Bedingungen für den Lastschrifteinzug



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Bedingungen für den Lastschrifteinzug Fassung ab 03.Februar 2015 Landesbank Baden-Württemberg - 1 - Stand 10/13

Inhaltsverzeichnis Bedingungen für den Lastschrifteinzug Einzugsermächtigungsverfahren eingeschränkt gültig bis 31. Januar 2016 SEPA-Basislastschriftverfahren (Core) SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren (B2B) - 2 - Stand 10/13

Bedingungen für den Lastschrifteinzug - Einzugsermächtigungsverfahren gültig bis 31. Januar 2016 Stand 23. Januar 2014 1. Einzugsermächtigungslastschriftverfahren wesentliche Merkmale Mit dem Einzugsermächtigungslastschriftverfahren kann ein Zahler (nachstehend Zahlungspflichtiger genannt) über seinen Zahlungsdienstleister an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro bewirken. Hierzu ermächtigt der Zahlungspflichtige den Zahlungsempfänger, Geldbeträge vom Konto des Zahlungspflichtigen per Lastschrift einzuziehen (Einzugsermächtigung). Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über die Bank dem Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen die Lastschriften vorlegt. Der Zahlungspflichtige kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer Einzugsermächtigungslastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von seinem Zahlungsdienstleister die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrags verlangen. Dies führt zu einer Rückgängigmachung der Vorbehaltsgutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben 1 darf das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren ab dem 2. August 2014 nur noch für Zahlungen genutzt werden, die an einer Verkaufsstelle mit einer Zahlungskarte generiert werden (Elektronische Lastschriftverfahren). Ab dem 1. Februar 2016 ist das Einzugsermächtigungsverfahren insgesamt nicht mehr zulässig. 2. Ankündigung des Lastschrifteinzugs Damit der Zahlungspflichtige auf seinem Konto für hinreichende Deckung sorgen kann, sollte der Zahlungsempfänger den Zahlungspflichtigen vor jeder Einreichung der Lastschrift über den Lastschrifteinzug unterrichten. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen genügt eine einmalige Unterrichtung des Zahlungspflichtigen vor dem ersten Lastschrifteinzug unter Angabe der Fälligkeitstermine. 3. Inkassoabrede Der Zahlungsempfänger ist berechtigt, fällige Forderungen, für deren Geltendmachung die Vorlage einer Urkunde nicht erforderlich ist, durch Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren einzuziehen. 4. Einzugsermächtigung 4.1 Der Zahlungsempfänger verpflichtet sich, Lastschriften nur dann zum Einzug einzureichen, wenn ihm eine schriftliche Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen vorliegt. Für Einzugsermächtigungen soll der auf der Internetseite der Bank https://lbbw-business.de/izv hinterlegte Text verwendet werden. Die Einzugsermächtigung muss folgende Angaben (Autorisierungsdaten) enthalten: Bezeichnung des Zahlungsempfängers, Bezeichnung des Zahlungspflichtigen und Kundenkennung des Zahlungspflichtigen (siehe Nummer 5). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten. 4.2 Auf Anforderung hat der Zahlungsempfänger der Bank innerhalb von sieben Geschäftstagen Kopien/Originale der Einzugsermächtigung und gegebenenfalls weitere Informationen zu den eingereichten Lastschriften zur Verfügung zu stellen. Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, die vom Zahlungspflichtigen erteilte Einzugsermächtigung einschließlich Änderungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form aufzubewahren. Nach Erlöschen der Einzugsermächtigung ist diese noch für einen Zeitraum von mindestens 14 Monaten, gerechnet vom Einreichungsdatum der letzten eingezogenen Lastschrift, aufzubewahren. 4.3 Widerruft ein Zahlungspflichtiger gegenüber dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung, darf der Zahlungsempfänger keine weiteren Einzugsermächtigungslastschriften mehr auf Grundlage dieser Einzugsermächtigung einziehen. 4.4 Erhält der Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigungslastschrift mit dem Rückgabegrund 3 keine Einzugsermächtigung zurück, teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen damit dem Zahlungsempfänger mit, dass der Zahlungspflichtige die dem Zahlungsempfänger 1 Artikel 6 der Verordnung (EU) Nummer 260/2012 des Euoräischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Feststellung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 924/2009 unud 7c Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erteilte Einzugsermächtigung widerrufen hat. Der Zahlungsempfänger darf dann keine weiteren Einzugsermächtigungslastschriften mehr auf Grundlage dieser Einzugsermächtigung einziehen. 5. Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Zahlungsempfänger die ihm von der Bank erteilte Kontonummer und Bankleitzahl der Banks als seine Kundenkennung sowie die ihm vom Zahlungspflichtigen mitgeteilte Kontonummer und Bankleitzahl des Zahlungsdienstleisters des Zahlungspflichtigen als Kundenkennung des Zahlungspflichtigen zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich mittels der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen. 6. Einreichung der Lastschriften 6.1 Die vom Zahlungspflichtigen erteilte Einzugsermächtigung verbleibt beim Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten (siehe Nummer 4 Absatz 4.1) und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von Einzugsermächtigungslastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag wird vom Zahlungsempfänger angegeben. 6.2 Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der Einzugsermächtigungslastschrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungsfristen an die Bank. 6.3 Lastschriften sind der Bank grundsätzlich beleglos mittels elektronischer Datensätze mit dem jeweils vorgeschriebenen Begleitzettel einzureichen. Hierfür gelten die Bedingungen für den Datenträgeraustausch, die Datenfernübertragung und das Online-Banking. Beleglose Einzugsermächtigungslastschriften sind durch den Textschlüssel >>05<< sowie die Textschlüsselergänzung >>000<< zu kennzeichnen. ( nachstehend Zahlungsempfänger genannt und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers_Row_1) 6.4 Sofern in Ausnahmefällen Lastschriften nicht beleglos mittels elektronischer Datensätze zum Einzug eingereicht werden, sind die von der Bank vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Beleggebundene Lastschriften müssen den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke entsprechen. Sie müssen den Aufdruck <<Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor>> tragen und mit dem Textschlüssel <<05>> gekennzeichnet sein. 6.5 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen (Zahlstelle) ist berechtigt, die Lastschriften nach dem Textschlüssel zu bearbeiten. 7. Lastschrifteinzug Die Bank wird die eingereichten Lastschriften den Zahlungsdienstleistern der Zahlungspflichtigen baldmöglichst oder zu dem mit dem Zahlungsempfänger vereinbarten Zeitpunkt übermitteln. 8. Kleinbeträge Regelmäßig einzuziehende Kleinbeträge sollten zu viertel- oder halbjährlichem Einzug zusammengezogen werden, sodass sich nach Möglichkeit ein Einzugsbetrag von mindestens 5 Euro je Lastschrift ergibt. 9. Vorbehaltsgutschrift Lastschrifteinzugsbeträge werden bei einem Sammeleinzugsauftrag gesammelt dem Konto des Zahlungsempfängers >>Eingang vorbehalten<< gutgeschrieben. 10. Einzugsentgelt 10.1 Für Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren berechnet die Bank das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt. 10.2 Die Bank ist berechtigt, die ihr zustehenden Entgelte von dem jeweiligen Gutschriftsbetrag abzuziehen. 10.3 Änderungen der Entgelte werden dem Zahlungsempfänger spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Zahlungsempfänger mit dem Institut im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Zahlungsempfängers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in seinem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Zahlungsempfänger Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksam- - 3 Stand 02/2015

werdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in seinem Angebot besonders hinweisen. 10.4 Nummer 17.2 gilt entsprechend. 11. Rücklastschriften 11.1 Bei vom Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen nicht eingelösten Lastschriften macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. Das gilt auch bei wegen des Erstattungsverlangens des Zahlungspflichtigen durch den Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen zurückgegebenen Lastschriften. Die eingeschalteten Zahlungsdienstleister sind nicht verpflichtet, die Berechtigung des Erstattungsverlangens zu prüfen. 11.2 Sofern es sich bei dem Zahlungsempfänger nicht um einen Verbraucher handelt, wird für jede nicht eingelöste bzw. wegen eines Erstattungsverlangens des Zahlungspflichtigen zurückzubelastende Lastschrift das im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank veröffentlichte Entgelt berechnet. 675f Abs. 4 Satz 2 BGB gilt nicht. Nummer 17.2 gilt entsprechend. 11.3 Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen. 11.4 Lastschriften, die zurückbelastet worden sind, dürfen nicht erneut zum Einzug eingereicht werden. 12. Auslagen Die Bank ist berechtigt, dem Zahlungsempfänger Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder mutmaßlichem Interesse tätig wird (insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Rücklastschriften). 13. Unterrichtung 13.1 Der Zahlungsempfänger hat die Bank unverzüglich nach Feststellung fehlerhaft ausgeführter Lastschrifteinzüge zu unterrichten. 13.2 Die Bank unterrichtet den Zahlungsempfänger mindestens einmal monatlich über die Ausführung von Lastschriftinkassoaufträgen im Einzugsermächtigungsverfahren und Rücklastschriften auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. 13.3 Davon abweichend wird mit Zahlungsempfängern, die keine Verbraucher sind, hinsichtlich der Häufigkeit und/oder der Form und/oder des Verfahrens der Unterrichtung keine gesonderte Vereinbarung getroffen. 13.4 Ergänzend zu Nummer 13.3 werden bei Zahlungsempfängern, die keine Verbraucher sind, bei Sammelgutschriften von Lastschrifteinzügen nicht die einzelnen Zahlungsvorgänge ausgewiesen, sondern nur der Gesamtbetrag der einzuziehenden Forderungen. 14. Erstattungsansprüche des Zahlungsempfängers 14.1 Im Falle eines nicht erfolgten oder fehlerhaften Einzugs einer Lastschrift kann der Zahlungsempfänger verlangen, dass die Bank diese unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen übermittelt. 14.2 Der Zahlungsempfänger kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit dem nicht erfolgten oder fehlerhaften Einzug einer Lastschrift in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden. 15. Schadensersatzansprüche des Zahlungsempfängers 15.1 Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Lastschriftinkassoauftrages kann der Zahlungsempfänger von der Bank den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hat der Zahlungsempfänger durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und der Zahlungsempfänger den Schaden zu tragen haben. 15.2 Soweit es sich bei dem Zahlungsempfänger nicht um einen Verbraucher handelt, ist die Haftung der Bank für Schäden der Höhe nach auf den Lastschriftbetrag begrenzt. Soweit es sich hierbei um Folgeschäden handelt, ist die Haftung zusätzlich auf höchstens 12.500 Euro je Lastschrift begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. 16. Haftungs- und Einwendungsausschluss Ansprüche des Zahlungsempfängers nach den Nummern 14 und 15 und Einwendungen des Zahlungsempfängers gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Inkassoaufträge sind ausgeschlossen, wenn der Zahlungsempfänger die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Buchung mit einem fehlerhaft ausgeführten Inkassovorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Zahlungsempfänger entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Buchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 15 kann der Zahlungsempfänger auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 dieses Absatzes geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. 17. Änderungen dieser Vereinbarung 17.1 Änderungen dieser Vereinbarung werden dem Zahlungsempfänger spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Zahlungsempfänger mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Zahlungsempfängers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in seinem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Zahlungsempfänger Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in seinem Angebot besonders hinweisen. 17.2 Bei Entgelten und deren Änderung bei Zahlungsempfängern, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 17 Absätze 2 bis 6 AGB der Bank. 18. Sonstiges 18.1 Die Mindestkündigungsfrist der Bank von zwei Monaten gemäß Nummer 26 Abs. 1 Satz 3 AGB der Bank gilt nicht für Inkassovereinbarungen mit Zahlungsempfängern, die keine Verbraucher sind. 18.2 Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Zahlungsempfänger an die im Preis- und Leistungsverzeichnis näher bezeichneten Streitschlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden. 19. Datenschutz/Bankgeheimnis Der Zahlungsempfänger ist damit einverstanden, dass die Bank seinen Namen und seine Anschrift an die Zahlstelle weitergibt, sofern die Zahlstelle gegenüber der Bank geltend macht, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Zahlungsempfänger bestehen. In diesem Umfang befreit der Zahlungsempfänger die Bank auch vom Bankgeheimnis. - 4 - Stand 10/13

Bedingungen für den Lastschrifteinzug - SEPA-Basislastschriftverfahren (Core) Stand 15. Oktober 2013 1. SEPA-Basis-Lastschriftverfahren Begriffsbestimmung und wesentliche Merkmale 1.1 Eine SEPA-Basis-Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zu Lasten des Kontos des Zahlers (nachstehend Zahlungspflichtiger genannt) bei dessen Zahlungsdienstleister, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrages vom Zahlungsempfänger angegeben wird. 1.2 Das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren richtet sich nach dem SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC) in der jeweils gültigen Version. 1 Mit dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren kann ein Zahlungspflichtiger über seinen Zahlungsdienstleister an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums ( Single Euro Payments Area, SEPA) bewirken. Zu SEPA gehören die im Preis- und Leistungsverzeichnis genannten Staaten und Gebiete. Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basis-Lastschriften muss der Zahlungspflichtige vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-Lastschriftmandat erteilen (siehe Nummer 5). Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über seine Bank dem Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen die Lastschriften vorlegt. Der Zahlungspflichtige kann bei einer autorisierten Zahlung auf Grund einer SEPA-Basis- Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von seinem Zahlungsdienstleister die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages ohne Angabe von Gründen verlangen. Dies führt zu einer Rückgängigmachung der Vorbehaltsgutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers. 2. Inkassoabrede Der Zahlungsempfänger ist berechtigt, fällige Forderungen, für deren Geltendmachung die Vorlage einer Urkunde nicht erforderlich ist, durch Lastschriften im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren einzuziehen. Der Zahlungsempfänger verpflichtet sich, Lastschriften nur dann zum Einzug einzureichen, wenn ihm hierzu das schriftliche und vom Zahlungspflichtigen unterzeichnete SEPA-Lastschriftmandat gemäß Nummer 5.1 vorliegt. 3. Entgelte und Auslagen 3.1 Für Lastschriften im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren berechnet die Bank die im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Entgelte. 3.2 Sofern es sich bei dem Zahlungsempfänger nicht um einen Verbraucher handelt, berechnet die Bank für jede nicht eingelöste bzw. wegen eines Erstattungsverlangens des Zahlungspflichtigen zurückzubelastende SEPA-Basis-Lastschrift das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt. 675f Abs. 4 Satz 2 (Entgelte für die Erfüllung von Nebenpflichten) des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht. Nummer 3.6 gilt entsprechend. 3.3 Die Bank ist berechtigt, dem Zahlungsempfänger Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder mutmaßlichem Interesse tätig wird (insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Rücklastschriften). 3.4 Die Bank ist berechtigt, die ihr zustehenden Entgelte sowie anfallende Auslagen von dem gutzuschreibenden Lastschriftbetrag abzuziehen. 3.5 Änderungen der Entgelte werden dem Zahlungsempfänger spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Zahlungsempfänger mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Zahlungsempfängers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. 3.6 Bei Entgelten und deren Änderung bei Zahlungsempfängern, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 17 Absätze 2 bis 6 AGB der Bank. 4. Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Zahlungsempfänger - die ihm von der Bank erteilte IBAN 2 und BIC 3 der Bank als seine Kundenkennung sowie - die ihm vom Zahlungspflichtigen mitgeteilte IBAN 2 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen (innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums für die im Preis- und Leistungsverzeichnis genannten Staaten und Gebiete s bis 31. Januar 2016) zusätzlich den BIC 3 des Zahlungsdienstleisters des Zahlungspflichtigen als Kundenkennung des Zahlungspflichtigen zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der SEPA- Basis-Lastschriften ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen. 5. SEPA-Lastschriftmandat 5.1 Der Zahlungsempfänger muss vor Einreichung von SEPA-Basis- Lastschriften vom Zahlungspflichtigen ein SEPA-Lastschriftmandat einholen. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Zahlungspflichtigen enthalten sein: - Ermächtigung des Zahlungsempfängers durch den Zahlungspflichtigen, Zahlungen vom Konto des Zahlungspflichtigen mittels SEPA-Basis- Lastschrift einzuziehen, und - Weisung des Zahlungspflichtigen an seinen Zahlungsdienstleister, die vom Zahlungsempfänger auf das Konto des Zahlungspflichtigen gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Für ein SEPA-Lastschriftmandat muss der auf der Internetseite der Bank (https://lbbw-business.de/sepa-lastschrift) zur Verfügung gestellte Autorisierungstext oder ein inhaltsgleicher Text in einer Amtssprache der im Preis- und Leistungsverzeichnis genannten Staaten und Gebiete gemäß den Vorgaben des EPC 4 verwendet werden. Neben dem Autorisierungstext muss das SEPA-Lastschriftmandat folgende Mindestangaben enthalten: - Name des Zahlungsempfängers - die Gläubiger-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (diese wird für in Deutschland ansässige Zahlungsempfänger von der Deutschen Bundesbank vergeben) 5 - Name des Zahlungspflichtigen oder gesonderte Bezeichnung 7 - Kundenkennung (IBAN 2 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen (innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums für die im Preis- und Leistungsverzeichnis genannten Staaten und Gebiete bis 31. Januar 2016) zusätzlich den BIC 3 des Zahlungspflichtigen) - Kennzeichnung einer einmaligen Zahlung oder wiederkehrender Zahlungen - Datum des SEPA-Lastschriftmandats - Zeichnung des Zahlungspflichtigen Die vom Zahlungsempfänger individuell vergebene Mandatsreferenz - bezeichnet in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer das jeweilige Mandat eindeutig, - ist bis zu 35 alphanumerische Stellen lang und - kann bereits im Mandat enthalten sein oder muss dem Zahlungspflichtigen nachträglich bekannt gegeben werden. Über die genannten Daten hinaus kann das SEPA-Lastschriftmandat zusätzliche Angaben enthalten. 5.2 Der Zahlungsempfänger kann eine vor dem 1. Februar 2014 erteilte Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat nutzen. (1) Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: - Der Zahlungspflichtige hat dem Zahlungsempfänger eine schriftliche6 Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. - Der Zahlungspflichtige und dessen Zahlungsdienstleister haben vereinbart, dass - der Zahlungspflichtige mit der Einzugsermächtigung zugleich seinen Zahlungsdienstleister anweist, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen, und - diese Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat genutzt werden kann. (2) Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: - Bezeichnung des Zahlungsempfängers, - Bezeichnung des Zahlungspflichtigen, - Kundenkennung nach Nummer 4 oder Kontonummer und Bankleitzahl des Zahlungspflichtigen. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten. 10/10 PC Seite - 5 - - 11.02.2015

(3) Vor dem ersten SEPA-Basis-Lastschrifteinzug hat der Zahlungsempfänger den Zahlungspflichtigen über den Wechsel vom Einzug per Einzugsermächtigungslastschrift auf den Einzug per SEPA-Basis-Lastschrift unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz in Textform zu unterrichten. Auf Nachfrage der Bank hat der Zahlungsempfänger die Unterrichtung des Zahlungspflichtigen nach Satz 1 in geeigneter Weise nachzuweisen. (4) Die erste SEPA-Basis-Lastschrift, die nach dem Wechsel von der Einzugsermächtigungslastschrift erfolgt, ist als Erstlastschrift zu kennzeichnen. Im Datensatz der eingereichten Lastschriften ist als Datum der Unterschrift des Zahlungspflichtigen das Datum der Unterrichtung des Zahlungspflichtigen nach Absatz 3 anzugeben. 5.3 Auf Anforderung hat der Zahlungsempfänger der Bank innerhalb von sieben Geschäftstagen das SEPA-Lastschriftmandat und gegebenenfalls weitere Informationen zu den eingereichten SEPA-Basis-Lastschriften zur Verfügung zu stellen. 5.4 Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, das vom Zahlungspflichtigen erteilte SEPA-Lastschriftmandat einschließlich erfolgter Änderungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form aufzubewahren. Das SEPA- Lastschriftmandat ist unbefristet gültig, sofern seit dem letzten Einzug nicht mehr als 36 Monate vergangen sind. Nach Erlöschen des SEPA- Lastschriftmandats ist dieses im Original noch für einen Zeitraum von mindestens 14 Monaten, gerechnet vom Fälligkeitsdatum der letzten eingezogenen SEPA-Basis-Lastschrift, aufzubewahren. 5.5 Widerruft ein Zahlungspflichtiger gegenüber dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat, darf der Zahlungsempfänger keine weiteren SEPA-Basis-Lastschriften mehr auf Grundlage dieses SEPA- Lastschriftmandats einziehen. 5.6 Erhält der Zahlungsempfänger eine SEPA-Basis-Lastschrift mit dem Rückgabegrund no valid mandate zurück, teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen damit dem Zahlungsempfänger mit, dass der Zahlungspflichtige das dem Zahlungsempfänger erteilte SEPA- Lastschriftmandat widerrufen hat. Der Zahlungsempfänger darf dann keine weiteren SEPA-Basis-Lastschriften mehr auf Grundlage dieses SEPA- Lastschriftmandats einziehen. 6. Ankündigung des Lastschrifteinzugs Der Zahlungsempfänger hat dem Zahlungspflichtigen spätestens 14 Kalendertage vor der Fälligkeit der ersten Zahlung mittels SEPA-Basis- Lastschrift den Lastschrifteinzug anzukündigen (z. B. im Rahmen der Rechnungsstellung); Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger können auch eine andere Frist vereinbaren. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen bzw. feststehenden Lastschriftbeträgen genügen eine einmalige Unterrichtung des Zahlungspflichtigen vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine. 7. Einreichung der SEPA-Basis-Lastschriften 7.1 Das vom Zahlungspflichtigen erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA- Basis-Lastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag und der Fälligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Zahlungsempfänger angegeben. 7.2 Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Basis-Lastschrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungsfristen an die Bank. Hierfür gelten die Bedingungen für die Datenfernübertragung und das Online-Banking. Die SEPA-Basis-Lastschrift ist wie folgt zu kennzeichnen: CORE bzw. COR1 im Element Code der Elementgruppe Local Instrument. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen ist berechtigt, die SEPA-Basis-Lastschrift nach der Kennzeichnung zu bearbeiten. 7.3 Regelmäßig einzuziehende Kleinstbeträge sollten zu viertel- oder halbjährlichem Einzug zusammengezogen werden, so dass sich nach Möglichkeit ein Einzugsbetrag von mindestens 5 Euro je SEPA-Basis- Lastschrift ergibt. 7.4 Der im Datensatz anzugebende Fälligkeitstag muss ein Geschäftstag der Bank sein. Fällt der im Datensatz vom Zahlungsempfänger angegebene Fälligkeitstag auf keinen Geschäftstag der Bank, so gilt der folgende Geschäftstag als Fälligkeitstag. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. 7.5 Reicht der Zahlungsempfänger zu einem SEPA-Lastschriftmandat in einem Zeitraum von 36 Monaten (gerechnet vom Fälligkeitsdatum der zuletzt vorgelegten SEPA-Basis-Lastschrift) keine SEPA-Basis-Lastschrift ein, hat er Lastschrifteinzüge auf Basis dieses Mandats zu unterlassen und ist verpflichtet, ein neues SEPA-Lastschriftmandat einzuholen, wenn er zukünftig SEPA-Basis-Lastschriften von dem Zahlungspflichtigen einziehen möchte. Die Bank und der Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen sind nicht verpflichtet, die Einhaltung der Maßnahmen in Satz 1zuprüfen. 7.6 Die Bank wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichte SEPA- Basis-Lastschrift so an den Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen übermitteln, dass die Verrechnung an dem im Lastschriftdatensatz enthaltenen Fälligkeitstag ermöglicht wird. 8. Einreichungsfristen Bei der Einreichung von SEPA-Basis-Lastschriften sind bestimmte Einreichungsfristen vor dem Fälligkeitstermin zwingend zu beachten. Diese sind im Preis- und Leistungsverzeichnis bestimmt, ebenso wie die Geschäftstage. 9. Lastschrifteinzug und Ausführung des Zahlungsvorgangs 9.1 Bei SEPA-Basis-Lastschriften können die Lastschriftdaten über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union und in der Schweiz von der Bank an den Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen weitergeleitet werden. 9.2 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen leitet den von ihm dem Konto des Zahlungspflichtigen aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift belasteten Lastschriftbetrag der Bank des Zahlungsempfängers zu. 9.3 Teileinlösungen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nicht vorgenommen. 9.4 Lastschrifteinzugsbeträge werden dem Konto des Zahlungsempfängers mit Eingang vorbehalten (Vorbehaltsgutschrift) gutgeschrieben. 10. Rücklastschriften 10.1 Bei einer vom Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen nicht eingelösten oder wegen des Erstattungsverlangens des Zahlungspflichtigen zurückgegebenen SEPA-Basis-Lastschrift macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. 10.2 SEPA-Basis-Lastschriften, die zurückbelastet worden sind, dürfen nicht erneut zum Einzug eingereicht werden. 11. Unterrichtung 11.1 Die Bank unterrichtet den Zahlungsempfänger mindestens einmal monatlich über die Ausführung von Lastschriftinkassoaufträgen im SEPA- Basis-Lastschriftverfahren und Rücklastschriften auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. 11.2 Abweichend von 11.1 wird bei Zahlungsempfängern, die keine Verbraucher sind, die zwischen Kunde (Zahlungsempfänger) und der Bank vereinbarte Häufigkeit, Form oder Verfahren der Kontoinformationen eingehalten. Änderungen sind insoweit jederzeit möglich und werden rechtzeitig vorab zwischen Kunde und Bank kommuniziert. 11.3 Ergänzend zu Nummer 11.2 werden bei Zahlungsempfängern, die keine Verbraucher sind, bei Sammelgutschriften von SEPA-Basis- Lastschrifteinzügen nicht die einzelnen Zahlungsvorgänge ausgewiesen, sondern nur der Gesamtbetrag der einzuziehenden Forderungen. 12. Erstattungsansprüche des Zahlungsempfängers 12.1 Der Zahlungsempfänger hat die Bank unverzüglich nach Feststellung fehlerhaft ausgeführter SEPA-Basis-Lastschrifteinzüge zu unterrichten. 12.2 Im Falle eines nicht erfolgten oder fehlerhaften Einzugs einer SEPA- Basis-Lastschrift kann der Zahlungsempfänger verlangen, dass die Bank diese unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen übermittelt. 12.3 Der Zahlungsempfänger kann über Nummer 12.2 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit dem nicht erfolgten oder fehlerhaften Einzug einer SEPA-Basis-Lastschrift in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden. 13. Schadensersatzansprüche des Zahlungsempfängers 13.1 Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines SEPA-Basis- Lastschriftinkassoauftrages kann der Zahlungsempfänger von der Bank den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hat der Zahlungsempfänger durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und der Zahlungsempfänger den Schaden zu tragen haben. 13.2 Soweit es sich bei dem Zahlungsempfänger nicht um einen Verbraucher handelt, ist die Haftung der Bank für Schäden der Höhe nach auf den Lastschriftbetrag begrenzt. Soweit es sich hierbei um Folgeschäden handelt, ist die Haftung zusätzlich auf höchstens 12.500 Euro je Lastschrift begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. 14. Haftungs- und Einwendungsausschluss - 6 - Stand 10/13

Ansprüche des Zahlungsempfängers nach den Nummern 12.2 und 12.3 sowie Einwendungen des Zahlungsempfängers gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Inkassoaufträge sind ausgeschlossen, wenn der Zahlungsempfänger die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Buchung mit einem fehlerhaft ausgeführten Inkassovorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Zahlungsempfänger entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Buchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. 15. Änderungen dieser Vereinbarung 15.1 Änderungen dieser Vereinbarung werden dem Zahlungsempfänger spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Zahlungsempfänger mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Zahlungsempfängers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in seinem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Zahlungsempfänger Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in seinem Angebot besonders hinweisen. 16. Sonstiges 16.1 Gegenüber Zahlungsempfängern, die keine Verbraucher sind, gilt soweit nicht anders vereinbart abweichend von Nummer 26 Abs. 1 Satz 3 AGB der Bank eine Mindestkündigungsfrist der Bank von zwei Monaten. 16.2 Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Zahlungsempfänger an die im Preis- und Leistungsverzeichnis näher bezeichneten Streitschlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden. 17. Datenschutz/Bankgeheimnis Der Zahlungsempfänger ist damit einverstanden, dass die Bank seinen Namen und seine Anschrift an den Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen weitergibt, sofern dieser gegenüber der Bank geltend macht, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche des Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahlungsempfänger bestehen. In diesem Umfang befreit der Zahlungsempfänger die Bank auch vom Bankgeheimnis. Fußnoten 1 Das SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook kann auf der Webseite des European Payments Council unter www.europeanpaymentscouncil.eu eingesehen oder heruntergeladen werden. 2 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer) 3 Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code) 4 siehe hierzu unter: www.europeanpaymentscouncil.eu 5 siehe hierzu unter: http://glaubiger-id.bundesbank.de 6 Telefonisch oder per Internet erteilte Einzugsermächtigungen sind nicht SEPA-fähig 7 Sofern ein Lastschriftmandat für eine SEPA-Basis-Lastschrift (Local Instrument = CORE oder COR1) am POS (Point Of Sale/Kartenterminal) aus Bankkartendaten generiert wird und soweit der Name des Zahlers nicht verfügbar ist, können zur Identifizierung des Zahlers anstelle des Namens auch Daten der Karte wie folgt angegeben werden: Konstante/CDGM (Card Data Generated Mandate), gefolgt von /Kartennummer, /Kartenfolgenummer und /Verfalldatum der Karte (4-stellig im Format JJMM). Soweit die Kartennummer nicht verfügbar ist, ist die PAN zu verwenden. Um eine gleiche Feldlänge Kartennummer/PAN zu bewirken, ist die Kartennummer linksbündig mit Nullen auf 19 Stellen aufzufüllen. - 7 - Stand 10/13

Bedingungen für den Lastschrifteinzug - SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren (B2B) Stand 15.Oktober 2013 1. SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren Begriffsbestimmung und wesentliche Merkmale 1.1 Eine SEPA-Firmen-Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zu Lasten des Kontos des Zahlers (nachstehend Zahlungspflichtiger genannt) bei dessen Zahlungsdienstleister, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrages vom Zahlungsempfänger angegeben wird. 1.2 Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren richtet sich nach dem SEPA Business to Business Direct Debit Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC) in der jeweils gültigen Version 1. Das SEPA-Firmen- Lastschriftverfahren kann nur von Zahlungspflichtigen genutzt werden, die keine Verbraucher 2 sind. Mit dem SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren kann ein Zahlungspflichtiger über seinen Zahlungsdienstleister an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums ( Single Euro Payments Area, SEPA) bewirken. Zu SEPA gehören die im Preis- und Leistungsverzeichnis genannten Staaten und Gebiete. Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Firmen-Lastschrift muss der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister das SEPA- Firmen-Lastschriftverfahren nutzen, der Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen im SEPA-Firmen- Lastschriftverfahren erreichbar sein, der Zahlungspflichtige vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilen und der Zahlungspflichtige seiner Bank die Erteilung des SEPA- Firmenlastschrift-Mandats bestätigen. Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über die Bank dem Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen die Lastschriften vorlegt. Der Zahlungspflichtige kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Firmen-Lastschrift von seinem Zahlungsdienstleister keine Erstattung des seinem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen. 2. Inkassoabrede Der Zahlungsempfänger ist berechtigt, fällige Forderungen, für deren Geltendmachung die Vorlage einer Urkunde nicht erforderlich ist, durch Lastschriften im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren einzuziehen. Der Zahlungsempfänger verpflichtet sich, Lastschriften nur dann zum Einzug einzureichen, wenn ihm hierzu das schriftliche und vom Zahlungspflichtigen unterzeichnete SEPA-Firmenlastschrift-Mandat des Zahlungspflichtigen vorliegt (gemäß Nummer 5.1). 3. Entgelte und Auslagen 3.1 Für Lastschriften im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren berechnet die Bank die im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Entgelte. 3.2 Sofern es sich bei dem Zahlungsempfänger nicht um einen Verbraucher handelt, wird für jede nicht eingelöste SEPA-Firmen-Lastschrift das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenes Entgelt berechnet. 675f Abs. 4 Satz 2 (Entgelte für die Erfüllung von Nebenpflichten) des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht. Nummer 3.6 gilt entsprechend. 3.3 Der Ersatz von Aufwendungen der Bank richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 3.4 Die Bank ist berechtigt, die ihr zustehenden Entgelte sowie anfallende Auslagen von dem gutzuschreibenden Lastschriftbetrag abzuziehen. 3.5 Änderungen der Entgelte werden dem Zahlungsempfänger spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Zahlungsempfänger mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Zahlungsempfängers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in seinem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Zahlungsempfänger Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. 3.6 Bei Entgelten und deren Änderung bei Zahlungsempfängern, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 17 Absätze 2 bis 6 AGB der Bank. 4. Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Zahlungsempfänger die ihm von der Bank erteilte IBAN 4 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen bis 31. Januar 2016 zusätzlich den BIC 5 der Bank als seine Kundenkennung sowie die ihm vom Zahlungspflichtigen mitgeteilte IBAN 4 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen (innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums für die im Preis- und Leistungsverzeichnis genannten Staaten und Gebiete bis 31. Januar 2016) zusätzlich den BIC 5 des Zahlungsdienstleisters des Zahlungspflichtigen als Kundenkennung des Zahlungspflichtigen zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der SEPA-Firmen-Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen. 5. SEPA-Firmenlastschrift-Mandat 5.1 Der Zahlungsempfänger muss vor Einreichung von SEPA-Firmen- Lastschriften vom Zahlungspflichtigen ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat einholen. In dem SEPA-Firmenlastschrift-Mandat müssen die folgenden Erklärungen des Zahlungspflichtigen enthalten sein: Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Zahlungspflichtigen mittels SEPA-Firmen-Lastschrift einzuziehen, und Weisung des Zahlungspflichtigen an seinen Zahlungsdienstleister, die vom Zahlungsempfänger auf das Konto des Zahlungspflichtigen gezogenen SEPA-Firmen-Lastschriften einzulösen. Für ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat muss der im Folgenden aufgeführte Autorisierungstext oder ein inhaltsgleicher Text in einer Amtssprache der im Preis- und Leistungsverzeichnis genannten Staaten und Gebiete gemäß den Vorgaben des EPC 6 verwendet werden. Die Autorisierungstexte lauten: Autorisierungstext für wiederkehrende Zahlungen: SEPA-Firmenlastschrift-Mandat Ich ermächtige (Wir ermächtigen) (Name des Zahlungsempfängers), Zahlungen von meinem (unserem) Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein (weisen wir unser) Kreditinstitut/ Zahlungsdienstleister an, die von (Name des Zahlungsempfängers), auf mein (unser) Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Dieses Lastschriftmandat dient nur dem Einzug von Lastschriften, die auf Konten von Unternehmen gezogen sind. Ich bin (Wir sind) nicht berechtigt, nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Ich bin (Wir sind) berechtigt, mein (unser) Kreditinstitut/ Zahlungsdienstleister bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriften nicht einzulösen. Autorisierungstext für eine einmalige Zahlung: SEPA-Firmenlastschrift-Mandat Ich ermächtige (Wir ermächtigen) (Name des Zahlungsempfängers), einmalig eine Zahlung von meinem (unserem) Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein (weisen wir unser) Kreditinstitut/ Zahlungsdienstleister an, die von (Name des Zahlungsempfängers), auf mein (unser) Konto gezogene Lastschrift einzulösen. Hinweis: Dieses Lastschriftmandat dient nur dem Einzug von Lastschriften, die auf Konten von Unternehmen gezogen sind. Ich bin (Wir sind) nicht berechtigt, nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Ich bin (Wir sind) berechtigt, mein (unser) Kreditinstitut/ Zahlungsdienstleister bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, die Lastschrift nicht einzulösen. Neben dem Autorisierungstext muss das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat folgende Mindestangaben enthalten: Name des Zahlungsempfängers die Gläubigeridentifikationsnummer des Zahlungsempfängers (diese wird für in Deutschland ansässige Zahlungsempfänger von der Deutschen Bundesbank 7 vergeben) Name des Zahlungspflichtigen Kundenkennung (IBAN 4 und BIC 5 ) des Zahlungspflichtigen - 8 - Stand 10/13

Kennzeichnung einer einmaligen Zahlung oder wiederkehrender Zahlungen Datum des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats Zeichnung des Zahlungspflichtigen Mustermandate stehen Ihnen auf der Internetseite der Bank (https://lbbw- Business.de/sepa-lastschrift) zur Verfügung. Die vom Zahlungsempfänger individuell vergebene Mandatsreferenz bezeichnet in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer das jeweilige Mandat eindeutig, ist bis zu 35 alphanumerische Stellen lang und kann bereits im Mandat enthalten sein oder muss dem Zahlungspflichtigen nachträglich bekannt gegeben werden. Über die genannten Daten hinaus kann das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zusätzliche Angaben enthalten. 5.2 Auf Anforderung hat der Zahlungsempfänger der Bank innerhalb von sieben Geschäftstagen das SEPA-Firmenlastschrift-Mandats und gegebenenfalls weitere Informationen zu den eingereichten SEPA-Firmen- Lastschriften zur Verfügung zu stellen. 5.3 Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, das vom Zahlungspflichtigen erteilte SEPA-Firmenlastschrift-Mandat einschließlich erfolgter Änderungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form aufzubewahren. Das SEPA- Firmenlastschrift-Mandat ist unbefristet gültig, sofern seit dem letzten Einzug nicht mehr als 36 Monate vergangen sind. Nach Erlöschen des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats ist dieses im Original noch für einen Zeitraum von mindestens 14 Monaten, gerechnet vom Fälligkeitsdatum der letzten eingezogenen SEPA-Firmen-Lastschrift, aufzubewahren. 6. Ankündigung des Lastschrifteinzugs Der Zahlungsempfänger hat dem Zahlungspflichtigen spätestens 14 Kalendertage vor der Fälligkeit der ersten Zahlung mittels SEPA-Firmen- Lastschrift den Lastschrifteinzug anzukündigen (z. B. im Rahmen der Rechnungsstellung); Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger können auch eine andere Frist vereinbaren. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen bzw. feststehenden Lastschriftbeträgen genügen eine einmalige Unterrichtung des Zahlungspflichtigen vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der entsprechenden Fälligkeitstermine. 7. Einreichung der SEPA-Firmen-Lastschriften 7.1 Das vom Zahlungspflichtigen erteilte SEPA-Firmenlastschrift-Mandat verbleibt beim Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Firmen-Lastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag und der Fälligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Zahlungsempfänger angegeben. 7.2 Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Firmen-Lastschrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungsfristen an die Bank. Hierfür gelten die Bedingungen für den Datenträgeraustausch, die Datenfernübertragung und das Online-Banking. Die Lastschrift ist wie folgt zu kennzeichnen: B2B im Element Code der Elementgruppe Local Instrument. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen ist berechtigt, die Lastschrift nach der Kennzeichnung zu bearbeiten. 7.3 Der im Datensatz anzugebende Fälligkeitstag muss ein Geschäftstag der Bank sein. Fällt der im Datensatz vom Zahlungsempfänger angegebene Fälligkeitstag auf keinen Geschäftstag der Bank, so gilt der folgende Geschäftstag als Fälligkeitstag. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. 7.4 Reicht der Zahlungsempfänger zu einem SEPA-Firmenlastschrift- Mandat in einem Zeitraum von 36 Monaten (gerechnet vom Fälligkeitsdatum der zuletzt vorgelegten SEPA-Firmen-Lastschrift) keine SEPA-Firmen- Lastschrift ein, hat er Lastschrifteinzüge auf Basis dieses Mandats zu unterlassen und ist verpflichtet, ein neues SEPA-Firmenlastschrift-Mandat einzuholen, wenn er zukünftig SEPA-Firmen-Lastschriften von dem Zahlungspflichtigen einziehen möchte. Die Bank und der Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen sind nicht verpflichtet, die Einhaltung der Maßnahme in Satz 1 zu prüfen. 7.5 Die Bank wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichte SEPA- Firmen-Lastschrift so an den Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen übermitteln, dass die Verrechnung an dem im Lastschriftdatensatz enthaltenen Fälligkeitstag ermöglicht wird. 9. Lastschrifteinzug und Ausführung des Zahlungsvorgangs 9.1 Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union und in der Schweiz von der Bank an den Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen weitergeleitet werden. 9.2 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen leitet den von ihm dem Konto des Zahlungspflichtigen aufgrund der SEPA-Firmen-Lastschrift belasteten Lastschriftbetrag der Bank des Zahlungsempfängers zu. 9.3 Teileinlösungen werden im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren nicht vorgenommen. 9.4 Lastschrifteinzugsbeträge werden bei einem Sammeleinzugsauftrag der Gesamtbetrag dem Konto des Zahlungsempfängers mit Eingang vorbehalten (Vorbehaltsgutschrift) gutgeschrieben. 10. Rücklastschriften 10.1 Bei einer von dem Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen nicht eingelösten Lastschrift macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. 10.2 SEPA-Firmen-Lastschriften, die zurückbelastet worden sind, dürfen nicht erneut zum Einzug eingereicht werden. 11. Unterrichtung 11.1 Die Bank unterrichtet den Zahlungsempfänger mindestens einmal monatlich über die Ausführung von Lastschriftinkassoaufträgen im SEPA- Firmen-Lastschriftverfahren und Rücklastschriften auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. 11.2 Abweichend von 11.1 wird bei Zahlungsempfängern, die keine Verbraucher sind, die zwischen Kunde (Zahlungsempfänger) und der Bank vereinbarte Häufigkeit, Form oder Verfahren der Kontoinformationen eingehalten. Änderungen sind insoweit jederzeit möglich und werden rechtzeitig vorab zwischen Kunde und Bank kommuniziert. 11.3 Ergänzend zu Nummer 11.2 werden bei Zahlungsempfängern, die keine Verbraucher sind, bei Sammelgutschriften von Lastschrifteinzügen nicht die einzelnen Zahlungsvorgänge ausgewiesen, sondern nur der Gesamtbetrag der einzuziehenden Forderungen. 12. Erstattungsansprüche des Zahlungsempfängers 12.1 Der Zahlungsempfänger hat die Bank unverzüglich nach Feststellung fehlerhaft ausgeführter SEPA-Firmen-Lastschrifteinzüge zu unterrichten. 12.2 Im Falle eines nicht erfolgten oder fehlerhaften Einzugs einer SEPA- Firmen-Lastschrift kann der Zahlungsempfänger verlangen, dass die Bank diese unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen übermittelt. 12.3 Der Zahlungsempfänger kann über die Nummer 12.2 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit dem nicht erfolgten oder fehlerhaften Einzug einer SEPA-Firmen-Lastschrift in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden. 13. Schadensersatzansprüche des Zahlungsempfängers 13.1 Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Lastschriftinkassoauftrages kann der Zahlungsempfänger von der Bank den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hat der Zahlungsempfänger durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und der Zahlungsempfänger den Schaden zu tragen haben. 13.2 Soweit es sich bei dem Zahlungsempfänger nicht um einen Verbraucher handelt, ist die Haftung der Bank für Schäden der Höhe nach auf den Lastschriftbetrag begrenzt. Soweit es sich hierbei um Folgeschäden handelt, ist die Haftung zusätzlich auf höchstens 12.500 Euro je Lastschrift begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. 8. Einreichungsfristen 8.1 Bei der Einreichung von SEPA-Firmen-Lastschriften sind bestimmte Einreichungsfristen vor dem Fälligkeitsdatum zwingend zu beachten. Diese im Preis- und Leistungsverzeichnis bestimmt, ebenso wie die Geschäftstage. - 9 - Stand 10/13

14. Haftungs- und Einwendungsausschluss Ansprüche des Zahlungsempfängers nach den Nummern 12.2 und 12.3 sowie Einwendungen des Zahlungsempfängers gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Inkassoaufträge sind ausgeschlossen, wenn der Zahlungsempfänger die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Buchung mit einem fehlerhaft ausgeführten Inkassovorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Zahlungsempfänger entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Buchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. 15. Sonstiges 15.1 Gegenüber Zahlungsempfängern, die keine Verbraucher sind, gilt - soweit nicht anders vereinbart - abweichend von Nummer 26 Abs. 1 Satz 3 AGB der Bank eine Mindestkündigungsfrist der Bank von zwei Monaten. 15.2 Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Zahlungsempfänger an die im Preis- und Leistungsverzeichnis näher bezeichneten Streitschlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden. 16. Datenschutz/Bankgeheimnis Der Zahlungsempfänger ist damit einverstanden, dass die Bank seinen Namen und seine Anschrift an den Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen weitergibt, sofern dieser gegenüber der Bank geltend macht, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche des Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahlungsempfänger bestehen. In diesem Umfang befreit der Zahlungsempfänger die Bank auch vom Bankgeheimnis. Fußnoten 1) Das SEPA Business to Business Direct Debit Scheme Rulebook kann auf der Webseite des European Payments Council unter www.europeanpaymentscouncil.eu eingesehen oder heruntergeladen werden. 2) 13 BGB: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 4) International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer) 5) Business Identifier Code 6) siehe hierzu unter www.europeanpaymentscouncil.eu 7) siehe hierzu unter: http://glaeubiger-id.bundesbank.de - 10 - Stand 10/13

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