Fragen und Antworten zum Thema Erbbaurecht
In Ballungsgebieten sind Baugrundstücke in den letzten Jahren knapp und damit sehr teuer geworden. Oft sind bis zu 500 Euro pro Quadratmeter zu zahlen, wenn sich überhaupt ein passendes Stück Land finden lässt. Beim Erbbaurecht können sich Bauherren die Kosten für den Kauf eines Grundstücks sparen. Das Erbbaurecht ist ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für die Dauer von 99 Jahren. Es erlaubt dem Erbbauberechtigten, auf fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten. Das Bauwerk ist in jeglicher Form übertragbar (Verkauf, Vererbung, Schenkung) sowie mit Grundpfandrechten belastbar. Da weder der Erbbaurechtsgeber noch der Erbbauberechtigte ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht haben, bedeutet ein Erbbaurecht Sicherheit auch über Generationen. Da für den Grundstückskauf keine Geldmittel aufgebracht werden müssen, ist das notwendige Eigenkapital für den Immobilienerwerb niedriger. Außerdem fallen die monatlichen Zins- und Tilgungsbelastungen geringer aus, weil die Verpflichtungen aus Hypotheken und Darlehen niedriger sind. So kann bereits ein durchschnittliches Einkommen zur soliden Finanzierung eines Eigenheimes ausreichen. Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten zum Erbbaurecht: Was ist ein Erbbaurecht? Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Der Erbbauberechtigte wird dadurch Eigentümer des Bauwerks, ohne gleichzeitig auch Eigentümer des Grundstücks zu sein. Die Rechtsgrundlage für die Bestellung von Erbbaurechten ist das Erbbaurechtsgesetz vom 30.11.2007. Wer gibt Erbbaurechte aus? Jeder, der Eigentümer eines Grundstücks ist, kann ein Erbbaurecht daran bestellen und jeder, der finanziell in der Lage ist und ein Haus bauen möchte, kann grundsätzlich ein Erbbaurecht erwerben. Überwiegend sind Bund, Land, Kommunen, Stiftungen, Kirchen und Privatpersonen mit größerem Grundbesitz Ausgeber von Erbbaurechten.
Welche Laufzeit hat ein Erbbaurechtsvertrag? Das Erbbaurecht wird im Allgemeinen auf die Dauer von 99 Jahren bestellt. Es kann vor Ablauf der Vertragsdauer verlängert oder erneuert werden. Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so leistet der Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das Bauwerk in Höhe von 2/3 des Werts, den das Bauwerk bei Ende des Erbbaurechts hat. Anstelle dieser Entschädigung kann der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten die Erneuerung des Erbbaurechts anbieten. Schlägt der Erbbauberechtigte das Angebot aus, so entfällt der Anspruch auf Entschädigung ( 27 Erbbaurechtsgesetz). Ein Verkauf des Erbbaugrundstücks an den Erbbauberechtigten während der Laufzeit ist derzeit nach der gängigen Rechtspraxis bei der Stiftung Pfälzer Kath. Kirchenschaffnei in Heidelberg frühestens nach Ablauf von 30 Jahren möglich, und zwar zum jeweiligen Verkehrswert. Was kostet ein Erbbaurecht? Während der Dauer des Erbbaurechts ist ein jährlicher Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen. Der Erbbauzins wird kirchlicherseits grundsätzlich entsprechend der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks - bei einer reinen Wohnnutzung mit 4 % und bei gewerblicher Nutzung mit 5 % - aus einem vom Grundstückseigentümer festgesetzten Grundstückswert berechnet. Der Grundstückswert liegt jedoch nicht über dem Verkehrswert. Für die ersten 7 Jahre nach Abschluss des (erstmaligen) notariellen Vertrages können, soweit das Erbbaurecht eigenen Wohnzwecken dient, Erbbauzinsermäßigungen um 20% je Kind (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), insgesamt höchstens jedoch bis zu 80% beantragt werden. Eine Kinderkomponente in dieser Form gibt es ausschließlich bei Erbbaurechten des Erzbistums Freiburg. Der Erbbauzins ist im Hinblick auf die lange Laufzeit des Erbbaurechts wertgesichert (Anpassungsklausel). Bei Wohn-Erbbaurechten ändert er sich erstmals nach 12 Jahren im selben prozentualen Verhältnis, wie sich der Mittelwert nach oben oder unten verändert hat, der sich aus einem im Vertrag genau definierten Index gebildet hat. Der Erbbauzins wird im Erbbau-Grundbuch gesichert. Kann das Erbbaurecht veräußert, übertragen oder vererbt werden? Erbbaurechte können genau wie Grundstücke durch notarielle Beurkundung auf Dritte übertragen werden. Die Veräußerung bedarf jedoch der Genehmigung des Grundstückseigentümers. Im Erbfalle geht das Erbbaurecht kraft Gesetzes auf die Erben über.
Welche Kosten entstehen außerdem? Der Erbbauberechtigte hat alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Erbbauvertrags entstehen, zu übernehmen. Hierzu gehören insbesondere die Notariats- und Grundbuchgebühren, eine Verwaltungsgebühr und alle auf das Grundstück bereits entfallenen und noch zur Erhebung gelangenden Anlieger- und Erschließungskosten sowie die Grunderwerbsteuer für die Erbbaurechtsbestellung. Kann ein Erbbaurecht beliehen oder belastet werden? Ja, denn das Erbbaurecht ist ein Grundstücks-ähnliches Recht. Nach der Beurkundung eines Erbbauvertrags wird ein Erbbaugrundbuch angelegt und das Grundstücksgrundbuch mit dem Erbbaurecht belastet. Das Erbbaurecht kann mit Grundpfandrechten, Nießbrauch usw. belastet werden. Hierzu ist jedoch in der Regel die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig. Was kann auf dem Erbbaurecht gebaut werden? Das Erbbaurecht kann mit allen Bauwerken bebaut werden, die der Bebauungsplan zulässt und sofern die Nutzung nicht gegen die christliche Glaubens- und Sittenlehre verstößt. Der Grundstückseigentümer erhält einen Plansatz der eingereichten Baupläne für seine Akten. Wie komme ich an ein Erbbaurecht? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Die Pfälzer Kath. Kirchenschaffnei Heidelberg ist eine Dienststelle des Ordinariats Freiburg und verwaltet die Liegenschaften der katholischen Kirche in Nordbaden. Wir wissen genau, ob und wo es in Ihrer Nähe Grundstücke der Kirche gibt. Besuchen Sie uns auf unserer Homepage. Auch hier wird unser Grundstücksangebot ständig aktualisiert. www.erbbaurechte.info
Erbbaurecht - der Grund zum Bauen Bezahlbarer Hausbau durch Entlastung vom Grundstückskauf: Junge Familien können endlich bauen. Steuerliche Einstufung wie bei Kaufgrundstücken: Alle Vorteile - keine Nachteile. Bis zu 80 Prozent Nachlass bei kinderreichen Familien: Die große Erleichterung in den ersten sieben Jahren. Eigentumsrechte wie bei Kaufgrundstücken: Sicherheit über Generationen. Unveränderter Erbbaurechtsvertrag bei Besitzerwechsel: Das Haus kann vererbt oder verkauft werden. Überschaubare kalkulierbare Kosten auch in Zukunft: Der Erbbauzins ist unabhängig von allen Wertveränderungen des Grundstücks. Stand: September 2012 Änderungen jederzeit vorbehalten