Genehmigungsantrag für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie gemäß 19 Abs. 2 Nr. 3 StrlSchG

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Transkript:

An das Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5/Ref. 54.4 Schwendistr. 12 79102 Freiburg Durchführung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) Genehmigungsantrag für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie gemäß 19 Abs. 2 Nr. 3 StrlSchG

- 2-1.1 Antragsteller: (z.b. Klinik, Unternehmen, bei Gemeinschaftspraxen: Der betreibende Arzt) Name: Anschrift: Telefon: FAX: E-Mail: 1.2 Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen gemäß 69 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StrlSchG wahrnimmt (Vertretungsberechtigter): (Gesetzlicher Vertreter oder bei juristischen Personen (z. B. AG, GmbH) der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung Berechtigte. Bei nicht rechtsfähigen Personengesellschaften (z. B.: Gemeinschaftspraxis) können nur natürliche Personen einen Antrag stellen. Deshalb sind dann die Angaben zu den Nummern 1.1 und 1.2 identisch.) Name des Vertretungsberechtigten: Vorname: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Anschrift: Telefon: FAX: E-Mail: Nicht erforderlich bei Ärzten mit Approbation! aktuelles polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gem. 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Dieses Führungszeugnis ist bei dem für die Wohnung zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen. Das Führungszeugnis ist vom Bundeszentralregister direkt an das Regierungspräsidium Freiburg zu schicken.) Kopie der Fachkundebescheinigung der zuständigen Stelle *) einschließlich der Nachweise der erforderlichen Aktualisierungen, falls die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten übernommen wird. (Wurde die Fachkunde vor dem 01.07.2002 erworben, sind die Nachweise des Fachkundeerwerbs einschließlich der Nachweise der notwendigen Aktualisierungen zu erbringen. (siehe beigefügtes Merkblatt)) Kopie der gültigen Approbationsurkunde, falls er die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten übernimmt. *) zuständige Stelle: Landesärztekammer

- 3-1.3 Angaben über den Strahlenschutzbevollmächtigten: (Ein Strahlenschutzbevollmächtigter ist eine Person, die durch den in Punkt 1.2 dieses Antrags genannten Vertretungsberechtigten bestellt worden ist und die dessen Aufgaben und Pflichten wahrnimmt, ohne dessen Verantwortung einzuschränken. (Den Strahlenschutzbevollmächtigten gibt es nicht in Gemeinschaftspraxen) In wieweit die Bestellung eines Strahlenschutzbevollmächtigten sinnvoll ist, ist mit der Genehmigungsbehörde gegebenenfalls abzuklären.) Name des Strahlenschutzbevollmächtigten: Vorname: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Nicht erforderlich bei Ärzten mit Approbation! aktuelles polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gem. 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Dieses Führungszeugnis ist bei dem für die Wohnung zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen. Das Führungszeugnis ist vom Bundeszentralregister direkt an das Regierungspräsidium Freiburg zu schicken.) Kopie der Fachkundebescheinigung der zuständigen Stelle *) einschließlich der Nachweise der erforderlichen Aktualisierungen, falls er die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten übernimmt. (Wurde die Fachkunde vor dem 01.07.2002 erworben, sind die Nachweise des Fachkundeerwerbs einschließlich der Nachweise der notwendigen Aktualisierungen zu erbringen (siehe beigefügtes Merkblatt).) Kopie der gültigen Approbationsurkunde, falls die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten übernommen wird. Kopie des Bestellungsschreibens zum Strahlenschutzbevollmächtigten durch den Vertretungsberechtigten nach 1.2. *) zuständige Stelle: Landesärztekammer

- 4-1.4 Angaben über den Strahlenschutzbeauftragten: (In Krankenhäusern ist für die radiologische Abteilung ein Strahlenschutzbeauftragter gemäß 13 RöV zu bestellen. In Gemeinschaftspraxen oder Arztpraxen können die Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten vom fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen in einer Person wahrgenommen werden) (Bei dem Vorhandensein von mehr als einem Strahlenschutzbeauftragten, die im Rahmen dieser Genehmigung Aufgaben wahrnehmen sollen, sind die nachfolgenden Angaben für alle Strahlenschutzbeauftragte zu machen.) Name des Strahlenschutzbeauftragten: Vorname: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Kopie der Fachkundebescheinigung der zuständigen Stelle *) einschließlich der Nachweise der erforderlichen Aktualisierungen. (Wurde die Fachkunde vor dem 01.07.2002 erworben, sind die Nachweise des Fachkundeerwerbs einschließlich der Nachweise der notwendigen Aktualisierungen zu erbringen (siehe beigefügtes Merkblatt).) Kopie der gültigen Approbationsurkunde Kopie des Bestellungsschreibens zum Strahlenschutzbeauftragten durch den Vertretungsberechtigten nach 1.2 oder 1.3. *) zuständige Stelle: Landesärztekammer

- 5-2. Personal der teleradiologischen Einrichtung 2.1 Angaben über die teleradiologisch tätigen Ärztinnen/Ärzte: ( 145 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) (Bei dem Vorhandensein von mehr als einer/einem teleradiologisch tätigen Ärztin/Arzt, die im Rahmen dieser Genehmigung Aufgaben wahrnehmen sollen, sind die nachfolgenden Angaben für alle teleradiologisch tätigen Ärztinnen/Ärzte zu machen.) Name: Vorname: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Kopie der Fachkundebescheinigung der zuständigen Stelle *) einschließlich der Nachweise der erforderlichen Aktualisierungen. (Wurde die Fachkunde vor dem 01.07.2002 erworben, sind die Nachweise des Fachkundeerwerbs einschließlich der Nachweise der notwendigen Aktualisierungen zu erbringen (siehe beigefügtes Merkblatt).) Kopie der gültigen Approbationsurkunde Wenn die/der Teleradiologin/Teleradiologe nicht beim Antragsteller (siehe 1.1) beschäftigt ist: Kopie des Kooperationsvertrages zwischen dem Betreiber (Person nach 1.2 oder 1.3) und der/dem Teleradiologin/Teleradiologen über die Aufgabenwahrnehmung, Abgrenzung und Verantwortlichkeiten einschließlich der notwendigen Weisungsbefugnis über die Personen nach 2.2 und 2.3 oder, falls die/der Teleradiologin/Teleradiologe beim Antragsteller (seihe 1.1) beschäftigt ist: Kopie der betriebsinternen Vereinbarung zwischen dem Betreiber (Person nach 1.2 oder 1.3) und der/dem Teleradiologin/Teleradiologen über die Aufgabenwahrnehmung, Abgrenzung und Verantwortlichkeiten einschließlich der notwendigen Weisungsbefugnis über die Personen nach 2.2 und 2.3 schriftliche Erklärung über die Einsatzzeiten im teleradiologischen Betrieb *) zuständige Stelle: Landesärztekammer

- 6-2.2 Angaben über die Ärztinnen/Ärzte mit den erforderlichen Kenntnissen, die am Untersuchungsort vorhanden sind ( 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StrlSchG, 123 Abs. 2, 145 Abs. 1 StrlSchV): (Bei dem Vorhandensein von mehr als einer(m) Ärztin/Arzt, die im Rahmen dieser Genehmigung die Aufgabe nach 123 Abs. 2 StrlSchV wahrnehmen sollen, sind die nachfolgenden Angaben für alle Ärztinnen/Ärzte zu machen.) Name: Vorname: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Kopie der Bescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse für die Teleradiologie*) der zuständigen Stelle **) einschließlich der Nachweise der erforderlichen Aktualisierungen. (Wurden die erforderlichen Kenntnisse vor dem 01.07.2002 erworben, sind die Nachweise des Erwerbs einschließlich der Nachweise der notwendigen Aktualisierungen zu erbringen (siehe beigefügtes Merkblatt).) Kopie der gültigen Approbationsurkunde *) erforderliche Kenntnisse für die Teleradiologie: 1. für Ärzte mit nachgewiesener Fachkunde im Strahlenschutz: Fachkundebescheinigung (z.b. Notfalldiagnostik) + zusätzliche Bestätigung des Teleradiologen, dass eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für die Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort vorliegt. 2. für Ärzte, die nicht über eine Fachkunde im Strahlenschutz verfügen: - 24-stündiger Grundkurs gemäß Anlage 1 der Richtlinie Fachkunde nach Röntgenverordnung/Medizin oder Kurs nach 7.2 der Richtlinie Fachkunde nach Röntgenverordnung/Medizin - Zeugnis über den Erwerb der praktischen Erfahrung von mindestens 14 Tage auf dem relevanten Arbeitsgebiet der Teleradiologie. In dem Zeugnis bescheinigt der fachkundige Arzt, die Anzahl der durchgeführten Untersuchungen und Art der Tätigkeiten **) zuständige Stelle für die Bescheinigung der Fachkunde und der Kenntnisse: Bezirksärztekammer

- 7-2.3 Angaben über die Personen ( 145 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 StrlSchV), die mit der technischen Durchführung im Rahmen der Teleradiologie beauftragt sind( 123 Abs. 3 StrlSchV): (Bei dem Vorhandensein von mehr als einer Person, die im Rahmen dieser Genehmigung die Aufgabe nach 123 Abs. 3 StrlSchV wahrnehmen soll, sind die nachfolgenden Angaben für alle Personen nach 123 Abs. 3 StrlSchV zu machen.) Name: Vorname: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: für MTRA/MTA für sonstiges Personal Kopie der Bescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse der zuständigen Stelle **) einschließlich der Nachweise der erforderlichen Aktualisierungen. (Wurden die erforderlichen Kenntnisse vor dem 01.07.2002 erworben, sind die Nachweise des Erwerbs einschließlich der Nachweise der notwendigen Aktualisierungen zu erbringen (siehe beigefügtes Merkblatt).) Kopie des gültigen Berufsausbildungszeugnisses **) zuständige Stelle: Bezirkssärztekammer

- 8-3. Angaben zur Organisation der Teleradiologie: 3.1 Antrag für die zeitliche Anwendung der teleradiologische Einrichtung: Die Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie wird nur im Feiertags-, Nacht- und Wochenenddienst nach 14 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG eingesetzt. oder: Die Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie wird im Hinblick auf das Bedürfnis der Patientenversorgung nach 14 Abs. 2 Satz 3 StrlSchG über den Feiertags-, Nacht- und Wochenenddienst eingesetzt. Angaben zur Bedürfnisprüfung (Hinweis: Die zutreffenden Gesichtpunkte sind zu benennen und auf einem separaten Blatt zu erläutern!) Der Mangel an Ärzten mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zur radiologischen Patientenversorgung am Untersuchungsort und in der Region ist vorhanden. Die bisherigen Bemühungen zur Lösung des Mangels an Ärzten mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz waren nicht erfolgreich. Die Entfernung zwischen Untersuchungsort und Aufenthaltsort des Teleradiologen ist gering. Der Ort der technischen Durchführung ist für den Teleradiologen innerhalb 30 Minuten erreichbar. Die für die Teleradiologie vorgesehene Untersuchungsfrequenz ist niedrig. Es werden nicht mehr als fünf Untersuchungen pro Tag durchgeführt. Die für die Teleradiologie vorgesehenen Untersuchungsarten sind begrenzt auf weitgehend standardisierte Diagnostik mit geringer Strahlenexposition. Weniger als 30% Prozentsatz der insgesamt durchgeführten Röntgenanwendungen am CT sind teleradiologisch erbrachte Röntgenanwendungen. Die Teleradiologen besitzen ausreichend Erfahrung hinsichtlich des für die Teleradiologie vorgesehenen Untersuchungsspektrums. Hinweis: Es sind die für die Teleradiologieanwendungen relevanten Untersuchungszahlen der letzten zwei Jahre beizufügen. Die über den Stand der Technik hinausgehende Funktionen und Qualitätssicherungsmaßnahmen sind am Teleradiologiesystem vorhanden: Videokonferenzsystem schnelle zusätzliche Datenleitung Qualitätsmanagementsystem Die Anbindung an relevante therapeutischer Einrichtungen, um die Bereitstellung der Bilder für die Weiterbehandlung und die schnelle Nutzung der durch die Röntgenanwendung erworbenen Informationen zu verbessern, ist vorhanden.

- 9-3.2 Strahlenschutzanweisung nach 45 StrlSchV: Eine Strahlenschutzanweisung ist erstellt worden Eine Kopie der Strahlenschutzanweisung ist dem Antrag beigefügt. Eine Strahlenschutzanweisung wird noch erstellt und später nachgereicht 3.3 Konzept bei Unregelmäßigkeiten oder Ausfall der teleradiologischen Verbindung nach 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) StrlSchG: Ein Konzept für Unregelmäßigkeiten oder für den Ausfall der teleradiologischen Verbindung nach 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) StrlSchG ist erstellt und dem Antrag beigefügt (Hinweis: Der Teleradiologe oder ein fachkundiger Radiologe muss erforderlichenfalls innerhalb eines für eine Notfallversorgung erforderlichen Zeitraums, d.h. in der Regel innerhalb von 45-60 Minuten am Untersuchungsort eintreffen können. Das regionale Versorgungskonzept soll dabei im Vordergrund stehen. Abweichungen können nur bei besonders abgelegenen Untersuchungsorten unter Abwägung von Nutzen und Risiken für die Patientenversorgung festgelegt werden.) 3.4 Arbeitsanweisungen für die teleradiologischen Untersuchungen nach 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV: Eine Arbeitsanweisung ist erstellt worden Eine Kopie der Arbeitsanweisung ist dem Antrag beigefügt. Eine Arbeitsanweisung wird noch erstellt und der Ärztlichen Stelle im Rahmen der Qualitätssicherung nach 130 Abs. 1 Nr. 6 StrlSchV vorgelegt

- 10-4. Angaben zu den technischen Einrichtungen der Teleradiologie: 4.1 Angaben zur Röntgeneinrichtung: 4.1.1 genehmigter oder angezeigter Betrieb der Röntgeneinrichtung: (Der Betrieb der Röntgeneinrichtung muss gesondert nach 12 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 2 StrlSchG genehmigt oder nach 19 Abs. 1 StrlSchG angezeigt sein.) Der Betrieb der Röntgeneinrichtung ist bereits genehmigt Genehmigung (Nr. der Genehmigung) vom (Datum). (wenn Genehmigung für den Betrieb der Röntgeneinrichtung vorhanden, dann weiter unter 4.3) Der Betrieb der Röntgeneinrichtung ist bereits angezeigt Anzeige vom (wenn der Betrieb der Röntgeneinrichtung bereits angezeigt wurde, dann weiter unter 4.3) Der Betrieb der Röntgeneinrichtung wird neu beantragt (weiter unter 4.1.2) 4.1.2 Beschreibung der Röntgeneinrichtung, deren Betrieb neu beantragt wird: Art 1) Verwendungszweck 2) Betriebsüblich Bezeichnung Hersteller Bauartzulassung Nr.: CE-Zertifikation ja: nein: S T R A H L E R bzw. G E H Ä U S E Typ Hersteller Fabrikations- Nummer R Ö H R E Typ Hersteller Fabrikations- nummer 1) 2) z. B.: humanmedizinische Diagnostik z. B.: Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik (ohne CT); Röntgendiagnostik des Schädels; Mammographie; Computertomographie; Panoramaaufnahmen

- 11-4.2 Strahlenschutzprüfung nach 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG der Röntgeneinrichtung durch einen Sachverständigen, deren Betrieb neu beantragt wird: (Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung ist durch einen Sachverständigen (siehe Merkblatt) eine Strahlenschutzprüfung der Röntgeneinrichtung durchzuführen.) 4.2.1 Die Prüfung ist beantragt ja Auftragsbestätigung liegt bei: ja nein nein 4.2.2 Prüfung wurde bereits durchgeführt (Prüfung liegt weniger als 5 Jahre zurück) Datum der Prüfung: Prüfberichtsnummer: Name des Sachverständigen: Prüfprotokoll des Sachverständigen 4.3 Angabe für die Röntgeneinrichtung, die bereits vor der Einrichtung der teleradiologischen Anlage betrieben wurde: 4.3.1 Letzte Sachverständigenprüfung nach 88 Abs. 4 StrlSchV der Röntgeneinrichtung Datum der Prüfung: Prüfberichtsnummer: Name des Sachverständigen: 4.3.2 Wurde die Röntgeneinrichtung wesentlich geändert? nein: ja: Art der wesentlichen Änderungen: (siehe Merkblatt)

- 12-4.3.3 Wurde die Art des Betriebes der Röntgeneinrichtung wesentlich geändert? nein: ja: Art der wesentlichen Änderungen der Art des Betriebes: (siehe Merkblatt) 4.4 Betriebsorte der teleradiologisches System: 4.4.1 Betriebsort der Röntgeneinrichtung (Adresse, Gebäude, Stockwerk, Raum) wenn der Betrieb der Röntgeneinrichtung nach Nr. 4.1.2 neu beantragt wird: Anlage: Grundrissskizze des Röntgenraums ist dem Antrag beigefügt 4.4.2 Betriebsort des Befundungsmonitors am Ort der technischen Durchführung: (Adresse, Gebäude, Stockwerk, Raum) Hinweis: Werden mehrere Röntgeneinrichtungen mit der teleradiologischen Einrichtung verbunden, so sind für alle Röntgeneinrichtungen die Nummern 4.1 bis 4.3.2 separat auszufüllen.

- 13-4.4.3 Betriebsorte aller Befundungsmonitore der Teleradiologinnen/-en : (Adressen, Gebäude, Stockwerke, Räume) 1. 2. 3. etc. (Die Angaben sind für alle mit der teleradiologischen Einrichtung in Verbindung stehenden Befundungsmonitore zu machen) 4.5 Abnahmeprüfung nach 115 Abs. 1 StrlSchV der teleradiologischen Röntgeneinrichtung durch den Hersteller oder Lieferanten: Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind bei einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie durch den Hersteller oder Lieferanten (siehe Merkblatt) die nachfolgenden Prüfungen im Rahmen der Abnahmeprüfung durchzuführen, um die Bezugswerte festzulegen, die Abnahme- und Konstanzprüfung ist nach DIN 6868-59 durchzuführen. 4.5.1 Die Abnahmeprüfung wird noch durchgeführt ja das Abnahmeprotokoll wird nachgereicht oder 4.5.2 Abnahmeprüfung wurde bereits durchgeführt Datum der Abnahmeprüfung:

- 14-4.5.3 Überprüfung der Abnahme- und Konstanzprüfung durch einen Sachverständigen Die Unterlagen nach DIN 6868-159 des Herstellers oder/und Lieferanten sind durch einen Sachverständigen auf Konformität und Plausibilität zu überprüfen: ja wird nachgereicht am Abnahmeprotokoll des Herstellers/Lieferanten Stellungnahme des Sachverständigen sonstige Bemerkungen: 4.6 Geplanter Beginn des Betriebs der teleradiologischen Einrichtung:...... (Ort, Datum) Unterschrift des Vertretungsberechtigten (gem. Abschnitt 1.2) oder des Strahlenschutzbevollmächtigten (gem. Abschnitt 1.3)