Kooperation zur Vermeidung sekundärer Kindeswohlgefährdung. PD Rainer Becker
|
|
- Monica Diefenbach
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kooperation zur Vermeidung sekundärer Kindeswohlgefährdung
2 Gliederung: 1. Einleitung 2. Was ist Kindeswohl? 3. Kindeswohlgefährdung 4. Beteiligte Institutionen 5. Problemfelder 6. Vermeidungsansätze 7. Schluss
3 1. Einleitung: Eigentlich hatten wir alle doch nur das Beste gewollt
4 2. Was ist Kindeswohl? Unbestimmter Rechtsbegriff Verfassungsrechtliche Aspekte Recht auf Würde Leben und körperliche Unversehrtheit freie Entfaltung der Persönlichkeit Schutz von Eigentum und Vermögen
5 Nicht nur der Ist-Zustand ist umfasst, sondern auch: der Prozess der Entwicklung Gegenwarts- und Zukunftsbezug Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
6 3. Kindeswohlgefährdung Primär: Selbstgefährdung Gefahren durch Dritte Entwicklungsgefährdung Sekundär: Institutionelle Entscheidungen oder auch Nicht-Entscheidungen
7 4. Beteiligte Institutionen: Jugendämter Familiengerichte Polizei - Gefahren abwehrend - strafverfolgend
8 Staatsanwaltschaft Strafgerichte Sozialpsychiatrische Dienste Institute für Rechtsmedizin Interventionsstellen pp.
9 5. Problemfelder: Maßnahmen der Gefahrenermittlung Vorläufige Inobhutnahmen Umgangsstreitigkeiten Sorgerechtsstreitigkeiten
10 Fremdunterbringungen Rückführungen Strafprozessuale Ermittlungen Amtshilfe Unmittelbarer Zwang
11 6. Vermeidungsansätze (nicht abschließend und als Anregung) Bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr ist immer die Polizei die schneller einsetzbare und rechtlich, personell und materiell besser ausgestattete Gefahrenabwehr-Behörde Bei der Gefahrenermittlung hat die Polizei schneller Zugang auf hierfür benötigte Daten
12 Bei Hinweisen auf Substanzabhängigkeiten (Alkohol, Drogen, Medikamente) oder psychische Erkrankungen immer mit dem Gesundheitsamt Sozialpsychiatrischer Dienst kooperieren Immer beim Einwohnermeldeamt klären, wie viele Kinder zum Haushalt gehören
13 Das SOG M-V ist nicht nur ein Polizeigesetz, es gilt für alle Ordnungsbehörden und die Polizei, und auch die Jugendämter sind (Sonder-)Ordnungsbehörden im Sinne des SOG M-V, daher: zunächst einmal immer erst auf die Legaldefinitionen des SOG zurückgreifen
14 Grundsätzlich frühestmögliche Information des örtlich zuständigen Familiengerichts zur schnellstmöglichen Vorbereitung eventuell erforderlich werdender sorgerechtlicher Entscheidungen Bei einer Konkretisierung von (Verletzungs-)Spuren am Körper des Kindes immer einen Facharzt für Rechtsmedizin hinzuziehen
15 Größtmögliche Vermeidung mehrfacher Untersuchungen, Dokumentationen festgestellter Spuren am Körper des Kindes, psychologischer Begutachtungen, zeugenschaftlicher Vernehmungen
16 Bei nicht auszuschließenden Spätfolgen immer die zuständige Staatsanwaltschaft/Polizeidienststelle beteiligen, da ansonsten Rentenansprüche nach dem OEG zu verfallen drohen (Amtshaftung!!!) Bei Strafverfahren immer eine psychosoziale Prozessbegleitung anstreben
17 Nutzen vorhandener Videovernehmungszimmer in Strafprozessen Bei Staatsanwaltschaft/Gericht (schriftlich) Alkoholentzugs-Maßnahmen, Antigewalttrainings und ggf. andere Auflagen zu therapeutischen Maßnahmen anregen
18 Beantragung des Einsatzes eines Ergänzungspflegers gem BGB Umgangsausschluss oder begrenzung gem BGB prüfen und dem Familiengericht vorschlagen und begründen, wenn Umgang, dann möglichst zusätzlich mit Auflagen wie Alkoholentzug, Antigewalttrainings, pp. verknüpfen
19 Problemfeld: Schnellstmöglicher Beginn einer psychotherapeutischen Aufbereitung vs. psychologischer Begutachtung für das Strafverfahren
20 Bei Nachstellaktivitäten unter Nutzung des Pkw den Täter demobilisieren durch einen Hinweis an die Führerscheinstelle auf charakterliche Nichteignung und verkehrsfremder missbräuchlicher Nutzung des Pkw (über Polizei) Bei Amtshilfeersuchen an die Polizei immer vorher konkret abstimmen, wer was macht/machen soll.
21 Die Polizei ist nur bei Gefahr im Verzuge oder zu erwartender Zwangsanwendung zuständig, sonst der Gerichtsvollzieher Bei eingelegten Rechtsmitteln vor Ort gilt der Rechtsweg, der für die originär zuständige Behörde verbindlich ist und nicht der für die Polizei gültige Grundsätzliche keine Anwendung unmittelbaren Zwangs in Gegenwart der betroffenen Kinder
22 Unmittelbarer Zwang gegen Kinder stellt die ultima ratio dar Vor Ort ist immer noch einmal zu beurteilen, ob sich die Lage verändert hat und ob die neue Lage nicht einen neuen Entschluss verlangt
23 7. Schluss Um wen oder was ging und geht es eigentlich? Die geplante Maßnahme darf nie wichtiger sein als das von ihr betroffene Kind.
24 Zur Abwendung einer Gefahr dürfen grundsätzlich keine gleich schweren oder schwerer wiegenden Gefahren verursacht werden als die, die abgewehrt werden soll An einen Tisch setzen, so früh wie möglich miteinander kommunizieren, und nie gegen, neben oder ohne den anderen
25 Haben Sie Fragen?
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Kinder als Betroffene von häuslicher Gewalt. Rainer Becker
Kinder als Betroffene von häuslicher Gewalt von Rainer Becker Dokument aus der Internetdokumentation des Deutschen Präventionstages www.praeventionstag.de Herausgegeben von Hans-Jürgen Kerner und Erich
MehrHäusliche Gewalt in Familien mit Kindern Besonderheiten. Rainer Becker
Häusliche Gewalt in Familien mit Kindern Besonderheiten von Rainer Becker Dokument aus der Internetdokumentation des Deutschen Präventionstages www.praeventionstag.de Herausgegeben von Hans-Jürgen Kerner
MehrKINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION
KINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION UNTERSCHIEDE, ÜBERGÄNGE, UND HERAUSFORDERUNGEN DER FRÜHEN HILFEN Christine Gerber Frühe Hilfen und Kinderschutz im Gesundheitswesen Bad Segeberg, 30. April
MehrDie Rolle der Polizei im Kontext häuslicher Gewalt. PD Rainer Becker
Die Rolle der Polizei im Kontext häuslicher Gewalt 1. Einleitung 2. Polizeiliche Maßnahmen 3. Zusammenarbeit mit anderen Stellen 4. Problemfeld Sorge- und Umgangsrecht 5. Soziale Netzwerke Die Koordinierungsstelle
MehrDie Wiesbadener Vereinbarung
Melanie Junk Die Wiesbadener Vereinbarung Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Inhalt Organisatorischer Rahmen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung im Spiegel der
MehrEingriffsmöglichkeiten
Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze
MehrSTÄRKUNG DES ELTERNRECHTS ZU LASTEN VERNACHLÄSSIGTER KINDER?
Prof. Dr. iur. Knut Hinrichs HAW Hamburg STÄRKUNG DES ELTERNRECHTS ZU LASTEN VERNACHLÄSSIGTER KINDER? ASD-Fachtag HAW Hamburg 23.04.2015 Das Bundesverfassungsgericht 2014 zur Kindeswohlgefährdung 1 Sieben
MehrKinder und Jugendhilfe in Deutschland. Das Jugendamt
Kinder und Jugendhilfe in Deutschland Das Jugendamt Normative Grundlegung Erziehungsanspruch junger Menschen und öffentliche Kinder- und Jugendhilfe Grundgesetz - GG Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG: Erziehung =
MehrKinderschutz. als Frühe Hilfen ( 1 KKG) Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit
Kinderschutz als Frühe Hilfen ( 1 KKG) Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg 10.07.2017 Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management
MehrArbeitsgruppe 4: Uneinigkeit über den weiteren Weg zwischen Familiengericht und Jugendamt
Kind im Mittelpunkt? Fachtagung vom 26. 27.3.2018 in Frankfurt a. M. Arbeitsgruppe 4: Uneinigkeit über den weiteren Weg zwischen Familiengericht und Jugendamt Henriette Katzenstein RiAG Dr., z.zt. KG Berlin
MehrEs war das erste Mal!
Es war das erste Mal! Wie die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt und Stalking Schwerin Betroffene pro-aktiv ergebnisoffen berät und unterstützt Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt und Stalking
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien
Das Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien Einleitung Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn Kinder oder Jugendliche in ihrer körperlichen,
MehrRechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
MehrWiebke Schubert: Was nun tun Rechtliche Möglichkeiten der Angehörigen nach einer Gewalttat
Wiebke Schubert: Was nun tun Rechtliche Möglichkeiten der Angehörigen nach einer Gewalttat Gliederung des Vortrages: - PsychKG NW - Gewaltschutzgesetz - Strafanzeige - Zivilrechtliche Folgen: Schadensersatz
MehrHerzlich Willkommen in Bielefeld
Herzlich Willkommen in Bielefeld Informationsveranstaltung zu rechtlichen Grundlagen und zur Umsetzung des Kinderschutzes in der Schule Gefördert vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration
Mehr1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft
1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft Netzwerkkoordinatorin Tina Rosenberger 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge Die Eltern
MehrKinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards
Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle
MehrJugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz
Jugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz 1 Rechtliche Grundlagen Grundgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Strafgesetzbuch Schulgesetz Sozialgesetzbuch VIII Bundeskinderschutzgesetz
MehrHANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
HANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Christine Gerber, Deutsches Jugendinstitut e.v., München Fachgruppe Nationales Zentrum Frühe Hilfen Berlin,
MehrJahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg
Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 24. Pforzheim-Hohenwart 1 Rechtliche Rahmenbedingungen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII 2 Rechtliche Grundlagen Aufgaben des
MehrKindesmisshandlung und -Vernachlässigung
Kindesmisshandlung und -Vernachlässigung Datum: 31.01.2006 Vortrag von: Dr. Siegfried Haller, Stadt Leipzig, Jugendamt Der Fall Kevin Was fällt auf?! unverantwortlich langer Zeitraum von Geburt 01/2004
MehrWas tun, was lassen?
Was tun, was lassen? Umgang mit Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Teil II Handlungsoptionen Ute Mendes SPZ; Vivantes-Klinikum im Friedrichshain; Berlin Definition Kindeswohlgefährdung (Miss-)Handlungen
MehrVerfahrensfragen der freiheitsentziehende. Unterbringung von Kindern und Jugendlichen
Verfahrensfragen der freiheitsentziehende Ziele - Voraussetzungen - Anforderungen - Verfahren 1 Einziger (!) jugendhilferechtlicher Anknüpfungspunkt für f r FM ist 42 Abs. 5 SGB VIII Inobhutnahme Freiheitsentziehende
MehrArt. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Art. 2 GG (1) (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...
MehrVORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013
19.07.2012 VORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013 Das Leben ist komplex! PD Dr. med. Andrea Ludolph Dr. Dipl.-Psych. Nina Spröber Übersicht Vorstellung eines komplexen Behandlungsverlaufs Zusammenarbeit mit
MehrZusammenarbeit mit dem Familiengericht
Zusammenarbeit mit dem Familiengericht IGfH et al. Bundestagung Bereitschaftspflege 19./20. April 2018 in Bonn Dr. Thomas Meysen SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies, Heidelberg/Berlin Stellung
MehrKooperationsvereinbarung zur multiinstitutionellen Zusammenarbeit bei der Betreuung von psychisch kranken Erwachsenen und deren Kindern
Kooperationsvereinbarung zur multiinstitutionellen Zusammenarbeit bei der Betreuung von psychisch kranken Erwachsenen und deren Kindern Aufbau eines verbindlichen ambulanten Kooperationsnetzwerks zwischen
MehrJH Leistung im Zwangskontext: ein im System des Kinderschutzes angelegter Gestaltungsraum. 1666a, 1666 BGB 8a SGB VIII 1 ff KKG
Kontext: Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, hat das Jugendamt die Aufgabe, die Gefährdung durch Hilfen zur Erziehung abzuwehren. Wenn es nicht gelingt, die Eltern von einer freiwilligen Annahme solcher
MehrVerfahrensschritte zur Wahrnehmung des Schutzauftrages:
Verfahrensschritte zur Wahrnehmung des Schutzauftrages: gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls Risikoabschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte Eltern und Kind sind in die Klärung
MehrArt.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Trennung des Kindes von der elterlichen Familie Gesetze Grundgesetz (GG) Art.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
MehrStellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung von: Anonym ja nein. Anlass der Meldung:
Bezirksamt von Berlin Berlineinheitlicher für eine Mitteilung bei eventueller Kindeswohlgefährdung (vgl. AV Kinderschutz Nr. 3. Abs. 1 u. 5) (Für Fachkräfte der RSD) Stellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung
MehrIch bitte, für die Sitzung der AG BÖJ am folgendes Thema zur Kenntnisnahme vorzulegen:
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abteilung Jugend und Familie - Jugendamt AG 12 - Geschäftsstelle 1 Vorlage zur Sitzung der AG BÖJ am 08.09.2010 - zur Kenntnisnahme Ich bitte, für die Sitzung der AG
MehrDas Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang Handreichung Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses
MehrDormagener Kinderschutzkonzept F5 Uwe Sandvoss / Martina Hermann
Dormagener Kinderschutzkonzept Inhalte des Vortrages Vorgeschichte: PPQ 8 Kinderschutz im Dormagener Qualitätskataloges der Jugendhilfe Dormagener Frühwarnsystem Dormagener Kinderschutzkonzept Informationen
MehrKindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht
Kindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht Sabine Heinke weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Bremen Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 6 1) Ehe und Familie stehen unter dem
MehrKinderschutz. Zwischen Frühen Hilfen und. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Kinderschutz Zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg 10.07.2017 Prof. Dr.
MehrZwang und Kontrolle in der Kinder- und Jugendhilfe - Zentrale Aussagen der AGJ-Expertise
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster Zwang und Kontrolle in der Kinder- und Jugendhilfe - Zentrale Aussagen der AGJ-Expertise Vortrag beim Fachgespräch der Diakonie am 26. Februar 2009 in Berlin Reinhold
MehrTraumatisierung durch Gewalt
Traumatisierung durch Gewalt Vernetzungsstrukturen in den Bereichen sexualisierte Gewalt gegen Frauen und Kinder und Gewalt in engen sozialen Beziehungen Zentrale Einrichtungen im Bereich Opferschutz,
MehrStellungnahme. des Sozialverbands VdK Rheinland-Pfalz e. V. zum
Stellungnahme des Sozialverbands VdK Rheinland-Pfalz e. V. zum Entwurf eines Landesgesetzes zur Neuregelung der Voraussetzungen der Behandlung von Krankheiten untergebrachter Personen Mainz, 8. August
MehrReform des Vormundschaftsrechts NACH DER REFORM IST VOR DER REFORM
Reform des Vormundschaftsrechts NACH DER REFORM IST VOR DER REFORM Gliederung A. Einleitung, Problemstellung B. Gesetzliches Grundkonzept und Reformbedarf C. Die Reform von 2011 D. Der Diskussionsteilentwurf
MehrSchweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung. Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig
Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig Rahmenbedingungen Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
MehrModelle gelingender Kooperation mit der Jugendhilfe
Modelle gelingender Kooperation mit der Jugendhilfe Dr. Tamara Jacubeit Dr. Marianne Klein OÄ-Fortbildung BAG KJPP 02.02.2018 Die Lücken zwischen den Systemen Mitarbeiter der Jugendhilfe wissen zu wenig
MehrVereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII
Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII Zwischen dem Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart (im Folgenden Jugendamt ) genannt und (im Folgenden
MehrHandlungsleitfaden Kinderschutz-
- Handlungsleitfaden Kinderschutz- Umgang beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bei Geheimnisträgern gem. 8a SGB VIII - Kindertagesstätten (Stand: August 2016) 1. Begriffsbestimmung Kindeswohl/ Kindeswohlgefährdung
MehrHand in Hand gegen Schulverweigerung. Möglichkeiten der Kooperation der beteiligten Professionen
Hand in Hand gegen Schulverweigerung Möglichkeiten der Kooperation der beteiligten Professionen Schulschwänzer haben jeweils ein erhöhtes Risiko keinen Schulabschluss zu erreichen dauerhaft kein selbstbestimmtes
MehrPsychotherapie mit suchtbelasteten Familien - Chancen und Risiken in der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt
Psychotherapie mit suchtbelasteten Familien - Chancen und Risiken in der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt Michael Schmalhofer (Therapeutische Leitung) Gabriela Stransky (Vorbetreuung, Sozialarbeit) Über
MehrNRW: KOMPETENT IN KINDERSICHERHEIT
NRW: KOMPETENT IN KINDERSICHERHEIT WORKSHOP 4: HÄUSLICHE GEWALT UND KINDERUNFÄLLE SCHNITTSTELLEN UND GRAUZONEN Kinderunfälle in Zahlen, Diagramme zu Todesfällen nach Unfällen: (Quelle: Statistisches Bundesamt)
MehrKindeswohlgefährdung durch Umgang des Kindes mit den Eltern. Rainer Becker
Kindeswohlgefährdung durch Umgang des Kindes mit den Eltern von Rainer Becker Dokument aus der Internetdokumentation des Deutschen Präventionstages www.praeventionstag.de Herausgegeben von Hans-Jürgen
Mehr3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Rechtliche Grundlagen
Netzwerk KinderschutzTeltow-Fläming 3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten Luckenwalde 19.November 2011 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung (nach Reinhold Schone) Das
MehrKindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexueller Missbrauch
Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexueller Missbrauch Im Aufgabenbereich der öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Eine Einführung von Wolfgang Krieger, Anita Lang, Simone Meßmer, Ralf Osthoff 1.
MehrMöglichkeiten und Grenzen der Gesetzgebung zur Effektivierung des Kinderschutzes
Möglichkeiten und Grenzen der Gesetzgebung zur Effektivierung des Kinderschutzes von Dr. Katrin Lack 2012 VERLAG ERNST UND WERNER GIESEKING, BIELEFELD Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrNetzwerkarbeit. für Kinder psychisch erkrankter Eltern
Netzwerkarbeit für Kinder psychisch erkrankter Eltern Gliederung Ausgangslage im Kreis Mettmann Kooperation Erwachsenenpsychiatrie mit Jugendhilfe Kooperationsvereinbarungen Teilnahme am Modellprojekt
Mehr7.2 Begriff, Erwerb und Ausübung der elterlichen Sorge Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge
Begriff, Erwerb und Ausübung der elterlichen Sorge 85 Betrieb der Eltern oder in der Landwirtschaft ist auf die Belange des Kindes (vorrangig: Schule, Ausbildung) Rücksicht zu nehmen und sind Überforderung
MehrKinderschutz im Dialog
Kinderschutz im Dialog Kinderschutz in Erziehungsstellen Zwischen Verantwortung und Sensibilität 17.5.2011 in Köln Übersicht der Themen Spannungsfeld zwischen Wahrnehmen und Handeln Herausforderungen in
MehrDas neue Bundeskinderschutzgesetz. Ein Input für Verantwortliche in Vereinen und Verbänden
Das neue Bundeskinderschutzgesetz Ein Input für Verantwortliche in Vereinen und Verbänden Gliederung Neues Bundeskinderschutzgesetz warum? Bedeutung für Vereine 8a SGB VIII Definition Kindeswohlgefährdung
MehrAK 4: Ausgewählte Aspekte der EU Richtlinie 2016/800 und ihre Auswirkungen auf nationales Recht Verteidigung Elternbeteiligung
AK 4: Ausgewählte Aspekte der EU Richtlinie 2016/800 und ihre Auswirkungen auf nationales Recht Verteidigung Elternbeteiligung Alyn Fritz, Amtsgericht Schleswig (StA Flensburg) 30. Deutscher Jugendgerichtstag
MehrKinder in Pflegefamilieneine zeitlich befristete oder eine dauerhafte Lebensperspektive für die Kinder
Kinder in Pflegefamilieneine zeitlich befristete oder eine dauerhafte Lebensperspektive für die Kinder Rechtliche Situation- Status Quo und Perspektive I Materiellrechtlich 1. Rechte der Pflegeeltern (während
MehrOrganisatorische Herausforderungen an ein Jugendamt Kinderschutz bei häuslicher Gewalt
Organisatorische Herausforderungen an ein Jugendamt Kinderschutz bei häuslicher Gewalt Fachtagung Kinderschutz im Kontext häuslicher Gewalt Erfurt 25.10.2018 Stephan Glaremin Amt für Kinder, Jugend und
MehrSexuelle Misshandlung von Kindern und Jugendlichen aus rechtlicher Sicht
Sexuelle Misshandlung von Kindern und Jugendlichen aus rechtlicher Sicht Referentin: Rechtsanwältin Angelika Kellner Fachanwältin für Familienrecht Gotha Opferbezogene Rechtsgebiete Strafrecht Zeuge Nebenkläger
MehrMerkblatt. für Opfer einer Straftat
Merkblatt für Opfer einer Straftat Merkblatt für Opfer einer Straftat Welche Rechte habe ich als Opfer einer Straftat? Niemand ist darauf vorbereitet, Opfer einer Straf tat zu werden. Egal, ob es um einen
Mehrvom 24. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. September 2017) Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung in den Bezirken im Jahr 2016
Drucksache 18 / 12 276 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joschka Langenbrinck (SPD) vom 24. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. September 2017) zum
MehrHilfen zur Erziehung. 27 ff. SGB VIII
Hilfen zur Erziehung 27 ff. SGB VIII Spezifische rechtliche und pädagogische Merkmale der Hilfen zur Erziehung (HzE) HzE wird - als Leistung der Jugendhilfe - von KlientInnen freiwillig in Anspruch genommen
MehrDAG Wolfgang Rittmann, AG Wangen
DAG Wolfgang Rittmann, AG Wangen Vorfrage: Ist ein Ungeborenes überhaupt als das Kind (etwa in 8 a SGB VIII oder 1666 BGB) geschützt? Nach wie vor streitig, familiengerichtliche Rechtsprechung dazu gibt
MehrPsychosoziale Prozessbegleitung. Wir begleiten Sie. bmjv.de
Psychosoziale Prozessbegleitung Wir begleiten Sie bmjv.de PSYCHOSOZIALE PROZESSBEGLEITUNG Wir begleiten Sie Sie oder Ihr Kind ist Opfer einer Gewalt- oder Sexualstraftat geworden oder Sie haben einen nahen
MehrKinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014
Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten
MehrDas Gesundheitswesen als Hinweisgeber auf mögliche Gefährdungen des Kindeswohls
Das Gesundheitswesen als Hinweisgeber auf mögliche Gefährdungen des Kindeswohls Analysen der amtlichen 8a-Statistik Fachforum Empirische Befunde zur Kooperation zwischen Jugendhilfe und Gesundheitswesen
MehrKindeswohlgefährdung. Ceyda Geiter Dipl. Sozialarbeiterin (FH)
Kindeswohlgefährdung Ceyda Geiter Dipl. Sozialarbeiterin (FH) I. Was ist Kindeswohlgefährdung? II. III. Erscheinungsformen Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung? I. Was ist Kindeswohlgefährdung?
MehrNetzwerkkonferenz. für den Landkreis Kaiserslautern (Nord) Uhr Sitzungssaal der Kreisverwaltung. Zurück zur ersten Seite
Netzwerkkonferenz für den Landkreis Kaiserslautern (Nord) 19.11.2008 15.00 Uhr Sitzungssaal der Kreisverwaltung Tagesordnung Begrüßung Vorstellung der neuen Aufgaben nach dem Landeskinderschutzgesetz (LKindSchuG)
MehrVerdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Praxis was tun? Klinikum Görlitz
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Praxis was tun? 28.02.2018 Klinikum Görlitz Netzwerkbüro Kinderschutz und Frühe Hilfen Kinderschutz Frühe Hilfen Bildungsarbeit Öffentlichkeitsarbeit Netzwerkarbeit
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG
MehrVerwahrlosung älterer Menschen
Verwahrlosung älterer Menschen Rechtliche Rahmenbedingungen für behördliches Einschreiten, Kooperation von Ordnungsamt und Sozialen Diensten am Beispiel der Stadt Leonberg 1. Grundgesetz Art. 1 : Die Würde
MehrZusammenspiel von Frühen Hilfen und Schutzauftrag
Zusammenspiel von Frühen Hilfen und Schutzauftrag Frankfurt, 22.4.2015 Fachmarkt Frühe Hilfen Christine Gerber DJI/NZFH Inhalt (1) Kinderschutz gestern und heute (2) Frühe Hilfen Schutzauftrag: Ein gutes
MehrUmgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt
Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt Carsten Feist, 25. Januar 2010 Definition. Kindeswohlgefährdung ist eine gegenwärtige Gefahr, die mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Schädigung
Mehr1.1 Verantwortung des Familienrichters (FR) - Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung, 1666 BGB - Unterbringung mit Freiheitsentzug, 1631b BGB
KJP Bonn 11.9.2008 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Verantwortung des Familienrichters (FR) - Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung, 1666 BGB - Unterbringung mit Freiheitsentzug, 1631b BGB - (Psychkg- Unterbringungen:
MehrAngebote des Gesundheitsamtes Düsseldorf für psychisch kranke obdachlose Menschen
Angebote des Gesundheitsamtes Düsseldorf für psychisch kranke obdachlose Menschen Andrea Melville-Drewes Leiterin Abteilung Sozialpsychiatrie Landestreffen des Landesverbandes der Angehörigen psychisch
MehrInterkulturelle Öffnung im Kinderschutz
Interkulturelle Öffnung im Kinderschutz Wie viele Anforderungen / wie viel Komplexität und Differenzierung verträgt ein? - Notwendige Rahmenbedingungen und Herausforderungen für die Umsetzung im - 03.12.2014
MehrBrennpunkte in der Bereitschaftspflege Perspektivklärung Umgangskontakte Vermittlungsentscheidung
Brennpunkte in der Bereitschaftspflege Perspektivklärung Umgangskontakte Vermittlungsentscheidung Judith Pierlings Hochschule Düsseldorf; Forschungsgruppe Pflegekinder Siegen Katharina Lohse Deutsches
MehrKinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern
Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern Jörg Maywald, Diakonie Puschendorf, 22.3.2012 Kinderschutz in Deutschland: rechtspolitische Entwicklungen seit 1989
MehrKindeswohlgefährdung. hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)
Kindeswohlgefährdung hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) Inhalt 1. Bedeutung der Regelung 2. Risikoeinschätzung und Hilfeangebot 3. Einrichtungsträger
MehrDie Vorschrift des 8a im System des SGB VIII. Stellung im Allgemeinen Teil des SGB VIII: gilt für Leistungen und Andere Aufgaben
Die Vorschrift des 8a im System des SGB VIII Stellung im Allgemeinen Teil des SGB VIII: gilt für Leistungen und Andere Aufgaben Verfahrensvorschrift: Leitprinzip bei der Gewährung und Erbringung von allen
MehrFreiheitsentziehende Maßnahmen (FM) in der Jugendhilfe
(FM) in der Jugendhilfe Die Rahmenbedingungen für f r FM in Berlin Winfried Flemming 1 Grundlage: 42 Abs. 1 SGB VIII: Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in
MehrII. Fachtag Frühe Hilfen Gemeinsam wachsen! Workshop: Stand und Entwicklung Netzwerke Früher Hilfen in Niedersachsen
II. Fachtag Gemeinsam wachsen! Workshop: Stand und Entwicklung Netzwerke Früher Hilfen in Niedersachsen 2016 Seite -1- Was ist ein soziales Netzwerk? primäre oder persönliche Netzwerke: Familie und Verwandtschaft
MehrII. Fachtag Frühe Hilfen Gemeinsam wachsen! Workshop: Stand und Entwicklung Netzwerke Früher Hilfen in Niedersachsen
II. Fachtag Gemeinsam wachsen! Workshop: Stand und Entwicklung Netzwerke Früher Hilfen in Niedersachsen 2016 Seite -1- Vorstellung der Workshop -Teilnehmer/innen Jugendamt Gesundheitsbereich Freie Träger
MehrKindesmisshandlung,Vernachlässigung, Drangsalierung: Der Handlungsrahmen der Sozialen Arbeit bei Kindeswohlgefährdung
Geisteswissenschaft Sandra Meyer Kindesmisshandlung,Vernachlässigung, Drangsalierung: Der Handlungsrahmen der Sozialen Arbeit bei Kindeswohlgefährdung Bachelorarbeit Inhaltsverzeichnis 0. Einleitung...1
MehrRechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland)
Rechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland) Kooperationsauftrag 36: Mitwirkung/Hilfeplan verlangt eine Kooperation zwischen den Fachkräften
MehrKindeswohlgefährdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)
Kindeswohlgefährdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) 1 Bedeutung der Regelung Sonderrolle der Kinder- und Jugendhilfe Im Unterschied zu anderen Sozialleistungen
MehrHäusliche Gewalt Management von Hochrisikofällen
Häusliche Gewalt Management von Hochrisikofällen Eleonore Tatge, Polizeiinspektion Lüneburg, Runder Tisch gegen Gewalt in der Familie Amtsgericht Ärtzekammer BISS (Beratungs-und Interventionsstelle) Diakonieverband
Mehr6 Kindeswohlgefährdung Dokumentation
Wenn es um den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII geht, sind Klarheit, Eindeutigkeit und Verbindlichkeit von großer Wichtigkeit für alle Beteiligten. Fehleinschätzungen können gravierende
MehrDas Unbestimmte in der Kinderschutzarbeit
Das Unbestimmte in der Kinderschutzarbeit Unbestimmte Rechtsbegriffe im Kinder- und Jugendhilferecht Der unbestimmte Rechtsbegriff Als ein unbestimmter Rechtbegriff wird ein Merkmal innerhalb einer gesetzlichen
MehrLokales Netzwerk Kinderschutz im Landkreis Mansfeld-Südharz. Einführung
Lokales Netzwerk Kinderschutz im Landkreis Mansfeld-Südharz Einführung Der Fall Kevin - K. geboren am 23.01.2004 - KM war drogenabhängig und substituiert, HIV-positiv, Hepatitis C, insgesamt 7 Jahre Haft,
MehrOmbudschaften. auch nützlich für. Jugendhilfeausschüsse & Jugendämter
Ombudschaften auch nützlich für Jugendhilfeausschüsse & Jugendämter Bernd Hemker 01.10.2014 Aktuelle Anfragen: Darf mein Taschengeld vom Wohngruppenleiter gekürzt werden, bloß weil ich Mist gebaut habe?
MehrNiedersächsisches Finanzministerium Referat VD 4
Niedersächsisches Finanzministerium Referat VD 4 Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zu den neuen Entgeltgruppenzulagen im Sozial- und Erziehungsdienst in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom Juli 2017
MehrInput zur Podiumsdiskussion. Anne Schwanstecher-Claßen
Balance finden zwischen Autonomie und unterlassener Hilfeleistung gegenüber Menschen mit schweren bzw. komplexen psychischen Erkrankungen Fachtagung vom 24.08.2016 Input zur Podiumsdiskussion Anne Schwanstecher-Claßen
MehrNOTFALLPLAN BEI GEWALT GEGEN KINDER
Hauptamtliche mit eigenem Schutzauftrag gem. 4 KKG Anlage IV EINSCHÄTZUNG DER GEFÄHRDUNGSSITUATION Bei der Gefährdungseinschätzung sind die Fachkräfte der Einrichtung gehalten, die Situation mit den Betroffenen
MehrArbeitsgemeinschaft Kindeswohl
Arbeitsgemeinschaft Kindeswohl Vorstellung einer Vernetzung...und deren Folgen Pia Manjgo Kinderchirurgin Kinderkrankenhaus St. Marien Landshut ...ein erster Schritt Kinderschutzteam Handlungsanweisungen
MehrProjekt Kinderschutz in Niedersachsen
Projekt Kinderschutz in Niedersachsen Erster Erfahrungsbericht Priv.-Doz. Dr. Anette S. Debertin Leiterin Projekt Kinderschutz Institut für Rechtsmedizin Medizinische Hochschule Hannover Projekt Kinderschutz
MehrDie einstweilige Unterbringung im Strafprozess ( 126a StPO) und das Unterbringungsprüfungsverfahren gem. 121,
Die einstweilige Unterbringung im Strafprozess ( 126a StPO) und das Unterbringungsprüfungsverfahren gem. 121, 122 StPO von Dr. Carolin Gütschow 1. Auflage 2012 Die einstweilige Unterbringung im Strafprozess
Mehr3. Kinderschutzkonferenz Kinderrechte und Elternverantwortung im Kontext Kindeswohl
3. Kinderschutzkonferenz Kinderrechte und Elternverantwortung im Kontext Kindeswohl Sybille Vosberg M.A. Fachanwältin für Familienrecht in Leipzig Vertretungsprofessorin an der FH-Erfurt 1 Kinderrechte
MehrEinschränkung der Fahreignung. Was passiert mit dem Führerschein? 5. ZNS-Sicherheitskonferenz. Bundesanstalt für Straßenwesen
Einschränkung der Fahreignung Was passiert mit dem Führerschein? 5. ZNS-Sicherheitskonferenz Referat Fahreignung, Fahrausbildung, Kraftfahrerrehabilitation Bundesanstalt für Straßenwesen 8. Oktober 2015
Mehr