ADVOKATENVEREIN DES KANTONS ZUG STATUTEN



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Transkript:

ADVOKATENVEREIN DES KANTONS ZUG STATUTEN I. PERSOENLICHKEIT, ZWECK UND SITZ 1 1. Unter dem Namen Advokatenverein des Kantons Zug besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz in Zug. 2. Der Advokatenverein des Kantons Zug bezweckt die Wahrung des Ansehens und der Unabhängigkeit des Anwaltsstandes, die Pflege kollegialer Berufsauffassung unter seinen Mitgliedern und die Vertretung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Interessen. Er fördert die Entwicklung von Rechtspflege und Gesetzgebung. II. MITGLIEDSCHAFT 2 1. Mitglied des Vereins kann werden, wer aufgrund des zugerischen Anwaltsgesetzes zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes berechtigt ist und den Beruf in einem Anwaltsbüro im Kanton Zug selbständig ausübt. 2. Zur Aufnahme als Mitglied ist die tatsächliche Ausübung des Anwaltsberufes seit mindestens einem Jahr erforderlich. 3 1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches, welches der Vorstand der Mitgliederversammlung zum Entscheid vorzulegen hat. 2. Zu einem Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes erstattet der Vorstand Bericht. 3. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Die Zuständigkeit des Advokatenvereins zur Behandlung von Beschwerden und Disziplinarverfahren bleibt für alle bis zum Austritt erfolgten Verletzungen der Vereinsbestimmungen gewahrt. 4. Der Verlust der Mitgliedschaft beim Schweizerischen Anwaltsverband bewirkt ohne weiteres den Verlust der Mitgliedschaft beim Advokatenverein des Kantons Zug. 5. Wer die zur Aufnahme nötigen Voraussetzungen nicht mehr besitzt, verliert die Mitgliedschaft, soweit er nicht im Sinne von 5 als freies Mitglied anerkannt wird. 4 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beizutragen, insbesondere das Ansehen des zugerischen Anwaltsstandes und die Kollegialität im Verein zu wahren.

2 2. Die Mitglieder sorgen dafür, dass bei ihrem Tode die Interessen der Mandanten und das Berufsgeheimnis gewahrt bleiben. Fehlen geeignete Anordnungen, so ernennt der Präsident ein Mitglied zum interimistischen Bevollmächtigten. Sinngemäss wird bei Eintritt von Handlungsunfähigkeit vorgegangen. 3. Die Mitglieder haben die Standesregeln gemäss den Richtlinien des SAV für die Pflichten-Codices der kantonalen Anwaltsverbände zu befolgen. 5 1. Ein Mitglied, das den Anwaltsberuf aufgibt, kann vom Vorstand auf Gesuch hin als freies Mitglied anerkannt werden. 2. Ausnahmsweise können auch Juristen, welche nicht als Anwälte praktizieren, als freie Mitglieder aufgenommen werden. 3. Die freien Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen beratende Stimmen. Sie zahlen einen reduzierten Jahresbeitrag. III. ORGANE 6 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren. A. MITGLIEDERVERSAMMLUNG 7 Jedes Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Stand der Geschäfte vom Vorstand einberufen. Eine solche muss einberufen werden, wenn dies wenigstens 1/5 der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Einladungen erfolgen mindestens 30 Tage vor der Versammlung, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte. 8 Der Mitgliederversammlung steht die Erledigung folgender Geschäfte zu: 1. Die Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren, der SAV-Delegierten und der Mitglieder der Disziplinarkommission. 2. Der Erlass allgemeinverbindlicher reglementarischer Bestimmungen, unter anderem die Honorarordnung. 3. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern. 4. Die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder und der freien Mitglieder.

3 5. Die Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes. 6. Die Abänderung der Statuten. 7. Die Abänderung der Standesregeln. 8. Die Beschlussfassung über die Mitgliedschaft des Vereins bei nationalen und regionalen Vereinigungen. 9. Der Entscheid über Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse. 10. Der Beschluss über alle anderweitigen Anträge des Vorstandes. 11. Die Auflösung des Vereins. 9 1. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. 2. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3. Für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines Mitgliedes, Abänderung der Statuten, Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich 4. Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt. B. VORSTAND 10 1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, Kassier, Aktuar und einem Beisitzenden. 2. Er wird für je zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. 3. Im Falle einer Vakanz ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst. 11 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er erledigt alle nicht der Mitgliederversammlung durch die Statuten vorbehaltenen oder im einzelnen Falle durch den Vorstand selber überwiesenen Geschäfte, insbesondere: 1. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der durch sie zu entscheidenden Angelegenheiten. 2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung. 3. Die Erstattung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.

4 4. Die Besorgung der laufenden Geschäfte und der Verkehr mit dem Schweizerischen Anwaltsverband. 5. Die Aufsicht über die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten. 6. Die Wahrung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder. 7. Die Vermittlung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern. 8. Die Schlichtung von Streitigkeiten betreffend Standesfragen zwischen einem Mitglied des Vereins und dem Auftraggeber aus dem Auftragsverhältnis, sofern der Auftraggeber oder das Mitglied des Vereins mit Zustimmung des Auftraggebers sich an den Vorstand wendet. 12 1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Mitglieder anwesend sind. 2. Der Vorstand beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit. Er gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 13 Ueber die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung führt der Aktuar ein Protokoll. Ihm obliegt auch die Ordnung und Aufbewahrung der Akten, ebenso die Nachführung des Mitgliederverzeichnisses. C. REVISOREN 14 Zugleich mit dem Vorstand bestellt die Mitgliederversammlung für zwei Jahre einen oder mehrere Rechnungsrevisoren, welchen die Rechnung samt Belegen zur Prüfung vorzulegen sind. IV. DISZIPLINARKOMMISSION 15 Die Disziplinarkommission wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Sie besteht aus dem Vereinspräsidenten, zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Die Mehrheit ihrer Mitglieder müssen praktizierende Anwälte mit Wohnsitz oder Geschäftsdomizil im Kanton Zug sein. 16 Die Disziplinarkommission urteilt endgültig über Verletzungen von Standes- oder Vereinspflichten durch Vereinsmitglieder, die ihr von Mitgliedern, von Dritten oder vom Vorstand angezeigt werden.

5 17 Der Disziplinarkommission steht die Befugnis zu folgenden Strafen und Massnahmen zu: 1. Kollegiale Mahnung, 2. Verweis, 3. Busse bis Fr. 2 000.--, 4. Antrag an die Mitgliederversammlung auf Ausschluss aus dem Verein, 5. Anzeige an die Aufsichtsbehörde. Die Disziplinarkommission ist berechtigt, ein Verfahren infolge Geringfügigkeit in eigener Kompetenz einzustellen. Im übrigen wird das Verfahren durch ein Reglement geordnet. V. FINANZIELLES 18 1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: - dem von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag der Mitglieder und der freien Mitglieder, - den von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden ausserordentlichen Beiträgen, - den von der Disziplinarkommission verfügten Bussen und Gebühren. 2. Der Jahresbeitrag wird für jedes Kalenderjahr erhoben. 3. Die finanziellen Verpflichtungen Ausgetretener und Ausgeschlossener laufen in jedem Falle bis Ende des Kalenderjahres. 4. Die Jahresrechnung wird mit dem 31. Dezember abgeschlossen. 19 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 20 Im Falle der Auflösung des Advokatenvereins beschliesst die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens entsprechend dem Vereinszweck. 21 Vorstehende Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 18. Juni 1986 angenommen worden. Sie treten an die Stelle derjenigen vom 15. Dezember 1923. Die Generalversammlung vom 24.6.1987 hat die 10 und 12 und jene vom 31.3.1995 die 8 und 15-21 geändert, bzw. neu eingeführt.

6 Zug, den 31. März 1995 für den Advokatenverein des Kantons Zug Peter Studer, Präsident Hans Stuber, Aktuar 10 und 12 revidiert am 24.6.1987 8 und 15-21 revidiert am 31.3.1995