnahme nicht vor Klageerhebung eingeholt wurde; 7. wie sie zu der am 13. Juli 2012 im Untersuchungsausschuss EnBW-Deal vom Landesrechnungshof geäußerten Ansicht steht, eine verlässliche Bewertung der Unternehmensanteile der EnBW zum 6. Dezember 2010 sei allenfalls mit unternehmensinternen Informationen möglich; 8. warum solche unternehmensinternen Informationen ausweislich Seite 8 der Kurzfassung der gutachterlichen Stellungnahme der W. & K. G. T. AG nicht eingeholt wurden, obwohl das Land zwischenzeitlich Miteigentümerin der EnBW ist; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
2 9. warum ausweislich Seite 8 der Kurzfassung der gutachterlichen Stellungnahme der W. & K. G. T. AG eine Analystenschätzung der S. G. vom 7. Dezember 2010 Grundlage für die Ermittlung des Wertes der Beteiligung zum 6. Dezember 2010 ist; 10. ob sie die Ansicht des Obmanns der SPD-Fraktion im Untersuchungsausschuss teilt, der in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 14. Juli 2012 wie folgt zitiert wird: Die Staatsanwaltschaft muss dem Untersuchungsausschuss jetzt die neu erhobenen Akten zur Verfügung stellen., und die damit begründet wird, ein Untersuchungsausschuss habe gegenüber der Staatsanwaltschaft eine stärkere Rechtsstellung als ein Strafverteidiger, sie müsse dem Ausschuss trotz des laufenden Verfahrens Unterlagen zur Verfügung stellen (mit Angabe, auf welche Regelungen sie diese Auffassung stützt) Dr. Rülke und Fraktion Begründung Im Rahmen des ICC-Schiedsgerichtsverfahrens besteht Unklarheit darüber, welchen strategischen Leitlinien das Handeln der Landesregierung folgt. Sowohl bei der nachträglichen Reduktion der Klagesumme, die möglicherweise mit erheb lichen Kosten für das Land verbunden sein kann, als auch bei der erfolgten Bewertung im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme der W. & K. G. T. AG erschließt sich das Vorgehen der Landesregierung nicht. Der Minister für Finanzen und Wirtschaft wird in der Presse bezüglich der ursprünglichen Forderung mit den Worten grobkörnige Schätzung zitiert. Im Hinblick auf die Ansicht des Rechnungshofs stellt sich die grundsätzliche Frage, ob dem in Auftrag gegebenen Wertgutachten überhaupt ein signifikanter Erkenntnisgewinn zukommen kann. In der Aktuellen Debatte am 20. Juni 2012 ICC-Klage der Landesregierung Schaden für das Land und die EnBW betonte der Minister für Finanzen und Wirtschaft (Plenarprotokoll 15/39, S. 2148): Ich will einfach noch einmal deutlich machen: Das Schiedsverfahren ist nicht öffentlich, sondern vertraulich. Es erschließt sich nicht, woraus eine Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens resultieren soll. Auch die Landtagsverwaltung kommt in einem für den Untersuchungsausschuss erstellten Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich eine Vertraulichkeit jedenfalls weder aus der Schiedsgerichtsordnung noch aus der Geschäftsordnung des internationalen Schiedsgerichtshofs ergibt. Ebenso ist eine Positionierung zu den Einlassungen des Obmanns der SPD-Frak - tion im Untersuchungsausschuss angebracht, da sich die Frage stellt, welchen Stellenwert die Landesregierung einem laufenden Ermittlungsverfahren und der Stellung der Staatsanwaltschaft gegenüber einem parlamentarischen Unter - suchungsausschuss einräumt, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechte eines Strafverteidigers. Zu dem Vorstehenden sind klärende Informationen von Nöten. 2
3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 3. August 2012 Nr /194 nimmt das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sich die ursprüngliche Summe von 2,016 Mrd. Euro im Antrag der Neckarpri GmbH in der ICC-Klageschrift gegen die European Development Finance Institutions (EDFI) errechnete; Zu 1.: Die Landesregierung führt keine Schiedsklage gegen eine European Development Finance Institutions (EDFI). Die Schiedsklage gegen die Electricité de France International (E. d. F. I.) stellt laufendes Regierungshandeln dar, zu dem seitens der Landesregierung grundsätzlich keine Auskünfte erteilt werden. Insoweit darf auf das für den Untersuchungsausschuss erstattete und auch der Landesregierung zur Verfügung gestellte Gutachten der Landtagsverwaltung vom 20. Juni 2012 zu dieser Frage verwiesen werden. 2. wie sich der aus der gutachterlichen Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & K. G. T. AG abgeleitete Betrag von 840 Mio. Euro errechnet; Zu 2.: Aus der gutachtlichen Stellungnahme lässt sich der überhöhte Teil des Kaufpreises in Höhe von 834 Mio. Euro errechnen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Subtrak tion des angemessenen Preises von 3,835 Mrd. Euro (gutachtliche Stellung nahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & K. G. T. AG) vom am 6. Dezember 2010 an die E.d.F.I. gezahlten Kaufpreis in Höhe von 4,669 Mrd. Euro. 3. ob und ggf. in welcher Höhe dem Land durch die ursprünglich höhere Klagesumme, deren Reduzierung um 1,176 Mrd. Euro angekündigt wurde, zusätzliche Kosten entstehen; 4. wie sie die geltend gemachte Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens begründet; Zu 3. und 4.: Die Schiedsklage gegen die Electricité de France International (E. d. F. I.) stellt wie bereits oben unter Nr. 1 ausgeführt laufendes Regierungshandeln dar, sodass hierzu grundsätzlich keine Auskünfte erteilt werden. 5. welche Kosten dem Land durch die gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & K. G. T. AG entstanden sind; Zu 5.: Das Honorar für die gutachtliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & K. G. T. AG liegt unter dem Schwellenwert für eine EU-weite Ausschreibungspflicht. 3
4 6. weshalb eine solche Stellungnahme nicht vor Klageerhebung eingeholt wurde; Zu 6.: Da die E. d. F. I. einer Verlängerung der von der ehemaligen Landesregierung im Kaufvertrag vereinbarten kurzen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche nicht zustimmte, musste zur Wahrung der Rechte des Landes Klage erhoben werden, bevor die Verjährungsfrist ablief. Die Einholung einer eingehenden gutachtlichen Stellungnahme zum angemessenen Kaufpreis war vor Ablauf dieser Frist nicht möglich. 7. wie sie zu der am 13. Juli 2012 im Untersuchungsausschuss EnBW-Deal vom Landesrechnungshof geäußerten Ansicht steht, eine verlässliche Bewertung der Unternehmensanteile der EnBW zum 6. Dezember 2010 sei allenfalls mit unternehmensinternen Informationen möglich; Zu 7.: Die Landesregierung bewertet nicht das für den Untersuchungsausschuss erstellte vertrauliche Gutachten des Landesrechnungshofs zum Ankauf der EnBW-Anteile durch das Land oder Sachverständigenaussagen von Mitgliedern des Landesrechnungshofs in Untersuchungsausschusssitzungen. 8. warum solche unternehmensinternen Informationen ausweislich Seite 8 der Kurzfassung der gutachterlichen Stellungnahme der W. & K. G. T. AG nicht eingeholt wurden, obwohl das Land zwischenzeitlich Miteigentümerin der EnBW ist; Zu 8.: Der Vorstand der EnBW hat mit Verweis auf die geltende Rechtslage eine Auskunft verweigert. 9. warum ausweislich Seite 8 der Kurzfassung der gutachterlichen Stellungnahme der W. & K. G. T. AG eine Analystenschätzung der S. G. vom 7. Dezember 2010 Grundlage für die Ermittlung des Wertes der Beteiligung zum 6. Dezember 2010 ist; Zu 9.: Seite 8 der Kurzfassung der gutachtlichen Stellungnahme von W. & K. G. T. AG lässt sich folgende Aussage entnehmen: Für die Bewertung der EnBW standen uns grundsätzlich öffentlich verfügbare Informationen sowie Kapitalmarktdaten zur Verfügung. Für unsere Arbeiten konnten wir auch auf Informationen zurückgreifen, die in einem im Rahmen der Aufarbeitung des Sachverhalts bereitgestellten Datenraums zur Verfügung standen. Für die Bewertung der EnBW zum 6. Dezember 2010 standen uns insbesondere folgende Informationen zur Verfügung: Geschäftsberichte der EnBW für die Jahre 2002 bis 2010; Analystenschätzung der Landesbank Baden-Württemberg: Company Flash EnBW vom 1. Dezember 2010; Analystenschätzung der S. G.: EnBW Finally a state-owned company vom 7. Dezember 2010; Fairness Opinion der Morgan Stanley Bank AG vom 5. Dezember 2010; Präsentation Hintergrund-Informationen der Morgan Stanley Bank AG, Dezember 2010; Präsentation Valuation Materials der Morgan Stanley Bank AG, 5. Dezember
5 Die Landesregierung hält es für plausibel, all diese Materialien für die Bewertung der EnBW heranzuziehen. 10. ob sie die Ansicht des Obmanns der SPD-Fraktion im Untersuchungsausschuss teilt, der in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 14. Juli 2012 wie folgt zitiert wird: Die Staatsanwaltschaft muss dem Untersuchungsausschuss jetzt die neu erhobenen Akten zur Verfügung stellen., und die damit begründet wird, ein Untersuchungsausschuss habe gegenüber der Staatsanwaltschaft eine stärkere Rechtsstellung als ein Strafverteidiger, sie müsse dem Ausschuss trotz des laufenden Verfahrens Unterlagen zur Verfügung stellen (mit Angabe, auf welche Regelungen sie diese Auffassung stützt). Zu 10.: Die Landesregierung sieht keine Veranlassung, in Zeitungsartikeln wiedergegebene Aussagen von Landtagsabgeordneten zu kommentieren. In Vertretung Leidig Ministerialdirektor 5
1. welcher durchschnittliche Zinssatz in den Jahren 2006, 2007 und 2008 für die Kreditmarktschulden des Landes insgesamt zu zahlen war;
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