Kooperation zur Vermeidung sekundärer Kindeswohlgefährdung. PD Rainer Becker

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1 Kooperation zur Vermeidung sekundärer Kindeswohlgefährdung

2 Gliederung: 1. Einleitung 2. Was ist Kindeswohl? 3. Kindeswohlgefährdung 4. Beteiligte Institutionen 5. Problemfelder 6. Vermeidungsansätze 7. Schluss

3 1. Einleitung: Eigentlich hatten wir alle doch nur das Beste gewollt

4 2. Was ist Kindeswohl? Unbestimmter Rechtsbegriff Verfassungsrechtliche Aspekte Recht auf Würde Leben und körperliche Unversehrtheit freie Entfaltung der Persönlichkeit Schutz von Eigentum und Vermögen

5 Nicht nur der Ist-Zustand ist umfasst, sondern auch: der Prozess der Entwicklung Gegenwarts- und Zukunftsbezug Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit

6 3. Kindeswohlgefährdung Primär: Selbstgefährdung Gefahren durch Dritte Entwicklungsgefährdung Sekundär: Institutionelle Entscheidungen oder auch Nicht-Entscheidungen

7 4. Beteiligte Institutionen: Jugendämter Familiengerichte Polizei - Gefahren abwehrend - strafverfolgend

8 Staatsanwaltschaft Strafgerichte Sozialpsychiatrische Dienste Institute für Rechtsmedizin Interventionsstellen pp.

9 5. Problemfelder: Maßnahmen der Gefahrenermittlung Vorläufige Inobhutnahmen Umgangsstreitigkeiten Sorgerechtsstreitigkeiten

10 Fremdunterbringungen Rückführungen Strafprozessuale Ermittlungen Amtshilfe Unmittelbarer Zwang

11 6. Vermeidungsansätze (nicht abschließend und als Anregung) Bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr ist immer die Polizei die schneller einsetzbare und rechtlich, personell und materiell besser ausgestattete Gefahrenabwehr-Behörde Bei der Gefahrenermittlung hat die Polizei schneller Zugang auf hierfür benötigte Daten

12 Bei Hinweisen auf Substanzabhängigkeiten (Alkohol, Drogen, Medikamente) oder psychische Erkrankungen immer mit dem Gesundheitsamt Sozialpsychiatrischer Dienst kooperieren Immer beim Einwohnermeldeamt klären, wie viele Kinder zum Haushalt gehören

13 Das SOG M-V ist nicht nur ein Polizeigesetz, es gilt für alle Ordnungsbehörden und die Polizei, und auch die Jugendämter sind (Sonder-)Ordnungsbehörden im Sinne des SOG M-V, daher: zunächst einmal immer erst auf die Legaldefinitionen des SOG zurückgreifen

14 Grundsätzlich frühestmögliche Information des örtlich zuständigen Familiengerichts zur schnellstmöglichen Vorbereitung eventuell erforderlich werdender sorgerechtlicher Entscheidungen Bei einer Konkretisierung von (Verletzungs-)Spuren am Körper des Kindes immer einen Facharzt für Rechtsmedizin hinzuziehen

15 Größtmögliche Vermeidung mehrfacher Untersuchungen, Dokumentationen festgestellter Spuren am Körper des Kindes, psychologischer Begutachtungen, zeugenschaftlicher Vernehmungen

16 Bei nicht auszuschließenden Spätfolgen immer die zuständige Staatsanwaltschaft/Polizeidienststelle beteiligen, da ansonsten Rentenansprüche nach dem OEG zu verfallen drohen (Amtshaftung!!!) Bei Strafverfahren immer eine psychosoziale Prozessbegleitung anstreben

17 Nutzen vorhandener Videovernehmungszimmer in Strafprozessen Bei Staatsanwaltschaft/Gericht (schriftlich) Alkoholentzugs-Maßnahmen, Antigewalttrainings und ggf. andere Auflagen zu therapeutischen Maßnahmen anregen

18 Beantragung des Einsatzes eines Ergänzungspflegers gem BGB Umgangsausschluss oder begrenzung gem BGB prüfen und dem Familiengericht vorschlagen und begründen, wenn Umgang, dann möglichst zusätzlich mit Auflagen wie Alkoholentzug, Antigewalttrainings, pp. verknüpfen

19 Problemfeld: Schnellstmöglicher Beginn einer psychotherapeutischen Aufbereitung vs. psychologischer Begutachtung für das Strafverfahren

20 Bei Nachstellaktivitäten unter Nutzung des Pkw den Täter demobilisieren durch einen Hinweis an die Führerscheinstelle auf charakterliche Nichteignung und verkehrsfremder missbräuchlicher Nutzung des Pkw (über Polizei) Bei Amtshilfeersuchen an die Polizei immer vorher konkret abstimmen, wer was macht/machen soll.

21 Die Polizei ist nur bei Gefahr im Verzuge oder zu erwartender Zwangsanwendung zuständig, sonst der Gerichtsvollzieher Bei eingelegten Rechtsmitteln vor Ort gilt der Rechtsweg, der für die originär zuständige Behörde verbindlich ist und nicht der für die Polizei gültige Grundsätzliche keine Anwendung unmittelbaren Zwangs in Gegenwart der betroffenen Kinder

22 Unmittelbarer Zwang gegen Kinder stellt die ultima ratio dar Vor Ort ist immer noch einmal zu beurteilen, ob sich die Lage verändert hat und ob die neue Lage nicht einen neuen Entschluss verlangt

23 7. Schluss Um wen oder was ging und geht es eigentlich? Die geplante Maßnahme darf nie wichtiger sein als das von ihr betroffene Kind.

24 Zur Abwendung einer Gefahr dürfen grundsätzlich keine gleich schweren oder schwerer wiegenden Gefahren verursacht werden als die, die abgewehrt werden soll An einen Tisch setzen, so früh wie möglich miteinander kommunizieren, und nie gegen, neben oder ohne den anderen

25 Haben Sie Fragen?

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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