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Transkript:

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 07.12.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Das Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365-380-) hat sich grundsätzlich bewährt. Inzwischen hat sich Änderungsbedarf ergeben. Zum einen wurde mit dem Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) eine neue Aufgabe für die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen geschaffen, deren konkrete Ausgestaltung im Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetz umgesetzt werden muss. Zum anderen werden Änderungen vorgenommen, die sich beim Vollzug des Gesetzes als notwendig herausgestellt haben, zum Beispiel im Hinblick auf die Befugnis des zuständigen Ministeriums, in die Beratungsaufzeichnungen der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Einsicht zu nehmen. Weiterhin soll eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung erfolgen, die es künftig ermöglicht, die Finanzierung und insbesondere die Festlegung von Einzugsbereichen sowie Beratungsstellen- und Fachkräftebedarf in einer Rechtsverordnung zu regeln. Dies führt zu einer Verwaltungsvereinfachung, da künftig die Richtlinien zur Förderung von Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Freistaat Thüringen vom 15. April 2013 (ThürStAnz Nr. 18 S. 725) entfallen und zum Ende ihrer Befristung außer Kraft treten können. Darüber hinaus sollen einige redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. B. Lösung Verabschiedung eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetzes, das den oben genannten Regelungsbedürfnissen Rechnung trägt C. Alternativen keine D. Kosten Dem Land, den Kommunen sowie dem Bürger entstehen keine zusätzlichen Kosten durch die Änderung des Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Druck: Thüringer Landtag, 9. Dezember 2015

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. 2

FREISTAAT THÜRINGEN DER MINISTERPRÄSIDENT An den Präsidenten des Thüringer Landtags Herrn Christian Carius Jürgen-Fuchs-Straße 1 99096 Erfurt Sehr geehrter Herr Präsident, Erfurt, den 4. Dezember 2015 hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetzes" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 16./17./18. Dezember 2015. Mit freundlichen Grüßen Bodo Ramelow 3

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetzes Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365-380-) wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Lebens" die Worte "und die Bestimmungen zum Verfahren der vertraulichen Geburt nach dem Sechsten Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes" eingefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Gesetz regelt die Anerkennung von Stellen und die Anforderungen an Stellen, die Beratung nach den 2, 5 und 25 SchKG durchführen, sowie deren öffentliche Förderung nach 4 Abs. 3 SchKG." 2. 2 erhält folgende Fassung: " 2 Sicherstellung der Beratung Für die Sicherstellung eines angemessenen Angebots an Beratung nach den 2, 5 und 25 SchKG ist der sich aus 4 Abs. 1 SchKG ergebende Personalschlüssel maßgebend. Wohnortnähe, Trägervielfalt und die sonstigen örtlichen Gegebenheiten sind zu berücksichtigen." 3. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 werden die Worte "Hilfe für schwangere Frauen" durch die Worte "Handin- Hand - Hilfe für Kinder, Schwangere" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt: "7. Mitwirkung in den Netzwerken nach 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz und 8. Beratung zur vertraulichen Geburt und Durchführung des Verfahrens nach dem Sechsten Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "des Tätigkeitsberichtes" durch die Worte "der schriftlichen Berichte nach den 10 und 33 Abs. 2 SchKG" ersetzt. 4

bb) In Satz 2 wird das Wort "Tätigkeitsbericht" durch die Worte "schriftliche Berichte" ersetzt. c) In Absatz 4 werden nach der Verweisung " 10 Abs. 2 SchKG" das Wort "und" sowie die Verweisung " 33 Abs. 1 SchKG" eingefügt. 4. 5 Abs. 4 wird aufgehoben. 5. In 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Verweisung " 53 Abs. 1 Nr. 3a der Strafprozessordnung" durch die Verweisung " 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 53a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung" und die Verweisung " 203 Abs. 1 Nr. 4a des Strafgesetzbuchs" durch die Verweisung " 203 Abs. 1 Nr. 4a und Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuchs" ersetzt. 6. 7 erhält folgende Fassung: " 7 Bekanntmachung der anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und der Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt Das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium führt ein Verzeichnis der anerkannten Beratungsstellen sowie der Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt und veröffentlicht es im Internet." 7. 8 wird aufgehoben. 8. 9 erhält folgende Fassung: " 9 Förderung von Beratungsstellen (1) Gefördert werden nur Beratungsstellen, die die Anforderungen nach den 3 und 6 erfüllen. Beratungsstellen, die keine Schwangerschaftskonfliktberatung nach den 5 bis 7 SchKG erbringen, können gefördert werden, wenn sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher Beratung mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung notwendig sind. (2) Das Land fördert mindestens 80 vom Hundert der Personal- und Sachausgaben, die für den Betrieb einer Beratungsstelle notwendig sind. (3) Näheres, insbesondere zur Festlegung von Einzugsbereichen, zu Beratungsstellen- und Fachkräftebedarf, Art und Umfang der Förderung sowie das Förderverfahren, regelt das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung." 9. 10 erhält folgende Fassung: " 10 Übergangsbestimmung Eine auf der Grundlage der Thüringer Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenverordnung vom 31. Mai 5

2006 (GVBl. S. 303) ausgesprochene Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle behält weiterhin Gültigkeit." 10. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst. Artikel 2 Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 6

Begründung: A. Allgemeines Am 1. Mai 2014 trat das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) in Kraft. Das Gesetz verfolgt mehrere Zielrichtungen. Zum einen sollen Kindesaussetzungen und -tötungen verhindert werden. Zum anderen soll eine rechtssichere Variante geschaffen werden, die für Schwangere, die sich in psychosozialen Notlagen befinden, die Möglichkeit eröffnet, ihr Kind unter Wahrung der Anonymität zur Welt zu bringen. Gleichzeitig soll das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft gewahrt werden. Mit dem Gesetz sollen Angebote wie die anonyme Geburt oder die Babyklappen, die rechtlich umstritten sind, abgelöst werden. Damit Schwangere, die bei und nach der Geburt anonym bleiben möchten, schon während der Schwangerschaft besser erreicht werden, soll nach der Intention des oben genannten Gesetzes das Hilfesystem weiter ausgebaut und besser bekannt gemacht werden. Demzufolge wurden verschiedene Änderungen im Schwangerschaftskonfliktgesetz vorgenommen. Es wurde ein gestuftes Beratungsverfahren etabliert, das vom Aufzeigen geeigneter Hilfsangebote zur Bewältigung der Situation und zur Entscheidungsfindung über Hilfen, die der Schwangeren die Aufgabe der Anonymität oder ein Leben mit dem Kind ermöglichen, bis hin zur spezifischen Beratung zur vertraulichen Geburt reichen. Diese neuen Bestimmungen müssen im Thüringer Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365-380-) umgesetzt werden. Weiterhin werden in diesem Gesetz einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Gleichzeitig erfolgt eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung, die es künftig ermöglicht, die Finanzierung, die Festlegung von Einzugsbereichen sowie den Beratungsstellen- und Fachkräftebedarf in einer Rechtsverordnung zu regeln. Dies führt zu einer Verwaltungsvereinfachung, da künftig die Richtlinien zur Förderung von Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Freistaat Thüringen vom 15. April 2013 (ThürStAnz Nr. 18 S. 725) nicht mehr benötigt werden und zum Ende ihrer Befristung außer Kraft treten können. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass sich der Zweck des Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetzes künftig auch auf die Umsetzung der Bestimmungen zum Verfahren der vertraulichen Geburt erstreckt. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung sowie um eine sprachliche Anpassung. Weiterhin wird mit 4 Abs. 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) die korrekte Verweisung aufgenommen. 7

Zu Nummer 2 Die Bestimmung wird neu gefasst. Zum einen wird der Bezug auf 25 SchKG (Beratung zur vertraulichen Geburt) aufgenommen. Zum anderen wird die Verpflichtung des zuständigen Ministeriums, einen Bedarfsplan zu erarbeiten, gestrichen. Die Bestimmungen zur Finanzierung, zur Festlegung von Einzugsbereichen sowie zum Beratungsstellen- und Fachkräftebedarf sollen künftig in einer Rechtsverordnung aufgenommen werden, so dass der Hinweis im Gesetz auf die Bedarfsplanung entbehrlich ist. Ergänzend wird geregelt, dass die sonstigen örtlichen Gegebenheiten bei der Sicherstellung eines angemessenen Beratungsangebots zu berücksichtigen sind. Dies ermöglicht bei der Planung ein flexibleres Reagieren, zum Beispiel bei Fachkräftemangel in bestimmten Regionen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Änderung wird die korrekte Bezeichnung der "Stiftung Handin- Hand Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not" in den Gesetzestext aufgenommen. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um Folgeänderungen. Nach 4 Abs. 2 SchKG wirken die Beratungsstellen in den Netzwerken nach 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz mit. Diese Verpflichtung muss auch im Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetz umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen die Beratungsstellen künftig zur vertraulichen Geburt beraten bzw. das Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durchführen. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Durch die Änderung erfolgt eine sprachliche Anpassung an die Terminologie des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Darüber hinaus kann das zuständige Ministerium künftig auch Vorgaben zur Statistik und Berichtspflicht im Hinblick auf die vertrauliche Geburt machen. Zu Doppelbuchstabe bb Durch die Änderung erfolgt eine sprachliche Anpassung an die Terminologie des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Der Termin zur Vorlage der Statistik und des schriftlichen Berichts gilt künftig auch im Hinblick auf die vertrauliche Geburt. Zu Buchstabe c Die Pflicht zur Aufbewahrung und Vernichtung der Beratungsaufzeichnungen soll sich auch auf die Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer Beratung zur vertraulichen Geburt angefertigt wurden, erstrecken. 8

Zu Nummer 4 Die Bestimmung hat sich als nicht praxisrelevant erwiesen und wird daher aufgehoben. Im Übrigen sieht 10 Abs. 3 Satz 2 SchKG die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Beratungsaufzeichnungen nur im Rahmen der dreijährlichen Überprüfungen der Anerkennungsvoraussetzungen vor. Zu Nummer 5 Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Zum einen erfolgt eine Korrektur der Verweisung auf 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a der Strafprozessordnung. Zum anderen wird die Verweisungskette im Hinblick auf die in den Beratungsstellen berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen, die dort zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, erweitert. Dieser Personenkreis hat ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. Zu Nummer 6 Mit der Änderung wird die Pflicht zur Bekanntmachung der anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen auf die Beratungsstellen ausgedehnt, die die Beratung zur vertraulichen Geburt anbieten. Zu Nummer 7 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2. Die Bestimmungen zur Erstellung von Bedarfsplänen werden hier gestrichen. Künftig sollen die Finanzierung, die Festlegung von Einzugsbereichen sowie der Beratungsstellen- und Fachkräftebedarf in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Zu Nummer 8 Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Nummern 2 und 7 sowie um eine sprachliche Anpassung. Hinsichtlich der Auswahl der Beratungsstellen für die Landesförderung wurde inhaltlich die bisherige Regelung übernommen. Danach werden nur Beratungsstellen gefördert, die den Anforderungen nach den 3 und 6 entsprechen. Beratungsstellen, die keine Schwangerschaftskonfliktberatung nach den 5 bis 7 SchKG erbringen, können gefördert werden, wenn sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher Beratung mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung notwendig sind. Dies war auch in der Vergangenheit der Fall. Es wird davon ausgegangen, dass das Netz von bewährten Trägern, die Schwangerschaftsberatung anbieten, weiterhin bestehen bleibt. Auf die Erfahrungen dieser etablierten Träger kann auch im Hinblick auf die Neuregelungen zur vertraulichen Geburt nicht verzichtet werden. In Absatz 3 wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, da künftig die Finanzierung, die Festlegung von Einzugsbereichen sowie der Beratungsstellen- und Fachkräftebedarf in einer Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Nach 3 und 8 SchKG sind die Länder zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes an Beratungsstellen verpflichtet. Zur Mindesthöhe der Landesförderung gibt es zwischenzeitlich entsprechende Gerichtsurteile. Daher ist es im Hinblick auf eine Verwaltungsvereinfachung und die Handlungssicherheit für die durchführenden Träger sinnvoll, die Finanzierung des Beratungsangebotes dauerhaft in einer Rechtsverordnung zu regeln. In der Folge werden künftig die Richtlinien zur Förderung von Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktbe- 9

ratungsstellen im Freistaat Thüringen nicht mehr benötigt und können zum Ende ihrer Befristung außer Kraft treten. Zu Nummer 9 Mit der Neufassung wird sichergestellt, dass die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen keinen Einfluss auf die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen haben, die auf der Grundlage der Thüringer Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenverordnung ausgesprochen wurden. Zu Nummer 10 Die Inhaltsübersicht wird den Änderungen des Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetzes angepasst. Zu Artikel 2 Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetzes in der sich aus diesem Gesetz ergebenden geänderten Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen. Dies soll den Rechtsanwendern die Arbeit mit dem Gesetz erleichtern. Zu Artikel 3 Artikel 3 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 10