2. Jahrgang 11.09.2013 Nr. 20 Inhalt: 1. Wahlbekanntmachung... 2 2. Bebauungsplan Nr. 221 Umbau Pferdebachstraße... 4 - Entwurfsbeschluss und Beschluss über die öffentliche Auslegung... 4 Herausgeberin: Die Bürgermeisterin der Stadt Witten, 58452 Witten Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist während der Öffnungszeiten der Bürgerberatung im Rathaus, Marktstraße 2, Zimmer 1 kostenlos erhältlich. Für eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 30,- Euro wird es regelmäßig zugesandt. Das Amtsblatt ist als pdf-datei auf den Seiten der Stadt Witten unter www.witten.de abrufbar.
Seite 2 Wahlbekanntmachung 1. Am Sonntag, 22.September 2013 findet die statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. Wahl zum 18. Deutschen Bundestag 2. Das Gebiet der Stadt Witten ist in 75 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Die Unterlagen über die Abgrenzung der Wahlbezirke können während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Marktstraße 16, Zimmer 113, eingesehen werden. In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 19.08.2013 bis 01.09.2013 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk bzw. Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Schiller- Gymnasium zusammen. 3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Die Wähler/innen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber/innen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes/r Bewerber/in einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Seite 3 Der/Die Wähler/in gibt seine/ihre Erststimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem/r Bewerber/in sie gelten soll, und seine/ihre Zweitstimme in der Weise, dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler/in in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. 5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, teilnehmen. a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jede/r Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Witten, den 11. September 2013 Die Bürgermeisterin Leidemann
Seite 4 Bebauungsplan Nr. 221 Umbau Pferdebachstraße - Entwurfsbeschluss und Beschluss über die öffentliche Auslegung Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 221 Umbau Pferdebachstraße umfasst den umzubauenden Abschnitt der Pferdebachstraße zwischen Ardeystraße und Leostraße sowie das westliche Teilstück der Westfalenstraße, das ebenfalls erneuert werden soll. Eingeschlossen sind die Flächen beiderseits der Pferdebachstraße, auf denen Festsetzungen zum passiven Lärmschutz vorgesehen sind. I. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz (ASU) des Rates der Stadt Witten hat am 18.07.2013 folgenden Beschluss gefasst: Der Ausschuss beschließt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 221 Umbau Pferdebachstraße vom 03.06.2013 und begründet ihn mit der Begründung vom 03.06.2013. Der Ausschuss beauftragt die Verwaltung mit der öffentlichen Auslegung gemäß 3 Absatz 2 Baugesetzbuch.
Seite 5 Rechtsgrundlage: 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBL.I S. 2414) in Verbindung mit 7 und 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023). Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 221 Umbau Pferdebachstraße wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen des Aufstellungsbeschlusses nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) dieser Aufstellungsbeschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Beschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Witten vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Witten, den 05.09.2013 Leidemann Bürgermeisterin II. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz des Rates der Stadt Witten hat am 18.07.2013 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 221 Umbau Pferdebachstraße in der Fassung vom 03.06.2013 und seine Begründung vom 03.06.2013 und die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gem. 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen. Die Pferdebachstraße zwischen Leostraße und Ardeystraße befindet sich bautechnisch in einem außerordentlich schlechten Zustand. Für das herrschende Verkehrsaufkommen ist sie unzureichend gestaltet. Die Straße soll deswegen in den kommenden Jahren zwischen Ardeystraße und Leostraße erneuert werden. Die baurechtliche Grundlage hierfür schafft der Bebauungsplan Nr. 221. Ein Antrag zur Finanzierung mit Fördermitteln wurde gestellt. Der o. g. Entwurf des Bebauungsplans (B-Plan) und seine Begründung hängen in der Zeit vom 23.09.- 23.10.2013 einschließlich im Planungsamt, Annenstraße 113, Erdgeschoss, Wandschaukästen vor Zimmer 5 während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Seite 6 Weiterhin sind folgende besondere umweltbezogene Informationen verfügbar: Lärmgutachten, grasy + zanoli vom 15.10.2012 Als Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung wurde festgestellt, dass sich großflächig lediglich geringfügige, d.h. kaum wahrnehmbare Änderungen der Verkehrsgeräuschsituation, die sich in einem Bereich von ± 1dB(A) bewegen, durch die um- bzw. ausgebaute Pferdebachstraße und der damit verbundenen Attraktivitätssteigerung ergeben. So wurde im Gutachten für die Wohnbebauung westlich des geplanten Kreisverkehrs an der Schlachthofstraße eine theoretisch bemerkenswerte (hörbare) Pegelzunahme festgestellt, während entsprechende Pegelminderungen im östlichen Bereich des Kreisverkehrs an der Westfalenstraße, westlich der Verschwenkung im Bereich des Güterbahnhofes und an der Ostseite zwischen der Rebecca- Hanf-Straße und des evangelischen Friedhofs ermittelt wurden. Die Prüfung auf wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV kommt zu dem Ergebnis, dass an 5 Gebäuden ein Anspruch auf Lärmvorsorgemaßnahmen i.s.d. 24. BImSchV besteht. Es handelt sich dabei um die Gebäude Pferdebachstraße 9, 11, 58 und 79/81 sowie Schlachthofstraße. Verkehrsgutachten, ptv group aus August 2012 Während der Auslegungsfrist können zu dem Entwurf Stellungnahmen schriftlich (Stadt Witten, 58449 Witten) oder zur Niederschrift (zweckmäßigerweise: Planungsamt, Annenstraße 113) abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können. Auskünfte und Informationen erteilt das Planungsamt während der Öffnungszeiten, und zwar montags, mittwochs und donnerstags von 8.00 bis 15.00Uhr, dienstags von 8.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr. Ort und Dauer der Auslegung werden gemäß 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht. Witten, den 05.09.2013 Die Bürgermeisterin, In Vertretung Dr. Bradtke (Stadtbaurat