Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV



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Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs- Meldeverordnung - SKV-MV) SKV-MV Ausfertigungsdatum: 27.03.1996 Vollzitat: "Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 448 V v. 31.10.2006 I 2407 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1. 6.1996 +++) Eingangsformel Auf Grund des 200 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten Die staatlichen und die staatlich anerkannten Hochschulen sowie die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen unterrichten Studienbewerber und Studenten über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren durch Verteilung eines Merkblatts. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt nach Anhörung der Länder und der Spitzenverbände der Krankenkassen Inhalt und Form des Merkblatts im Bundesanzeiger bekannt. 2 Versicherungsbescheinigung Jeder Studienbewerber hat der Hochschule zur Einschreibung eine Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 einzureichen. In der Versicherungsbescheinigung ist anzugeben, ob der Student versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. 3 Zuständigkeitsregelung Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung sind zuständig: 1. für einen bereits bei einer Krankenkasse Versicherten die Krankenkasse, bei der er versichert ist, 2. für einen nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Studenten die kraft Gesetzes zuständige oder die gewählte Krankenkasse, 3. für einen nach 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfreien oder für einen nicht versicherungspflichtigen Studenten die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand, im übrigen eine der Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht zuständig wären oder gewählt werden könnten, 4. für einen Studenten, der nach 8 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit worden ist, die Krankenkasse, die die Befreiung vorgenommen hat. - Seite 1 von 6 -

4 Meldungen (1) Ist in der Versicherungsbescheinigung angegeben, daß der Student versichert ist, meldet die Hochschule der zuständigen Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 unverzüglich das der Einschreibung. Die Hochschule hat der Krankenkasse das Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in der Hochschule endet, auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 unverzüglich zu melden. Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen können für nach 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig beschäftigte Studenten abweichende Vereinbarungen getroffen werden. (2) Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne dieser Verordnung die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März. (3) Die Krankenkasse hat der Hochschule das Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten oder die Nichterfüllung der dem versicherungspflichtigen Studenten ihr gegenüber auferlegten Verpflichtungen unverzüglich auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 mitzuteilen. 5 Maschinelle Datenübertragung Die Hochschulen und die Spitzenverbände der Krankenkassen können vereinbaren, daß die Meldungen, Bescheinigungen und Nachweise nach dieser Verordnung maschinell erstellt und weitergeleitet werden. In diesen Fällen kann die Unterschrift entfallen. Bei jedem der Spitzenverbände der Krankenkassen wird eine Sammelstelle gebildet, die die zu übermittelnden Daten für die jeweilige Kassenart entgegennimmt; zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden. 6 Meldungen der Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt Die nach 5 Abs. 1 Nr. 10 erster Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Praktikanten und Auszubildende, die versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind, haben dies der Ausbildungsstätte durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, die die zuständige Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 ausstellt. 3 gilt entsprechend. Die Ausbildungsstätten haben der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufspraktischen Tätigkeit sowie der Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung der in Satz 1 genannten versicherungspflichtigen Personen innerhalb von zwei Wochen auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 zu melden. 7 Meldungen der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs Die nach 5 Abs. 1 Nr. 10 zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs haben der Ausbildungsstätte eine Erklärung über die zuständige Krankenkasse nach dem Muster der Anlage 7 vorzulegen. Die Ausbildungsstätte meldet der zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, indem sie die Erklärung nach dem Muster der Anlage 7 entsprechend ergänzt und der Krankenkasse unverzüglich zuleitet. Die Krankenkasse bescheinigt der Ausbildungsstätte auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 8 (in zweifacher Ausfertigung), daß der Auszubildende bei ihr pflichtversichert ist. Die Ausbildungsstätte meldet der zuständigen Krankenkasse durch Ergänzung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage 8 das Ende der Ausbildung unverzüglich. 3 gilt entsprechend. 8 Listen für Meldungen und Bescheinigungen Die Ausbildungsstätten und die Krankenkassen können vereinbaren, daß Meldungen und Bescheinigungen nach den 6 und 7 auf Listen erfolgen. 9 Übergangsvorschrift Für das Wintersemester 1996/97 können Vordrucke nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 der Meldeverordnung für die Krankenversicherung der Studenten vom 30. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2709) noch weiter verwendet werden. Für die Rückmeldung für das in Satz 1 genannte Semester hat jeder versicherte Student eine Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 dieser oder nach dem Muster der Anlage 2 der bisher geltenden Meldeverordnung bei der Hochschule einzureichen. - Seite 2 von 6 -

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft. Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt. Anlage 1 (Fundstelle: BGBl. I 1996, 570) Versicherungsbescheinigung Diese Bescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule einzureichen. Name, Anschrift (und Unterschrift) der Krankenkasse ( ) ist bei uns versichert. ( ) ist versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig. Anlage 2 (Fundstelle: BGBl. I 1996, 570) Meldung für das Sommersemester 19../Wintersemester 19../19.. Name, Anschrift (und Unterschrift) der Hochschule ( ) ist für das oben genannte Semester eingeschrieben worden am: ( ) ist (war) mit dem Ablauf des oben genannten Semesters nicht mehr als Student Mitglied dieser Hochschule. Anlage 3 (Fundstelle: BGBl. I 1996, 571) Meldung der Krankenkasse Name, Anschrift (und Unterschrift) der Krankenkasse ist als Student versicherungspflichtig und ( ) ist ab dem nicht mehr bei uns versichert. - Seite 3 von 6 -

( ) hat seine/ihre auf Grund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch uns gegenüber auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt. Anlage 4 (Fundstelle: BGBl. I 1996, 571) Bescheinigung der Krankenkasse Diese Bescheinigung ist der Ausbildungsstätte... *) vorzulegen. Name, Anschrift (und Unterschrift) der Krankenkasse ( ) ist bei uns als Praktikant/zur Berufsausbildung Beschäftigter ++) pflichtversichert. ( ) ist als Praktikant/zur Berufsausbildung Beschäftigter ++) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig. ----- *) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte. ++) Nicht Zutreffendes streichen. Anlage 5 (Fundstelle: BGBl. I 1996, 572) Meldung des Beginns der Ausbildung befindet sich seit dem in ( ) einer berufspraktischen Tätigkeit. ( ) einer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt. Anlage 6 (Fundstelle: BGBl. I 1996, 572) Meldung der Beendigung der Ausbildung Die Ausbildung des Herrn/der Frau - Seite 4 von 6 -

( ) in einer berufspraktischen Tätigkeit ( ) in einer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt ist am beendet worden. Anlage 7 (Fundstelle: BGBl. I 1996, 573) Erklärung des Auszubildenden über die zuständige Krankenkasse und Meldung über den Beginn der Ausbildung Krankenkasse *), bei der ich versichert bin oder zuletzt versichert war:... (Name und Anschrift) (Bestand noch nie ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist die Anschrift einer der Krankenkassen anzugeben, die kraft Gesetzes zuständig sind - See-Krankenkasse oder Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn eine Versicherung bei dieser Krankenkasse zuletzt bestanden hat -, die gewählt wurde oder bei Versicherungspflicht wählbar wäre. ++)) Unterschrift des Auszubildenden ----- *) Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK), Betriebskrankenkasse, Innungskrankenkasse, See-Krankenkasse, Landwirtschaftliche Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Ersatzkasse. ++) AOK, Ersatzkasse; Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung dies vorsieht oder eine Versicherung bei der Betriebs- oder Innungskrankenkasse zuletzt bestanden hat oder der Ehegatte dort versichert ist. ------------------------------------------------------------------------------- Der/Die oben Bezeichnete befindet sich seit dem als Auszubildender/Auszubildende in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Anlage 8 (Fundstelle: BGBl. I 1996, 574) Bescheinigung der Krankenkasse An die......... (Name und Anschrift der Ausbildungsstätte) ist bei uns als Auszubildender/Auszubildende des Zweiten Bildungswegs in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz pflichtversichert. - Seite 5 von 6 -

Name, Anschrift (und Unterschrift) der Krankenkasse ------------------------------------------------------------------------------- Meldung der Beendigung der Ausbildung Die Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist am beendet worden. - Seite 6 von 6 -