Umstellung Rechnungslegung auf HRM2 Bewertung des Verwaltungsvermögens (Restatement)

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Transkript:

Gemeinderat Umstellung Rechnungslegung auf HRM2 Bewertung des Verwaltungsvermögens (Restatement) Inhaltsverzeichnis FÜR DIE EILIGE LESERSCHAFT... 2 ANTRAG... 2 BELEUCHTENDER BERICHT... 2 1 Ausgangslage... 2 2 Fakten / Berechnungen... 3 2.1 Aufwertungsgewinn Verwaltungsvermögen... 3 2.2 Abschreibungen Verwaltungsvermögen... 3 3 Beurteilung... 4 4 Schlussbemerkungen... 5 5 Stellungnahme der Rechnungsprüfungskommission (RPK)... 5 Neue Dorfstrasse 14 Postfach 178 8135 Langnau am Albis Direkt 044 713 55 21 Telefon 044 713 55 11 Telefax 044 713 25 21 www.langnauamalbis.ch gemeinderatskanzlei@langnau.ch Seite 1/5

Umstellung Rechnungslegung auf HRM2 Bewertung des Verwaltungsvermögens (Restatement) FÜR DIE EILIGE LESERSCHAFT Mit dem auf das Jahr 2019 vorgeschriebenen Wechsel der Rechnungslegung auf das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) soll in erster Linie erreicht werden, dass unter dem angestrebten Ziel von "True and Fair View" die tatsächliche Finanzlage der Gemeinde abgebildet wird. Weiter wird eine Annäherung an die privatwirtschaftlichen Standards erreicht. Durch die Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind Neubewertungen von Vermögen und Verpflichtungen vorzunehmen. Einen wichtigen Punkt von HRM2 und Auslöser dieser Vorlage ist der Entscheid im Umgang mit dem Verwaltungsvermögen. Der Gesetzgeber hat den Gemeinden die Wahlmöglichkeit gegeben, das Verwaltungsvermögen in der Eröffnungsbilanz 2019 mit den Werten von Ende 2018 zu führen oder dieses neu zu bewerten. Zur Sicherstellung einer angemessenen Selbstfinanzierung und der Offenlegung der wahren Vermögenswerte beantragt der Gemeinderat, das Verwaltungsvermögen aufzuwerten. ANTRAG Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung zu beschliessen: Beim Übergang auf das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) wird eine Neubewertung des gesamten Verwaltungsvermögens auf den 1. Januar 2019 gemäss 179 Abs. 1 lit. c. des Gemeindegesetzes vorgenommen. BELEUCHTENDER BERICHT 1 Ausgangslage Am 1. Januar 2018 ist das neue Gemeindegesetz (GG) in Kraft getreten. Gestützt darauf wurde eine neue kantonale Gemeindeverordnung (VGG) erlassen. Sie trat auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft und bringt eine neue, zeitgemässe Rechnungslegung gemäss dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2). Dabei werden unter anderem die Rechnungslegungsvorschriften an schweizweit geltende Standards für öffentliche Gemeinwesen angepasst. Ziel ist eine wahrheitsgetreue Abbildung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragsverhältnisse. Durch den Wechsel vom aktuell gültigen Rechnungslegungsmodell HRM1 auf HRM2 sind Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Neubewertungen von Vermögen und Verpflichtungen vorzunehmen (Restatement). Neben dem Verwaltungsvermögen sind das Finanzvermögen, die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen neu zu bewerten. Das Gemeindegesetz gibt zum Umgang mit dem Verwaltungsvermögen zwei Möglichkeiten vor: - Neubewertung: Das Verwaltungsvermögen wird unter Berücksichtigung der effektiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten spätestens ab 1986 neu bewertet und aufgewertet. Die Anlagen werden ab Nutzungsbeginn über die Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Die Differenz zum Wert vom 31. Dezember 2018 ergibt den Aufwertungsgewinn. - Verzicht auf die Neubewertung: Der Buchwert des Verwaltungsvermögens wird auf die ermittelten Restbuchwerte der Anlagen aufgeteilt und über die verbleibende Restnutzungsdauer linear abgeschrieben. Seite 2/5

Der Entscheid gilt für das gesamte Verwaltungsvermögen (steuerfinanzierter sowie gebührenfinanzierter Bereich) der Gemeinde. Die Anlagen sind unabhängig davon, ob die Methode mit oder ohne Neubewertung gewählt wird, in eine Anlagenbuchhaltung zu überführen und zwingend linear (bisher degressiv) abzuschreiben. Gemäss 49 der Kantonalen Gemeindeverordnung (VGG) hält die Gemeindeversammlung in einem Beschluss fest, ob das Verwaltungsvermögen für die Eingangsbilanz neu bewertet wird oder nicht. 2 Fakten / Berechnungen 2.1 Aufwertungsgewinn Verwaltungsvermögen Unter Einbezug der geplanten Investitionen 2017-2018 kann per 1. Januar 2019 beim Verwaltungsvermögen von den folgenden Aufwertungsgewinnen (gerundet) ausgegangen werden: mutmassliche Berechnung des Verwaltungsvermögens per 01.01.2019 Total zierter Haus- steuerfinan- davon davon davon in tausend Franken Wasser Abwasser Abfall halt HRM2 (linear) 56'100 16'800 4'900 200 34'200 HRM1 (degressiv), gemäss Buchhaltung -31'100-6'700-2'800-200 -21'400 Aufwertungsgewinn 25'000 10'100 2'100 0 12'800 Auswirkungen Bilanzanpassung -7'100-7'100 Auswirkungen Bewertung Zweckverbände (Schätzung) -1'400-200 -1'200 0 0 Aufwertungsgewinn bereinigt 16'500 9'900 900 0 5'700 Der Aufwertungsgewinn aus dem Steuerhaushalt wird dem frei verfügbaren Eigenkapital zugewiesen, derjenige aus den Betrieben an deren Spezialfinanzierungen. Der Aufwertungsgewinn beim steuerfinanzierten Haushalt beträgt 12,8 Mio. Franken. In Zusammenhang mit der Bilanzanpassung per 1. Januar 2019 werden die einzelnen Vermögenswerte der Bilanz teilweise neu bewertet. Ohne bereits auf alle Einzelheiten der Bilanzanpassung einzugehen, ist unter anderem mit Bewertungskorrekturen beim Land Schwerzi (Kat.-Nr. 5080, Freihaltezone) von 6,8 Mio. Franken auszugehen. Weiter sind Bewertungsverluste bei den Investitionsbeiträgen an das Seewasserwerk TRKL / Kopfholzanlagen und die ARA Sihltal zu erwarten. Durch den bereinigten Aufwertungsgewinn werden sowohl das Verwaltungsvermögen als auch das Eigenkapital bzw. die Guthaben der Gemeindebetriebe (Spezialfinanzierungen) um je 16,5 Mio. Franken angehoben. 2.2 Abschreibungen Verwaltungsvermögen Mit HRM1 stand eine rasche Refinanzierung im Vordergrund. Die Vermögenswerte werden nur summarisch auf den Bilanzkonten ausgewiesen und degressiv abgeschrieben. Unter HRM2 hingegen werden Abschreibungen linear über die festgelegten Nutzungsdauern erfolgen. Die Abschreibungsquoten verlaufen nach "HRM1", "HRM2 mit Aufwertung" (Antrag Gemeinderat) und "HRM2 ohne Aufwertung" unterschiedlich. Der in den folgenden Grafiken aufgezeigte Verlauf der Abschreibungen basiert auf dem überarbeiteten Finanzplan 2017-2022 und zeigt folgende Werte: Seite 3/5

Abschreibungen in tausend Franken Der Abschreibungsaufwand wird gegenüber den bis Ende 2018 gültigen Abschreibungsvorschriften nach HRM1 ab 2019 tiefer liegen. Wird auf eine Aufwertung des Verwaltungsvermögens per 1. Januar 2019 verzichtet, würde dies die jährlichen Rechnungsergebnisse markant entlasten. Aufgrund von Modellrechnungen wird davon ausgegangen, dass die Abschreibungskurve "HRM2 ohne Aufwertung" (grau) ansteigen und in ca. 30 Jahren den rechnerischen korrekten Wert gemäss der auf die effektive Nutzungsdauer basierenden Abschreibungskurve "HRM2 mit Aufwertung" (orange) erreichen würde. 3 Beurteilung Wesentliche Argumente für oder gegen eine Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind: Vorteile ohne Aufwertung Verwaltungsvermögen - geringerer Druck auf Steuerfusserhöhung durch tiefere Abschreibungen - tieferes Eigenkapital führt tendenziell zu weniger Begehrlichkeiten - nach HRM1 korrekt abgeschriebene Anlagewerte sollen nicht wieder aufgewertet werden - Zweckverbände können bis 2022 die Neubewertung umsetzen. Nicht alle Zweckverbände, bei denen Langnau am Albis angeschlossen ist, werden per 1. Januar 2019 das Verwaltungsvermögen aufwerten. Dies kann im Nachhinein zu Bewertungsverlusten zulasten der Gemeinde Langnau am Albis führen. Vorteile mit Aufwertung Verwaltungsvermögen - HRM2 basiert auf "True and Fair View", korrekte Darstellung der Vermögenswerte - betriebswirtschaftlich richtiger Ansatz bei linearen Abschreibungen - höhere Abschreibungen bedeuten einen höheren Cash Flow (höhere Selbstfinanzierung, geringere Schulden) - genügende Selbstfinanzierung muss weniger über die Einlage einer finanzpolitischen Reserve oder über die Budgetierung eines Ertragsüberschusses erfolgen - keine abweichende Berechnung der Investitionen vor und nach 2019 Seite 4/5

In der Frage bezüglich der Aufwertung des Verwaltungsvermögens geht es in erster Linie um einen buchhaltungstechnischen Vorgang, bei dem mehr oder weniger stille Reserven aufgelöst werden. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass die je nach Vorgehen unterschiedlichen Werte wie das Eigenkapital oder die zu erwartenden jährlichen Jahresergebnisse Einfluss sowohl auf die Ausgaben als auch auf die Steuer- und Gebühreneinnahmen haben werden. Aufgrund der Faktenlage gemäss Abschnitt 2 und in Abwägung der vorangehend aufgeführten Argumente ist der Gemeinderat überzeugt, mit der Aufwertung des Verwaltungsvermögens per 1. Januar 2019 die besseren Voraussetzungen zu schaffen, damit der Finanzhaushalt der Gemeinde Langnau am Albis auf einer soliden Basis geführt werden kann. Ausschlaggebend sind folgende Überlegungen: Bei einem Verzicht auf eine Aufwertung des Verwaltungsvermögens würden durch die tieferen Abschreibungen die Jahresergebnisse sowohl im steuer- als auch im gebührenfinanzierten Bereich bedeutend besser ausfallen. Grundsätzlich sind diese besseren Ergebnisse erfreulich, führen jedoch bezüglich der Finanzierung zu einem erheblichen Nachteil. Mit dem Ausweis von Ertragsüberschüssen steigen tendenzmässig die Ausgaben bzw. der Steuerfuss kommt unter Druck. Kann diesem Druck nicht stand gehalten werden, sinkt die Selbstfinanzierung der Investitionen und die Gemeinde Langnau am Albis muss sich neben der bereits bestehenden ungenügenden Selbstfinanzierung (Selbstfinanzierungsgrad 2018-2022: 55%) noch zusätzlich verschulden. Zudem würde bei einem Aufwertungsverzicht bei den Gemeindebetrieben Wasser und Abwasser hohe Gewinne ausgewiesen, welche tendenzmässig zu tieferen Gebühren führen würden. Die Gebühreneinnahmen im bisherigen Umfang werden jedoch benötigt, damit bei den Gemeindebetrieben im Jahr 2022 eine Eigenfinanzierung von rund 60% erzielt werden kann. Bei einer Aufwertung ist im steuerfinanzierten Bereich von einem Netto-Aufwertungsgewinn von 5,7 Mio. Franken auszugehen. Gemäss Finanzplan 2017-2022 würde das Eigenkapital von 29,3 Mio. Franken (Stand Ende 2018) auf 33,4 Mio. Franken (Stand Ende 2022) ansteigen. Diese Eigenkapitalerhöhung dürfte kaum zusätzliche Begehrlichkeiten auslösen, dies umsomehr als die Planung weiterhin von jährlichen Aufwandüberschüssen ausgeht. 4 Schlussbemerkungen Der Finanzhaushalt der Gemeinde Langnau am Albis ist in erster Linie bezüglich einer ausreichenden Finanzierung der Investitionen unter Druck. Gemäss Finanzplan kippt das Nettovermögen im Jahr 2019 in eine Nettoschuld. Bei einem Aufwertungsverzicht des Verwaltungsvermögens würden viel tiefere Abschreibungsraten generiert, welche es erschweren würden, einen angemessenen Cash Flow zu erwirtschaften. Mit der Aufwertung zeigt die Bilanz bereits ab der Umstellung die effektiven Vermögenswerte und die Jahresrechnung ist aussagekräftiger. Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten, das Verwaltungsvermögen per 1. Januar 2019 neu zu bewerten und den erhöhten Bilanzwert des Verwaltungsvermögens in die neue Buchhaltung nach Harmonisiertem Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) zu überführen. 5 Stellungnahme der Rechnungsprüfungskommission (RPK) Die RPK hat die Vorlage geprüft und für in Ordnung befunden. Die finanzrechtliche Zulässigkeit und die finanzielle Angemessenheit sind eingehalten. Die RPK beantragt der Gemeindeversammlung, der Vorlage gemäss dem Antrag des Gemeinderates zuzustimmen. Gemeinderat Langnau am Albis Peter Herzog Präsident Adrian Hauser Gemeindeschreiber 19. Dezember 2017 Seite 5/5