Informationsbrief April 2012



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Transkript:

Informationsbrief April 2012 Inhaltsverzeichnis m Termine Mai 2012 2 m Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen 2 ohne Nachweis m Abzug von Bewirtungsaufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant 3 m Der Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ist nur bei Angabe des 3 konkreten Anlasses der Bewirtung möglich m Anteil an Instandsetzungsrückstellung ist zu aktivieren 3 m Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen 3 Tätigkeit m Steuerpflicht von Erstattungszinsen 3 m Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei 4 den Eltern m Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit über 4 mehrere Jahre m Schwimmende Anlage bewertungsrechtlich kein Gebäude 4 m Die mögliche Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an 5 Geschäftskunden ist auch bei Geschenken im Wert zwischen 10 und 35 vorzunehmen m Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verlust eines Gesellschafterdarlehens 5 m Voraussetzungen für Versteuerungswahlrecht von wiederkehrenden Bezügen bei 5 Betriebsveräußerung m Kleinunternehmer: Private Mitverwendung eines betrieblichen PKW nicht steuerbar 6 m Herabsetzung eines Unterhaltsanspruchs nach dem Eintritt des Unterhaltsberechtigten in das Rentenalter 6 Seite 1

Termine Mai 2012 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag 10.5.2012 14.5.2012 7.5.2012 Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 4 10.5.2012 14.5.2012 7.5.2012 Gewerbesteuer 15.5.2012 18.5.2012 11.5.2012 Grundsteuer 15.5.2012 18.5.2012 11.5.2012 Sozialversicherung 6 29.5.2012 entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.5.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ohne Nachweis Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge sind nur dann einkommensteuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet werden. In bestimmten Fällen ist auch eine steuerfreie Zahlung pauschaler Zuschläge möglich. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht und werden die Zuschläge so bemessen, dass sie unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, dann sind die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis steuerfrei. Im Normalfall müssen die geleisteten Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden. Andere Beweismittel werden nicht berücksichtigt. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Hinweis: Die Prüfung, ob die ggf. monatlich gezahlten pauschalen Zuschläge mit den tatsächlich geleisteten Stunden übereinstimmen, sollte der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, spätestens aber immer zum Jahresende vornehmen und die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen. Seite 2

Abzug von Bewirtungsaufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Sie sind allerdings nur zu 70 % zum Abzug zugelassen. Folgende Grundsätze sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu beachten: Die Ausnahmeregelung (Abzug der Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben) setzt voraus, dass der Gastwirt die Aufwendungen entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (Freigetränk) oder in Form der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken tätigt. Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potenziellen Kunden anlässlich geschäftlicher Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit möglich sind, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Solche Aufwendungen sind nur zu 70 % absetzbar. Aufwendungen anlässlich des Betriebsjubiläums eines Hotelbetriebs mit Restaurants sind ebenfalls nur zu 70 % abzugsfähige Betriebsausgaben. Der Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ist nur bei Angabe des konkreten Anlasses der Bewirtung möglich Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nur in Höhe von 70 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Aufwendungen mindern. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg fordert Belege, auf denen der konkrete Anlass der Bewirtung genau bezeichnet ist. Es genügt nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen. Hinweis: Nicht ausreichend ist ferner ein Vermerk wie Geschäftsfreundebewirtung, Kundenbewirtung, Arbeitsessen oder ähnliches. Der Vermerk sollte stichwortartig den konkreten betrieblichen Anlass erkennen lassen. Anteil an Instandsetzungsrückstellung ist zu aktivieren Wohnungseigentümergemeinschaften müssen für zukünftige Instandsetzungen eine Rückstellung bilden und darauf einzahlen. Die Einzahlungen auf diese Rückstellung hat der Bundesfinanzhof bisher nicht als abzugsfähigen Aufwand angesehen. Erst Entnahmen aus der Rückstellung sind steuerlich zu berücksichtigen. Befindet sich eine Eigentumswohnung im Betriebsvermögen eines bilanzierenden Unternehmens, sind die Anteile des Unternehmers an der Instandsetzungsrückstellung in vollem Umfang zu aktivieren. So hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Unternehmen hatte die Zahlungen für die Instandsetzungsrückstellung im vollen Umfang als Betriebsausgaben gebucht. Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit Durch das Jahressteuergesetz 2010 sind die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers neu geregelt worden. Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen klar gestellt, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sowohl eines Richters als auch eines Hochschullehrers nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, weil beide Betroffenen vom Arbeitgeber gestellte Arbeitsplätze nutzen konnten. Prägend für die Tätigkeiten sind beim Richter das Gericht und beim Hochschullehrer die Vorlesungen. Steuerpflicht von Erstattungszinsen Bis einschließlich 1998 konnten die an das Finanzamt gezahlten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen zu versteuern sind. 2010 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer. Seite 3

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hatte der Gesetzgeber eine klarstellende Regelung in das Gesetz aufgenommen, nach der sämtliche Zinsen auf Steuererstattungen auch rückwirkend der Einkommensteuer unterliegen. Wegen des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot erhebt nun der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bleibt abzuwarten. Hinweis: Gegen belastende Einkommensteuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern Die von Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes gelten als eigene Beiträge der Eltern. Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen also die Eltern den Abzug der Beiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus. Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden. Unerheblich ist, ob die Eltern tatsächlich die Beiträge bezahlt haben. Es reicht, wenn die Unterhaltspflicht der Eltern durch Sachleistungen (Unterhalt, Verpflegung) erfüllt wurde. Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug. (Quelle: Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg) Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit über mehrere Jahre Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden. In dem zu entscheidenden Fall war ein Arbeitnehmer von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. November 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Nach seinem Ausscheiden begehrte er die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der Jahre 2007 bis 2009. Das Gericht sprach ihm Abgeltungsansprüche für das Jahr 2009 zu, sah die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aber als bereits verfallen an. Das Gericht stützte seine Auffassung auf die einschlägige Regelung im Bundesurlaubsgesetz sowie auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, nach der eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Schwimmende Anlage bewertungsrechtlich kein Gebäude Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage ist mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit bewertungsrechtlich kein Gebäude. Ein Unternehmen errichtete im Hamburger Hafen eine aus drei Schwimmkörpern ( Terrasse, Lounge und Conference ) und einem Pfahlbau ( Foyer ) bestehende und als gastronomisches Event- und Konferenzzentrum genutzte Anlage. Die Anlage ist durch bewegliche Versorgungsleitungen mit dem Festland verbunden. Die Schwimmkörper waren am Pfahlbau und an sog. Dalben (d. h. in den Hafengrund eingerammten Pfählen) sowie durch Dalbenschlösser befestigt, so dass den Schwimmkörpern nur eine durch Wasserstand, Wellen, Gewichtsbelastung und Winddruck bedingte vertikale, nicht jedoch eine horizontale Positionsänderung möglich ist. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Schwimmkörper mit den auf ihnen ruhenden Aufbauten keine der Einheitsbewertung unterliegende Gebäude sind. Gebäude sind Bauwerke, die durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatten, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest sind. Einer auf dem Wasser schwimmenden Anlage fehlt die feste Verbindung mit dem Grund und Boden. Eine solche Anlage ist mit dem Boden weder durch ein Fundament oder Träger fest verbunden noch ruht sie kraft ihres Eigengewichts auf dem Grundstück und erfüllt daher nicht die Merkmale des Gebäudebegriffs. Die Dalbenschlösser vermitteln Seite 4

lediglich eine positionsgenaue horizontale Ortsfestigkeit der Anlage. Sie bewirken jedoch nicht, dass die Anlage kraft ihrer Eigenschwere auf dem Boden ruht. Die mögliche Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an Geschäftskunden ist auch bei Geschenken im Wert zwischen 10 und 35 vorzunehmen Zur Pflege der geschäftlichen Beziehungen erhalten Geschäftspartner oder Kunden häufig Sachzuwendungen (Geschenke, Einladungen). Sachzuwendungen, die im Rahmen einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zufließen, sind beim Empfänger der Zuwendung grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Versteuerung dieser Zuwendungen scheitert meist daran, dass der Empfänger keine Kenntnis über den Wert der Sachzuwendung hat. Das Einkommensteuergesetz ermöglicht deshalb unter bestimmten Voraussetzungen dem Zuwendenden die Übernahme der auf die Sachzuwendungen entfallenden Steuern. Die pauschal mit 30 % besteuerten Sachzuwendungen bleiben dann bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Das Wahlrecht zur Pauschalierung der Steuer bei Sachzuwendungen kann grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden, d. h., alle Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Geschäftskunden innerhalb eines Wirtschaftsjahres sind pauschal zu besteuern. Die pauschal ermittelte Steuer ist als Lohnsteuer mit der Lohnsteueranmeldung des Zuwendenden anzumelden. Der Zuwendende muss den Empfänger der Zuwendung von der Steuerübernahme unterrichten. Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde auch dann pauschal zu besteuern sind, wenn der Wert der Zuwendung nur zwischen 10 und 35 beträgt, sofern der Zuwendende das Wahlrecht der Pauschalisierung in Anspruch nimmt. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verlust eines Gesellschafterdarlehens Der Verlust eines von einem wesentlich beteiligten Gesellschafter an seine Gesellschaft gewährten Darlehens erhöht nur in bestimmten Fällen die Anschaffungskosten der Beteiligung. Das Darlehen muss Eigenkapitalcharakter haben. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn es krisenbestimmt ist. Die Bestimmung eines Darlehens zur Krisenfinanzierung kann sich aus den objektiven Umständen der Darlehenshingabe, aber auch aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft selbst ergeben. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn der Darlehensvertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Insolvenzeröffnung vorsieht oder wenn ein Rangrücktritt nicht gegenüber allen übrigen Gesellschaftsgläubigern erklärt wird. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Voraussetzungen für Versteuerungswahlrecht von wiederkehrenden Bezügen bei Betriebsveräußerung Betriebe werden häufig gegen wiederkehrende Bezüge veräußert. Dies können beispielsweise lebenslängliche Renten oder zeitlich befristete Raten sein. Der Veräußerer kann wählen, ob er die wiederkehrenden Bezüge als nachträgliche Betriebseinnahmen bei Zufluss oder deren kapitalisierten Wert als Veräußerungspreis sofort versteuern will. Im ersten Fall sind die wiederkehrenden Bezüge erst dann als laufendes Einkommen zu versteuern, wenn die Summe der Zahlungen den Betrag des bilanziellen Eigenkapitals bei Betriebsübergabe übersteigt. Im zweiten Fall ist der Unterschied zwischen kapitalisiertem Wert und bilanziellem Eigenkapital der Veräußerungsgewinn. Hierfür können ggf. ein Freibetrag und ein begünstigter Steuersatz in Anspruch genommen werden. Das Wahlrecht gilt aber nur dann, wenn sich die Zahlungen über mehr als zehn Jahre erstrecken und wagnisbehaftet sind oder überwiegend Versorgungszwecken des Veräußerers dienen. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Seite 5

Kleinunternehmer: Private Mitverwendung eines betrieblichen PKW nicht steuerbar Kleinunternehmer, deren Umsätze die im Umsatzsteuergesetz bezeichneten Grenzen nicht überschreiten, können aufatmen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die private Nutzung eines betrieblichen PKW kein Umsatz ist und deshalb bei Berechnung der bezeichneten Grenzen nicht zu berücksichtigen ist. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für private Zwecke oder für solche, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist nur dann Umsatz, wenn gleichzeitig Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Herabsetzung eines Unterhaltsanspruchs nach dem Eintritt des Unterhaltsberechtigten in das Rentenalter In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte ein pensionierter Chefarzt von seiner geschiedenen Ehefrau Herabsetzung des vor der Unterhaltsrechtsreform vereinbarten Unterhaltsanspruchs nach deren Eintritt in das Rentenalter. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde 1968 geschlossen, 1980 trennten sich die Eheleute und 1985 erfolgte die Scheidung. Bis 1970 war die Ehefrau voll berufstätig, in den folgenden zehn Jahren führte sie bis zur Trennung den Haushalt. Von 1981 bis 1983 war die Ehefrau halbtags beschäftigt, bis sie sich ab Ende 1983 um die Betreuung und Erziehung ihres außerehelich geborenen Kindes kümmerte und bis zum Erreichen des Rentenalters nicht wieder berufstätig war. Mit der Scheidung hatten die Eheleute im Jahr 1985 einen Vergleich geschlossen, in dem der Ehemann sich verpflichtete, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 3.500 DM zu zahlen. Nach dem Eintritt in das Rentenalter im Jahr 2006 bezog die Ehefrau eine Altersrente von monatlich ca. 940. Sie bewohnte miet- und schuldendienstfrei eine Eigentumswohnung, die sie im Wesentlichen aus Zugewinnausgleichsmitteln erworben hatte. Das Gericht bejahte den Anspruch des Ehemannes auf Herabsetzung des Unterhalts trotz dessen fortbestehender Leistungsfähigkeit. Es sah das Maß der im Wesentlichen nur durch die zehnjährige Haushaltsführung begründeten nachehelichen Solidarität nach 25jähriger Distanz zur Ehe und ebenso langer Unterhaltszahlungen als verwirklicht an. Da das Gericht bei dem Alterseinkommen der Ehefrau auch keine ehebedingten Nachteile feststellen konnte, ist ihr angemessener Lebensbedarf, auf den als Untergrenze herabgesetzt werden darf, durch die Renteneinkünfte gedeckt. Die Vorinstanz muss nun entscheiden, ob eine teilweise oder eine stufenweise Herabsetzung des Unterhalts der Billigkeit entspricht. Seite 6