Triplex Fund. Anlagefonds nach liechtensteinischem Recht des Typs. Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger

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Transkript:

Anlagefonds nach liechtensteinischem Recht des Typs Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger (nachfolgend Investmentunternehmen oder Fonds") und Vertragsbedingungen 2. März 2012 Der (nachfolgend der Fonds") ist ein Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger nach Art. 23 des Gesetzes über Investmentunternehmen vom 19. Mai 2005 (nachfolgend IUG) i.v.m. Art. 28 und Art. 29 der Verordnung über Investmentunternehmen (nachfolgend IUV). Dieser Fonds richtet sich ausschliesslich an einen oder mehrere qualifizierte Anleger. Er ist von der Bewilligungspflicht und den übrigen Pflichten nach Art. 28 Abs. 1 IUV befreit. Der rechtlich relevante Inhalt dieses s (nachfolgend der ") bildet die Vertragsbedingungen und ist gleichzeitig als Treuhandurkunde ausreichend. Mit dem Erwerb der Anteile gelten die Vertragsbedingungen als durch den Anleger genehmigt. Den qualifizierten Anlegern dieses Fonds stehen der und die Vertragsbedingungen sowie der Geschäftsbericht in den jeweils neuesten Fassungen kostenlos bei der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank zur Verfügung. Diese Dokumente können zudem von qualifizierten Anlegern auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter http://www.lafv.li abgerufen werden. Weitere Informationen zum Fonds sind bei der CAIAC Fund Management AG während den Geschäftszeiten erhältlich. Haus Atzig, Industriestrasse 2, FL-9487 Bendern, www.caiac.li

Risikohinweis Die Risiken eines Investmentunternehmens für qualifizierte Anleger sind erhöht und mit denjenigen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) nicht vergleichbar. Das Anlageziel des Investmentunternehmens besteht darin, einen adäquaten Wertzuwachs zu erwirtschaften. Das Investmentunternehmen ist ein Fonds, welcher neben öffentlich zugänglichen Märkten gehandelten Wertpapieren auch in Beteiligungspapiere investiert, die ihrerseits Managed Account s betreiben. Managed Account s sind von einer Vermögensverwaltung und spezialisierten Personen (z.b. Tradern) gemanagte Konten, auf denen Derivative Finanzinstrumente wie Futures (Terminkontrakte) gehandelt werden. Die Anleger werden darauf aufmerksam gemacht, dass durch den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten in den Zielinvestments eine erhebliche Hebelwirkung entstehen kann, welche ein Vielfaches des eingesetzten Kapitals oder der hinterlegten Marge der Zielinvestments betragen kann. Ge- oder verkaufte Terminkontrakte können nicht physisch geliefert werden. Das Investmentunternehmen kann sich auf eines oder einige wenige Investment-Themen fokussieren. Das Risikopotenzial des Investmentunternehmens ist deshalb hoch. In der Konsequenz eignet sich eine Anlage nur für risikofähige Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont und als Beimischung zu einem bestehenden Portfolio. Die Verwaltungsgesellschaft empfiehlt potentiellen Anlegern, im Sinne der Risikodiversifikation nur einen angemessenen Teil ihres Portfolios, wie er für Alternative Investments vorgesehen ist, in den Fonds zu investieren. Die Anleger müssen insbesondere bereit und in der Lage sein, allfällig ihr ganzes eingesetztes Kapital zu verlieren. Grundsätzlich gilt, dass vergangene Performances keine Garantie für künftige Wertentwicklungen darstellen. Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. 2 von 30

Inhaltsübersicht Ziffer Seitenzahl 1 Eckdaten des Fonds 4 2 Organisation 5 3 Allgemeine Informationen zum Fonds 7 4 Anlagegrundsätze 8 5 Anlagevorschriften 9 6 Risiken und Risikoprofile 11 7 Beteiligung am Fonds 14 8 Verwendung des Erfolgs 18 9 Steuervorschriften 18 10 Kommissionen und Kosten 19 11 Informationen an die Anleger 22 12 Dauer, Auflösung und Umstrukturierung des Fonds 23 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende Sprache 24 Anhang I Zeichnungsschein 25 3 von 30

1 Eckdaten des Fonds Grundinformationen Anteilsklasse Class EUR Class CHF Valoren Nr. 14903722 14999549 ISIN LI0149037223 LI0149995495 Errichtet auf Kotierung ja / nein Rechnungswährung 1 Mindestanlage unbeschränkte Dauer Nein Euro CHF 250'000.- oder Gegenwert Erstausgabepreis EUR 100.- CHF 100.- Bewertungstag Bewertungsintervall Annahmeschluss Anteilsgeschäft Ausgabe Annahmeschluss Anteilsgeschäft Rücknahme Abschluss Rechnungsjahr Erfolgsverwendung 2 Täglich Täglich Bewertungstag, 16.00 Uhr Bewertungstag, 16.00 Uhr 31. Dezember THES Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger Maximale Ausgabekommission 5 % Maximale Rücknahmekommission Keine Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds 3 Maximale Verwaltungskommission 4 1.50 % p.a. Performance Fee 4 High Watermark Hurdle Rate 20 % Ja Nein Maximale Administrationsgebühr 4 0.20 % p.a. oder Minimum CHF 40 000.- zzgl. CHF 2'500.- für jede zusätzliche Anteilsklasse Maximale Administrationsgebühr je Kapitalgesellschaft gemäss Ziffer 5.1 a) 4 Maximale Depotbankgebühr 4 CHF 5 000.- p.a. 0.15 % p.a. oder Minimum CHF 10 000.- ab dem 2. Jahr Minimum CHF 15'000.- 1 Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettovermögenswert des Fonds berechnet werden. 2 THES = thesaurierend / AUS = ausschüttend 3 Zuzüglich Steuern und sonstige Kosten: Transaktionskosten sowie Auslagen, die der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank in Ausübung ihrer Funktionen entstanden sind. 4 Die effektiv belastete Kommission bzw. Gebühr wird im Geschäftsbericht ausgewiesen. 4 von 30

2 Organisation 2.1 Sitzstaat / Zuständige Aufsichtsbehörde Fürstentum Liechtenstein / Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA), Vaduz; http://www.fma-li.li. 2.2 Rechtsform Der wurde gemäss liechtensteinischem Gesetz über Investmentunternehmen als ein rechtlich unselbständiger offener Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft aufgelegt. Der Fonds ist ein Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger nach Art. 23 des Gesetzes über Investmentunternehmen vom 19. Mai 2005 i.v.m. Art. 28 und 29 der Verordnung über Investmentunternehmen. Dieser Fonds richtet sich ausschliesslich an einen oder mehrere qualifizierte Anleger. Er ist von der Bewilligungspflicht und den übrigen Pflichten nach Art. 28 Abs. 1 IUV befreit. 2.3 Vermeidung von Interessenkonflikten Aufgrund der Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, ihrer Beauftragten und der mit diesen verbundenen Unternehmen, die nicht ausschliesslich für die Anlagegesellschaft tätig sind, können Interessenkonflikte auftreten. Bei der Verwaltung des Investmentunternehmens sind die involvierten Parteien verpflichtet und bemühen sich, durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen das Risiko der Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden. Oberstes Ziel ist der Schutz der Anleger. Ist dies nicht möglich, bemühen sich die involvierten Parteien, den Konflikt nach besten Kräften mit der gebotenen Sachkenntnis angemessen beizulegen bzw. ihn nach Recht und Billigkeit zu behandeln. 2.4 Verwaltungsgesellschaft CAIAC Fund Management AG, Haus Atzig, Industriestrasse 2, FL-9487 Bendern. Öffentlichkeitsregister-Nummer FL-0002.227.513-0 CAIAC Fund Management AG wurde am 15. Mai 2007 in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Bendern, Fürstentum Liechtenstein, für eine unbeschränkte Dauer gegründet. Die FMA hat der Verwaltungsgesellschaft am 10. Mai 2007 die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilt. Das Aktienkapital der Verwaltungsgesellschaft beträgt CHF 1 000'000 (in Worten Schweizer Franken eine Million) und ist zu 100% einbezahlt. Eine Übersicht der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentunternehmen befindet sich auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter http://www.lafv.li. 2.4.1 CAIAC Fund-Management AG - Verwaltungsrat Präsident Dr. Roland Müller Mitglieder Dr. Dietmar Loretz Gerhard Hamel 2.4.2 CAIAC Fund-Management AG - Geschäftsleitung Geschäftsführer Thomas Jahn Mitglied Raimond Schuster 2.5 Depotbank Als Depotbank fungiert die Volksbank AG, Feldkircherstrasse 2, FL-9494 Schaan. Die Volksbank AG besteht seit 1997. Ihre Haupttätigkeit besteht im Private Banking sowie dem Kreditund Hypothekargeschäft. Ende 2011 betrugen die effektiven eigenen Mittel CHF 58 Mio. Die Depotbank führt das Anteilsregister. 5 von 30

Die Depotbank verwahrt das Vermögen des Investmentunternehmens (Fonds) im Rahmen eines banküblichen Depotgeschäfts. Sie nimmt ferner alle Aufgaben wahr, die vom liechtensteinischen Gesetz über Investmentunternehmen vom 19. Mai 2005 in der jeweils geltenden Fassung (IUG) vorgeschrieben werden. 2.6 Vermögensverwaltung Die Anlageentscheide für den Fonds sind an die Minerva Swiss AG, Dorfstrasse 23, CH-6300 Zug, delegiert. Minerva Swiss AG ist eine Schweizer Vermögensverwaltung mit Sitz in Zug und wurde im Jahre 2011 als Aktiengesellschaft gegründet (Handelsregisternummer: CH-130.3.016.544-0). Sie verwaltet Vermögen von institutionellen Kunden und Privatanlegern mit einer Spezialisierung im Forex, Future und Optionshandel. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Vermögensverwalter abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich ein uneingeschränktes Weisungs- und Vetorecht vor. Wenn es im Interesse der Anleger erforderlich erscheint, kann sie gegen die Entscheidungen und Empfehlungen des Vermögensverwalters entscheiden und agieren. 2.7 Revisionsstelle des Fonds und der Verwaltungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG, Neumarkt 4, CH-9001 St. Gallen Das Investmentunternehmen und die Verwaltungsgesellschaft haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. 6 von 30

3 Allgemeine Informationen zum Fonds 3.1 Fondsstruktur Der hat die Struktur eines nicht segmentierten Fonds mit Anteilsklassen, kann allerdings jederzeit in einen segmentierten Fonds, bestehend aus verschiedenen Segmenten, die jeweils gemäss der in diesem beschriebenen Anlagepolitik investieren, umgewandelt werden. Die Vermögenswerte des jeweiligen Segments werden von der Verwaltungsgesellschaft im Interesse und für Rechnung der Anleger verwaltet. Das gesamte Nettovermögen des Fonds steht in ungeteiltem Miteigentum aller, ihren Anteilen entsprechend gleichberechtigt beteiligten Anleger. Es ist vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt. Ansprüche von Anlegern und Gläubigern, die sich gegen den Fonds oder eine seiner Anteilsklassen richten oder die anlässlich der Gründung, während des Bestehens oder bei der Liquidation des Fonds entstanden sind, sind auf das Nettovermögen des Fonds beschränkt. Die spezifischen Eigenschaften des Fonds werden im vorliegenden definiert und laufend aktualisiert. Der Fonds wurde gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a IUG als ein rechtlich unselbständiger offener Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft aufgelegt. Die FMA hat der Verwaltungsgesellschaft am 2. März 2012 den Empfang der Bestätigung der externen Revisionsstelle bescheinigt. Der Fonds wurde am 6. März 2012 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der und die Vertragsbedingungen wurden beim liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt. Die jeweils gültige Fassung kann bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, dem Vermögensverwalter und der Vertriebsgesellschaft kostenlos bezogen werden. Der Erwerb von Anteilen erfolgt ausschliesslich auf der Basis dieses s sowie des letzten Geschäftsberichtes, sofern deren Publikation bereits erfolgte. Gültigkeit haben nur die Informationen, die im oder in einem darin genannten Dokument enthalten sind. Mit dem Erwerb der Anteile gelten diese als durch den Anleger genehmigt. 3.2 Historische Performance Die historische Performance des Fonds wird im jeweiligen Geschäftsbericht, sofern dessen Publikation bereits erfolgte, ausgewiesen. Die historische Wertentwicklung eines Anteils ist keine Garantie für die laufende und zukünftige Performance. Der Wert eines Anteils kann jederzeit steigen oder fallen. In der gezeigten Wertentwicklung sind die bei der Ausgabe und Rücknahme anfallenden Kommissionen und Gebühren nicht berücksichtigt. 3.3 Total Expense Ratio (TER) Die TER (Gesamtkostenquote) wird nach allgemeinen, von der FMA anerkannten Grundsätzen berechnet und umfasst, mit Ausnahme der Transaktionskosten, sämtliche Kommissionen und Kosten, die laufend dem Vermögen der jeweiligen Anteilsklasse belastet werden. Die TER des Fonds wird im jeweiligen Geschäftsbericht, sofern deren Publikation bereits erfolgte, ausgewiesen. 3.4 Retrozessionen Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für den Fonds stellen die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie allfällige Beauftragte sicher, dass insbesondere Retrozessionen direkt oder indirekt dem Fonds zugute kommen. 3.5 Profil des typischen Anlegers Der Fonds eignet sich für qualifizierte Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die in ein Portfolio von Wertpapieren, Wertrechten und / oder derivativen Finanzinstrumenten investieren wollen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Investor einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals erleiden kann. Deshalb stellt dieser Fonds ein Alternativinvestment zu den klassischen Anlageformen dar. 7 von 30

4 Anlagegrundsätze 4.1 Anlageziel und Anlagepolitik des Das Vermögen des wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nachfolgend beschrieben, investiert. Soweit in Ziffer 4 keine abweichenden Anlagegrundsätze festgelegt sind, gelten die allgemeinen Anlagevorschriften gemäss Ziffer 5. ist ein Absolute Return Fonds, in dem die liquidesten Währungen, sowie Futures auf dem Index- und Rohstoffsektor gehandelt werden. Das Ziel des Fonds ist es, stetige Erträge in jedem Marktumfeld, unabhängig von einer Benchmark zu erzielen. Die Basis des Fonds bildet ein Strategie Set mit einem strikten Risk-& Moneymanagement Prozess, das nach einem vordefinierten Investmentprozess teilautomatisiert oder vollautomatisiert umgesetzt wird. Es werden nur börsengelistete Instrumente (Futures) und Währungen direkt am Interbankenmarkt mit hoher Liquidität gehandelt. Die hohe Transparenz, die tägliche Liquidität und die ausgezeichneten Diversifikationseffekte in Verbindung mit einer sehr geringen Korrelation zu Aktien- und Rentenmärkten charakterisieren die Triplex Fund Strategie. Zu diesem Zweck werden Beteiligungspapiere, die Managed Account s betreiben, erworben. Die Beteiligungspapiere sind i.d.r. in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (nachfolgend kurz KG genannt) ausgestaltet. Sie werden eigens und ausschliesslich zu diesem Zweck geführt und tätigen keinerlei andere Geschäfte. Die KG s eröffnen und betreiben spezielle Konten (Managed Accounts) bei auf das Handeln und Abwickeln von derivativen Finanzinstrumenten wie Futures und Optionen spezialisierten Wertpapierhandelshäusern (Brokern) oder Banken. Die KG s erteilen einer Vermögensverwaltung eine reine Verwaltungsvollmacht (ohne Verfügungsmöglichkeit über die Konten). Derzeit wird Interactive Brokers LLC, als Broker eingesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, bei Bedarf zusätzliche Broker einzusetzen oder Broker zu wechseln. Der Fonds kann zu Diversifikationszwecken in Anleihen oder Beteiligungspapiere investieren, die laufende Kapitalerträge abwerfen. 4.2 Rechnungswährung Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettovermögenswert des Fonds berechnet werden. Die Rechnungswährung wird in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds genannt. 8 von 30

5 Anlagevorschriften Für die Anlagen des gelten im Übrigen folgende Bestimmungen: 5.1 Zugelassene Anlagen Als Anlagen dieses Fonds sind zugelassen und bestehen aus: a) 100%-Beteiligung an Unternehmen, deren alleiniger Zweck das Betreiben von Managed Account s ist, die in 1. Optionen, Futures (Termingeschäfte), Optionsscheine auf Basiswerte wie Aktien, Aktienindices, Zinsinstrumente, Edelmetalle, Währungen, Rohstoffe oder Devisen; 2. Direktinvestments im Devisen- und Forexmarkt; 3. andere, sonstige Derivate investieren; b) Wertpapieren, Wertrechten und Geldmarktinstrumenten, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; c) Wertpapiere, Wertrechte, und sonstige Beteiligungsformen an Gesellschaften, die nicht oder teilweise nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; d) Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des EWR oder in einem anderen Staat haben, wenn sie dort einer Aufsicht unterstehen, welche der liechtensteinischen gleichwertig ist; e) Geldmarktinstrumenten; f) Strukturierte Finanzinstrumente und Zertifikate; g) derivativen Finanzinstrumenten (Terminkontrakte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, als auch OTC-Derivate; Die Anlagen können in der ganzen Welt, in allen frei konvertierbaren Währungen und Wirtschaftssektoren vorgenommen werden. Bis zu 10% des Fondsvermögens können in andere als die unter Bst. a g) genannten Anlagen getätigt werden. 5.2 Flüssige Mittel Der Fonds darf dauernd unbeschränkt flüssige Mittel halten. 5.3 Anlagebeschränkungen Der Fonds unterliegt keinen Anlagebeschränkungen. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit Anlagebeschränkungen festlegen. 5.4 Nicht zugelassene Anlagen Folgende Anlagen sind nicht zugelassen: a) Physische Waren (Commodities, Immobilien, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Ähnliches); b) Physische Anlagen in Edelmetallen; Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere Anlagerestriktionen festlegen. 5.5 Aufnahme und Gewährung von Krediten Es bestehen folgende Einschränkungen: a) Der Fonds darf zu Anlagezwecken keine Kredite aufnehmen; b) in Ausnahmefällen und wenn dies im Interesse der Anleger notwendig ist, darf der Fonds für die Rückzahlung von Anteilen bis zum Betrag von höchstens 20% seines Nettovermögens befristet Kredite aufnehmen; und c) die zum Vermögen gehörenden Sachen und Rechte dürfen nicht verpfändet werden, ausser für die zulässige Kreditaufnahme, die zulässigen Leerverkäufe und für die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten. 9 von 30

5.6 Instrumente und Techniken 5.6.1 Derivative Finanzinstrumente Zur effizienten Verwaltung kann der Fonds zu Absicherungs-, Anlage-, und Spekulationszwecken derivative Finanzinstrumente einsetzen, sofern mit solchen Transaktionen nicht vom Anlageziel des Fonds abgewichen wird und dabei die Vorschriften in Ziffer 5.1 bis 5.5 eingehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument in ein derivatives Finanzinstrument eingebettet ist. Indexbasierte derivative Finanzinstrumente werden als Einheit betrachtet. Die einzelnen Indexbestandteile werden nicht berücksichtigt. Als derivative Finanzinstrumente gelten Instrumente, deren Wert von einem Basiswert in Form eines anderen Finanzinstruments oder eines Referenzsatzes (Finanzindex, Zinssatz, Wechselkurs oder Währung, etc.) abgeleitet wird und die vertraglich geregelte Termin- oder Optionsgeschäfte sind. 5.6.2 Wertschriftenleihe (Securities Lending) Die Verwaltungsgesellschaft tätigt keine Wertschriftenleihe. 5.6.3 Wertschriftenentlehnung (Securities Borrowing) Die Verwaltungsgesellschaft tätigt keine Wertschriftentlehnung. 5.6.4 Pensionsgeschäfte Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig. 5.6.5 Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaften (gemäss Ziffer 5.1 a) Die KGs, die zu 100% im Eigentum des Fonds stehen, eröffnen bei einem oder mehreren Broker(n) ein Konto / Depot. Der für die Umsetzung der Anlagestrategien erforderliche Geldbetrag (Margin) wird dort hinterlegt. Beschränkungen hinsichtlich der getätigten Finanzgeschäfte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Margin bestehen nicht. Es besteht keine Nachschusspflicht für den Fonds oder den Anteilsinhabern des Fonds. Die Anlagestrategien / -entscheide werden von der Verwaltungsgesellschaft überwacht, sie greift aber nicht in die Anlageaktivitäten ein. Die Direktoren der KGs übernehmen die Kontoeröffnungen und geben Zahlungen frei. Der Fonds unterliegt in der geographischen Auswahl der Broker und Managed Accounts keinen Beschränkungen und kann international agieren. Der Broker muss allerdings einer regulatorischen Aufsicht unterliegen und/oder über eine aufsichtsrechtliche Zulassung verfügen, so dass er entsprechend den jeweiligen Landesvorschriften zum Betreiben von Managed Account s und dem Verwahren fremden Vermögens berechtigt ist. Weiter kontrolliert die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeit des Brokers. Zudem wird vertraglich mit dem Broker sichergestellt, dass die Margin beim Broker nur für das betreffende Managed Account verwendet wird und die Verwaltungsgesellschaft sowie die Depotbank jederzeit Zugriff auf das Marginkonto sowie die Handelsberichte hat. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft die alleinige Verfügungsmacht über ein Bankkonto dieser KG haben. 10 von 30

6 Risiken und Risikoprofile 6.1 Spezifische Risiken Die Wertentwicklung der Anteile ist von der Anlagepolitik sowie von der Marktentwicklung der einzelnen Anlagen des Fonds abhängig und kann nicht im Voraus festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Wert der Anteile gegenüber dem Ausgabepreis jederzeit steigen oder fallen kann. Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger sein investiertes Kapital zurück erhält. Aufgrund der Investition des Vermögens des Fonds in Derivate (Futures) besteht bei diesem Anlagetyp ein Markt- und Emittentenrisiko, welches sich negativ auf das Nettovermögen des Fonds auswirken kann. Daneben können andere Risiken wie etwa das Währungsrisiko und das Zinsrisiko in Erscheinung treten. Hebelwirkung (Leverage) Durch den Einsatz von Derivaten gemäss Ziffer 5.6.1 dieses s kann eine zusätzliche Hebelwirkung entstehen, welche ein Vielfaches des eingesetzten Kapitals oder der hinterlegten Marge betragen kann. Dadurch unterliegt der Wert eines Anteils des Fonds grösseren Schwankungen, als wenn ohne Hebelwirkung investiert würde. Aus den dargelegten Gründen beinhaltet eine Investition in den Fonds ein höheres Risiko als eine Anlage in einem traditionellen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW). Die Fondsleitung empfiehlt allen Anlegern, nur einen beschränkten Teil ihres Portfolios in den Anlagefonds zu investieren. Zudem werden die Anleger darauf aufmerksam gemacht, dass eine Investition in den Anlagefonds als eine langfristige Anlage zu betrachten ist, die grösseren Wertschwankungen unterworfen sein kann. Brokerrisiko (Bonitätsrisiko) Für die Umsetzung der Anlagestrategie ist ein spezielles Brokerkonto (Managed Account) notwendig. Eine negative Entwicklung des Brokers (z.b. Insolvenz) kann auch eine negative Entwicklung des Kontos nach sich ziehen. Die Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder gar der Konkurs eines Brokers kann einen mindestens teilweisen oder totalen Verlust des Vermögens bedeuten. Brokerkonten unterliegen in der Regel keiner Einlagensicherung oder nur in beschränktem Masse. Dieses Risiko wird nach Möglichkeit durch die Auswahl eines Brokers mit segregated accounts vermindert. Weiterhin wird versucht dieses Risiko zu mindern, in dem auf dem Brokerkonto nur das zum Handeln notwendige Kapital hinterlegt wird. Die verbleibende Liquidität wird bei der Depotbank angelegt. Fokussierte Anlage Das Investmentunternehmen kann sich auf wenige Anlagen oder Anlagethemen konzentrieren. Die Wertentwicklung des Investmentunternehmens kann deshalb von der allgemeinen Entwicklung der Aktien- und Kapitalmärkte abweichen. 6.2 Allgemeine Risiken Zusätzlich zu den spezifischen Risiken können die Anlagen des Fonds allgemeinen Risiken unterliegen. Alle Anlagen in Investmentunternehmen sind mit Risiken verbunden. Die Risiken können u.a. Aktienund Anleihenmarktrisiken, Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Volatilitätsrisiken sowie politische Risiken umfassen bzw. damit verbunden sein. Jedes dieser Risiken kann auch zusammen mit anderen Risiken auftreten. Auf einige dieser Risiken wird in diesem Abschnitt kurz eingegangen. Es gilt jedoch zu beachten, dass dies keine abschliessende Auflistung aller möglichen Risiken ist. Der Wert der Anlagen ebenso wie das aus ihnen gewonnene Einkommen kann fallen oder steigen und kann nicht garantiert werden. Es gibt keine Garantie dafür, dass das Anlageziel des Fonds auch tatsächlich erreicht werden wird oder es zu einem Wertzuwachs der Anlagen kommen wird. Bei der Rückgabe von Anteilen kann der Anleger möglicherweise den ursprünglich in den Fonds investierten Betrag nicht zurückerhalten. Potenzielle Anleger sollten sich über die mit einer Anlage in die Anteile verbundenen Risiken im Klaren sein und erst dann eine Anlageentscheidung treffen, wenn sie sich von ihren Rechts-, Steuer- und Finanzberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Experten umfassend über die Eignung einer Anlage in Anteile dieses Fonds unter Berücksichtigung ihrer 11 von 30

persönlichen Finanz- und Steuersituation und sonstiger Umstände, die im vorliegenden enthaltenen Informationen und die Anlagepolitik des Fonds haben beraten lassen. Derivative Finanzinstrumente Der Fonds setzt hauptsächlich derivative Finanzinstrumente ein. Diese können nicht nur zur Absicherung genutzt werden, sondern stellen den Hauptteil der Anlagestrategie des Fonds dar. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Absicherungszwecken kann durch entsprechend geringere Chancen und Risiken das allgemeine Risikoprofil verändern. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Anlage- und Spekulationszwecken kann sich durch zusätzliche Chancen und auch Risiken auf das allgemeine Risikoprofil auswirken. Derivative Finanzinstrumente bergen auch das Risiko, dass dem Fonds ein Verlust entsteht, weil eine andere an dem derivativen Finanzinstrument beteiligte Partei (in der Regel eine Gegenpartei ) ihre Verpflichtungen nicht einhält. Dieses Risiko ist bei Warrants, OTC-Optionen und -Termingeschäften, strukturierten Produkten, exotischen Optionen, etc. besonders hoch. Emittentenrisiko (Bonitätsrisiko) Die Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder gar der Konkurs eines Emittenten bedeuten einen mindestens teilweisen Verlust des Vermögens. Gegenparteienrisiko Das Risiko besteht darin, dass die Erfüllung von Geschäften, welche für Rechnung des Vermögens abgeschlossen werden, durch Liquiditätsschwierigkeiten oder Konkurs der entsprechenden Gegenpartei gefährdet ist. Geldwertrisiko Die Inflation kann den Wert der Anlagen des Vermögens mindern. Die Kaufkraft des investierten Kapitals sinkt, wenn die Inflationsrate höher ist als der Ertrag, den die Anlagen abwerfen. Konjunkturrisiko Es handelt sich dabei um die Gefahr von Kursverlusten, die dadurch entstehen, dass bei der Anlageentscheidung die Konjunkturentwicklung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt und dadurch Wertpapieranlagen zum falschen Zeitpunkt getätigt oder Wertpapiere in einer ungünstigen Konjunkturphase gehalten werden. Länderrisiko Anlagen in Ländern mit politisch instabilen Verhältnissen unterliegen besonderen Risiken. Diese können sehr rasch zu grossen Kursschwankungen führen. Dazu gehören beispielsweise Devisenbeschränkungen, Transferrisiken, Moratorien oder Embargos. Liquiditätsrisiko Bei Titeln kleinerer Gesellschaften / Anlagen (Nebenwerte) besteht das Risiko, dass der Markt phasenweise nicht liquid ist. Dies kann zur Folge haben, dass Titel nicht zum gewünschten Zeitpunkt und/oder nicht in der gewünschten Menge und/oder nicht zum erhofften Preis gehandelt werden können. Marktrisiko (Kursrisiko) Dieses ist ein allgemeines, mit allen Anlagen verbundenes Risiko, das darin besteht, dass sich der Wert einer bestimmten Anlage möglicherweise gegen die Interessen des Fonds verändert. Psychologisches Marktrisiko Stimmungen, Meinungen und Gerüchte können einen bedeutenden Kursrückgang verursachen, obwohl sich die Ertragslage und die Zukunftsaussichten der Unternehmen, in welche investiert wird, nicht nachhaltig verändert haben müssen. Das psychologische Marktrisiko wirkt sich besonders auf Aktien aus. Settlement Risiko Es handelt sich dabei um das Verlustrisiko des Fonds, weil ein abgeschlossenes Geschäft nicht wie erwartet erfüllt wird, da eine Gegenpartei nicht zahlt oder liefert, oder dass Verluste aufgrund von Fehlern im operationalen Bereich im Rahmen der Abwicklung eines Geschäfts auftreten können. 12 von 30

Steuerrisiko Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen des Fonds kann steuergesetzlichen Vorschriften (z. B. Quellensteuerabzug) ausserhalb des Domizillandes des Fonds unterliegen. Unternehmerrisiko Anlagen in Aktien stellen eine direkte Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg bzw. Misserfolg eines Unternehmens dar. Im Extremfall - bei einem Konkurs - kann dies den vollständigen Wertverlust der entsprechenden Anlagen bedeuten. Währungsrisiko Hält der Fonds Vermögenswerte, die auf Fremdwährung(en) lauten, so ist er (soweit Fremdwährungspositionen nicht abgesichert werden) einem direkten Währungsrisiko ausgesetzt. Sinkende Devisenkurse führen zu einer Wertminderung der Fremdwährungsanlagen. Im umgekehrten Fall bietet der Devisenmarkt auch Chancen auf Gewinne. Neben den direkten bestehen auch indirekte Währungsrisiken. International tätige Unternehmen sind mehr oder weniger stark von der Wechselkursentwicklung abhängig, was sich indirekt auch auf die Kursentwicklung von Anlagen auswirken kann. Zinsänderungsrisiko Soweit der Fonds in verzinsliche Wertpapiere investiert, ist er einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt. Steigt das Marktzinsniveau, kann der Kurswert der zum Vermögen gehörenden verzinslichen Wertpapiere erheblich sinken. Dies gilt in erhöhtem Masse, soweit das Vermögen auch verzinsliche Wertpapiere mit längerer Restlaufzeit und niedrigerer Nominalverzinsung hält. 13 von 30

7 Beteiligung am Fonds 7.1 Qualifizierte Anleger Der Fonds richtet sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger, welche unter eine der folgenden Kategorien fallen. 7.1.1 Direkte qualifizierte Anleger: Als qualifiziert gelten folgende Anleger, sofern Sie mindestens CHF 250'000.- oder Gegenwert in einer anderen Währung in das Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger investieren: a) Unternehmen, welche einer Aufsicht unterstehen, die der liechtensteinischen gleichwertig ist, insbesondere Banken und Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Postinstitute, gemeinschaftliche Kapitalanlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften; b) kommerziell tätige Unternehmen, deren Eigenkapital im letzten Geschäftsjahr mehr als 20 Millionen Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung betragen hat; c) Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften, sonstige Gemeinschaften und Vermögenseinheiten, welche nicht kommerziell tätig sind und die im Zeitpunkt der Zeichnung direkt oder indirekt über Finanzanlagen im Wert von 1 Million Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung verfügen; d) Staaten, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen und andere vergleichbare internationale Organisationen. 7.1.2 Indirekte qualifizierte Anleger: Als qualifiziert gelten auch Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben mit Personen mit Sitz im In- oder Ausland, welche: a) hinsichtlich ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit einer entsprechenden Aufsicht unterliegen oder nachweislich einer durch die nationale Aufsichtsbehörde anerkannten Branchenorganisation angehören; und b) der aktuell im EWR geltenden Geldwäschereiregelung oder einer gleichwertigen Regelung unterstehen. Die FMA erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen. Zeichnungsstellen Anteile des Fonds können über die Depotbank sowie über jede weitere Bank mit Sitz im In- oder Ausland erworben werden, welche der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG oder einer gleichwertigen Regelung und einer angemessenen Aufsicht untersteht. Zeichnungsschein Der qualifizierte Anleger kann Anteile des Fonds nur auf der Grundlage des beiliegenden Zeichnungsscheins erwerben, welcher vom Anleger zu unterzeichnen ist. Auf diesem Zeichnungsschein hat der Anleger zu bestätigen, dass er sowie gegebenenfalls diejenige/n Person/en, für deren Rechnung er handelt, jeweils separat betrachtet qualifizierte Anleger im Sinne einer der vorgenannten Kategorien sind. 7.2 Verkaufsrestriktionen Der Fonds kann im Fürstentum Liechtenstein als Private Placement an qualifizierte Anleger vertrieben werden. Das Private Placement des Fonds ist möglicherweise nicht in allen Nationalstaaten zulässig. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Fonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Anteile des Fonds wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und können, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches dieses Gesetz nicht verletzt, weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten, Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, Kapitalgesellschaften oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. 14 von 30

Der Begriff Vereinigte Staaten" umfasst im Sinne dieses Dokumentes die Vereinigten Staaten von Amerika, alle ihre Gliedstaaten, Territorien und Besitzungen (possessions) sowie alle Gebiete, die ihrer Rechtshoheit unterstehen. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die Wohnsitz ausserhalb der Vereinigten Staaten haben, sind berechtigt, wirtschaftliche Eigentümer der Anteile des Fonds nach Massgabe der Regulation 5 des Securities Act Release No. 33-6863 (May 2, 1990) zu werden. Die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank, der Asset Manager und die Vertriebsbeauftragten übernehmen keine Haftung für den Fall, dass das Private Placement oder der Erwerb oder Besitz von Anteilen im Wohnsitzstaat des Anlegers diesem gestattet ist oder nur mit Auflagen erfüllt werden kann. 7.3 Allgemeine Informationen zu den Anteilen Die Anteile werden nur buchmässig geführt. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, Anteilsklassen (share classes) und Segmente zu bilden. Die Anteilsklassen (falls vorhanden) sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen des Fonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds genannt. Zusätzlich werden bestimmte andere Gebühren, Vergütungen und Kosten aus den Vermögenswerten des Fonds beglichen. Siehe dazu Ziffer 9 und 10 (Steuervorschriften sowie Kommissionen und Kosten). 7.4 Ausgabe von Anteilen Anteile können am Bewertungstag gezeichnet werden und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil. Die Bewertungsgrundsätze sind unter Ziffer 7.9 im Detail beschrieben. Die Abrechnung erfolgt zum NAV zuzüglich der allfälligen Ausgabekommission und etwaiger Steuern. Die Höhe der jeweiligen maximalen Ausgabekommission wird in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds genannt. Zeichnungsanträge müssen bei der Depotbank zum Annahmeschluss vorliegen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsberechtigten im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsberechtigten in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Annahmeschluss sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach dem Bewertungstag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern oder sonstigen Gebühren oder Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über andere Banken als die Depotbank, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Die Depotbank, die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsberechtigten sind berechtigt, nach freiem Ermessen Zeichnungsanträge abzulehnen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Rechnungswährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Rechnungswährung, abzüglich der Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger im Fonds gehalten werden muss, wird in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds genannt. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. 7.5 Rücknahme von Anteilen Fondsanteile werden am Bewertungstag zurückgenommen, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil. Die Bewertungsgrundsätze sind unter Ziffer 7.9 im Detail beschrieben. Die Abrechnung erfolgt zum NAV abzüglich etwaiger Steuern. Die Höhe der allfälligen maximalen Rücknahmekommission wird in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds genannt. Rücknahmeanträge müssen bei der Depotbank zum Annahmeschluss vorliegen. Falls ein Rücknahmeantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsberechtigten im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der 15 von 30

rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsberechtigten in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Annahmeschluss sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds zu entnehmen. Wenn die Ausführung eines Rücknahmeantrages die Auswirkung hat, dass der Bestand des betreffenden Anlegers im Fonds unter die in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds aufgeführte Mindestanlage fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft nach freiem Ermessen und ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag so behandeln, als ob es sich dabei um einen Antrag auf Rücknahme aller von dem Anleger im Fonds gehaltenen Anteile handelt. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des Fonds gesorgt werden muss, wird die Auszahlung von Anteilen innerhalb von sieben Bankgeschäftstagen nach Berechnung des Rücknahmepreises erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Depotbank liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Bei grossen Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte des Fonds verkauft werden können. Ist eine solche Massnahme notwendig, so werden alle am selben Tag eingegangenen Rücknahmeanträge zum selben Preis abgerechnet. Die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft können jederzeit selbständig die Rücknahme von Anteilen durchführen, wenn diese von Anlegern gehalten werden, die zum Erwerb oder zum Besitz dieser Anteile nicht berechtigt sind. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers anstatt nach freiem Ermessen der Depotbank in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös der Konvertierung von der Rechnungswährung in die Zahlungswährung, abzüglich der Gebühren. Nach Zahlung des Rücknahmepreises wird der betreffende Anteil ungültig. 7.6 Market Timing Die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft erlauben kein Market Timing (das unlautere Ausnutzen von Wertunterschieden bei Fonds durch den kurzfristigen und systematischen Handel mit Fondsanteilen). Die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft behalten sich daher das Recht vor, die nach ihrem Ermessen verdächtigen Zeichnungs- und Umtauschanträge abzulehnen sowie angebrachte, zum Schutz der übrigen Anleger dienende Massnahmen zu ergreifen. 7.7 Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes sowie der Ausgabe und der Rücknahme von Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettovermögenswertes und/oder die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen des Fonds aussetzen, a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des Fonds bildet, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen, technischen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den Fonds undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft teilt den Aufschub unverzüglich der FMA, der externen Revisionsstelle und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Ist eine ordnungsgemässe Bewertung des Vermögens nicht möglich, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die FMA zu informieren und Vorschläge über geeignete Massnahmen zu unterbreiten. 7.8 Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei Die inländischen Vertriebsberechtigten sind gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, die im Fürstentum Liechtenstein geltenden Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes und der dazugehörenden Sorgfaltspflichtverordnung sowie die einschlägigen Richtlinien der FMA in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 16 von 30

Sofern die inländischen Vertriebsberechtigten Gelder von Anlegern selbst entgegennehmen, sind sie in ihrer Eigenschaft als Sorgfaltspflichtige verpflichtet, nach Massgabe des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Sorgfaltspflichtverordnung den Zeichner zu identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen, ein Profil der Geschäftsbeziehung zu erstellen und alle für sie geltenden lokalen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäscherei zu befolgen. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Daten der oben genannten Anleger kann die Verwaltungsgesellschaft die unverzügliche Offenlegung derselben verlangen, soweit sie dazu gesetzlich verpflichtet ist. 7.9 Nettoinventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis Der Nettoinventarwert (der NAV, Net Asset Value) pro Anteil des Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft zum Ende des Rechnungsjahres und zum Bewertungstag entsprechend des Bewertungsintervalls ermittelt. Die Bewertung erfolgt nach den unten genannten Grundsätzen. Information zum Bewertungstag und zum Bewertungsintervall sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds zu entnehmen. Der NAV eines Anteils ist in der Rechnungswährung des Fonds ausgedrückt und ergibt sich aus dem Vermögen des Fonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.01 EUR; Das Vermögen des Fonds wird folgendermassen bewertet: a) 100%-Beteiligungen an Unternehmen, die die Managed Accounts betreiben, werden gemäss deren Nettosalden am jeweiligen NAV-Stichtag bewertet. Die einzelnen Zielinvestments in den KGs werden nach den Richtlinien gemäss Bst b) bis g) unten bewertet. b) Anlagen, die an einer Börse notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden in der Regel zum Schlusskurs des massgeblichen Bewertungstages bewertet. Wenn eine Anlage an mehreren Börsen oder Märkten gehandelt wird, ist der Kurs jenes Marktes massgebend, welcher der Hauptmarkt für diese Anlage ist. Vorbehalten bleibt Bst. c unten; c) Kollektive Anlagen: Grundlage für die Bewertung von Anlagepositionen des Fonds ist der zuletzt verfügbare Nettoinventarwert der jeweiligen Anlageposition vor dem jeweiligen Bewertungstag; d) bei Anlagen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten kann die Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden und eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; e) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Bst. a bis c oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird; f) die liquiden Mittel werden grundsätzlich auf der Basis des Nennwertes, zuzüglich aufgelaufener Zinsen, bewertet; und g) für die Anlagen, die nicht auf die Rechnungswährung des Fonds lauten, wird deren Wert zum Mittelkurs zwischen Kauf- und Verkaufspreis der in Liechtenstein, oder falls nicht erhältlich, auf dem für diese Währung repräsentativsten Markt erhältlich ist, umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Prinzipien zur Bewertung des Vermögens anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fonds auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt. 17 von 30

8 Verwendung des Erfolgs Die erwirtschafteten Erträge des Fonds werden gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. 9 Steuervorschriften Das verwaltete Vermögen eines Anlagefonds ist in Liechtenstein steuerbefreit. Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem Fonds löst keine Emissionsabgabe aus. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler 6 ist. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren. Allfällige Ertragsausschüttungen des Fonds bilden Vermögensertrag und sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind als Erwerb zu versteuern. Auf Ausschüttungen ist keine Couponsteuer geschuldet. In Bezug auf den Fonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Anteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU- Mitgliedsstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts auf ausdrücklichen Antrag der berechtigten Person ein Meldeverfahren vorsehen. Der Fonds untersteht keiner weiteren Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers sowie insbesondere in Bezug auf die EU-Zinsbesteuerung nach dem Domizilland der Zahlstelle. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Investor aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anteilen übernehmen. 6 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. 18 von 30

10 Kommissionen und Kosten 10.1 Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger Ausgabekommission Zur Deckung der Kosten, welche die Platzierung der Anteile verursacht, kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der neu emittierten Anteile zugunsten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und/oder von Vertriebsberechtigten im In- oder Ausland eine Ausgabekommission gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds erheben. Rücknahmekommission Keine 10.2 Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds 10.2.1 Verwaltungskommission Die Verwaltungsgesellschaft stellt für die Leitung, das Asset Management und/oder den Vertrieb im Inund Ausland eine jährliche Verwaltungskommission gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds in Rechnung. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens des Fonds berechnet und pro rata temporis jeweils am Quartalsende erhoben. 10.2.2 Depotbankgebühr Für die Verwahrung des Vermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen im IUG aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank eine jährliche Gebühr gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens des Fonds berechnet und pro rata temporis jeweils am Quartalsende erhoben. 10.2.3 Administrationsgebühr Die Verwaltungsgesellschaft stellt für die Leitung und Administration des Fonds eine jährliche Gebühr gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds in Rechnung. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens des Fonds berechnet und pro rata temporis jeweils am Quartalsende erhoben. Im Falle der Auflösung des Fonds, kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidationskosten dem Fondsvermögen belasten. 10.2.4 Ordentlicher Aufwand Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstanden sind: Kosten im Zusammenhang mit der Gründung des Fonds (z.b. Bewilligungsgebühren, Erstellung und Druck der e in allen notwendigen Sprachen); diese werden aktiviert und über eine Periode von 3 oder 5 Jahren linear abgeschrieben; Kosten für die Vorbereitung, den Druck und den Versand der Geschäftsberichte sowie weiterer gesetzlich vorgeschriebener Publikationen; Kosten für die Rechtsberatung, die der Anlagegesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank oder der Administrationsstelle entstehen, wenn sie im Interesse der Anleger oder des Fonds handeln; Kosten für die Veröffentlichung in den Publikationsorganen und evtl. zusätzlichen von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitungen oder elektronischen Medien gerichteten Mitteilungen des Fonds einschliesslich die Publikationen von Kursen; Gebühren und Kosten für Bewilligungen, Information und die Aufsicht über den Fonds in Liechtenstein und im Ausland; alle Steuern, die auf das Vermögen des Fonds sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden; Gebühren, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Kotierung des Fonds und mit der Vertriebsbewilligung im In- und Ausland anfallen (z.b. Beratungs-, Rechts-, Übersetzungskosten); 19 von 30