Neue Arbeitszeit in den Spitälern Karrieremesse der Österreichischen Ärztekammer Montag 01.12.2014 Congress Innsbruck 1
Inhalt Überblick Anlass der Novelle Kernpunkte der Novelle Übergangsbestimmungen Auswirkungen 2
Anlass der Novelle Mahnschreiben der EU-Kommission Die Republik Österreich wurde Anfang des Jahres unter Androhung einer Klage vor dem EuGH aufgefordert, hinsichtlich einiger Bestimmungen des KA-AZG die Vereinbarkeit mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie herzustellen Kernpunkte der Kritik zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit bei Verlängerten Diensten (derzeit 60 statt 48 Stunden pro Woche) die Ausgleichsruhezeit muss unmittelbar nach Dienstende und nicht wie derzeit innerhalb der nächsten 17 Kalenderwochen genommen werden 3
Höchstgrenzen der Arbeitszeit aktuelle Rechtslage bei Zulassung Verlängerter Dienste Maximale Dienstdauer (bis 31.12.2014) bis zu 32 Stunden an Werktagen (bis 31.12.2014) bis zu 49 Stunden an Wochenenden bzw. Feiertagen Maximale Wochenarbeitszeit (bis 31.12.2014) Ø max. 60 Stunden innerhalb eines DRZ von bis zu 17 Wochen max. 72 Stunden in den einzelnen Wochen dieses DRZ (gilt weiterhin) DRZ kann durch BV auf bis zu 26 Wo ausgedehnt werden 4
Wesentliche Änderungen ab 1.1.2015 Überblick Stufenweise Herabsetzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von derzeit max 60 auf max 48 Stunden für eine Überschreitung der 48 Stunden-Grenze in der Übergangsphase ist neben einer gültigen BV zwingend eine individuelle Zustimmung der DN vorgesehen Etappenweise Senkung der Dienstdauer von derzeit 32 (bzw. 49 Stunden) auf 25 Stunden für eine Überschreitung in der Übergangsphase ist eine gültige BV, jedoch keine individuelle Zustimmung der DN erforderlich Neue Ruhezeitenregelung nach verlängerten Diensten 5
Herabsetzung der Wochenarbeitszeit Grundsatzregelung ab 1.1.2015 sofern verlängerte Dienste durch BV zugelassen wurden beträgt die Ø Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen maximal 48 Stunden die höchstzulässige Dauer in der einzelnen Woche beträgt nach wie vor 72 Stunden Überschreitungsmöglichkeiten bis Mitte 2021 durch Betriebsvereinbarung UND individueller Zustimmung (befristetes optout ) kann zugelassen werden, dass die Ø Wochenarbeitszeit bis 31.12.2017 60 Stunden bis 30.06.2021 55 Stunden betragen kann. 6
Zustimmung zur Arbeitszeitverlängerung Folgende Punkte sind zu beachten: Zustimmung bezieht sich nur auf die Frage, ob länger als Ø 48 Stunden gearbeitet wird gilt nur für die Übergangsfrist sofern die BV eine längere als Ø 48 Stunden dauernde Wochenarbeitszeit vorsieht hat schriftlich und im Vorhinein zu erfolgen nicht in Zusammenhang mit der Begründung eines DV schriftliche Widerrufsmöglichkeit Benachteiligungsverbot Dienstgeber hat aktuelles Verzeichnis jener Dienstnehmer zu führen, die einer Verlängerung der Ø Wochenarbeitszeit zugestimmt haben 7
Verkürzung der Dienstdauer Grundsatzregelung für die Dienstdauer ab 1.1.2015 sofern verlängerte Dienste durch BV zugelassen wurden beträgt die maximale Dauer eines verlängerten Dienstes 25 Stunden Überschreitungsmöglichkeiten bis Ende 2020 bis 31.12.2017 maximale Dienstdauer bis zu 32 Stunden an Werktagen (wie bisher) bis zu 49 Stunden an Wochenenden bzw. Feiertagen (wie bisher) 1.1.2018 bis 31.12.2020 maximale Dienstdauer bis zu 29 Stunden für alle verlängerten Dienste 8
Sofortiger Ruhezeitenverbrauch Neue Regelung ab 1.1.2015 Die dem Dienstnehmer nach einem Verlängerten Dienst zustehende Ruhezeit, bestehend aus täglicher Ruhezeit (11 Stunden) und Ausgleichruhezeit (= Ruhestunden, die als Ausgleich für einen verlängerten Dienst zu gewähren sind, Ausmaß abhängig von Dienstlänge) ist unmittelbar im Anschluss an diesen Dienst zu verbrauchen. einfache Formel für die Berechnung (bei Diensten über 24 Stunden) Ruhezeit = Dauer des Dienstes minus 2 Stunden Bsp.: nach einem 25 Stunden-Dienst sind 23 Stunden Ruhezeit zu gewähren 9
Auswirkungen der Novelle kurze Vorbereitungszeit auf die neue Rechtslage schafft Probleme bei der Besetzung von Diensträdern wenn von der opt-out Regelung nicht ausreichend Gebrauch gemacht wird Arbeitszeitreduktion verschärft den Ärztemangel die sofortige Ausgleichsruhezeit in Verbindung mit verlängerten Diensten hat Auswirkungen auf das Gesamtsystem, organisatorische Änderungen werden notwendig sein Einkommensverluste durch Arbeitszeitverkürzung Verhandlungen über eine substantielle Erhöhung der Grundgehälter starten zum Teil erst jetzt generell weniger Flexibilität in der Dienstplangestaltung 10
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 11