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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/9594 20. Wahlperiode 22.10.13 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 14.10.13 und Antwort des Senats Betr.: Polizeieinsätze gegen Lampedusa in Hamburg -Flüchtlinge und Protestaktionen Seit vergangenem Freitag finden in St. Pauli und St. Georg gezielt Personenkontrollen gegen dunkelhäutige Menschen statt. Erklärtes Ziel der Kontrollen ist es, Angehörige der Gruppe Lampedusa in Hamburg ausfindig zu machen, die unter anderem in einer Kirche in St. Pauli Zuflucht gefunden haben beziehungsweise durch ein Infozelt am Steindamm auf ihre Lage aufmerksam machen. Die Polizei darf Menschen nicht wegen ihrer Hautfarbe einer Identitätskontrolle unterziehen. Dies hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz im Berufungsverfahren eines Studenten erklärt, der im Zug wegen seiner dunkleren Hautfarbe von der Bundespolizei kontrolliert worden war. Das OVG sieht darin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 Absatz 3 GG (Beschluss vom 29.10.2012, Az.: 7 A 10532/12.OVG). In Reaktion auf die Kontrollen kam es zu verschiedenen Protestaktionen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie lautet die genaue Weisung für die Kontrollen? Im Rahmen ihrer Zuständigkeit trifft die Polizei ab sofort verstärkt Maßnahmen, um das Dunkelfeld des Deliktsbereiches des illegalen Aufenthaltes zu erhellen und erforderliche strafprozessuale sowie ausländerrechtliche Maßnahmen einzuleiten. 2. Nach welchen Maßgaben und Kriterien fanden beziehungsweise finden die Kontrollen statt? 3. Inwiefern meint der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde, die vorgenommenen Kontrollen dunkelhäutiger Menschen fielen in diesem Fall nicht unter das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes? Die Maßnahme richtete sich gegen Personen, bei denen aufgrund der Gesamtumstände der Anfangsverdacht einer Straftat gemäß 95 Absatz 1 (illegaler Aufenthalt) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorlag. Dabei beschränken sich diese Kontrollen auf bestimmte Orte, von denen bekannt ist, dass sich dort Personen aus der infrage kommenden Gruppe aufhalten. 4. Auf welchen Rechtsgrundlagen fanden beziehungsweise finden die Kontrollen statt? Die Identitätsfeststellungen in den Gebieten St. Pauli und St. Georg erfolgen gemäß 163b Strafprozessordnung (StPO).

Drucksache 20/9594 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode 5. Seit wann und bis wann fanden beziehungsweise finden die Kontrollen statt? Die verstärkten Maßnahmen finden seit Freitag, dem 11. Oktober 2013, bis auf Weiteres statt. 6. An welchen Orten fanden bislang Kontrollen statt? Die verstärkten Maßnahmen fanden bislang in den örtlichen Zuständigkeitsgebieten der Polizeikommissariate (PK) 11 und 15 statt. 7. In den Medien divergieren die Angaben zur Zahl der eingesetzten Beamten/-innen erheblich. Teilweise ist von mehreren Hundertschaften die Rede, die jedoch größtenteils zur Absicherung der Aktion eingesetzt seien. a) Wie viele Beamten/-innen wurden an welchen Tagen wo zur Kontrolle entsprechend der Anweisung eingesetzt? b) Wie viele Beamten/-innen wurden an welchen Tagen wo zur Absicherung eingesetzt? Am Freitag, dem 11. Oktober 2013, wurden insgesamt 63 Polizeibeamte, am Samstag, dem 12. Oktober 2013, insgesamt 71 Polizeibeamte und am Dienstag, dem 15. Oktober 2013, insgesamt 83 Polizeibeamte eingesetzt. Darüber hinaus berührt die Frage die Einsatztaktik der Polizei, zu der der Senat grundsätzlich keine Auskünfte erteilt. 8. Wie viele Menschen wurden im Rahmen dieser Kontrollen in welchen Vierteln an welchen Tagen kontrolliert? Im Bereich St. Pauli wurden am 11. Oktober 2013 acht Personen, am 12. Oktober 2013 vier Personen und am 15. Oktober fünf Personen kontrolliert. Im Bereich St. Georg wurden am 11. Oktober 2013 elf Personen, am 12. Oktober 2013 15 Personen und am 15. Oktober 2013 14 Personen kontrolliert. 9. Gegen wie viele kontrollierte Menschen wurden welche weiteren Maßnahmen durchgeführt? Bitte die jeweiligen Rechtsgrundlagen der Maßnahmen angeben. Bei 22 Personen wurde eine Erkennungsdienstliche Behandlung gemäß 49 AufenthG durch die zuständige Stelle des Einwohner-Zentralamtes angeordnet und durch die Polizei im Rahmen der Amtshilfe durchgeführt. Bei zwei Personen wurden Erkennungsdienstliche Maßnahmen gemäß 49 i.v.m. 71 Absatz 4 AufenthG polizeilich angeordnet. Neun Personen wurden im Anschluss an die Erkennungsdienstliche Behandlung der zuständigen Stelle des Einwohner-Zentralamtes zugeführt. 10. Wie viele dunkelhäutige Menschen, die legalen Aufenthaltsstatus beziehungsweise die deutsche Staatsbürgerschaft haben, wurden an diesem Wochenende durch die Kontrollmaßnahmen betroffen? Die Polizei hat 15 Personen kontrolliert, die einen legalen Aufenthaltsstatus beziehungsweise die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. und 3. 11. Wie viele der kontrollierten Menschen wurden aus welchen Gründen der Gruppe Lampedusa in Hamburg zugeordnet? Welche Informationen liegen der Behörde vor, nach denen sie eine solche Zuordnung vornimmt? Derzeit hält sich eine unbekannte Zahl von Personen in Hamburg auf, die mutmaßlich aus unterschiedlichen afrikanischen Staaten stammen und über Libyen nach Italien in den Geltungsbereich der Schengen-Staaten eingereist sein sollen. Die betreffenden Personen sollen italienische Dokumente besitzen, die sie beginnend mit dem Tag ihrer Einreise nach Deutschland hier zu einem bis zu dreimonatigen Aufenthalt berechtigen, wenn sie für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen können. 2

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/9594 Da der Zeitraum von drei Monaten vermutlich abgelaufen ist, besteht bei den betreffenden Personen der Verdacht des illegalen Aufenthalts. Bislang haben sich diese Personen geweigert, gegenüber den Behörden ihre Identität und ihren aufenthaltsrechtlichen Status preiszugeben. Diesen gilt es aufzuklären und gegebenenfalls entsprechende ausländerrechtliche Maßnahmen einzuleiten. 12. Wie viele Menschen wurden kontrolliert, die keinen legalen Aufenthaltsstatus haben und nicht der Gruppe Lampedusa in Hamburg zugeordnet werden? Vier Personen, deren Identität festgestellt wurde, waren offensichtlich nicht über Italien in den Geltungsbereich des Schengener Abkommens eingereist. 13. Waren an diesen Wochenenden gerichtliche Eildienste eingerichtet? Falls ja, zu welchen Uhrzeiten waren die Dienste wie zu erreichen? Der Wochenendbereitschaftsdienst des Amtsgerichts ist in Ziffer 4.2 des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Hamburg geregelt. Danach bestehen an Wochenenden Bereitschaftsdienste für Straf- und Zivilsachen, unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Familiensachen und Entscheidungen nach dem Hamburgischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG). Für unaufschiebbare Entscheidungen zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an Wochenenden sowie Entscheidungen in Strafsachen wird darüber hinaus ein zusätzlicher telefonischer Bereitschaftsdienst vorgehalten, für den jeweils zwei weitere Richter der Strafabteilungen der Hamburgischen Amtsgerichte eingeteilt werden. Dieser zusätzliche telefonische Bereitschaftsdienst entfällt, wenn bis 13.45 Uhr des dem Wochenende oder dem Feiertag vorangehenden Werktags festgestellt ist, dass ein zusätzlicher Telefonbereitschaftsdienst nicht notwendig ist. Dazu teilt die Polizei dem Leiter des Haftgerichts das Lagebild mit. Wenn sich aus dem Lagebild ergibt, dass die Belastung (insbesondere durch zu erwartende Zuführungen) voraussichtlich die Kapazitäten der regulären Bereitschaftsrichter übersteigt, zieht das Präsidium die zusätzlichen telefonischen Bereitschaftsrichter heran. Die Bereitschaftsdienste am Sonnabend und Sonntag sind über eine einheitliche Geschäftsstelle im Strafjustizgebäude persönlich sowie telefonisch erreichbar. Die Kontaktdaten der Eildienstgeschäftsstelle finden sich unter anderem auf der Homepage des Amtsgerichts. Am Sonnabend, dem 12.10.2013, war die Geschäftsstelle von 8.15 Uhr bis 14.45 Uhr und am Sonntag, dem 13.10.2013 von 8.10 Uhr bis 16.50 Uhr besetzt. Der Bereitschaftsdienst wird am Sonnabend und Sonntag von 9 Uhr bis 11 Uhr, am Sonnabend in Strafsachen von 9 Uhr bis 13 Uhr als Präsenzdienst wahrgenommen. Außerhalb dieser Zeiten sind die Bereitschaftsrichterinnen und -richter für alle unaufschiebbaren richterlichen Maßnahmen und Entscheidungen in Strafsachen telefonisch erreichbar. Dies war auch am Wochenende vom 11.10.2013 bis zum 13.10.2013 der Fall. Der zusätzliche Bereitschaftsdienst für unaufschiebbare Entscheidungen zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde nicht ausgelöst. Neun Personen. 14. Wie viele Menschen wurden am Samstag durch die Kontrollen einer ED- Behandlung zugeführt? a) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten die Freiheitsentziehungen dieser Menschen? b) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten die ED-Behandlungen dieser Menschen? Es handelte sich um freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Zu den Rechtsgrundlagen siehe Antwort zu 9. 3

Drucksache 20/9594 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode c) Um wie viel Uhr wurden die ED-Behandlungen dieser Menschen angeordnet? Bitte für jede einzelne ED-Behandlung die konkrete Uhrzeit angeben. Die ED-Behandlungen erfolgten ab 14.30 Uhr. Der genaue Zeitpunkt der jeweiligen Anordnung wurde nicht erfasst. d) Um wie viel Uhr wurden Widersprüche gegen die ED-Behandlungen erhoben? Bitte für jeden einzelnen Widerspruch die konkrete Uhrzeit angeben. Die Zeitpunkte ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht: Eingang Widerspruch 12.10., 14.15 Uhr 12.10., 15.35 Uhr 12.10., 15.45 Uhr 12.10., 15.55 Uhr 12.10., 17.15 Uhr e) Entfalteten diese Widersprüche aufschiebende Wirkung? Falls nein, warum nicht? Nein. Soweit die Maßnahmen auf 49 AufenthG gestützt von der zuständigen Stelle des Einwohner-Zentralamtes angeordnet wurden, wurde auch der Sofortvollzug angeordnet, vergleiche Antwort zu 14. f). f) Wurde für die ED-Behandlungen Sofortvollzug angeordnet? Falls ja, um wie viel Uhr und durch wen wurde der Sofortvollzug angeordnet und schriftlich begründet? Bitte für jede einzelne Anordnung und Begründung die konkrete Uhrzeit angeben. Der Sofortvollzug wurde durch die Leiterin des Einwohner-Zentralamtes um 14.23 Uhr mündlich angeordnet. Zwischen 17.30 Uhr und 19.30 Uhr erfolgte in jedem Einzelfall die schriftliche Begründung. Die genaue Uhrzeit wurde nicht erfasst. g) War die anordnende Person jeweils vor Ort? Falls nein, nach welcher Informationslage wurde der Sofortvollzug jeweils angeordnet und schriftlich begründet? Die mündliche Anordnung wurde zunächst durch einen Mitarbeiter der Ausländerabteilung vor Ort im Auftrag der Leiterin des Einwohner-Zentralamtes erteilt, nachdem diese sich über den Sachverhalt hatte berichten lassen. Die Leiterin des Einwohner- Zentralamtes war ab 17 Uhr vor Ort. Im Übrigen siehe Antwort zu 14. f). 15. Am Freitagabend kam es zu einer Spontandemonstration. Wie viele Beamten/-innen und welche Gerätschaften waren anlässlich dieser Versammlung von wann bis wann im Einsatz? In der Zeit von 16 Uhr bis 23.15 Uhr waren insgesamt 582 Polizeibeamtinnen und -beamte im Dienst. Darüber hinaus berührt die Fragestellung die Einsatztaktik der Polizei, zu der der Senat grundsätzlich keine Auskünfte erteilt. 16. Am Samstagnachmittag fand in St. Pauli eine weitere Versammlung statt. Wie viele Beamten/-innen und welche Gerätschaften waren anlässlich dieser Versammlung von wann bis wann im Einsatz? In der Zeit von 11 Uhr bis 17.30 Uhr waren insgesamt 557 Beamte im Dienst. Darüber hinaus berührt die Fragestellung die Einsatztaktik der Polizei, zu der der Senat grundsätzlich keine Auskünfte erteilt. 17. Am Sonntagnachmittag kam es zu einer Protestaktion vor dem Rathaus und anschließender Versammlung in der Innenstadt. Dabei kam es zu teilweise brutalen Polizeiaktionen gegen Unterstützer/-innen der Flüchtlinge ohne erkennbaren Grund. Durch anwesende Beamten/-innen wur- 4

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/9594 de als abzuwehrende Gefahr und Grund für die polizeilichen Zwangsmaßnahmen eine unangemeldete Versammlung angeführt. Im Anschluss fand am Sonntagabend eine Demonstration gegen die Polizeieinsätze am Nachmittag und für weitere Unterstützung der Flüchtlinge statt. a) Zu welchen Protestaktionen mit wie vielen Teilnehmern/-innen kam es nach Kenntnis des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde am Sonntag? b) Wurden bei den Protestaktionen Beamten/-innen der Polizei verletzt? Falls ja, wann, wo und wie? c) Welche Maßnahmen wurden am Sonntag durch die Polizei aus welchem Grund durchgeführt? d) Am Glockengießerwall kam es zu Ingewahrsamnahmen diverser Personen. Eine erkennbare Gefahr im Sinne des Polizeigesetzes war durch diese Personen nicht erkennbar. Durch anwesende Beamten/-innen wurde als abzuwehrende Gefahr und Grund für die polizeilichen Zwangsmaßnahmen eine unangemeldete Versammlung angeführt. Wie viele Personen wurden dort in Gewahrsam genommen und welche Gefahr ging warum von ihnen aus? Am Sonntag, dem 13. Oktober 2013, fand ab 13.40 Uhr eine nicht angemeldete Versammlung innerhalb des Bannkreises mit circa 20 Teilnehmern statt. Hierbei wurden verschiedene Transparente gezeigt, Flatterbänder vor dem Rathausportal zur Verhinderung des Personenverkehrs gespannt, Transparente an das Rathausportal geklebt sowie Gehwegplatten des Rathausmarktes mit Farbschmierereien verunreinigt. Weitere circa 25 Personen verteilten im näheren Umfeld Flugblätter. Anlässlich dieser unangemeldeten Versammlung auf dem Rathausmarkt wurde seitens des Polizeiführers erfolglos versucht, mit Versammlungsteilnehmern Kontakt aufzunehmen und einen Versammlungsleiter als Ansprechpartner zu gewinnen, um einen Versammlungsort außerhalb des Bannkreises abzusprechen. Da für die Versammlung innerhalb des Bannkreises keine Genehmigung vorlag, war die verbotene Versammlung aufzulösen. Eine Auflösungsverfügung für die Versammlung wurde erteilt. Ab 15.27 Uhr formierte sich nach Erteilen der Auflösungsverfügung durch die Polizei aus der Versammlung heraus ein ebenfalls nicht angemeldeter Aufzug mit circa 50 Teilnehmern ohne Leiter, der vom Rathausmarkt bis zur Kreuzung Spitalerstraße/ Lange Mühren führte. Der Aufzug wurde von der Polizei gestoppt, um einen Leiter festzustellen und einen Marschweg abzusprechen. Die Teilnehmer zeigten sich gegenüber den eingesetzten Beamten aggressiv und unkooperativ, und es kam immer wieder zu Versuchen, die Polizeikette zu durchbrechen. Während der Kooperationsbemühungen der Polizei löste sich der Aufzug auf. Da die Teilnehmer sich zu keinem Zeitpunkt der Polizei gegenüber kooperativ verhalten, jegliche Kontaktaufnahme abgelehnt hatten und bereits Straftaten begangen worden waren, war zu erwarten, dass weitere Straftaten, wie zum Beispiel Sachbeschädigungen, begangen werden würden. Zu deren Verhinderung wurden Personalienfeststellungen und an der Einmündung Spitalerstraße/Glockengießerwall zwölf Ingewahrsamnahmen durchgeführt. Dabei kam es zu Straftaten wie Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durch Teilnehmer des aufgelösten Aufzuges. Zur Strafverfolgung erfolgten zwei vorläufige Festnahmen und Maßnahmen der Beweissicherung. Bei den Protestaktionen wurde ein Polizeibeamter verletzt. Er erlitt leichte Verbrennungen, nachdem ihm eine glühende Zigarettenkippe in das Gesicht geschnippt worden war. 5

Drucksache 20/9594 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Ab 20.41 Uhr führte ein weiterer nicht angemeldeter Aufzug mit in der Spitze circa 750 Teilnehmern vom Schulterblatt zur Reeperbahn und zurück zum Schulterblatt. Anlässlich des Aufzuges vom Schulterblatt zur Reeperbahn erfolgte die Kooperation des Marschweges mit dem Aufzugsleiter. e) Inwiefern kann eine unangemeldete Versammlung nach Ansicht der zuständigen Behörde Zwangsmaßnahmen gegen die Teilnehmer/-innen begründen? Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Beispielsweise ist eine nicht genehmigte Versammlung im Bannkreis nach dem Bannkreisgesetz aufzulösen. Außerhalb des Bannkreises können nach dem Versammlungsgesetz nicht angemeldete Versammlungen unter freiem Himmel aufgelöst werden. Eine Durchsetzung kann daher Maßnahmen im Sinne der Fragestellung nach sich ziehen und steht in Abhängigkeit zum Verhalten der Teilnehmer/Teilnehmerinnen. 6