Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Abiturprüfung an den allgemein bildenden Gymnasien gültig für die Abiturprüfung



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Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Abiturprüfung gültig für die Abiturprüfung 2015 Inhalt I Deutsch 2-5 II Latein und Griechisch 6-12 III Bildende Kunst 13-16 IV Musik 17-20 V Ethik, Gemeinschaftskunde, Geographie, Geschichte, evangelische, jüdische, katholische Religionslehre, Wirtschaft und Geschichte bilingual französisch 21-23 VI Mathematik 24-27 VII Physik 28-31 VIII Biologie und Chemie 32-35 IX Biologie bilingual englisch und Geschichte bilingual englisch 36 X Sport 37-40 XI Moderne Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Portugiesisch, Chinesisch) 41-57 MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Deutsch 36-6615.31-2015/2 I. Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Deutsch 1. Allgemeine Hinweise für die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit 1.1 Korrekturverfahren Der Erstkorrektor korrigiert mit roter Farbe. Er muss alle Fehler anstreichen und seine Korrekturzeichen auf dem rechten Rand der Schülerarbeiten vermerken. Der Zweitkorrektor korrigiert mit grüner Farbe auf dem linken Rand. Er kennzeichnet nur diejenigen Fehler, die vom Erstbeurteiler übersehen wurden. Ist der Zweitkorrektor der Ansicht, dass ein vom Erstkorrektor angestrichener Fehler nicht als solcher bzw. mit einem anderen Gewicht zu werten sei, kennzeichnet er diese Stelle im Text durch Einklammern und hält dies am linken Rand durch die Bemerkung "kein Fehler" bzw. ein anderes Korrekturzeichen fest. Der Endbeurteiler korrigiert mit brauner Farbe (im Übrigen vgl. NGVO, 21 Abs. 5). Zur Charakterisierung der verschiedenen Arten von Fehlern sind die unter Ziffer 2 angeführten Abkürzungen zu verwenden. 1.2 Bewertung der Prüfungsarbeiten Grundlage für die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Reinschrift. Bietet diese etwas Falsches, der Entwurf aber das Richtige, so ist der Entwurf nur dann zu werten, wenn es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler handelt. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so kann der Entwurf nur dann ohne Abzug von Notenpunkten herangezogen werden, wenn er zusammenhängend konzipiert ist und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Umfangs umfasst. Falls Teile des Entwurfs für die Bewertung herangezogen werden, ist dies in der Reinschrift mit "siehe Entwurf" zu vermerken. Es ist ein geschlossener Aufsatz anzufertigen. Maßgeblich für die Gesamtbewertung ist das Ganze der erbrachten Leistung. Dabei sind neben inhaltlichen Aspekten Angemessenheit des Ausdrucks, korrekte Anwendung der Fachterminologie und sprachliche Richtigkeit einschließlich Interpunktion und Orthographie von Be- Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 2

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Deutsch 36-6615.31-2015/2 deutung. Schwerwiegende Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit müssen zu einem Abzug von Notenpunkten führen (siehe auch 3.2). Zur Bewertung vgl. die Tabelle (siehe Ziffer 4). Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden. Die erteilten Notenpunkte dürfen nicht in die Schülerarbeiten eingetragen werden. In dem freien Feld des hierfür vorgesehenen Formblattes ist die Note aussagekräftig verbal zu begründen. 1.3 Lösungshinweise Die Lösungshinweise stellen nur eine mögliche Aufgabenlösung dar. Andere Lösungsmöglichkeiten sind zuzulassen, wenn sie der Aufgabenstellung entsprechen und sachlich richtig sind. Der Erstkorrektor kann in diesem Fall für den Zweitkorrektor eine Begründung beilegen (anonym, auf einem gesonderten Blatt). 1.4 Transparenz Es wird empfohlen, dieses Bewertungsverfahren durchgehend in der Kursstufe anzuwenden und es den Schülerinnen und Schülern zu erläutern, damit ihnen die Bewertung verständlich und transparent wird. 2. Verwendung von Korrekturzeichen Fehler sind mit folgenden Korrekturzeichen zu versehen (wo es nötig erscheint, können die Korrekturzeichen in Klammern ergänzt werden): Sprachlich-formale Mängel werden wie folgt gekennzeichnet: A Gr R Sb St Z Ausdruck Grammatik Rechtschreibung Satzbau Stil Zeichensetzung Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 3

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Deutsch 36-6615.31-2015/2 Mängel inhaltlicher Art werden wie folgt gekennzeichnet: Bg Begründung Bl fehlender Beleg (auch fehlerhaftes Zitat) Bsp Beispiel Def Definition I Inhalt Log Logik Th Thema, Aufgabenstellung nicht beachtet W Wiederholung Zshg Zusammenhang 3. Richtlinien für die fachspezifische Beurteilung 3.1 Aufgabenarten Aufgabenarten in der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch sind: Textinterpretation (literarische Texte); Textanalyse/Texterörterung (pragmatische Texte); Essay. 3.2 Beurteilungsgrundlagen Die Arbeitsanweisungen der Aufgabenstellung sind so abgefasst, dass die Schülerinnen und Schüler sie der Reihe nach bearbeiten und dabei zu einer folgerichtig entfalteten und geschlossenen Darstellung gelangen können. Maßgeblich für die Beurteilung sind vor allem die folgenden Gesichtspunkte: Differenzierendes Erschließen der Aufgabenstellung bzw. des Themas; umfassende, eigenständige Darstellung von Sachverhalten und Klärung von Problemstellungen; Sicherheit der Begriffsabgrenzung; Anwendung der für die Erschließung eines Textes erforderlichen Kenntnisse (Fakten, Begriffe, Methoden, Modelle und Theorien); Niveau des Sach- und Problemverständnisses; Fähigkeit, Einzelheiten für die Gesamtuntersuchung fruchtbar zu machen; Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 4

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Deutsch 36-6615.31-2015/2 Fähigkeit, unterschiedliche Betrachtungsweisen zu erkennen und aufeinander zu beziehen; Urteilsfähigkeit: Fähigkeit, kritisch und selbstständig wertend Stellung zu nehmen, Fähigkeit, Argumente zu bekräftigen oder zu widerlegen, Fähigkeit, das Thema abzugrenzen bzw. den Problemhorizont sachbezogen auszuweiten; Schlüssigkeit und Deutlichkeit der Gedankenführung, Klarheit des Aufbaus; Überzeugungskraft der Ergebnisse; sprachliche Angemessenheit (Ausdrucksvermögen, stilistische Gewandtheit); sprachliche Richtigkeit (Grammatik, Orthografie und Interpunktion). 4. Tabelle der Notenpunkte für das Fach Deutsch Notenpunkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Note sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft 0 ungenügend Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 5

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Latein und Griechisch 36-6615.31-2015/2 II. Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Latein und Griechisch 1. Allgemeine Hinweise für die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit 1.1 Korrekturverfahren Der Erstkorrektor korrigiert mit roter Farbe. Er muss alle Fehler anstreichen und seine Korrekturzeichen auf dem rechten Rand der Schülerarbeiten vermerken. Der Zweitkorrektor korrigiert mit grüner Farbe. Er hält nochmals sämtliche Fehler auf dem linken Rand der Schülerarbeiten fest. Im Text selbst kennzeichnet er diejenigen Fehler, die vom Erstkorrektor übersehen wurden. Ist der Zweitkorrektor der Ansicht, dass ein vom Erstkorrektor angestrichener Fehler nicht als solcher bzw. mit einem anderen Gewicht zu werten sei, kennzeichnet er auch diese Stelle im Text durch Einklammern und hält dies am linken Rand fest. Der Endbeurteiler korrigiert mit brauner Farbe (im Übrigen vgl. NGVO, 21 Abs. 5). Zur Charakterisierung der verschiedenen Arten von Fehlern sind die unter Ziffer 2 angeführten Abkürzungen zu verwenden. 1.2 Bewertung der Prüfungsarbeiten Grundlage für die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Reinschrift. Bietet diese etwas Falsches, der Entwurf aber das Richtige, so ist der Entwurf nur dann zu werten, wenn es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler handelt. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so kann der Entwurf nur dann ohne Abzug von Notenpunkten herangezogen werden, wenn er zusammenhängend konzipiert ist und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Umfangs umfasst. Falls Teile des Entwurfs für die Bewertung herangezogen werden, ist dies in der Reinschrift mit "siehe Entwurf" zu vermerken. Falls Richtiges durch weitere Ausführungen wieder in Frage gestellt wird, erfolgt ein Abzug von Punkten. Maßgeblich für die Gesamtbewertung ist auch das Ganze der erbrachten Leistung. Dabei sind Angemessenheit des Ausdrucks, richtige Anwendung der Fachtermino- Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 6

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Latein und Griechisch 36-6615.31-2015/2 logie und sprachliche Richtigkeit einschließlich Interpunktion und Orthographie von Bedeutung. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder die äußere Form führen zu einem Abzug von 1 bis 2 Notenpunkten. Die erteilten Verrechnungspunkte bzw. Notenpunkte dürfen nicht in die Schülerarbeiten eingetragen werden. Es dürfen für die Teilaufgaben nur ganze Verrechnungs- bzw. Notenpunkte vergeben werden. 1.3 Lösungshinweise Die Lösungshinweise stellen nur eine mögliche Aufgabenlösung dar. Andere Lösungsmöglichkeiten sind zuzulassen, wenn sie der Aufgabenstellung entsprechen und sachlich richtig sind. Der Erstkorrektor kann in diesem Fall für den Zweitkorrektor eine Begründung beilegen (anonym, auf einem gesonderten Blatt). 2. Fachspezifische Anweisungen 2.1 Korrektur und Bewertung der Übersetzungsaufgabe Jeder Prüfungsaufgabe ist ein Bewertungsmaßstab beigefügt. Dieser Bewertungsmaßstab ist auf den Umfang des Übersetzungstextes abgestimmt. 2.1.1 Zur Gewichtung der Fehler Die Gewichtung der Fehler richtet sich grundsätzlich nach dem Grad der Sinnentstellung. In der Regel ist von der folgenden Zuordnung auszugehen: Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 7

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Latein und Griechisch 36-6615.31-2015/2 - Fehler im Bereich grundlegender Erscheinungen der lateinischen Syntax (Konstruktionsfehler; falsche Beziehung); - schwere Verstöße gegen die Semantik; - sinnentstellende Verstöße im Bereich der Morphologie; - schwere Verstöße gegen den deutschen Satzbau. - Fehler im Bereich der Morphologie, die den Sinn nicht wesentlich entstellen; - auch leichte Verstöße im Bereich der lateinischen Syntax; - leichte Verstöße gegen die Semantik und gegen den deutschen Satzbau. - Ausdrucksfehler im Deutschen und geringfügige Verstöße gegen den deutschen Satzbau und gegen die deutsche Grammatik; - auch geringfügige Ungenauigkeiten in der Texterfassung. 1 Fehler ½ Fehler ¼ Fehler Lücken: Bei der Bewertung eines fehlenden Wortes ist von dessen Bedeutung für den Kontext auszugehen. Bei längeren Lücken gelten in der Regel die fehlenden sinntragenden Wörter als ganze Fehler. Völlig verfehlte Abschnitte (Fehlernester): Bei völlig verfehlten Abschnitten ist zunächst die Ursache der einzelnen Fehler zu analysieren. Falls sich ein Zusammenhang zwischen ihnen feststellen lässt, sollen die einzelnen Verstöße nicht in vollem Umfang angerechnet werden. Die Zahl der angerechneten Fehler ist mit dem Korrekturzeichen "Fehlernest" (siehe unten) anzugeben. Folgefehler/Wiederholungsfehler: Verstöße, die deutlich aus bereits bewerteten Fehlern herleitbar sind (sogenannte Folgefehler), bleiben in der Bewertung unberücksichtigt. Gleiches gilt für offensichtliche Wiederholungsfehler. Zeichnet sich eine Arbeit durch Treffsicherheit an einzelnen Stellen aus, so können durch derartige Übersetzungsleistungen insgesamt bis zu 2 Fehler ausgeglichen Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 8

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Latein und Griechisch 36-6615.31-2015/2 werden. Solche besonderen Übersetzungsleistungen werden auf dem Rand mit + vermerkt. Ist die Übersetzung im Ganzen von besonderer stilistischer Gewandtheit, können ebenfalls bis zu 2 Fehler ausgeglichen werden. Dies ist am Ende der Prüfungsarbeit kurz zu begründen. 2.1.2 Verwendung von Korrekturzeichen Zur Gewichtung der Fehler sind folgende Korrekturzeichen zu verwenden: Gewicht Markierung im Text Korrekturzeichen und Gewichtung auf dem Rand ¼ Fehler ()()()()()()()() z. B. ¼ A ½ Fehler z. B. ½ S 1 Fehler z. B. 1 K Lücke [ ] Fehlernest ( ) mit Angabe der Zahl der angerechneten Fehler mit Angabe der Zahl der angerechneten Fehler Zur Bestimmung der Fehlerart sind folgende Korrekturzeichen zu verwenden: Bez F K L S V Wortbeziehung, Satzbeziehung (z. B. falsche Zuordnung eines Adverbs) Form Dazu sind in Klammer als nähere Erklärung möglich: G (Genus) GV (Genus Verbi) M (Modus) N (Numerus) P (Person) T (Tempus) Konstruktion Lücke Sinn, inhaltliches Verständnis Vokabel 4 Fehlernest z. B. 4 Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 9

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Latein und Griechisch 36-6615.31-2015/2 Verstöße im Deutschen: A Gr R Sb Z Ausdruck Grammatik Rechtschreibung Satzbau Zeichensetzung 2.2. Korrektur und Bewertung der Interpretationsaufgabe 2.2.1 Korrekturzeichen Bei der Bewertung der Interpretationsaufgabe sind folgende Korrekturzeichen zu verwenden: A Ausdruck Gr Grammatik I Inhalt Log Logik R Rechtschreibung Sb Satzbau St Stil Term falscher Terminus Th Thema, Aufgabenstellung nicht beachtet W Wiederholung Z Zeichensetzung Hinweise zu Beurteilungskriterien für gestaltende Interpretationen: Inhaltliche Kriterien: Bezug zum vorgelegten Text und zur Aufgabenstellung; Niveau des Sach- und Problemverständnisses; inhaltliche Strukturierung; Eigenständigkeit und Schlüssigkeit der Gedankenführung. Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 10

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Latein und Griechisch 36-6615.31-2015/2 Formale Kriterien: Sprachliche Darstellung; angemessene Gestaltung der geforderten Texte. 2.2.2 Vergabe von Verrechnungspunkten Für die Interpretationsaufgabe sind höchstens 60 Verrechnungspunkte erreichbar. Die in den Teilaufgaben jeweils erreichbare Punktzahl ist den Aufgaben beigefügt. Für hervorragende Lösungen können insgesamt bis zu 6 zusätzliche Verrechnungspunkte vergeben werden. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gesamtzahl von 60 Verrechnungspunkten darf dabei nicht überschritten werden. 3. Berechnung der Endergebnisse Für die Berechnung der Endpunktzahl sind die Notenpunkte der Übersetzung zu den Notenpunkten der Interpretation zu addieren. Die Endpunktzahl ergibt sich aus der Division dieser Summe durch 2. Gegebenenfalls ist in der üblichen Weise zu runden. Beispiel: Übersetzung: Interpretation: Endpunktzahl: 11 P 8 P (11 P + 8 P) : 2 = 9,5 P = 10 P 3.1 Übersetzungsaufgabe Die Bewertung ergibt sich aus der Fehler-Noten-Skala, die der Prüfungsaufgabe beigegeben ist. 3.2 Interpretationsaufgabe Die für die Interpretationsarbeit zu erteilende Notenpunktzahl ist aus folgender Tabelle abzulesen: Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 11

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Latein und Griechisch 36-6615.31-2015/2 Tabelle der Verrechnungs-/Notenpunkte Verrechnungspunkte Notenpunkte Note 60-57 56-54 53-51 50-48 47-45 44-42 41-39 38-36 35-33 32-30 29-27 26-22 21-17 16-12 11-7 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft 6-0 0 ungenügend Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 12

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Bildende Kunst 36-6615.31-2015/2 III. Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Bildende Kunst 1. Allgemeine Hinweise für die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit 1.1 Korrekturverfahren Der Erstkorrektor korrigiert mit roter Farbe. Er muss alle Fehler anstreichen und seine Korrekturzeichen auf dem rechten Rand der Schülerarbeiten vermerken. Der Zweitkorrektor korrigiert mit grüner Farbe auf dem linken Rand. Er kennzeichnet nur diejenigen Fehler, die vom Erstkorrektor übersehen wurden. Ist der Zweitkorrektor der Ansicht, dass ein vom Erstkorrektor angestrichener Fehler nicht als solcher bzw. mit einem anderen Gewicht zu werten sei, kennzeichnet er auch diese Stelle im Text durch Einklammern und hält dies am linken Rand fest. Der Endbeurteiler korrigiert mit brauner Farbe (im Übrigen vgl. NGVO, 21 Abs. 5). Zur Charakterisierung der verschiedenen Arten von Fehlern sind die unter Ziffer 2 angeführten Abkürzungen zu verwenden. 1.2 Bewertung der Prüfungsarbeiten Grundlage für die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Reinschrift. Bietet diese etwas Falsches, der Entwurf aber das Richtige, so ist der Entwurf nur dann zu werten, wenn es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler handelt. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so kann der Entwurf nur dann ohne Abzug von Notenpunkten herangezogen werden, wenn er zusammenhängend konzipiert ist und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Umfangs umfasst. Falls Teile des Entwurfs für die Bewertung herangezogen werden, ist dies in der Reinschrift mit "siehe Entwurf" zu vermerken. Maßgeblich für die Gesamtbewertung ist das Ganze der erbrachten Leistung. Dabei sind auch Angemessenheit des Ausdrucks und sprachliche Richtigkeit einschließlich Interpunktion und Orthographie von Bedeutung. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von 1 bis 2 Notenpunkten. Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 13

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Bildende Kunst 36-6615.31-2015/2 Die Arbeiten werden mit Notenpunkten nach der Tabelle unter Ziffer 4 bewertet. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden. Die erteilten Notenpunkte dürfen nicht in die Schülerarbeiten eingetragen werden. Für jede einzelne Arbeit ist die erteilte Note aussagekräftig zu begründen; die Begründung soll sich gegebenenfalls auf die einzelnen Arbeitsaufträge beziehen. 1.3 Lösungshinweise In den Lösungshinweisen werden mögliche Lösungen beschrieben. Andere Lösungen sind zugelassen, wenn sie der Aufgabenstellung entsprechen und sachlich richtig sind. Der Erstkorrektor kann in diesem Fall für den Zweitkorrektor eine Begründung beilegen (anonym, auf einem gesonderten Blatt). 2. Verwendung von Korrekturzeichen Sprachlich-formale Mängel werden wie folgt gekennzeichnet: A Gr R Sb Z Ausdruck Grammatik Rechtschreibung Satzbau Zeichensetzung Mängel inhaltlicher Art werden wie folgt gekennzeichnet: Bg Bl f Fs Log Th uv W Begründung fehlender Beleg (auch fehlerhaftes Zitat) falsch Fachsprache, Fachbegriff fehlt oder wurde falsch verwendet Logik Thema, Aufgabenstellung nicht beachtet unvollständig Wiederholung Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 14

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Bildende Kunst 36-6615.31-2015/2 3. Richtlinien für die fachspezifische Beurteilung Diese Anweisungen stellen die verbindliche Grundlage für die Korrektur dar, um die Schülerleistung sachgerecht und transparent zu beurteilen. Beurteilungskriterien sind vor allem die folgenden Gesichtspunkte: Erfassen und differenzierendes Erschließen des Werks/der Werke im Hinblick auf ein vertieftes Verständnis. Dazu gehören: - Nachweis von Kenntnissen; - Fähigkeit, Einzelheiten in einem Gesamtzusammenhang zu sehen; - Sach- und Problemverständnis; - Transferleistung und Fähigkeit zur selbstständigen und kritischen Beurteilung; - Anwendung unterschiedlicher Interpretationsansätze. Angemessenheit der sprachlichen Darstellung und des Ausdrucksvermögens. Dazu gehören: - Klarheit des Aufbaus, Schlüssigkeit und Deutlichkeit der Darstellung und der Gedankenführung; - Konzentration auf das Wesentliche; - Richtigkeit von Ausdruck, Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung. Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 15

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Bildende Kunst 36-6615.31-2015/2 4. Tabelle der Notenpunkte für die schriftliche Klausurarbeit Notenpunkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Note sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft 0 ungenügend Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 16

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Musik 36-6615.31-2015/2 IV. Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Musik 1. Allgemeine Hinweise für die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit 1.1 Korrekturverfahren Der Erstkorrektor korrigiert mit roter Farbe. Er muss alle Fehler anstreichen und seine Korrekturzeichen auf dem rechten Rand der Schülerarbeiten vermerken. Der Zweitkorrektor korrigiert mit grüner Farbe. Er hält nochmals sämtliche Fehler auf dem linken Rand der Schülerarbeiten fest. Im Text selbst unterstreicht er diejenigen Stellen, bei denen er vom Erstkorrektor abweicht. Ist der Zweitkorrektor der Ansicht, dass ein vom Erstkorrektor angestrichener Fehler nicht als solcher bzw. mit einem anderen Gewicht zu werten sei, kennzeichnet er auch diese Stelle im Text durch Einklammern und hält dies am linken Rand fest. Der Endbeurteiler korrigiert mit brauner Farbe (im Übrigen vgl. NGVO, 21 Abs. 5). Zur Charakterisierung der verschiedenen Arten von Fehlern sind die unter Ziffer 2 angeführten Abkürzungen zu verwenden. 1.2 Bewertung der Prüfungsarbeiten Grundlage für die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Reinschrift. Bietet diese etwas Falsches, der Entwurf aber das Richtige, so ist der Entwurf nur dann zu werten, wenn es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler handelt. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so kann der Entwurf nur dann ohne Abzug von Verrechnungs- bzw. Notenpunkten herangezogen werden, wenn er zusammenhängend konzipiert ist und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Umfangs umfasst. Falls Teile des Entwurfs für die Bewertung herangezogen werden, ist dies in der Reinschrift mit "siehe Entwurf" zu vermerken. Maßgeblich für die Gesamtbewertung ist auch das Ganze der erbrachten Leistung. Dabei sind Angemessenheit des Ausdrucks, richtige Anwendung der Fachterminologie und sprachliche Richtigkeit einschließlich Interpunktion und Orthographie von Bedeutung. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 17

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Musik 36-6615.31-2015/2 Richtigkeit oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von 1 bis 2 Notenpunkten. Falls Richtiges durch weitere Ausführungen wieder in Frage gestellt wird, erfolgt ein Abzug von Verrechnungspunkten. Für hervorragende Lösungen, die vom Schüler nicht erwartet werden können und die deshalb eine besondere Leistung darstellen, können insgesamt bis zu 8 zusätzliche Verrechnungspunkte vergeben werden. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gesamtzahl von 60 Verrechnungspunkten darf dabei nicht überschritten werden. Zusätzlich vergebene Punkte oder Abzüge sind beim betreffenden Schüler in der Aufstellung der erteilten Verrechnungspunkte zu vermerken. Die erteilten Verrechnungspunkte bzw. Notenpunkte dürfen nicht in die Schülerarbeit eingetragen werden. Für die Teilaufgaben dürfen nur ganze Verrechnungspunkte vergeben werden. Die Summe der erteilten Punkte ist nach Ziffer 4 in Notenpunkte umzusetzen. 1.3 Lösungshinweise Die Lösungshinweise stellen nur eine mögliche Aufgabenlösung dar. Andere Lösungsmöglichkeiten sind zuzulassen, wenn sie der Aufgabenstellung entsprechen und sachlich richtig sind. Der Erstkorrektor kann in diesem Fall für den Zweitkorrektor eine Begründung beilegen (anonym, auf einem gesonderten Blatt). 2. Verwendung von Korrekturzeichen Sprachlich-formale Mängel werden wie folgt gekennzeichnet: A Gr R Z Ausdruck Grammatik Rechtschreibung Zeichensetzung Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 18

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Musik 36-6615.31-2015/2 Mängel inhaltlicher Art werden wie folgt gekennzeichnet: Bl Def Fs f I Int Th uv W fehlender Beleg Definition Fachsprache, Fachbegriff fehlt oder wurde falsch verwendet falsch Inhalt Interpretation nicht schlüssig Thema, Aufgabenstellung nicht beachtet unvollständig Wiederholung Besondere Leistungen werden wie folgt gekennzeichnet: + Bemerkenswerter Lösungsansatz, der über die geforderte Lösung hinausgeht und deshalb besonders "positiv" zu bewerten ist. 3. Richtlinien für die fachspezifische Organisation Hinweise zum Hören der Klangbeispiele und zu den benötigten Räumen Detaillierte Hinweise zum Hören der Klangbeispiele werden auf den Aufgabenblättern gegeben. Eventuell mitgelieferte Tonträger sind vom Fachlehrer rechtzeitig vor Beginn der Prüfung auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Insgesamt wird zu Beginn der Prüfung für eine Zeitspanne von ca. 120 Minuten ein separater Hörraum mit Audioanlage (CD-Player) benötigt. Zu Beginn der Prüfung hören alle Schüler des Prüfungsfaches Musik die Klangbeispiele zu den beiden Aufgaben I und II in dem separaten Hörraum und wählen Aufgabe I oder Aufgabe II zur Bearbeitung aus. Anschließend begeben sich diejenigen Schüler, welche Aufgabe I bearbeiten, in einen anderen Raum. Diejenigen Schüler, welche Aufgabe II bearbeiten, verbleiben im Hörraum und hören das auf der CD mitgelieferte Hörbeispiel entsprechend den Zeitangaben auf dem Aufgabenblatt. Danach können die Schüler, welche Aufgabe II gewählt haben, mit den anderen in einem Raum zur Bearbeitung der Aufgaben zusammengeführt werden. Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 19

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Musik 36-6615.31-2015/2 4. Tabelle der Verrechnungs-/Notenpunkte für die schriftliche Klausur Verrechnungspunkte Notenpunkte Note 60-57 56-54 53-51 50-48 47-45 44-42 41-39 38-36 35-33 32-30 29-27 26-23 22-19 18-15 14-11 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft 10-0 0 ungenügend Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 20

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Ethik, Gemeinschaftskunde, 36-6615.31-2015/2 Geographie, Geschichte, evangelische, jüdische, katholische Religionslehre,Wirtschaft und Geschichte bilingual französisch V. Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Ethik, Gemeinschaftskunde, Geographie, Geschichte, evangelische, jüdische, katholische Religionslehre, Wirtschaft und Geschichte bilingual französisch 1. Allgemeine Hinweise für die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit 1.1 Korrekturverfahren Der Erstkorrektor korrigiert mit roter Farbe. Er muss alle Fehler anstreichen und seine Korrekturzeichen auf dem rechten Rand der Schülerarbeiten vermerken. Der Zweitkorrektor korrigiert mit grüner Farbe auf dem linken Rand. Er kennzeichnet nur diejenigen Fehler, die vom Erstkorrektor übersehen wurden. Ist der Zweitkorrektor der Ansicht, dass ein vom Erstkorrektor angestrichener Fehler nicht als solcher bzw. mit einem anderen Gewicht zu werten sei, kennzeichnet er auch diese Stelle im Text durch Einklammern und hält dies am linken Rand fest. Der Endbeurteiler korrigiert mit brauner Farbe (im Übrigen vgl. NGVO, 21 Abs. 5). Zur Charakterisierung der verschiedenen Arten von Fehlern sind die unter Ziffer 2 angeführten Abkürzungen zu verwenden. 1.2 Bewertung der Prüfungsarbeiten Grundlage für die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Reinschrift. Bietet diese etwas Falsches, der Entwurf aber das Richtige, so ist der Entwurf nur dann zu werten, wenn es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler handelt. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so kann der Entwurf nur dann ohne Abzug von Verrechnungs- bzw. Notenpunkten herangezogen werden, wenn er zusammenhängend konzipiert ist und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Umfangs umfasst. Falls Teile des Entwurfs für die Bewertung herangezogen werden, ist dies in der Reinschrift mit "siehe Entwurf" zu vermerken. Maßgeblich für die Gesamtbewertung ist auch das Ganze der erbrachten Leistung. Dabei sind Angemessenheit des Ausdrucks, richtige Anwendung der Fachterminologie und sprachliche Richtigkeit einschließlich Interpunktion und Orthographie von Bedeutung. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 21

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Ethik, Gemeinschaftskunde, 36-6615.31-2015/2 Geographie, Geschichte, evangelische, jüdische, katholische Religionslehre,Wirtschaft und Geschichte bilingual französisch Richtigkeit oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von 1 bis 2 Notenpunkten. Falls Richtiges durch weitere Ausführungen wieder in Frage gestellt wird, erfolgt ein Abzug von Verrechnungspunkten. Für hervorragende Lösungen, die vom Schüler nicht erwartet werden können und die deshalb eine besondere Leistung darstellen, können insgesamt bis zu 4 zusätzliche Verrechnungspunkte vergeben werden. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gesamtzahl von 60 Verrechnungspunkten darf dabei nicht überschritten werden. Zusätzlich vergebene Punkte oder Abzüge sind beim betreffenden Schüler in der Aufstellung der für die Teilaufgaben erteilten Punkte zu vermerken. Die erteilten Verrechnungspunkte bzw. Notenpunkte dürfen nicht in die Schülerarbeit eingetragen werden. Für die Teilaufgaben dürfen nur ganze Verrechnungspunkte bzw. Notenpunkte vergeben werden. Die Summe der erteilten Punkte ist nach Ziffer 3 in Notenpunkte umzusetzen. 1.3 Lösungshinweise Die Lösungshinweise stellen nur eine mögliche Aufgabenlösung dar. Andere Lösungsmöglichkeiten sind zuzulassen, wenn sie der Aufgabenstellung entsprechen und sachlich richtig sind. Der Erstkorrektor kann in diesem Fall für den Zweitkorrektor eine Begründung beilegen (anonym, auf einem gesonderten Blatt). 2. Verwendung von Korrekturzeichen Sprachlich-formale Mängel werden wie folgt gekennzeichnet: A Gr R Sb ul Z Ausdruck Grammatik Rechtschreibung Satzbau unleserlich Zeichensetzung Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 22

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Ethik, Gemeinschaftskunde, 36-6615.31-2015/2 Geographie, Geschichte, evangelische, jüdische, katholische Religionslehre,Wirtschaft und Geschichte bilingual französisch Im Sachfach Geschichte bilingual französisch werden sprachlich-formale Mängel in der Schüleraufgabe unterstrichen, jedoch am Rand nicht gesondert gekennzeichnet. Mängel inhaltlicher Art werden wie folgt gekennzeichnet: Bg Begründung Bl fehlender Beleg (auch fehlerhaftes Zitat) Bsp Beispiel Def Definition f falsch Fs Fachsprache, Fachbegriff fehlt oder wurde falsch verwendet I Inhalt Log Logik Th Thema, Aufgabenstellung nicht beachtet ug ungenau uv unvollständig W Wiederholung Zshg Zusammenhang 3. Tabelle der Verrechnungs-/Notenpunkte für die schriftliche Klausur Verrechnungspunkte Notenpunkte Note 60-57 56-54 53-51 50-48 47-45 44-42 41-39 38-36 35-33 32-30 29-27 26-23 22-19 18-15 14-11 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft 10-0 0 ungenügend Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 23

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Mathematik 36-6615.31-2015/2 VI. Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Mathematik 1. Allgemeine Hinweise für die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit 1.1 Korrekturverfahren Der Erstkorrektor korrigiert mit roter Farbe. Er muss alle Fehler anstreichen und seine Korrekturzeichen auf dem rechten Rand der Schülerarbeiten vermerken. Der Zweitkorrektor korrigiert mit grüner Farbe. Er hält nochmals sämtliche Fehler auf dem linken Rand der Schülerarbeiten fest. Im Text selbst unterstreicht er diejenigen Stellen, bei denen er vom Erstkorrektor abweicht. Ist der Zweitkorrektor der Ansicht, dass ein vom Erstkorrektor angestrichener Fehler nicht als solcher bzw. mit einem anderen Gewicht zu werten sei, kennzeichnet er auch diese Stelle im Text durch Einklammern und hält dies am linken Rand fest. Der Endbeurteiler korrigiert mit brauner Farbe (im Übrigen vgl. NGVO, 21 Abs. 5). Zur Charakterisierung der verschiedenen Arten von Fehlern sind die unter Ziffer 2 angeführten Abkürzungen zu verwenden. 1.2 Bewertung der Prüfungsarbeiten Grundlage für die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Reinschrift. Bietet diese etwas Falsches, der Entwurf aber das Richtige, so ist der Entwurf nur dann zu werten, wenn es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler handelt. Ist die Reinschrift nicht vollständig und enthält der Entwurf die fehlenden Teile in ausgearbeiteter, zusammenhängender Form, so kann der Entwurf anstelle der Reinschrift in die Bewertung einbezogen werden. Dieser Teil des Entwurfs ist zu kennzeichnen. Falls Teile des Entwurfs für die Bewertung herangezogen werden, ist dies in der Reinschrift mit "siehe Entwurf" zu vermerken. Die Verrechnungspunkte für die Bewertung der Teilaufgaben bei vollständiger und richtiger Lösung sind den Prüfungsaufgaben zu entnehmen. Es dürfen für die Teilaufgaben nur ganze oder halbe Verrechnungspunkte vergeben werden. Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 24

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Mathematik 36-6615.31-2015/2 Für hervorragende Lösungen, die vom Schüler nicht erwartet werden können und deshalb eine besondere Leistung darstellen, können insgesamt bis zu 6 zusätzliche Verrechnungspunkte vergeben werden. Dies trifft insbesondere für Leistungen zu, die ein hohes Maß an Selbstständigkeit und problemlösendem Denken aufweisen. Zusätzliche Verrechnungspunkte sind beim betreffenden Schüler in der Aufstellung der für die Teilaufgaben erteilten Punkte zu vermerken. Die Gesamtpunktzahl von 60 Verrechnungspunkten darf dabei nicht überschritten werden. Ist die Gesamtsumme aller vergebenen Verrechnungspunkte nicht ganzzahlig, so ist sie auf den nächstgrößeren Verrechnungspunkt aufzurunden und das Ergebnis nach Abschnitt 3 in Notenpunkte umzusetzen. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von 1 bis 2 Notenpunkten. Die erteilten Verrechnungs- bzw. Notenpunkte dürfen nicht in die Schülerarbeit eingetragen werden. 1.3 Lösungshinweise Die Lösungshinweise erheben nicht den Anspruch, die einzigen oder kürzesten Lösungswege aufzuzeigen. Sie sollen unter anderem eine Orientierungshilfe bei der Auswahl der Aufgaben durch die Fachlehrkraft sein. Maßgebend für die Korrektur ist allein der Aufgabentext und jede nach diesem Text mögliche Lösung. 2. Verwendung von Korrekturzeichen a) Jedes richtige Teilergebnis ist im Text mit "r", jedes falsche Teilergebnis mit "f" zu kennzeichnen. b) Fehler werden einmal, grobe Fehler zweimal unterstrichen und am Rand folgendermaßen gekennzeichnet: Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 25

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Mathematik 36-6615.31-2015/2 D Fs R S uv Vz Denkfehler Fachsprache, Fachbegriff fehlt oder wurde falsch verwendet Rechenfehler Schreibfehler unvollständig Vorzeichenfehler Mit "Schreibfehler" sind solche Fehler gemeint, die offenbar durch falsche Übertragung aus dem Aufgabentext, dem Entwurf, dem vorausgehenden Teil der Lösung und Ähnliches entstanden sind. Weitere Fehler bzw. Unschärfen sind ohne Verwendung von Abkürzungen zu kennzeichnen: zum Beispiel "unscharf", "Längeneinheit f", "ab hier unbrauchbar" usw. c) Wird mit dem Fehler richtig weitergerechnet, so werden die folgenden Teilergebnisse mit "(r)" vermerkt. d) Nachlässigkeiten beim Zahlenrechnen (insbesondere beim Auf- und Abrunden) werden einmal unterstrichen und am Rand mit "ungenau" festgehalten. e) Die Zeichnungen sind durch kurze Bemerkungen auf dem Rand zu beurteilen: Beispiel: "r" "r, aber ungenau" "Berührpunkt fehlt, sonst r" f) Sprachlich formale Mängel sind wie folgt zu kennzeichnen: Gr Rs Z Grammatik Rechtschreibung Zeichensetzung Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 26

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Mathematik 36-6615.31-2015/2 3. Tabelle der Verrechnungs-/Notenpunkte Verrechnungspunkte Notenpunkte Note 60-57 56-54 53-51 50-48 47-45 44-42 41-39 38-36 35-33 32-30 29-27 26-23 22-19 18-15 14-11 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft 10-0 0 ungenügend Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 27

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Physik 36-6615.31-2015/2 VII. Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Physik 1. Allgemeine Hinweise für die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit 1.1 Korrekturverfahren Der Erstkorrektor korrigiert mit roter Farbe. Er muss alle Fehler anstreichen und seine Korrekturzeichen auf dem rechten Rand der Schülerarbeiten vermerken. Der Zweitkorrektor korrigiert mit grüner Farbe. Er hält nochmals sämtliche Fehler auf dem linken Rand der Schülerarbeiten fest. Im Text selbst kennzeichnet er diejenigen Stellen, bei denen er vom Erstkorrektor abweicht. Ist der Zweitkorrektor der Ansicht, dass ein vom Erstkorrektor angestrichener Fehler nicht als solcher bzw. mit einem anderen Gewicht zu werten sei, kennzeichnet er auch diese Stelle im Text durch Einklammern und hält dies am linken Rand fest. Der Endbeurteiler korrigiert mit brauner Farbe (im Übrigen vgl. NGVO, 21 Abs. 5). Zur Charakterisierung der verschiedenen Arten von Fehlern sind die unter Ziffer 2 angeführten Abkürzungen zu verwenden. 1.2 Bewertung der Prüfungsarbeiten Grundlage für die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Reinschrift. Bietet diese etwas Falsches, der Entwurf aber das Richtige, so ist der Entwurf nur dann zu werten, wenn es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler handelt. Ist die Reinschrift nicht vollständig und enthält der Entwurf die fehlenden Teile in ausgearbeiteter, zusammenhängender Form, so kann der Entwurf anstelle der Reinschrift in die Bewertung einbezogen werden. Dieser Teil des Entwurfs ist zu kennzeichnen. Falls Teile des Entwurfs für die Bewertung herangezogen werden, ist dies in der Reinschrift mit "siehe Entwurf" zu vermerken. In die Bewertung gehen Leistungen aus dem Kompetenzbereich Kommunikation ein. Erläuternde, kommentierende und begründende Texte, die die Schlüssigkeit der Argumentation belegen, sind unverzichtbare Bestandteile der Prüfungsleistung. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in Diagram- Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 28

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Physik 36-6615.31-2015/2 men, Skizzen, Zeichnungen sowie unzureichende oder falsche Bezüge zwischen Diagrammen, Skizzen, Zeichnungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von 1 bis 2 Notenpunkten. Für hervorragende Lösungen, die vom Schüler nicht erwartet werden können, oder für kreative Lösungen können insgesamt bis zu 6 zusätzliche Verrechnungspunkte vergeben werden. Dies trifft insbesondere für Leistungen zu, die ein hohes Maß an Selbstständigkeit und problemlösendem Denken aufweisen. Die Gesamtpunktzahl von 60 Verrechnungspunkten darf dabei nicht überschritten werden. Zusätzliche Verrechnungspunkte sind beim betreffenden Schüler in der Aufstellung der für die Teilaufgaben erteilten Punkte zu vermerken. Die erteilten Verrechnungspunkte bzw. Notenpunkte dürfen nicht in die Schülerarbeit eingetragen werden. Die Verrechnungspunkte für die Bewertung der Teilaufgaben bei vollständiger und richtiger Lösung sind den Prüfungsaufgaben zu entnehmen. Für die Aufgaben dürfen nur ganze oder halbe Verrechnungspunkte vergeben werden. Die Summe der erteilten Verrechnungspunkte ist nach Abschnitt 3 in Notenpunkte umzusetzen. Sollte die Gesamtsumme aller vergebenen Verrechnungspunkte nicht ganzzahlig sein, so ist auf den nächstgrößeren Verrechnungspunkt aufzurunden und dann das Ergebnis nach Abschnitt 3 in Notenpunkte umzusetzen. 1.3 Lösungshinweise Die Lösungshinweise erheben nicht den Anspruch, die einzigen oder kürzesten Lösungswege aufzuzeigen. Sie sollen lediglich eine Orientierungshilfe bei der Auswahl der Aufgaben durch die Fachlehrkraft sein. Maßgebend für die Korrektur ist allein der Aufgabentext und jede nach diesem Text mögliche Lösung. Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 29

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Physik 36-6615.31-2015/2 2. Verwendung von Korrekturzeichen 2.1 Jedes richtige Teilergebnis ist im Text mit "r", jedes falsche Teilergebnis mit "f" zu kennzeichnen. 2.2 Sprachlich-formale Mängel werden wie folgt gekennzeichnet: A Gr Rs Z Ausdruck Grammatik Rechtschreibung Zeichensetzung Inhaltliche Fehler werden einmal, grobe inhaltliche Fehler zweimal unterstrichen und am Rand folgendermaßen gekennzeichnet: D Fs M Ph R S Vz Denkfehler Fachsprache, Fachbegriff fehlt oder wurde falsch verwendet falsche oder fehlende Maßeinheit fehlendes Physikverständnis Rechenfehler Schreibfehler Vorzeichenfehler Wird bei der Antwort deutlich, dass ein hinreichendes Physikverständnis bei der Darstellung fehlt, kann dies zusammen mit dem Korrekturzeichen "Ph" (fehlendes Physikverständnis) zu einem Abzug führen. Bei groben Verstößen gegen die physikalische Fachsprache kann zusammen mit dem Korrekturzeichen "Fs" (Fachsprache) ebenfalls ein angemessener Abzug erfolgen. Mit "Schreibfehler" sind solche Fehler gemeint, die offenbar durch falsche Übertragung aus dem Aufgabentext, dem Entwurf, dem vorausgehenden Teil der Lösung und Ähnliches entstanden sind. Bei eventuell drohenden Missverständnissen sind Fehler bzw. Unschärfen ohne Verwendung von Abkürzungen deutlich zu kennzeichnen: zum Beispiel "unvollständig", "unscharf", "Ansatzfehler", "ab hier unbrauchbar" usw. Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 30

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Physik 36-6615.31-2015/2 2.3 Hat sich ein Formulierungsfehler, schwerwiegender Verstoß gegen die Fachsprache ("Fs") oder ein Rechenfehler ("R") eingeschlichen, so werden die folgenden Lösungspassagen mit "(r)" gekennzeichnet, sofern die Aufgabe mit dem Fehler "richtig" weitergelöst wurde. 3. Tabelle der Verrechnungs-/Notenpunkte Verrechnungspunkte Notenpunkte Note 60-57 56-54 53-51 50-48 47-45 44-42 41-39 38-36 35-33 32-30 29-27 26-23 22-19 18-15 14-11 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft 10-0 0 ungenügend Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 31

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Biologie und Chemie 36-6615.31-2015/2 VIII. Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Biologie und Chemie 1. Allgemeine Hinweise für die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit 1.1 Korrekturverfahren Der Erstkorrektor korrigiert mit roter Farbe. Er muss alle Fehler anstreichen und seine Korrekturzeichen auf dem rechten Rand der Schülerarbeiten vermerken. Der Zweitkorrektor korrigiert mit grüner Farbe. Er hält nochmals sämtliche Fehler auf dem linken Rand der Schülerarbeiten fest. Im Text selbst unterstreicht er diejenigen Stellen, bei denen er vom Erstkorrektor abweicht. Ist der Zweitkorrektor der Ansicht, dass ein vom Erstkorrektor angestrichener Fehler nicht als solcher bzw. mit einem anderen Gewicht zu werten sei, kennzeichnet er auch diese Stelle im Text durch Einklammern und hält dies am linken Rand fest. Der Endbeurteiler korrigiert mit brauner Farbe (im Übrigen vgl. NGVO, 21 Abs. 5). Zur Charakterisierung der verschiedenen Arten von Fehlern sind die unter Ziffer 2 angeführten Abkürzungen zu verwenden. 1.2 Bewertung der Prüfungsarbeiten Grundlage für die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Reinschrift. Bietet diese etwas Falsches, der Entwurf aber das Richtige, so ist der Entwurf nur dann zu werten, wenn es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler handelt. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so kann der Entwurf nur dann ohne Abzug von Notenpunkten herangezogen werden, wenn er zusammenhängend konzipiert ist und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Umfangs umfasst. Falls Teile des Entwurfs für die Bewertung herangezogen werden, ist dies in der Reinschrift mit "siehe Entwurf" zu vermerken. Für hervorragende Lösungen, die eine besondere Leistung darstellen, können insgesamt bis zu 6 zusätzliche Verrechnungspunkte vergeben werden. Dies trifft insbesondere für Leistungen zu, die ein hohes Maß an Selbstständigkeit und problemlösendem Denken aufweisen. Die Gesamtpunktzahl von 60 Verrechnungspunkten darf dabei nicht überschritten werden. Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 32

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Biologie und Chemie 36-6615.31-2015/2 Zusätzliche Verrechnungspunkte bzw. Abzüge sind beim betreffenden Schüler in der Aufstellung der für die Teilaufgaben erteilten Punkte zu vermerken. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von 1 bis 2 Notenpunkten. Für die Aufgaben dürfen nur ganze oder halbe Verrechnungspunkte vergeben werden. Ist die Gesamtsumme aller vergebenen Verrechnungspunkte nicht ganzzahlig, so ist auf den nächstgrößeren Verrechnungspunkt aufzurunden und das Ergebnis nach Abschnitt 3 in Notenpunkte umzusetzen. Die erteilten Verrechnungspunkte bzw. Notenpunkte dürfen nicht in die Schülerarbeit eingetragen werden. 1.3 Lösungshinweise Die Lösungshinweise stellen nur eine mögliche Aufgabenlösung dar. Andere Lösungsmöglichkeiten sind zuzulassen, wenn sie der Aufgabenstellung entsprechen und in sich schlüssig sind. Der Erstkorrektor kann in diesem Fall für den Zweitkorrektor ergänzende Hinweise zu seiner Korrektur beifügen (anonym, auf einem gesonderten Blatt). 2. Verwendung von Korrekturzeichen Sprachlich-formale Mängel werden wie folgt gekennzeichnet: A Gr Rs Z Ausdruck Grammatik Rechtschreibung Zeichensetzung Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 33

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Biologie und Chemie 36-6615.31-2015/2 Mängel inhaltlicher Art werden wie folgt gekennzeichnet: Bg Begründung Def Definition f falsch Ff Folgefehler Fs Fachsprache, Fachbegriff fehlt oder wurde falsch verwendet Log Logik Rf Rechenfehler Th Thema, Aufgabenstellung nicht beachtet ug ungenau uk unklare Formulierung/Darstellung ul unleserlich uv unvollständig W Wiederholung Zshg Zusammenhang Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 34

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Biologie und Chemie 36-6615.31-2015/2 3. Tabelle der Verrechnungs-/Notenpunkte Verrechnungspunkte Notenpunkte Note 60-57 56-54 53-51 50-48 47-45 44-42 41-39 38-36 35-33 32-30 29-27 26-23 22-19 18-15 14-11 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft 10-0 0 ungenügend Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 35

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für die Fächer Biologie bilingual 36-6615.31-2015/2 englisch und Geschichte bilingual englisch IX. Ergänzende Bestimmungen für die Fächer Biologie bilingual englisch und Geschichte bilingual englisch im Rahmen der Internationalen Abiturprüfung Baden-Württemberg 1. Korrekturrichtlinien für die Fächer Biologie (bilingual) und Geschichte (bilingual) in englischer Sprache 1.1 Bewertung der Prüfungsarbeiten Grundlage für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Korrekturrichtlinien für Biologie, Chemie und Geschichte. Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit im Englischen werden ebenso gekennzeichnet und gewertet wie in der deutschsprachigen Abiturprüfung. In deutscher Sprache formulierte Lösungen werden nicht gewertet. Einzelne deutsche Wörter werden im Text angestrichen und am Rand mit dem Korrekturzeichen dt gekennzeichnet. Diese können inhaltlich gewertet werden, eine Anhäufung führt zu einem Abzug von bis zu 4 Verrechnungspunkten. Insgesamt können für sprachliche Mängel und Verwendung deutscher Wörter bis zu 6 Verrechnungspunkte abgezogen werden. 1.2 Verwendung von Korrekturzeichen siehe Korrekturrichtlinien für Biologie, Chemie und Geschichte Zusätzliches Korrekturzeichen: dt Verwendung eines deutschen Wortes Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 36

Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Sport 36-6615.31-2015/2 X. Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien für das Fach Sport 1. Allgemeine Hinweise für die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit 1.1 Korrekturverfahren Der Erstkorrektor korrigiert mit roter Farbe. Er muss alle Fehler anstreichen und seine Korrekturzeichen auf dem rechten Rand der Schülerarbeiten vermerken. Der Zweitkorrektor korrigiert mit grüner Farbe auf dem linken Rand. Er kennzeichnet nur diejenigen Fehler, die vom Erstbeurteiler übersehen wurden. Ist der Zweitkorrektor der Ansicht, dass ein vom Erstkorrektor angestrichener Fehler nicht als solcher bzw. mit einem anderen Gewicht zu werten sei, kennzeichnet er diese Stelle im Text durch Einklammern und hält dies am linken Rand fest. Der Endbeurteiler korrigiert mit brauner Farbe (im Übrigen vgl. NGVO, 21 Abs. 5). Zur Charakterisierung der verschiedenen Arten von Fehlern sind die unter Ziffer 2 angeführten Abkürzungen zu verwenden. 1.2 Bewertung der Prüfungsarbeiten Grundlage für die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Reinschrift. Bietet diese etwas Falsches, der Entwurf aber das Richtige, so ist der Entwurf nur dann zu werten, wenn es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler handelt. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so kann der Entwurf nur dann ohne Abzug von Notenpunkten herangezogen werden, wenn er zusammenhängend konzipiert ist und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Umfangs umfasst. Falls Teile des Entwurfs für die Bewertung herangezogen werden, ist dies in der Reinschrift mit "siehe Entwurf" zu vermerken. Für hervorragende Lösungen, die eine besondere Leistung darstellen, können insgesamt bis zu 6 zusätzliche Verrechnungspunkte vergeben werden. Dies trifft insbesondere für Leistungen zu, die ein hohes Maß an Selbstständigkeit und problemlösendem Denken aufweisen. Die Gesamtpunktzahl von 60 Verrechnungspunkten darf dabei nicht überschritten werden. Nur für den Dienstgebrauch. Eine Veröffentlichung ist unzulässig. 37