Die Rolle der Polizei im Kontext häuslicher Gewalt
1. Einleitung 2. Polizeiliche Maßnahmen 3. Zusammenarbeit mit anderen Stellen 4. Problemfeld Sorge- und Umgangsrecht 5. Soziale Netzwerke Die Koordinierungsstelle CORA Interventionsstellen 6. Andere Stellen 7. Bewertung 8. Verbesserungsmöglichkeiten 9. Schluss
1. Einleitung Unter Gewalt im sozialen Nahraum eines Menschen ist die Gewaltanwendung zwischen Personen zu verstehen, die in einer auf gegenseitiger Sorge und Unterstützung angelegten personenbezogenen Gemeinschaft zusammenleben. Darunter fallen alle Personen innerhalb einer Familie, in Partner- schaften, aber auch in Verwandtschaftsbeziehungen. Mit umfasst wird ferner die Gewaltanwendung, die während oder nach der Trennung erfolgt und noch im unmittelbaren Bezug zur früheren Lebensgemeinschaft steht.
Seit Einführung des besonderen Interventionskonzeptes der Kreispolizeibehörde Unna im Jahr 1994 sank dort die Zahl der versuchten und vollendeten Tötungsdelikte von durchschnittlich jährlich 15 auf 7 Fälle. Häusliche Gewalt ist kein geschlechtsspezifisches Phänomen. Mehr als 25 % von befragten Männern gab an, mindestens einmal körperliche Gewalt durch die jetzige oder letzte Intim- partnerin erfahren zu haben Ähnliche Werte gelten für Frauen und Männer in gleichge- schlechtlichen Beziehungen
2. Polizeiliche Maßnahmen: Gefährderansprache Wohnungswegweisung Gebietsverbot Anordnen von Schutzmaßnahmen Gefährdetenberatung 3. Zusammenarbeit mit anderen Stellen: Waffenbehörde Jugendamt/Familiengericht Führerscheinstelle Sozialpsychiatrischer Dienst
4. Problemfeld Sorge- und Umgangsrecht: 1684 (1) 2. Halbsatz BGB 1684 (4) S. 3 BGB Begleiteter Umgang, Verknüpfung mit Elternberatung Mediation Anti-Gewalt-Trainings Suchtberatung 1684 (4) S. 2 Einschränkung oder Ausschluss
5. Soziale Netzwerke Die Koordinierungsstelle CORA Interventionsstellen
6. Andere Stellen: Kontakt- und Beratungsstellen Vereine/Verbände Männerberatungsstellen freiwillig Bewährungsauflage
7. Bewertung: Tabu-Thema Arbeit mit dem Täter Männerberatungsstellen Diskussion: Ausweitung der Beratung der Interventionsstellen auf Männerberatung zu anderen Zeiten
8. Verbesserungsmöglichkeiten: Aufnahme des Stalkings in den Katalog der Straftaten von erheblicher Bedeutung im Recht der Gefahrenabwehr Schaffen der rechtlichen Voraussetzungen für Gefahren abwehrende Verfügungen zur Teilnahme an Anti-Gewalt-Trainings Obligatorische Nutzung der Zusammenarbeit mit anderen Ordnungsbehörden und insbesondere der sozialpsychiatrischen Dienste der Gesundheitsämter
Ausweitung der Zuständigkeit der Interventionsstellen auch auf täterbezogene Prävention und Beratungstätigkeit (bei Tätern und Täterinnen) Temporäre Begleitung der gewalttätigen/nachstellenden Person Temporäre Begleitung der Betroffenen Nutzen der Kommunikationsmittel des Täters, insbesondere bei Nachstellaktivitäten
obligatorischer Hinweis an den Täter auf Täterberatungsstellen Verstärkte und systematische Einbindung der Kontaktbeamten, wo immer die Möglichkeit besteht Verstärkte Einbindung der FHöVPR bei der Erkennung potentieller Risikogruppen und Entwicklung von Präventionskonzepten
8. Schluss: Verkriminalisieren vs. Verpsychologisieren?
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