Handbuch. zur Projektbearbeitung. Teil I. Vom Ansuchen zur Entscheidung. (4. Fassung) Gültig ab: 1. Jänner 2014 BMASK-44101/0047-IV/A/6/2013



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Transkript:

Handbuch zur Projektbearbeitung Teil I (4. Fassung) Gültig ab: 1. Jänner 2014 GZ: BMASK-44101/0047-IV/A/6/2013 Außer Kraft: BMASK-44101/0055-IV/A/6/2012

Inhaltsverzeichnis 1 Präambel... 3 2 Rechtsvorschriften... 3 3 Ziel... 5 4 Maßnahmen... 5 5 Zuordnung der Projekte... 6 6 Finanzierungsquellen... 6 7 Projektvorbereitung... 7 8 Ansuchen... 7 9 Entscheidungsfindung... 9 9.1 Unterlagen... 9 9.2 Beurteilung des organisatorischen und inhaltlichen Konzeptteiles...10 9.3 Beurteilung des finanziellen Konzeptteiles...13 9.4 Unterstützung des Bundessozialamtes...14 9.5 Transparenz der Entscheidung...14 10 Vorlagepflicht... 16 11 Fördervereinbarung... 18 11.1 Allgemein...18 11.2 Inhalt...19 11.3 ESF Formvorschriften...22 12 Beilagen... 23 Seite 2 von 23

1 Präambel Ziel dieses Handbuches ist es, die für die Umsetzung der Projekte zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung maßgeblichen Voraussetzungen und Entscheidungsgrundlagen darzustellen. Dadurch soll einerseits die österreichweit notwendige Einheitlichkeit der Umsetzung der Richtlinien zur beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung gewährleistet und andererseits die für den einzelnen Bearbeiter/die einzelne Bearbeiterin größtmögliche Sicherheit geschaffen und der Einstieg in die Projektbearbeitung erleichtert werden. Für Projekte, die im Wege einer Ausschreibung vergeben werden, sind die Regelungen des Handbuches, sofern diese mit den besonderen Bedingungen eines Werkvertrages vereinbar sind, analog heranzuziehen. Gegenständliche Regelungen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Fördervereinbarungen, die Projektzeiträume mit einem Beginndatum ab dem genannten Zeitpunkt beinhalten, ist das Handbuch der Projektbearbeitung in der vorliegenden Fassung zugrunde zu legen. 2 Rechtsvorschriften Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Arbeit- und -Gesundheit-Gesetz (AGG) Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR) Richtlinien des BMASK zur Förderung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung Nationale Förderfähigkeitsregeln ESF Beschäftigung Bundesabgabenordnung (BAO) Bundeshaushaltsgesetz (BHG) Seite 3 von 23

Fördervereinbarung samt Anlagen und Erläuterungen Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 der Kommission vom 12. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 Verordnung (EG) Nr. 1341/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Einnahmen schaffende Projekte Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds zwecks Aufnahme weiterer Kosten, die für eine Beteiligung des ESF in Betracht kommen Verordnung (EG) Nr. 846/2009 der Kommission vom 1. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Seite 4 von 23

3 Ziel Das Ziel von Projektförderungen ist es, Menschen mit einer körperlichen, seelischen, geistigen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung, die auf Grund der Art oder des Ausmaßes ihrer Behinderung ohne Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können, die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Zum Personenkreis gehören auch Jugendliche mit Lernbehinderung oder sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen, entsprechend der Definition der Sonderrichtlinie Berufliche Integration sowie ausgegrenzte und ausgrenzungsgefährdete Jugendliche. Abhängig von den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Menschen mit Behinderung verfolgen die jeweiligen Projekte folgende Zielsetzungen: Erlangung von Arbeitsplätzen Sicherung von Arbeitsplätzen Heranführung an den Arbeitsmarkt 4 Maßnahmen Zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung sind im Wesentlichen die folgenden, in den Richtlinien beschriebenen Maßnahmen, vorgesehen: Netzwerk Berufliche Assistenz NEBA o Jugendcoaching o Berufsausbildungsassistenz (Integrative Berufsausbildung) o Arbeitsassistenz o Job Coaching AusbildungsFit Qualifizierung und Beschäftigung Seite 5 von 23

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz Sonstige Unterstützungsstruktur fit2work Alle Projekte sind den jeweiligen Maßnahmen zuzuordnen. 5 Zuordnung der Projekte Projekte werden nach ihrer Zielsetzung klassifiziert. Verfolgt ein Projekt mehrere Ziele (z.b. Erlangung und Sicherung von Arbeitsplätzen), so ist für die Zuordnung die primäre Zielsetzung ausschlaggebend. Die Erfolgskriterien müssen die primäre Zielsetzung abbilden. Für den Fall, dass ein Projekt mehrere Maßnahmen der Beruflichen Assistenzen mit denselben Schlüsselkräften und denselben Teilnehmern/Teilnehmerinnen und nach derselben Richtlinie umsetzt, ist lediglich eine Projektvereinbarung mit einem Finanzplan abzuschließen. Das EAZ-Verfahren ist für die Maßnahme, die inhaltlich überwiegt, anzulegen. Für das Jugendcoaching ist, da eine besondere Zielgruppe angesprochen wird, immer eine gesonderte Fördervereinbarung anzuschließen. Für alle Maßnahmen, die nicht den Beruflichen Assistenzen zuzuordnen sind, ist für jede einzelne Maßnahme immer eine gesonderte Fördervereinbarung und ein gesonderter Finanzplan abzuschließen. Für jede einzelne Maßnahme ist ein eigenes EAZ-Verfahren anzulegen, wobei die Eingabe in der EAZ mit dem Finanzplan zu korrespondieren hat. 6 Finanzierungsquellen Die Finanzierung dieser Maßnahmen erfolgt aus Mitteln der Beschäftigungsoffensive (das sind Mittel des Bundeshaushalts und des Ausgleichtaxfonds). Projekte der Seite 6 von 23

Beruflichen Assistenzen können zusätzlich mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanziert werden. Förderungen an Gebietskörperschaften sind nicht zulässig. 7 Projektvorbereitung Zur Umsetzung bestehender Projektideen bedarf es qualitativer Konzeptions- und Entwicklungsarbeit. Zur Finanzierung dieser Vorarbeiten kann das Instrument der Projektvorbereitung gemäß der Richtlinie Projektvorbereitung herangezogen werden. Die Kosten sämtlicher für die Erstellung eines realisierbaren Projektkonzeptes erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Klärung grundlegender finanzieller, organisatorischer und rechtlicher Fragen können übernommen werden. Die Projektvorbereitungszeit darf für max. 6 Monate vereinbart werden. In diesem Zeitraum ist ein inhaltliches Feinkonzept zur Präzisierung des vorgesehenen Projektes in organisatorischer sowie pädagogischer/betreuerischer Hinsicht samt einer detaillierten Kostenaufstellung zu erarbeiten. Ein mögliches Ergebnis der Projektvorbereitung ist auch die Klärung, dass die Projektidee derzeit oder überhaupt nicht umsetzbar ist. 8 Ansuchen Der Förderwerber/die Förderwerberin hat sein/ihr Förderansuchen mittels Formblatt einzubringen und ein Konzept vorzulegen. Das Formblatt (Anhang Projektförderansuchen ) steht auf der Website des Bundessozialamtes (www.bundessozialamt.gv.at) zum Download zur Verfügung. Das Konzept ist die Grundlage für die Entscheidung über das Projektansuchen und in der Folge integrierender Bestandteil der Fördervereinbarung. Das Konzept umfasst folgende Inhalte: Organisationsteil Seite 7 von 23

o Organisation des Förderwerbers/der Förderwerberin (Organigramm) o Aufbauorganigramm des Projektes (Projektorganigramm) o Personaldaten (Lebenslauf, Qualifikation) o Durchführungszeitraum o Durchführungsort und Region o Projektumfang o Kooperation o Qualitätssicherungssystem o Buchführungs- (Bilanzierung bzw. Einnahmen-/Ausgabenrechnung) und Kostenstellensystem Inhaltlicher Teil o Ziel des Projektes o Personenkreis o Nachweise für die Zugehörigkeit zum Personenkreis o Aufnahmeverfahren o Aufgabenbeschreibung o Aktivitäts- und Wirkungsziele (Erfolgskriterien, Betreuungsschlüssel) o Existenzsicherung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen o Fachbegleitende Dienste o Vermittlungskonzept o Pädagogisches Konzept o detaillierter Lehr- und Ausbildungsplan (Curriculum) o Dokumentation Seite 8 von 23

o Arbeitsmarktpolitischer Teil o Bedarfsanalyse o Gender Mainstreaming Konzept o Qualitätsmanagementsystem Finanzteil o Kostenbeschreibung einschließlich Begründung o Aufschlüsselung der Kosten o Beschreibung der Finanzierung o Aufschlüsselung der Finanzierung Projektansuchen mit unklarer oder unvollständiger Zieldefinition können nicht bearbeitet werden. 9 Entscheidungsfindung 9.1 Unterlagen Der Förderwerber/Die Förderwerberin hat der Landesstelle die für die Entscheidungsfindung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Landesstelle hat anschließend anhand der Checkliste (Anhang Checkliste Ansuchenprüfung) zu prüfen, ob die benötigten Unterlagen vorhanden sind. Unterlagen für laufende Verträge, die der Landesstelle bereits aus vorangehenden Projekten oder Projektphasen vorliegen (z.b. Mietverträge, Wartungsverträge, Versicherungspolizzen) sind vom Förderwerber/von der Förderwerberin grundsätzlich mit jedem Ansuchen erneut und vollständig vorzulegen. Eine Vorlage kann unterbleiben, wenn keine Änderung in der jeweiligen Fördervereinbarung eingetreten ist und der Förderwerber/die Förderwerberin schriftlich eine Erklärung hierüber abgibt. Für jeden vertraglich vereinbarten Förderzeitraum ist ein Akt anzulegen. Das Bundessozialamt wird beauftragt eine einheitliche Aktengliederung vorzugeben. Seite 9 von 23

9.2 Beurteilung des organisatorischen und inhaltlichen Konzeptteiles Das Projekt muss den behindertenpolitischen Zielsetzungen entsprechen. Nachstehende Erläuterungen können auf Grund der Vielfalt möglicher Maßnahmen dem Anspruch auf Vollständigkeit nicht gerecht werden, jedoch soll damit die Transparenz der Entscheidungsfindung ermöglicht und deren fundierte Begründung erleichtert werden. Fragen Erwägungen Organisation Organisation des Förderwerbers/der Förderwerberin Organigramm des Projektes Personal Bonitätsprüfung Checkliste Durchführungszeitraum Vorlage eines Organigramms. Das Projekt ist aus der restlichen Förderwerberstruktur/Förderwerberinstruktur inhaltlich und buchhalterisch herauszulösen, um eine Doppelfinanzierung auszuschließen und die Zuordenbarkeit der Förderung zu den Projektkosten zu gewährleisten. Sind Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in mehreren Projekten des Förderwerbers tätig, so muss eine eindeutige Zuordnung der betroffenen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zu den Projekten gegeben sein. Vorlage der Aufbauorganisation des Projektes mit der namentlichen Zuordnung der Projektmitarbeiter/ Projektmitarbeiterinnen. Schlüssigkeit des Verhältnisses von Qualifikation und persönlicher Eignung zum Anforderungsprofil im Projekt (Aufgabenbeschreibung). Eine Bonitätsprüfung ist dann vorzunehmen, wenn die Finanzierung eines Projektes zu maßgeblichem Teil (ab 20 % der Gesamtkosten) durch Eigenmittel erfolgt. Die Bonität ist vom Förderwerber nachzuweisen. Sind die benötigten Unterlagen vorhanden Prüfung des Durchführungszeitraumes auf Schlüssigkeit und Richtlinienkonformität. Seite 10 von 23

Zuständigkeitsbereich: die jeweilige Landesstelle für ihr Bundesland; Durchführungsort Prüfung der Infrastruktur: insb. Verkehrsverbindungen, Unterbringungsmöglichkeiten, Zubringerdienste und Parkmöglichkeiten. Mindeststandards der Baulichkeiten gemäß den Richtlinien ÖNORM B1600 und Nebennormen. Buchhaltung Systemprüfung beim Förderwerber/bei der Förderungswerberin zur Sicherstellung, dass die für die Abrechnung benötigten Zahlungs-, Abrechnungs- und Personalverrechnungsdaten aus dem Buchhaltungssystem generiert werden können. Inhalt Zu betreuender Personenkreis Art der Behinderung Grad der Behinderung Grad der Arbeitsfähigkeit Alter Relevant für Betreuungsschlüssel sowie Beurteilung des inhaltlichen Teiles; auch vorangegangene Trainingsmaßnahme Status (z. B. arbeitslos) Vorerfahrung sozialversicherungsrechtliche Stellung Ziel des Projektes Beschreibung der Erfolgskriterien/Leistungskriterien Auf sozialversicherungsrechtliche Absicherung ist zu achten. Entspricht das Projektziel den in den regionalen operativen Programmen (RABEN) beschriebenen behindertenpolitischen Zielsetzungen? Korrespondiert der beschriebene Erfolg mit dem Projektziel? Sind die definierten Erfolgskriterien zur Leistungsmessung geeignet? Seite 11 von 23

Zielerreichungsquote/vereinbarte Leistung Existenzsicherung der Teilnehmer/innen Vermittlungskonzept Pädagogisches Konzept Betreuungsschlüssel Arbeitsmarktpolitischer Teil Stehen die zu erwartenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen bzw. zur vereinbarten Leistung? Wird für die Existenzsicherung der Teilnehmer/innen Sorge getragen (z.b. Entgelt, DLU oder Taschengeld)? Ist das Vermittlungsmodul geeignet, um den Transfer aus der Maßnahme in ein Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen? Sind Art und Ausmaß der pädagogischen Inhalte der Zielgruppe angemessen? Prüfung auf Schlüssigkeit (Verhältnis Behinderung: Maßnahmenart) und Richtlinienkonformität. Wird die angebotene Qualifizierung am Arbeitsmarkt nachgefragt? Wer ist Zielgruppe des Projektes (Auflistung nach Männern und Frauen)? Können Frauen und Männer gleichermaßen am Projekt teilnehmen? Gender Mainstreaming Konzept Verfolgt das Projekt besondere Anliegen zur Geschlechtergleichstellung? Wenn ja, welche? In welcher Hinsicht kann das Projekt zum Abbau von Ungleichheiten beitragen? Wie wird sichergestellt, dass Frauen und Männer gleichermaßen davon profitieren? Qualitätssicherungssystem Sind die in der Beilage angegebenen Kriterien gegeben? Seite 12 von 23

9.3 Beurteilung des finanziellen Konzeptteiles Die Beurteilung des finanziellen Konzeptteiles hat anhand des vom Förderwerber/von der Förderwerberin vorgelegten Projektförderansuchens (Anhang Projektförderansuchen) zu erfolgen. Der Finanzplan muss vom Förderwerber/von der Förderwerberin vollständig ausgefüllt werden und so ausgeführt sein, dass dessen Prüfung durch die Landesstelle im Hinblick auf rechnerische Richtigkeit Vollständigkeit Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit tatsächliches Erfordernis Nachvollziehbarkeit Projektbezogenheit Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung Übereinstimmung mit den Regelungen des Handbuches zur Projektbearbeitung (Teil II) gewährleistet ist. Bei der Beurteilung des finanziellen Konzeptteiles hat die Landesstelle allfällig vorliegende Abrechnungsergebnisse des Vorjahres zu berücksichtigen. Die bei den einzelnen Kostenpositionen bewilligten Kosten sind von der Landesstelle im Anhang Förderansuchen einzutragen. Für den Fall, dass die bewilligten Kosten von den beantragten Kosten abweichen, ist dies zu begründen. Das Finanzblatt (Anhang zum Erläuterungsdokument Finanzblatt ) ist integrierender Bestandteil der Fördervereinbarung. Im Zuge der Projektabrechnung ist das Finanzblatt um die vom Förderwerber/von der Förderwerberin abgerechneten Kosten und um die vom Bundessozialamt widmungsgemäß anerkannten Kosten zu ergänzen. Das Finanzblatt steht auf der Website des Bundessozialamtes (www.bundessozialamt.gv.at) zum Download zur Verfügung. Seite 13 von 23

Eine Förderung ist nur zu gewähren, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist (z.b. durch Finanzierungszusagen anderer Kostenträger). 9.4 Unterstützung des Bundessozialamtes Zur Entscheidungsfindung können bei Bedarf zusätzliche externe Experten/Expertinnen beigezogen werden. Dies kann in Form einer Projektvorbereitung. Die Bestimmungen des BVergG in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. 9.5 Transparenz der Entscheidung Für die Entscheidung, welche Projekte gefördert werden sollen, ist unter dem Vorsitz des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin oder seines Stellvertreters /seiner Stellvertreterin eine interne Bewertungskommission zu bilden. Förderbegehren, die den im Regionalen Arbeitsmarktpolitischen Behindertenprogramm festgelegten Zielsetzungen entsprechen, werden durch die Bewertungskommission einer vergleichenden Bewertung unterzogen. Der Fördergeber behält sich vor, jene Förderansuchen auszuscheiden, die gesamt weniger als 60 Bewertungspunkte bzw. die in einem oder mehreren der nachstehend Bewertungsbereiche weniger als die Hälfte der angegebenen Maximalpunktezahl erreichen. Die Projektvergabe erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Mittel nach der Anzahl der erreichten Punkte. Beispielsweise wäre der folgende Raster möglich: Qualität des Projektkonzeptes o Qualität, Umsetzbarkeit und Nachhaltigkeit vor dem Hintergrund der im Regionalen Arbeitsmarktpolitischen Behindertenprogramm bzw. bei ESF-Förderung die im operationellem Programm festgelegten Zielsetzungen (Art 15 lit. c der VO (EG) Nr. 1828/2006) o Einschätzung zum Erreichen der gesetzten Aktivitäts- und Wirkungsziele 40 Seite 14 von 23

o Verbesserung von Vernetzungen bzw. Schnittstellen o Infrastruktur (räumliche & technische Ausstattung, Erreichbarkeit, Barrierefreiheit etc.) o internes Projektmanagement (Zeit- und Ablaufplan, Berichtswesen, Kommunikation, Qualitätsmanagementsystems etc.) o Frauenanteil Schlüsselkräfte o Behindertenanteil Schlüsselkräfte o Gender Mainstreaming Konzept o Qualitätsmanagement Qualität des Personals Kosten Hinsichtlich der u.a. Kriterien werden insbes. die über die im Punkt 9.2 Personal festgelegten Mindestanforderungen hinausgehenden Qualifikationen und Erfahrungen bewertet. Ausbildung Erfahrung Eignung in der vorgeschlagenen Position Das Projektansuchen beruht auf einem schlüssigen und realistischem Budget und bietet eine hohe Kosten/Nutzen- Relation 40 20 Die Entscheidung der Bewertungskommission und die hierfür maßgeblichen Gründe sind zu kommunizieren und zu dokumentieren. Seite 15 von 23

10 Vorlagepflicht Gemäß Sonderrichtlinie zur Beruflichen Integration, Punkt 7.2, ist für Projekte, die mit Bundesmitteln im Ausmaß von über 750.000,- jährlich gefördert werden, vor Abschluss der Fördervereinbarung das Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) und dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) herzustellen. Die Vorlagepflicht bleibt auch bestehen, wenn in einer vorangehenden Förderperiode bereits genehmigte Projekte weitergeführt werden und die Fördersumme von 750.000,- jährlich überschritten wird. Förderungen aus Mitteln des ATF von mehr als 750.000,- sind vor Abschluss der dem ATF-Beirat zur Kenntnis zu bringen. Die Vorlagepflicht bleibt bestehen, wenn in einer vorangehenden Förderperiode bereits genehmigte Projekte weitergeführt werden und die Fördersumme von 750.000,- überschritten wird, auch wenn seit der letzten Vorlag Fördervereinbarung keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen vorgenommen wurden (wesentliche Änderungen sind z.b. eine Änderung des Personenkreises, Änderung des Dienstleistungsangebotes). Bei einer Fördervereinbarung, die nur für ein Jahr abgeschlossen wird, ist, unabhängig von einer allfälligen weiteren Fördervereinbarung für die Folgeperiode für die Vorlage an das BMF bzw. an den ATF-Beirat lediglich die Fördersumme für das maßgebliche Jahr ausschlaggebend. Im Falle einer ein Jahr überschreitenden Förderperiode ist eine Rahmenvereinbarung für die gesamte Förderperiode abzuschließen und die konkrete Höhe der Fördermittel im jeweiligen Jahr in einer Jahresvereinbarung festzusetzen. Für die Vorlagepflicht ist die Summe dieses jährlichen Vertrages maßgeblich. Zur Berechnung der für die Vorlagepflicht relevanten Fördersumme ist lediglich der aus dem ATF bzw. aus Mitteln des Bundeshaushalts vorgesehene Betrag zu berücksichtigen. Etwaige Anteile aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, des AMS oder allfälligen Landesförderungen sind nicht hinzuzurechnen. Kosten einer Projektvorbereitung und die Kosten des nachfolgenden Projektes sind zusammenzuzählen. Etwaige Nachtragsbegehren, mit denen die bewilligte Maximalsumme erstmals die Vorlagengrenze übersteigt, sind dem ATF-Beirat vorzulegen. Seite 16 von 23

Stellt sich im Zuge der Verhandlungen der Fördervereinbarung nach Bewilligung durch den ATF Beirat heraus, dass die kalkulierte Vertragssumme begründet erhöht werden muss, ist der ATF Beirat nicht gesondert zu befassen. Zum Zwecke der Dokumentation hat elektronisch eine Meldung an das BMASK zu erfolgen. Um die Förderwürdigkeit eines Vorhabens und die Zweckmäßigkeit des beabsichtigten Mitteleinsatzes beurteilen zu können, sind dem BMASK für die Vorlage an das BMF bzw. den ATF-Beirat entscheidungsreife Fördervorhaben vorzulegen. Vorlagen an das Bundesministerium für Finanzen: Für diese Befassung sind der Entwurf der Fördervereinbarung einschließlich der Unterlagen, die als integrierte Bestandteile ausgewiesen sind, und die in der Fördervereinbarung angeführten Anhänge sowie eine Kurzbeschreibung des Projektes (Anhang Kurzbeschreibung) vorzulegen. Bei BMF-Vorlagen sind der VA- Ansatz und eine allfällige Vorbelastung für das Folgejahr anzugeben (Anhang BMF Vorbelastungsformular). Vorlage an den ATF-Beirat: Für diese Befassung sind lediglich eine Kurzbeschreibung des Projektes und das beigelegte Kostenblatt (Anhang Kurzbeschreibung und Anhang Finanzblatt) vorzulegen. Zur richtlinienkonformen Vorgehensweise seitens der Fachabteilung des BMASK ist die zeitgerechte Vorlage der Unterlagen durch das Bundessozialamt erforderlich, um die Herstellung des Einvernehmens mit dem BMF bzw. dem ATF-Beirat vor der Veranlassung der ersten Zahlung zu ermöglichen. Etwaige Vorauszahlungen vor der Befassung des BMF bzw. des ATF-Beirates lassen durch schlüssiges Handeln bereits einen rechtsgültigen Vertrag entstehen und sind daher nicht zulässig. Nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts sind nachträgliche Zustimmungen zu Fördervorhaben nicht möglich. Seite 17 von 23

Das Bundessozialamt wird daher angewiesen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass die vollständigen Unterlagen für vorlagepflichtige Fördervorhaben bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres (Vorlagetermin) bzw. spätestens 2 Monate vor dem geplanten Projektbeginn in der zuständigen Fachabteilung im BMASK eingelangt sind. 11 Fördervereinbarung 11.1 Allgemein Bei positiver Förderentscheidung ist mit dem Förderwerber/der Förderwerberin eine schriftliche Fördervereinbarung abzuschließen. Das von der Landesstelle geprüfte und im Falle von notwendigen Änderungen aktualisierte Konzept und der Finanzplan sind in der Fördervereinbarung als integrativer Bestandteil festzuschreiben. Mit der Unterzeichnung der Fördervereinbarung wird der Förderwerber/die Förderwerberin zum Fördernehmer/zur Fördernehmerin. Im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Ablehnung eines Förderansuchens durch die Landesstelle sind die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe dem Förderwerber/der Förderwerberin schriftlich mitzuteilen. Eine Förderung darf nur schriftlich und mit solchen Auflagen und Bedingungen gewährt werden, die der Eigenart der zu fördernden Leistung entsprechen und überdies sicherstellen, dass dafür Fördermittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden. Förderverträge sind in der Regel jeweils für ein Kalenderjahr abzuschließen. Geht aus dem Konzept hervor, dass die Maßnahme als eine inhaltlich geschlossene Einheit zu betrachten ist, bei der sich konkrete Erfolge erst nach Projektabschluss messen lassen, ist im Falle einer ein Jahr überschreitenden Förderperiode eine Rahmenvereinbarung für die gesamte Förderperiode (max. 3 Jahre) abzuschließen. Für bewährte Projekte, die voraussichtlich auch zukünftig weitergeführt werden, können gleichfalls Rahmenverträge mit einer maximalen Laufzeit von 3 Jahren abgeschlossen werden. In diesen Rahmenvereinbarungen ist für den Fall, dass die vereinbarten Erfolge nicht erbracht oder die Fördermittel nicht ausreichen, eine Kündigungsmöglichkeit vorzusehen. Die konkrete Höhe der Fördermittel im jeweiligen Jahr ist in beiden Fällen in Jahresvereinbarungen festzusetzen. Seite 18 von 23

Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form möglich. 11.2 Inhalt Das Konzept ist, sofern in der Fördervereinbarung nicht Anderes geregelt ist, ein integrierender Bestandteil der Vereinbarung. Regelungen im Konzept sind nur dann in die Fördervereinbarung aufzunehmen, wenn sie zur Verständlichkeit der Vereinbarung beitragen oder erforderlich sind. Die in der Folge angeführten Punkte sind bei Zutreffen vertraglich zu regeln. Die Fördervereinbarung ist für die Durchführung von Projekten im Rahmen der Beschäftigungsoffensive für die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung abzuschließen Vertragspartner: Die Republik Österreich, der Ausgleichtaxfonds, jeweils vertreten durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, vertreten durch den Leiter/die Leiterin des Bundessozialamtes, Landesstelle (Bundesland) als Fördergeber/Fördergeberin o Fördernehmer/Fördernehmerin Gegenstand der Vereinbarung o Projektbezeichnung o Zutreffende Richtlinie o Kurzbeschreibung des Projektes o Projektkonzept und Finanzplan als integrativer Bestandteil der Fördervereinbarung der Standort oder räumliche Wirkungsbereich des Vorhabens, dem die Kosten zuordenbar sein müssen Förderzeitraum Förderhöhe und Kostentragung Seite 19 von 23

o gegliedert nach Personal- Sach-, Teilnehmer/Teilnehmerinnen- und Investitionskosten o Art der Mittel: Mittel der Beschäftigungsoffensive (das sind Mittel des Bundeshaushalts und des Ausgleichtaxfonds, allenfalls Mittel des Europäischen Sozialfonds) Abfertigungen o für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben Beendigungskosten o für den Fall, dass das Projekt nicht mehr weitergefördert wird Kostenumschichtung (bedarf der Genehmigung des Bundessozialamtes) Auszahlungsmodalitäten o Personal- und Sachkosten o Investitionskosten Verbrauchsüberprüfung o Halbjährlich o Anpassung der Höhe der Teilzahlungen Nachtragsbegehren o bei unvorhergesehenen und unverschuldeten Ausgaben Gender Mainstreaming ESF-Vorgaben (Punkt 11.3) Abrechnung und Verwendungsnachweise (Projekthandbuch Teil II) Sachbericht o Zahlungsnachweis Investitionen o Rückforderung Seite 20 von 23

Termin bis zu dem allfällige Berichte, Rechnungen, Zahlungsbelege und sonstige zulässige Nachweise vorzulegen sind Termin, bis zu welchem Abrechnungsbelege aufzubewahren sind Nutzungsrechte Öffentlichkeitsarbeit (Leitfaden idgf Öffentlichkeitsarbeit für die Projektpartner/Projektpartnerinnen des Bundessozialamtes) Berichterstattung/Dokumentation o Erfolgsnachweis o Teilnehmer/Teilnehmerinnenerfassung Portal Austria o Einzelfalldokumentation o Halbjahres- und Jahresbericht o Statistik Zusammenarbeit mit dem Fördergeber Qualitätssicherung o Mitwirkungspflicht o Qualitätsmanagement o Projektbegleitung Datenschutz o Allgemeine Bestimmungen o Verschwiegenheitspflicht o Zustimmungserklärung der Projektmitarbeiter/Projektmitarbeiterinnen Allgemeine Fördervoraussetzungen und Verpflichtungen des Fördernehmers/der Fördernehmerin Änderung der Fördervereinbarung Seite 21 von 23

o bedarf der Schriftform Folgeansuchen Gerichtsstand Unterzeichnung o Firmen-, Vereinsstampiglie o Ort, Datum o rechtsgültige Unterschrift 11.3 ESF Formvorschriften Bei ESF-kofinanzierten Projekten ist in der Fördervereinbarung Folgendes aufzunehmen: die relevanten Rechtsgrundlagen (EU-Verordnungen, operationelles Programm, allfällige nationale Förderrichtlinie etc.) die geplante Höhe und Zusammensetzung der zuschussfähigen Ausgaben und deren Finanzierung die Zustimmung des Fördernehmers/der Fördernehmerin zur Veröffentlichung der Förderdaten entsprechend den Publizitätsvorschriften gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission die Publizitätserfordernisse gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission Überbindung der allgemeinen Verpflichtungen der Empfänger von ESF- Fördermitteln Seite 22 von 23

12 Beilagen Jene Anhänge, die zur Verwendung durch die Förderwerber/Förderwerberinnen bestimmt sind, stehen auf der Website des Bundessozialamtes (www.bundessozialamt.gv.at) zum Download zur Verfügung. Seite 23 von 23