Geografische Herkunftsangaben - Absatzförderung oder erzwungene Transparenz? Prof. Dr. Michael Loschelder GRUR-Jahrestagung 2015
Gliederung I. Einführung und Problemstellung Die Regelungen der geografischen Herkunftsangaben in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen II. Die unterschiedlichen Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben und zum Schutz der Verbraucher vor Irreführung 1. Zu den europäischen Regelungen 2. Der Schutz auf nationaler Ebene a) Das Verhältnis der nationalen Regelung zum Schutz der geografischen Herkunftsangaben zur VO 1151/2012 b) Das Verhältnis der nationalen Vorschriften zum Schutz der geografischen Herkunftsangaben untereinander, der Vorschriften des MarkenG und der Vorschriften des UWG III. Das Schutzsystem der geografischen Herkunftsangaben, insbesondere das europäische Schutzsystem im Rahmen der internationalen Verträge 24. September 2015 2
Beispiele Schwarzwälder Schinken: Schwarzwälder Schinken ist ein Produkt aus Schweinefleisch. Die Schweine müssen weder im Schwarzwald großgezogen noch geschlachtet worden sein, müssen also nicht aus dieser Region stammen. Lediglich die Herstellung des Schinkens pökeln, würzen, trocknen, salzen und räuchern, streitig, ob schneiden und verpacken müssen im Schwarzwald erfolgen. 24. September 2015 3
Beispiele Parma-Schinken: Die Rohstoffe, das zur Herstellung des Schinkens benötigte Fleisch, muss nicht aus der Region Parma stammen. Das zulässige Herkunftsgebiet umfasst ganz Nord- und Mittelitalien. 24. September 2015 4
Beispiele Lübecker Marzipan: Lübecker Marzipan besteht aus Mandeln, Zucker und Schokolade. Keine dieser drei Zutaten kommt aus Lübeck. In Lübeck erfolgt lediglich die Herstellung. Lübeck ist der Ort, in dem traditionell Lübecker Marzipan seit einigen hundert Jahren produziert wird. 24. September 2015 5
Beispiele Feta: Feta ist gar keine Herkunftsbezeichnung. Feta hat sich nach Auffassung des EuGH nur als Herkunftsbezeichnung in der Vorstellung des Verkehrs herausgebildet. Verarbeitet werden Ziegen- und Schafsmilch, die in ganz Griechenland gewonnen werden können, außer auf den griechischen Inseln, davon wieder ausgenommen die Insel Lesbos, obwohl das Klima und die Vegetation auf dem griechischen Festland und der Insel Lesbos identisch mit dem Klima und der Vegetation auf den übrigen Inseln sind. 24. September 2015 6
Der Begriff geografische Herkunftsangabe Ursprungsbezeichnung in Art. 5 Abs. 1 VO 1151/2012 Geografische Angabe in Art. 5 Abs. 2 VO 1151/2012 Geografische Herkunftsangabe in 126 Abs. 1 MarkenG Geografische Angabe in Art. 22 TRIPS 24. September 2015 7
Erwägungsgrund 18 der VO 1151/2012 Durch den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sollen den Landwirten und den Erzeugern ein gerechtes Einkommen für die hochwertige Qualität und Merkmale eines bestimmten Erzeugnisses oder für die Art seiner Erzeugung gesichert und klare Informationen über Erzeugnisse mit besonderen Merkmalen aufgrund des geografischen Ursprungs bereitgestellt werden, damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung gut informiert treffen kann. 24. September 2015 8
Art. 26 Abs. 1 LMlV Die Anwendung dieses Artikels lässt die Kennzeichnungsvorschriften der Union, insbesondere ( ) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ( ) unberührt. 24. September 2015 9
Erwägungsgrund 8 der VO 1151/2012 Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sollen hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen ( ) über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür und insbesondere den Bestimmungen zur Unterbindung einer Etikettierung, welche die Verbraucher verwirren oder irreführen könnte, unterliegen. 24. September 2015 10
3 Thesen Einfache geografische Herkunftsangaben, bei denen kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produkts und seiner geografischen Herkunft besteht und deren Eintragung daher nach der VO 1151/2012 nicht möglich ist, sind dennoch als gewerbliches und kommerzielles Eigentum nach nationalen Regelungen schutzwürdig. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die die Voraussetzungen der VO 1151/2012 erfüllen, aber nicht angemeldet werden, können einen nationalen Rechtsschutz, der dem europäischen Schutzsystem entspricht, nicht in Anspruch nehmen. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die entweder die Voraussetzungen der VO 1151/2012 erfüllen, aber nicht angemeldet und eingetragen sind, oder die die Voraussetzungen nicht erfüllen, weil sie zu unspezifiziert sind, weil sie sich z.b. auf ein ganzes Land beziehen oder deren Eintragung in das Brüsseler Register aus anderen Gründen, die sich aus der Verordnung ergeben, abgelehnt worden ist, bleiben nach nationalem Recht gegen Irreführung geschützt. 24. September 2015 11