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1 Jahrgang 3 Nr. 22 Inhalt: 1. Bebauungsplan Nr. 215 Ortszentrum Stockum- West, 1. Änderung hier: Aufstellungsbeschluss und Beteiligung der Öffentlichkeit Bebauungsplan Nr. 246 Wittener Straße, Rautertstraße Südwest - Erneuter Aufstellungsbeschluss und Beteiligung der Öffentlichkeit... 4 Herausgeberin: Die Bürgermeisterin der Stadt Witten, Witten Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist während der Öffnungszeiten der Bürgerberatung im Rathaus, Marktstraße 2, Zimmer 1 kostenlos erhältlich. Für eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 30,- Euro wird es regelmäßig zugesandt. Das Amtsblatt ist als pdf-datei auf den Seiten der Stadt Witten unter abrufbar.

2 Seite 2 Bebauungsplan Nr. 215 Ortszentrum Stockum- West, 1. Änderung hier: Aufstellungsbeschluss und Beteiligung der Öffentlichkeit Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 215 Ortszentrum Stockum- West, 1. Änderung, umfasst zwei räumlich getrennte Bereiche innerhalb des Bebauungsplans 215. Der eine Bereich liegt südlich der Sporthalle an der Pferdebachstraße und umfasst die Fläche der Stellplatzanlage. Der andere Bereich des ehemaligen Kinderspielplatzes liegt südlich der Kindestagesstätte (KiTa) Helfkamp und westlich des Lebensmittelmarktes an der Pferdebachstraße. I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung des Rates der Stadt Witten hat am folgenden Beschluss gefasst: Der Ausschuss beschließt - die Aufstellung des Verfahrens zur 1. Änderung für den Bebauungsplan Nr. 215 Ortszentrum Stockum- West gemäß Plan vom ; (vgl. Skizze Anlage 1) - die Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 in Form einer zweiwöchigen Planauslegung zu beteiligen.

3 Seite 3 Rechtsgrundlage: 2 Abs. 1; 3 Abs. 1 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB) vom (BGBL.I S. 2414) in Verbindung mit 7 und 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023). Hinweis: Das Bebauungsplanverfahren Nr. 215 Ortszentrum Stockum- West, 1. Änderung, soll auf der Grundlage des 13a BauGB, dem sog. beschleunigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt werden. Voraussetzung u.a. ist, dass die B-Pläne der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Versiegelung der geschaffenen Grundfläche unter qm liegt, der B-Plan kein UVP-pflichtiges Vorhaben begründet und keine Schutzgüter gemäß 1 Abs. (6) Nr. 7 BauGB betroffen sind. Demnach entfallen u.a. Umweltprüfung, Umweltbericht und Ausgleichserfordernis. Diese Voraussetzungen liegen hier soweit vor. Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 215 Ortszentrum Stockum- West, 1. Änderung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen des Aufstellungsbeschlusses nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) dieser Aufstellungsbeschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Beschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Witten vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Leidemann, Bürgermeisterin II. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB Südlich der Dreifachsporthalle soll Planungsrecht für die Errichtung eines Anbaus für Gymnastikräume an die Sporthalle geschaffen werden. Im anderen Änderungsteil südlich der Kindestagesstätte (KiTa) soll die geplante Wohnbaufläche mit drei Geschossen bebaubar werden, um die wirtschaftlichen Voraussetzung zur Errichtung von barrierefreien Wohnungen in dem allgemeinen Wohngebiet zu verbessern. Zu diesem Thema wird allen Interessierten und Betroffenen Gelegenheit zur Information und Erörterung im Rahmen einer zweiwöchigen Auslegung der Planunterlagen gegeben. Diese findet vom bis einschließlich im Planungsamt, Annenstraße 113, Zimmer E 005 während der Öffnungszeiten, und zwar montags, mittwochs und donnerstags von 8.00 bis Uhr, dienstags von 8.00 bis Uhr und freitags von 8.00 bis Uhr statt. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Merres (Tel ) vom Planungsamt der Stadt Witten zur Verfügung. Witten, den Die Bürgermeisterin, In Vertretung Dr. Bradtke (Stadtbaurat)

4 Seite 4 Bebauungsplan Nr. 246 Wittener Straße, Rautertstraße Südwest - Erneuter Aufstellungsbeschluss und Beteiligung der Öffentlichkeit Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 246 liegt im Zentrum des Wittener Stadtteils Herbede an der Südwestseite der Kreuzung Wittener Straße / Rautertstraße am heutigen Standort des Lebensmittelmarktes Netto, Wittener Str. 21. Er beinhaltet die Flurstücke 571, 572, 573, 583 und 584 (Westherbede, Flur 6). Das Plangebiet umfasst zum größten Teil die künftige Grundstücksfläche des Vorhabens. An der Wittener Straße wird darüber hinaus das Flurstück 571 mit dem Wohnhaus Wittener Straße 23 in das Plangebiet einbezogen. I. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz (ASU) der Stadt Witten hat am folgenden Beschluss gefasst: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt: 1. die erneute Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 246 Wittener Straße, Rautertstraße Südwest mit dem Geltungsbereich gemäß Plan vom (vgl. Planskizze der Anlage 1) sowie 2. die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs.1 BauGB in Form einer öffentlichen Veranstaltung.

5 Seite 5 Rechtsgrundlage: 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom (BGBL.I S. 2414) in Verbindung mit 7 und 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023). Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen des Aufstellungsbeschlusses nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) dieser Aufstellungsbeschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Beschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Witten vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Leidemann, Bürgermeisterin II. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB Das Ziel des Bebauungsplanes Nr. 246 "Wittener Straße, Rautertstraße Südwest" ist es, durch Abriss des bestehenden Netto- Marktes und Neubau am gleichen Standort mit größerer Verkaufsfläche den Einzelhandel im Stadtteilzentrum Herbede zu stärken. Der Standort befindet sich innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches des Stadtteilzentrums. In 2-3 Geschossen sollen auf dem Lebensmittelmarkt (ab dem 1. Obergeschoss) altengerechte, im Sinne der DIN-Norm barrierefreie Wohnungen in zwei bis drei Wohngruppen gebaut werden. Damit kann ein Beitrag zur Deckung des in Herbede bestehenden Bedarfs an altengerechten Wohnungen im Stadtteilzentrum geleistet werden. Die Zielgruppe für diese Wohnungen sind Menschen mit beginnender Demenz, die noch selbständig in einer Wohnung leben können und lediglich auf begleitende Hilfeleistungen im Alltag angewiesen sind. Allen Interessenten sowie möglichen Betroffenen wird Gelegenheit zur Information und Erörterung im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung gegeben. Diese findet am um Uhr im Gemeindesaal der ev. Kirchengemeinde Herbede, Meesmannstraße 80, Witten statt. Die Planunterlagen können auch auf der Internetseite der Stadt Witten ( unter der Rubrik Stadtplanung Bauen & Wohnen/ Bürger- und Trägerbeteiligungen eingesehen werden. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Bokel (Telefon ) zur Verfügung. Die Bürgermeisterin, In Vertretung Dr. Bradtke (Stadtbaurat)

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