Einwohnergemeinde Brienz REGLEMENT. Gebührenreglement vom 28. Mai Einsehbar unter

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Transkript:

170.111 Einwohnergemeinde Brienz REGLEMENT Einsehbar unter www.brienz.ch Systematische Reglementssammlung Staat, Volk, Behörden Gemeindewesen Allgemeine Bestimmungen Gemeindegesetz

I. ALLGEMEINES 1. Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. 2 Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. 3 Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. 2. Bemessung Kostendeckung Verhältnismässigkeit Art. 2 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). 2 Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. 3 Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. 3 1 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschal bemessen. 2 Vorbehalten bleibt die sinnesgemässe Anwendung von eidgenössischen und kantonalen Rahmengebühren. Gebühren nach Aufwand Art. 4 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. 2 Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a für normale Verwaltungstätigkeit b für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern 3 Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. 4 Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. - 2 -

Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschal bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand abgegolten. 2 Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als 10 Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen (Dez. 98 / Basis Mai 1993). 3. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. 4. Erhebung Erlass der Gebühr Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat auf Gesuch hin im Einzelfall davon ganz oder teilweise absehen. Inkasso Art. 8 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. 2 Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. 3 Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. 4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner. Kostenvorschuss Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Benachrichtigung Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. - 3 -

Fälligkeit Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Zahlungsfrist Art. 12 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. Verzugszins Art. 13 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne Weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Verjährung Art. 14 1 Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. 3 Im übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 4 Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. II. GEBÜHRENBEREICHE 1. Personen-, Familien-, Erbrecht Erbrecht Art. 15 1 Siegelung, Entsiegelung CHF 80.00 2 Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein 3 Letztwillige Verfügung, Einladung zur Eröffnung 4 Letztwillige Verfügung, mündliche Eröffnung, mit Zeugnis CHF 5.00 pro Person 5 Letztwillige Verfügung, Auszug CHF 2.00 pro Seite 6 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde 7 Letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB 8 Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen 9 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben CHF 20.00-4 -

2. Einwohnerkontrolle Art. 16 Heimatscheine Art. 17 1 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern 2 Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern 3 Adressauskünfte aus der Einwohner- und Fremdenkontrolle Tarif für die Ausstellung und Kraftloserklärung von HS (BSG 123.15) Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 122.161) Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG 122.26) CHF 10.00 Art. 18 1 Einbürgerungsgesuche allgemein 2 Einbürgerungsgesuche von Jugendlichen gem. Art. 8 Abs. 2 KBüG 3 Auf unmündige Kinder erstreckte Gesuche gemäss Art. 4 Abs. 3 EbüV reduziert gratis Art. 19 1 Besuch Einbürgerungskurs gemäss Art. 11a EbüV, einschliesslich Lehrmittel und Bestätigung 2 Sprachstandanalyse gemäss Art. 11b E- büv, einschliesslich Unterlagen und Bestätigung CHF 260.00 bis 400.00 CHF 125.00 bis 250.00 Art. 20 Lebensbescheinigung CHF 15.00 3. Ortspolizeiwesen Gesundheitswesen Art. 21 Desinfektionen - 5 -

Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Art. 22 1 Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG 935.11) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: 2 Stellungnahme zur Gebühren gemäss Art. 29 ff. a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung b) Übertragung einer Betriebsbewilligung c) Erteilung einer Einzelbewilligung d) Schliessung und Anordnung von Verwaltungszwang 3 Durchführen der Einspracheverhandlung 4 Abnahme und Betriebskontrolle Handel und Gewerbe Art. 23 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Art. 24 1 Für Holzlager an lastwagenbefahrbarer Strasse pro m 2 und Jahr 2 Für Baustelleneinrichtungen pro m 2 und Woche Minimalgebühr 3 Für das Aufgraben von öffentlichem Terrain (Strassen, Trottoir, Plätze) Bearbeitungsgebühr Abgabe pro Quadratmeter gratis CHF 1.00 CHF 50.00 CHF 50.00 1 Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons 2 Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spielautomaten Handlunsfähigkeitszeugnis Art. 25 Handlungsfähigkeitszeugnis CHF 15.00 Ausweise Art. 26 1 Ausstellung Einheimischenausweis CHF 15.00-6 -

gratis Fundbüro Art. 27 1 Entgegennahme von Verlustmeldungen 2 Herausgabe von Fundgegenständen gratis CHF 10.00 2 Jährliche Wohnsitzbescheinigung auf Einheimischenausweis Waffenerwerbsschein Art. 28 Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein (Bezug für die Gemeinde durch die Kantonspolizei) Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts (BSG 943.511.1) 4. Bauwesen 4.1 Baugesuche und Voranfragen Vorläufige, formelle Prüfung Art. 29 1 Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit 2 Profilkontrolle 3 Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Vorläufige formelle und materielle Prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Art. 30 1 Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel 2 Rückweisung zur Verbesserung CHF 50.00 3 Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung Koordinierte, materielle Prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Art. 31 1 Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren 2 Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen 3 Abfassen der Publikation CHF 50.00 CHF 20.00 pro Gesuch 4 Mitteilung an Nachbaren CHF 50.00 bis 3 Stk; jede Weitere CHF 20.00 5 Einspracheverhandlung - 7 -

6 Bauentscheid a Strassenanschluss b Beanspruchung Strassenterrain c Brandschutz d Energietechnischer Massnahmennachweis e Energietechnischer Massnahmennachweis (extern ausgeführt) nach Aufwand Art. 32 1 Prüfung und Behandlung von Ein- sprachen 2 Teilnahme an Einspracheverhandlungen 3 Antrag an Bewilligungsbehörde 4 Amts- und Fachberichte Beratung und Antragstellung (Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde) Projektänderungen/Verlängerungen Vorzeitige Baubewilligung Art. 33 Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung Art. 34 Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung Gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch CHF 50.00 Vorzeitiger Baubeginn Art. 35 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Fachingenieur Abwasser Fachbericht Gemeindebetriebe (nur Abwasser) Art. 36 Aufwand Fachingenieur Abwasser im Mandat Art. 37 Fachbericht Gemeindebetriebe (nur Abwasser), wenn keine Einkaufsgebühr geschuldet nach Aufwand Marktwesen Art. 38 Die Gebühren werden in einer vom Gemeinderat genehmigten Marktverordnung (inkl. Anhang I) geregelt Marktverordnung (inkl. Anhang I) - 8 -

4.2 Baukontrolle Baubeginn Art. 39 Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) Kontrollen Art. 40 Kontrollen auf dem Bauplatz wie: Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisations- und Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Massnahmen Art. 41 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) Feuerungskontrollen Art. 42 Die Tarife für die Feuerungskontrollen werden in einem vom Gemeinderat genehmigten Tarif geregelt. Gebührentarif für die Feuerungskontrolle 4.3 Weitere Aufwendungen Planung Art. 43 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a einer Ueberbauungsordnung b der baurechtlichen Grundordnung (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrages) Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 44 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (bspw. militärische Bauten, Bahnbauten) - 9 -

Situationspläne Art. 45 Situationsplan CHF 20.00 4.4 Nachführung des Vermessungswerks Aufnahme Art. 46 Aufnahme neuer oder im Grundriss veränderter Gebäude Gesetz über die amtl. Vermessung (BSG 215.341) 5. Steuerwesen Veranlagung Art. 47 1 Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private 2 Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation CHF 10.00 Amtliche Bewertung Art. 48 1 Auszug aus dem Register der amtlichen CHF 10.00 Werte (Fotokopie) 2 Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge Hundetaxe Art. 49 1 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. 13 des kantonalen Hundegesetzes. 2 Taxpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter, welche am 1. August in der Gemeinde Wohnsitz haben. 3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe zwischen CHF 80.00 und CHF 120.00 (jährlich pro Hund) in einer Verordnung fest. Die Höhe der Taxe ist für alle Hunde gleich. 4 In Ergänzung zu Art. 13 Abs. 3 des kantonalen Hundegesetzes sind Polizei-, Militär-, Lawinen-, Katastrophenund Gebirgsflächensuchhunde von der Hundetaxe befreit. - 10 -

6. Datenschutz Art. 50 1 Auskünfte und Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz 2 Abweisung eines Gesuches um Berichtigung oder Vernichtung von Daten gratis 7. Verschiedenes Nachschlagen Art. 51 Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Abschriften Gemeindeschreiberei Art. 52 Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Ausgleichskasse Art. 53 Gebühreninkasso Art. 54 Versicherungsausweis - Duplikat 1 2. Mahnung pro Rechnung 2 Verfügung pro Rechnung 3 Debitorenmässige Spezialanfertigungen und Aufteilungen von Rechnungen Gemäss Weisung des Amtes für Sozialversicherung CHF 20.00 CHF 50.00 III. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Gebührentarif Art. 55 1 Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Ausführungsbestimmung) die und die Aufwandgebühr II pro Stunde. 2 Der Gemeinderat setzt nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und die Hundetaxe im Gebührentarif fest. 3 Der Gemeinderat veröffentlicht den Gebührentarif. - 11 -

Übergangsbestimmung Art. 56 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Inkrafttreten Art. 57 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 2015 in Kraft. 2 Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie die Verordnung über die Aufwände für die Bearbeitung und Prüfung von Einbürgerungsgesuchen zum kostendeckenden Stundenansatz vom 7. Januar 2006 auf. Die Versammlung vom 28. Mai 2015 nahm dieses Reglement an. Einwohnergemeinde Brienz Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Bernhard Fuchs Thomas Dräyer Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement 30 Tage vor der beschlussfassenden Versammlung in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Anzeiger Interlaken vom 23. April 2015 und vom 30. April 2015 bekannt. Brienz, 1. Juli 2015 Der Gemeindeschreiber Thomas Dräyer - 12 -