Amtsgericht Fürstenwalde/Spree

Ähnliche Dokumente
Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz. Im Namen des Volkes. Urteil

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

147\ Amtsgericht Pforzheim. Im Namen des Volkes. Urteil

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil

Amtsgericht Bernau bei Berlin

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

Amtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Urteil EINGANG OKT 2016 fß IM NAMEN DES VOLKES ZETZMANN RECHTSANWALT. In dem Rechtsstreit. - Kläger-

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Beglaubigte Abschrift , Amtsgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes

Amtsgericht Gladbeck IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8)",(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D ~ 1 <f IM NAMEN DES VOLKES

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Amtsgericht Cloppenburg

Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug

Endurteil. für Recht erkannt: Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES

Landgericht Hamburg. Prozessbevollmächtigte. Im Namen des Volkes. Zeitel, JA e., der Geschäftsstelle

Amtsgericht Frankfurt am Main. Im Namen des Volkes

Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES. Versäumnisurteil

Oberlandesgericht Celle

für Recht erkannt: Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.

2 9. A P R Tim O. Becker Rechtsanwalt SCHLUSSURTEIL. gegen

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

^nitsgeric&frankfurtarnmain

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

- Vollstreckbare Ausfertigung - Amtsgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Amtsgericht NürtiIi!!en

Arbeitsgericht München

Landgericht Oldenburg

Beschlussanfechtung, Beschlusskompetenz, Besteller, Erwerbsvertrag, Gemeinschaftseigentum, Selbstvornahme, Werkleistung

Im Namen des Volkes. Urteil

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Bochum. Urteil. in dem Rechtsstreit. Rechtsanwälte Waldorf Frommer '

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Amtsgericht Hamburg-Altona. Az.: 314b C 171/11. Verkündet am Urteil IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit.

Im Namen des Volkes Versäumnisurteil

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Urteil

Im Namen des Volkes Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anspruch auf Herausgabe von Patientenunterlagen

SOZIALGERICHT HANNOVER

Endunefl. Amtsgericht Traunstein. - erlässt das Amtsgericht Traunstein durch den Richter am Amtsgericht. Beglaubigte Abschrift. Az.

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung

"'!!II_ Justizobersekretärin

Brandenburgisches Oberlandesgericht

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES

Sozialgericht Hannover

I l::akfii... ~~~n: 1 C 2548/15 (37),,;~sll..~,.. '1'

Amtsgericht Cloppenburg

Enduñeü. Amtsgericht Landshut. Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstr. 12, München, (32.:

Amtsgericht Bielefeld. Urteil

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Titel: Reisepreisminderung eines Pauschalreisevertrages wegen des Ausfalls eines Galadinners an Heiligabend

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. 1. Das Versäumnisurteil vom wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

Erstattung von Reparaturrechnung bei Verkehrsunfall

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Bendler am auf.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Urteil. gegen. Geschäftsstelle:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Amtsgericht Elmshorn. Urteil. lm Namen des Volkes

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit

IM NAMEN DES VOL. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, Münc

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Transkript:

Az.: 14 C 11/12 Amtsgericht Fürstenwalde/Spree Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des..., - Kläger - gegen die übrigen Wohnungseigentümer der WEG..., wie in der anliegenden Eigentümerliste (mit Ausnahme des Klägers) im einzelnen aufgeführt, Verwalter:..., - Beklagte - Prozessbevollmächtigter der Wohnungseigentümer... Rechtsanwalt Siewert, Am Markt 11, 15345 Eggersdorf, hat das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree, Abt. 14, durch den Richter am Amtsgericht... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2014 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2000 vorläufig vollstreckbar.

14 C 11/12 - Seite 2 - Tatbestand: Die Parteien sind die Mitglieder der im Rubrum erwähnten WEG, der Kläger ist Eigentümer der dortigen Wohnung Nr. 8 im Hause..., 2. OG links; diese Wohnung ist seit 2004 an die Mieter... vermietet, die monatlich zu zahlende Miete beträgt 615 netto zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen. Seit September 2007 dringt aufgrund einer fehlerhaften Dachkonstruktion bei Regen Wasser in die Wohnung des Klägers ein, worüber die Mieter seinerzeit den damaligen Verwalter informierten. Mit Schreiben vom 02.05.2008 informierten die Mieter den Kläger erstmals über das eindringende Regenwasser und kündigten für den Fall, dass Instandsetzungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden würden, ab Juni 2008 die Mietminderung an. Mit Schreiben vom 09.05.2008 informierte der Kläger den damaligen Verwalter und kündigte für den Fall einer Mietminderung an, die WEG mit den dadurch entstehenden Kosten zu belasten. Die Mieter minderten die Miete im November 2009 um 425, im Zeitraum von Dezember 2009 bis Januar 2011 um monatlich 133 und von Februar 2011 bis März 2012 um monatlich 302,50, insgesamt mithin in Höhe von 6.522. Zur Eigentümerversammlung am 09.06.2010 setzte der Verwalter das Thema Dachsanierung unter Vorlage mehrerer eingeholter Angebote auf die Tagesordnung, ein Beschluss zur Dachsanierung wurde in dieser Eigentümerversammlung nicht gefasst. Im April und Juni 2010 wurden Angebote mehrerer Ingenieurbüros zur Überprüfung des Sanierungsbedarfs an den Dächern eingeholt und in der Eigentümerversammlung am 28.08.2010 beschlossen, die Firma... mit der Prüfung des Sanierungsbedarfs zu beauftragen. In der Eigentümerversammlung am 29.09.2010 beschlossen die Wohnungseigentümer, zunächst die Verwaltung zu beauftragen, drei Angebote von Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens über den Zustand der Dächer einzuholen. Am 22.11.2010 erstellte die Firma... Bauingenieure ein Gutachten über den Sanierungsbedarf der vier baugleichen Dächer der Wohnanlage. In der Eigentümerversammlung am 29.03.2011 beschlossen die Wohnungseigentümer, keinen Auftrag aufgrund der vorliegenden Angebote zur Dachsanierung zu erteilen, die Firma Dach und Wand Siegmund Schneider mit der Analyse der Schäden an den Dächern zu beauftragen und dem Eigentümer... Immobilien GmbH die von dieser erlittene Mietminderung in Höhe von 522 zu erstatten. Im Zeitraum vom 06.10. bis 14.10.2011 wurden die Dachsanierungsarbeiten durchgeführt und am 29.10.2011 als mangelfrei abgenommen. In der Eigentümerversammlung am 07.07.2012 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 7 (Beschluss 09), dem Kläger den von diesem zuvor mit Schreiben vom 06.06.2012 bezifferten Schaden in Höhe von 6.522 aufgrund der von seinen Mietern vorgenommenen Mietminderung nicht zu erstatten. Mit der vorliegenden Anfechtungsklage macht der Kläger die Ungültigkeit dieses Beschlusses geltend und begehrt überdies gem. 21 Abs. 8 WEG eine Entscheidung des Gerichts dahin, dass die WEG verpflichtet sei, ihm den durch die Mietminderung entstandenen Schaden in Höhe von 6.522 zu erstatten. Der Kläger ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne von 21 Abs. 5 WEG, denn die übrigen Wohnungseigentümer hätten es schuldhaft unterlassen, für die rechtzeitige Behebung der Mängel am Gemeinschaftseigentum Sorge zu tragen; die übrigen Wohnungseigentümer seien jahrelang untätig geblieben und soweit sie tätig geworden seien, sei ihr Handeln nicht sachgerecht gewesen, wodurch eine Sanierung des Daches unterblieben sei. Hierdurch seien die Schäden in seiner, des Klägers, Wohnung durch das eindringende Regenwasser entstanden. Diese jahrelange Untätigkeit der übrigen Eigentümer sei auch ursächlich für die Mietminderung gewesen, da die Mieter erst nach längerem Zuwarten mit der Mietminderung begonnen hätten. Die Höhe der vorgenommenen Mietminderung sei jedenfalls nicht als willkürlich überhöht anzusehen". Der Kläger meint weiter, selbst

14 C 11/12 - Seite 3 - dann, wenn die Eigentümergemeinschaft vorliegend berechtigt gewesen sei, die Instandsetzung wegen der erforderlichen Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen derart lange hinauszuzögern, stehe ihm jedenfalls unter Berücksichtigung der Grundsätze des sogenannten bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs Schadensersatz zu. Der Kläger beantragt, 1. den in der Eigentümerversammlung am 07.07.2012 zu Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschluss Nr. 09 " die Eigentümergemeinschaft ist sich darüber einig, dass Herrn... der Schaden ( Mietminderung) durch die Eigentümergemeinschaft nicht erstattet wird." für ungültig zu erklären, 2. gem. 21 Abs. 8 WEG anstelle der Wohnungseigentümer wie folgt zu entscheiden: Die Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, Herrn... den Schaden (Mietminderung) in Höhe von 6.522 zu erstatten. Die von dem Rechtsanwalt Siewert vertretenen Wohnungseigentümer sowie die Wohnungseigentümer... und... beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Sie sind im wesentlichen der Auffassung, ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, welches jedoch für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch Voraussetzung wäre, liege nicht vor. Vielmehr habe der Kläger selbst die Eigentümergemeinschaft nicht über den in seiner Wohnung aufgetretenen Schaden und die angekündigte und später vorgenommene Mietminderung durch seine Mieter informiert, insbesondere nicht in mehreren jährlichen Eigentümerversammlungen bis 2009. In den Jahren 2007-2009 hätten lediglich die Mieter mit dem (früheren) Verwalter korrespondiert, um eine Beseitigung der Schäden in der von ihnen gemieteten Wohnung zu erreichen. Auch der Kläger habe sich allenfalls an den früheren Verwalter gewandt, nicht jedoch an die Beklagten. Als das Problem dann 2010 bekannt geworden sei, habe man das erforderliche veranlasst. Wegen der hohen Kosten sei jedoch eine sorgfältige Prüfung der entstandenen Schäden, ihrer Ursachen und Beseitigungsmöglichkeiten erforderlich gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss Nr. 09 zu Tagesordnungspunkt 7 der Eigentümerversammlung vom 07.07.2012 ist nicht ungültig, denn er entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung i. S. von 21 Abs. 5 WEG. Der Kläger als Sondereigentümer hat gegen die übrigen Eigentümer weder gem. 280, 286 BGB noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkte, etwa 823 BGB, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.522 wegen der Minderungen, welche seine Mieter in dieser Höhe vorgenommen haben. Es mag zwar sein, dass die Schäden an seinem Sondereigentum ihre Ursache im Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums haben, namentlich im Zustand des Daches des Gebäudes... 54. Es fehlt jedoch an einem Verschulden der

14 c 11/12 - Seite 4 - Beklagten. Insbesondere kann den Beklagten nicht vorgehalten werden, sie hätten jahrelang schuldhaft unterlassen, für die rechtzeitige Behebung der Mängel am Gemeinschaftseigentum Sorge zu tragen. Schuldhaft handelt, wem Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, 276 Abs. 1 BGB. Dass die Beklagten insoweit vorsätzlich gehandelt hätten, behauptet auch der Kläger nicht. Worin hier etwaige Fahrlässigkeit liegen soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger selbst erheblich dazu beigetragen, dass die Schadensbeseitigung erst nach mehreren Jahren in Angriff genommen worden ist. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er durch Schreiben seiner Mieter vom 02.05.2008 erstmals von den Schäden in seinem Sondereigentum erfahren und mit seinem -lediglich an den früheren Verwalter gerichteten- Schreiben vom 09.05. 2008 diesen über die Schäden in seiner Wohnung informiert. Danach ist er selbst in dieser Angelegenheit mehr als zwei Jahre untätig geblieben; jedenfalls hat er bezogen auf diesen Zeitraum selbst nicht vorgetragen, sich an den Verwalter oder -was richtig gewesen wäre-an die übrigen Wohnungseigentümer gewandt zu haben. Auch hat der Kläger das Vorbringen der Beklagten nicht bestritten, er habe die Angelegenheit weder in der Eigentümerversammlung 2008 noch in derjenigen im Jahr 2009 zur Sprache gebracht; Tatsachen, welche nicht ausdrücklich bestritten werden, gelten als zugestanden, 138 Abs. 3 ZPO. Es mag zwar sein, dass der frühere Verwalter bereits seit September 2007, als der Schaden entstanden sei, davon Kenntnis gehabt hat. Dies führt jedoch nicht zu einem anderen Befund. Weder hat der Kläger selbst diese Information an den Verwalter herangetragen -sondern unstreitig hat der frühere Verwalter dies von den Mietern... erfahren, 138 Abs. 3 ZPO- noch haben die übrigen Wohnungseigentümer, die Beklagten im vorliegenden Verfahren, seinerzeit im Jahre 2007 davon Kenntnis erlangt. Dies ist, wie erwähnt, unstreitig, so dass ein irgendwie gearteter Verschuldensvorwurf an die Beklagten, bezogen auf den Zeitraum September 2007 bis zur Eigentümerversammlung am 09.06.2010, ausscheidet. Maßgebend ist insoweit nicht, was der - frühere- Verwalter wusste, sondern was die Beklagten wussten. Als dann die Beklagten in der Eigentümerversammlung am 09.06.2010 erstmals von den Schäden Kenntnis erlangt hatten, haben sie unverzüglich -ohne schuldhaftes Zögern - Maßnahmen zur Schadensbeseitigung in die Wege geleitet, mit dem Ergebnis, dass die erforderlichen Arbeiten zur Schadensbeseitigung am 14.10.2011 abgeschlossen waren. Dass die Wohnungseigentümer, bevor Sie den Auftrag zur Durchführung der Schadensbeseitigungsarbeiten erteilt haben, bestrebt gewesen sind, sehr gründlich und sorgfältig die Schadensursachen, die tatsächlich zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten und deren ( möglichst geringe) Kosten zu ermitteln, begründet nicht den Vorwurf, sie hätten schuldhaft die Schadensbeseitigung verzögert. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, was genau in dieser Phase einen Schuldvorwurf an die Beklagten begründen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auf den Gesichtspunkt des fehlenden Verschuldens haben die Beklagten zutreffend hingewiesen, sodass es eines nochmaligen Hinweises durch das Gericht nicht bedurft hat. Hingewiesen hatte das Gericht allerdings -in der Verfügung vom 10.02.2014 - darauf, dass das klägerische Begehren auch voraussetzen würde, dass den Mietern ein Minderungsrecht - mit sämtlichen Voraussetzungen - nach Grund und Höhe tatsächlich zugestanden hat, denn die übrigen Wohnungseigentümer haben dem Kläger nicht eine von den Mietern zu Unrecht vorgenommene Minderung zu ersetzen. Hierauf hat der Kläger jedwedes Vorbringen vermissen lassen. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet ein Anspruch des Klägers für den Zeitraum von Mitte Oktober 2011 bis März 2012 - nach dem Klägervorbringen immerhin 302,50 x 5,5 gleich 1512,50 - bereits dem Grunde nach aus, denn unstreitig sind die Schadensbeseitigungsarbeiten Mitte Oktober 2011 abgeschlossen gewesen. Wenn die Mieter des Klägers die Mietminderung über diesen Zeitpunkt hinaus bis einschließlich März 2012 fortgesetzt haben, war entweder die Minderung nicht berechtigt, weil kein Schaden mehr vorgelegen hat oder es hat gegebenenfalls ein

14 C 11/12 - Seite 5 - Schaden vorgelegen, der jedoch seine Ursache nicht im Zustand des Gemeinschaftseigentums gehabt hat. Aber auch hinsichtlich des übrigen streitgegenständlichen Zeitraumes fehlt jedwedes substantiierte Vorbringen des Klägers zur Berechtigung der von den Mietern vorgenommenen Minderung. Substantiiertes Vorbringen hierzu wird insbesondere nicht ersetzt durch die vom Kläger benutzte Floskel, die Mietminderung sei jedenfalls nicht als willkürlich überhöht anzusehen". Ob die vom Kläger in diesem Zusammenhang erwähnte Schimmelpilzbildung und eine damit einhergehende Gesundheitsgefährdung der Mieter überhaupt ihre Ursache in dem vom Gemeinschaftseigentum verursachten Wassereintritt hat oder etwa in etwaig falschem Lüftungs-und Heizungsverhalten der Mieter, wie die Beklagten in diesem Zusammenhang behauptet haben, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Auch mit seinem Vorbringen, der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten ergebe sich (sogar) verschuldensunabhängig aus dem Gesichtspunkt des so- genannten bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Richtig ist insoweit lediglich, dass das Sondereigentum bei erlaubter Inanspruchnahme (auch) durch einen dem 904, Satz. 2 BGB nachgebildeten Aufopferungsanspruch geschützt wird, vgl.bgh vom 31.5.2010-V ZR 10 / 10-. Die Voraussetzungen eines solchen Entschädigungsanspruchs ( vgl. hierzu Klein in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 11. Auflage, 23, Rn. 72 ff) sind nicht vorgetragen und sie liegen auch nicht vor. Auf eine etwaige analoge Anwendung von 906 Abs. 2, Satz. 2 BGB hatte der Kläger seinen Anspruch gar nicht gestützt, auch wenn einige Beklagte diesen Gesichtspunkt thematisiert haben. Natürlich ergibt sich ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Unbegründet ist die Klage auch, soweit der Kläger gem. 21 Abs. 8 WEG eine Entscheidung des Gerichts anstelle der Wohnungseigentümer des Inhalts begehrt, die Eigentümergemeinschaft sei verpflichtet, dem Kläger den Schaden ( Mietminderung) in Höhe von 6.592 zu erstatten. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor, weil unter 21 Abs. 8 WEG nur " nach dem Gesetz erforderliche Maßnahmen" fallen; aus welchem Grunde die hier erstrebte Entschädigung nach dem Gesetz erforderlich sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierauf hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2014 hingewiesen, ohne dass der Kläger hiernach zu diesem Gesichtspunkt weiter vorgetragen hat. Nach alledem muss die Klage im Ergebnis in vollem Umfange erfolglos bleiben. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 6.522 (die Klageerweiterung vom 07.09.2012 führt nicht zu einer Streitwerterhöhung, denn insoweit gilt das Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität, vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, 5, Rn. 8.). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

14 C 11/12 - Seite 6 - Landgericht Frankfurt (Oder) Müllroser Chaussee 55 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.... Richter am Amtsgericht Verkündet am 06.11.2014 gez.... Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle