1.7. S a t z u n g der Gemeinde Lippetal über die Benutzung und Unterhaltung von Unterbringungseinrichtungen

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Transkript:

1.7 S a t z u n g der Gemeinde Lippetal über die Benutzung und Unterhaltung von Unterbringungseinrichtungen sowie über die Zahlung von Gebühren vom 11.07.2017

Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert am 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) und der 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert am 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150) hat der Rat der Gemeinde Lippetal am 11.07.2017 folgende Satzung beschlossen: 1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Gemeinde Lippetal unterhält zur vorübergehenden Unterbringung a) von ausländischen Flüchtlingen gem. 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG), b) von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII erhalten, c) von Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern gem. 2 des Landesaufnahmegesetzes und d) von Obdachlosen, die gem. 14 des Ordnungsbehördengesetzes unterzubringen sind, Übergangswohnheime, Wohnungen und Zimmer in Wohnungen - nachfolgend Unterkünfte genannt als öffentliche Einrichtungen. (2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. 2 Unterkünfte (1) Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt der Bürgermeister. Der Bürgermeister kann Unterkünfte streichen oder weitere Unterkünfte in den Bestand aufnehmen. Der Bestand der Unterkünfte ist Anlage 1 zu entnehmen. (2) Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den aufgeführten Personengruppen zum Zweck der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden und die sich nicht in einer Unterkunft nach Absatz 1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung. 3 Benutzungsverhältnis (1) Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach 1. (2) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen. Er ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und zur Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage S. 2

zuzuweisen. Ein Anspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. (3) Der Bürgermeister erlässt eine Benutzungsordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften regelt. (4) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. In dringlichen Fällen kann der Wohnraum mündlich zugewiesen werden. Die Zuweisung erfolgt widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraumes. Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der zugewiesenen Unterkunft widerrufen bzw. können ihnen andere Unterkünfte zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere a) wenn Räumlichkeiten für dringende Fälle in Anspruch genommen werden müssen, b) bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstößen gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung, c) bei Standortveränderungen der Unterkünfte, d) wenn die Belegungsdichte verändert werden soll, e) wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist, f) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche nachgewiesen werden, g) wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder h) wenn die Benutzungsgebühren aus von der untergebrachten Person zu vertretenden Gründen nicht gezahlt werden. 4 Benutzungsgebühren (1) Die Gemeinde Lippetal erhebt für die Benutzung der Unterkünfte einheitliche Benutzungsgebühren. Bemessungsgrundlage für die Höhe der einheitliche Benutzungsgebühren einschließlich der Betriebskosten ist die gesamte Belegungsfläche der Unterkünfte (= Nutzungsfläche der Zimmer sowie die Gemeinschaftsflächen) sowie die durchschnittlich untergebrachte Personenzahl. Durch Division der durchschnittlichen Belegungsfläche durch die Anzahl der durchschnittlich untergebrachten Personen wird die zugeteilte Fläche ermittelt. Sofern die Verteilung der Kosten nach dem Personenmaßstab erfolgt, sind die Kosten durch die Anzahl der durchschnittlich untergebrachten Personen zu teilen. S. 3

Von den untergebrachten Personen ist monatlich folgende einheitliche Benutzungsgebühr zu entrichten: Gebührenposition Betrag je Monat und Person Grundgebühr 176,78 Heizkosten 18,75 Neben-/Betriebskosten 103,12 Stromkosten 25,63 Benutzungsgebühr 324,28 (2) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gemäß 2 Abs. 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt. (3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die Hausmeisterin oder den Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung. (4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen insbesondere bei Auszug sind auszugleichen. 5 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte. 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Fahrlässig gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstößt. Verstöße gegen die Vorschriften der Benutzungsordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der zurzeit gültigen Fassung geahndet werden. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.09.2017 in Kraft. Zeitgleich tritt die Satzung der Gemeinde Lippetal über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und Obdachlosenunterkünften vom 26.06.2003 außer Kraft. S. 4

Anlage I Übergangsheime und Wohnungen (= Unterkünfte) Ortsteil Wohnfläche in qm Alte Beckumer Straße 47 Lippborg 198,61 Alte Beckumer Straße 57 Lippborg 300,00 Auf dem Tigge 8 Hultrop 82,00 Bahnhofstraße 1 Hovestadt 120,00 Beckumer Straße 29 Herzfeld 181,06 Beckumer Straße 4 Herzfeld 50,00 Beckumer Straße 4a Herzfeld 120,00 Breslauer Straße 18 Lippborg 54,00 Bröckstraße 7 Hultrop 138,00 Diestedder Straße 20 Herzfeld 159,16 Diestedder Straße 31 Herzfeld 155,15 Diestedder Straße 90 Herzfeld 240,00 Dolberger Straße 36 Lippborg 432,35 Gewerbegebiet Ot. Herzfeld 8 Herzfeld 194,91 Gewerbegebiet Ot. Herzfeld 14b Herzfeld 108,31 Gewerbegebiet Ot. Herzfeld 9 Herzfeld 50,00 Hultroper Straße 38 Oestinghausen 90,00 Hultroper Straße 77 Oestinghausen 328,52 Im Löttenkamp 18 Hovestadt 124,30 Kirchplatz 2 Herzfeld 70,00 Kirchplatz 2 Herzfeld 65,00 Lippstädter Straße 2 Herzfeld 80,00 Marienstraße 11 Hovestadt 188,20 Raiffeisenstraße 2 Lippborg 47,00 Schloßstraße 16 Hovestadt 65,57 Soester Straße 13 Oestinghausen 660,00 St.-Ida-Straße 2 Herzfeld 48,35 Gesamt 4.350,49 qm S. 5