Neuhaus, Zum o.g. Schreiben bzw. zur geplanten Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung wird seitens der AgN wie folgt Stellung genommen:

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Transkript:

AgN e.v. Ch. Kotz, Jägerfeldweg 29, 94152 Neuhaus a. Inn Bayerisches Staatsministerium Für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Postfach 81 10 40 81901 München.. Tel. dienst: 0851/397-313 Fax dienst: 0851/397-343 Tel. privat: 08503/922808 e-mail: christiane.kotz@landkreis-passau.de Christiane.Kotz@freenet.de Neuhaus, 02.05.2008 Präsident: Manfred Berger Rösslweg 4 82166 Gräfelfing Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung AAV Ihr Schreiben vom 11.04.2008, Ihr Zeichen 62e-U8645.50-2001/1-253 Vorsitzende: Christiane Kotz Jägerfeldweg 29 94152 Neuhaus/Inn Sehr geehrte Damen und Herren, vorausgeschickt werden muss, dass das Schreiben des StMUGV zur Abgabe einer Stellungnahme durch verschiedene Verbände vom 11.04.2008 bei der AgN-Vorsitzenden nie angekommen ist. Wir haben davon nur Kenntnis bekommen, da verschiedene Landräte die NaturschutzreferentInnen um eine Stellungnahme zur geplanten Verordnung gebeten haben. Aus diesem Grund erfolgt auch eine verspätete Stellungnahme, da wir erst seit ca. einer Woche von dieser geplanten Verordnung wissen. Zum o.g. Schreiben bzw. zur geplanten Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung wird seitens der AgN wie folgt Stellung genommen: Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege stellt sich für uns zuerst die Frage, warum eine derartige Verordnung überhaupt erlassen werden soll, zumal in dieser Verordnung drei verschiedene Bereiche zusammengefasst werden, von denen zumindest die Bestimmungen zum Kormoranschutz und zum allgemeinen Artenschutz in der Praxis vor Ort für die Naturschutzbehörden kaum Probleme aufwarfen. Stellv. Vorsitzende Brigitte Schäffler Renatastraße 36 80634 München Schriftführer: Uwe Sachser Lerchenweg 4 85132 Schönfeld Schatzmeister: Wolfgang Lorenz Haglweg 2 84174 Haunwang Zu 1 Ausnahmen für Kormorane: - keine Anmerkungen Zu 2 Ausnahmen für Biber: - Abs. 1: Problem: Feststellung des wirtschaftlichen Schadens (wer stellt fest, auf welcher Grundlage, mit welchem Personal?...) - Abs. 1: Problem: Nachstellung zwischen dem 01.09. und 31.03. Bankverbindung: Kreissparkasse Bayreuth-Pegnitz BLZ: 773 501 10 Konto: 20104 972 1

Aufgrund der Biologie der Biber ist dieser Zeitraum viel zu lang: Weibchen werden im Januar/Februar trächtig, es besteht die Möglichkeit, Ende März hochträchtige Weibchen zu töten; außerdem werden die einjährigen Jungtiere unter Umständen zu früh von den Eltern getrennt, da diese 2 Jahre bei den Alttieren bleiben (dies ist tierschutzrechtlich und ethisch nicht hinnehmbar); dadurch wird der Bestand über ein vernünftiges Maß hinaus dezimiert. Beim Schießen ins Wasser besteht keine Möglichkeit der Nachsuche von verwundeten Tieren, außerdem könnten führende Alttiere betroffen sein. Diese Bestimmungen werden von uns äußerst kritisch gesehen, da z.b. auch bei jagdbaren Tieren führende Alttiere verschont werden und die Jagdzeit bei wesentlich kürzer ist (z.b. beim Feldhasen zwischen 16.10 und 31.12.). Seitens de AgN kann diese Bestimmungen somit nicht mitgetragen werden. - Abs. 2: Problem: Triebwerkskanäle von Wasserkraftanlagen als Gebietskulisse: Oft sind die normalen Fließgewässerabschnitte gleichzeitig die Oberwasserkanäle von Triebwerksanlagen (z.b. Gaißa im LKR Passau oder Kleine Laber im Landkreis Straubing), an denen sich die Biber natürlich angesiedelt haben; wenn diese Triebwerkskanäle und deren Zuflüsse automatisch zur Gebietskulisse, an denen Bibern nachgestellt werden darf, gehören, sind hier ganze Fließgewässerabschnitte als Lebensraum für den Biber zur Nachstellung freigegeben; dies kann naturschutzfachlich nicht mitgetragen werden, da in den meisten Fällen hier auch keine Gefährdung durch den Biber ausgeht, der Druck der Anlieger auf die Behörden und die Jäger jedoch enorm sein wird. - Abs. 3: Problem: angelegte Be- und Entwässerungsgräben: Die Beurteilung, was angelegte Be- und Entwässerungsgräben sind, wird u.u. von Landratsamt zu Landratsamt verschieden beurteilt, auch je nach politischem Druck, der auf die Kolleginnen und Kollegen zukommt. Es ist zu befürchten, dass es zu einer flächendeckenden Biberverfolgung in den großen Tal- und Moorlandschaften kommt, die eigentlich prädestiniert für den Biber sind. - Abs. 7: Problem: 1malige Meldung im Jahr der Abschusszahlen... Die Bestimmung, jeweils bis 1. Februar eines Jahres die entsprechenden Statistiken bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu melden, ist unsinnig, wenn die Schusszeit bis 31.03. erlaubt sein soll; hier sollte auf jeden Fall entweder die Schusszeit verkürzt werden (siehe oben) oder festgelegt werden, dass jeder Fang und Abschuss binnen einer Woche der unteren Naturschutzbehörde zu melden ist. Es erfolgt zudem in den geplanten 2

Bestimmungen kein Hinweis, wie die Entsorgung der Biber geregelt ist, wer für eventuelle Kosten aufkommt und wie einem Schwarzhandel mit Bibern oder Biberprodukten entgegnet werden soll oder kann. Als weiteres Problem erscheint den Mitgliedern der AgN, dass mit dieser Verordnung keinerlei Prävention oder Schadensminimierungsmaßnahmen mehr vorgesehen sind; diese noch durchzusetzen, wenn die Gebietskulissen erst einmal feststehen, wird unmöglich sein; der Weg zu einer flächendeckenden Biberverfolgung oder Jagd ist damit eingeschlagen. Die praktische Umsetzung dieser Bestimmungen stellt unsere Kolleginnen und Kollegen vor große Schwierigkeiten, da sie einem sehr großen politischem Druck ausgesetzt sein werden, die Regelungen und Gebietskulissen von Landkreis zu Landkreis sehr unterschiedliche sein werden und der bisherige Weg der Problemlösung über jetzt bestehende Allgemeinverfügung, der langsam in der Bevölkerung Akzeptanz gefunden hat, untergraben wird. Die geplanten Bestimmungen wecken große Erwartungen in der Bevölkerung; in der täglichen Arbeit verursachen sie jedoch einen zusätzlichen hohen Arbeitsaufwand, der von den unteren Naturschutzbehörden nicht getragen werden kann. Zu 3 Ausnahmen für Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung: - Abs. 1 und 2: Problem: Sammeln ohne Nachfragen für wissenschaftliche Zwecke: Wer überprüft den tatsächlichen Zweck, wer hat ausreichend Kenntnisse über Verbreitung der besonders und streng geschützten Arten, wer überprüft Fachkenntnisse der Mitarbeiter...? Die Regelungen des 3 lassen auch den Fang und die Tötung von Singvögeln ohne Genehmigung zu; dies stellt uns in eine Reihe mit anderen EU-Staaten, wo dies immer kritisiert wurde; es kann doch nicht sein, dass unsere strengeren Regelungen jtzt aufgeweicht werden. Die Absätze 1 und 2 bedeuten einen Freibrief für Naturentnahmen unter einem wissenschaftlichen Deckmantel. Die Bestimmungen des Abs. 2 und 4 sind praktisch nicht zu überprüfen und daher nicht seriös umzusetzen. Eine vorherige Anzeigefrist von zwei Wochen bedeutet einen hohen Arbeitsaufwand für die höheren Naturschutzbehörden; sie können innerhalb dieser zwei Wochen kaum reagieren, um gegebenenfalls die Handlungen zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen. 3

Auch für die Vorhabensträger bedeutet diese Frist eine Erschwernis der Arbeiten, da jedes Mal vor einer Feldbegehung diese rechtzeitig angezeigt werden müsste; da dies oft wetterabhängig ist, wird es zu dauernden Verzögerungen kommen bzw. zu unüberprüfbaren Sammelaktivitäten. Beim geplanten Fallenfang von Insekten kann vorher nicht gesagt werden, welche geschützten Tierarten tatsächlich gefangen werden, so dass hier eine vorherige Anzeige gar nicht korrekt möglich ist. Diese Bestimmungen sind in der täglichen Arbeitspraxis der Naturschutzbehörden nicht praktikabel. Aus naturschutzfachlicher Sicht fragen wir uns, warum diese Regelungen überhaupt erlassen werden sollen, wo waren die Probleme bei der bisherigen Praxis, für bestimmte Projekte mehrjährige Ausnahmegenehmigungen zu erlassen? Dabei konnten die Naturschutzbehörden und die Vorhabensträger mit einer Genehmigung für ein gesamtes Projekt vor Ort arbeiten, die Naturschutzbehörden bekamen die Ergebnisse und es war jederzeit klar, wer im Gelände für welchen Zweck unterwegs war. Mit der neuen Regelung erschwert man den Naturschutzbehörden und auch vielen Planern die Arbeit vor Ort mittels undurchführbarer Bestimmungen, und das wahrscheinlich nur, um ein paar Experten die Sammelleidenschaft zu erleichtern. Zusätzlich fällt auf, dass die neue Verordnung nicht bußgeldbewehrt ist; was geschieht, wenn die Bestimmungen nicht eingehalten werden? Fazit: Die neue Verordnung bedeutet keine Verwaltungsvereinfachung sondern eine erhebliche Arbeitsmehrung für die Naturschutzbehörden durch kaum kontrollierbare Bestimmungen und zu kurze Prüffristen. Ein Vorteil für die Arbeit vor Ort kann nicht festgestellt werden. Seitens der AgN kann die Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung so nicht akzeptiert werden. Wir bitten deshalb dringend, die einzelnen Abschnitte nochmals zu überdenken und an der bisherigen Praxis festzuhalten. Mit freundlichen Grüßen Christiane Kotz Vorsitzende 4

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