Helmut Schlickmann. Informationsbrief Juni 2012. Wilhelm Landwehr vereidigter Buchprüfer Steuerberater. Dipl.-Betriebswirt, StB



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Transkript:

Helmut Schlickmann Dipl.-Betriebswirt, StB Helmut Schlickmann, Hauptstr. 138-142, 33647 Bielefeld Wilhelm Landwehr vereidigter Buchprüfer Steuerberater Helmut Schlickmann Dipl.-Betriebswirt Steuerberater Kerstin Schwotzer Dipl.-Kauffrau Steuerberaterin Ralf Sommer Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Carsten Kehrein Dipl.-Wirtschaftsjurist Steuerberater Ingo Ellerbrake Dipl.-Wirtschaftsjurist Steuerberater Hauptstr. 138-142 33647 Bielefeld Telefon: 0521/9 42 73 0 Telefax: 0521/9 42 73 42 E-Mail: Info@Schlickmann-StB.de www.schlickmann-stb.de Informationsbrief Juni 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, heute Ihnen unseren aktuellen Informationsbrief übersenden zu können. Nachdem erhebliche technische Probleme bei unseren Providern behoben werden konnten, werden wir in Zukunft Ihnen unseren kostenlosen monatlichen Service wieder zur Verfügung stellen. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unsere neu gestaltete Internetseite hinweisen. Unter der Rubrik Aktuelles/ Mandantenbrief können Sie unseren Informationsbrief jederzeit einsehen. Sollten Sie zu den Themen dieses Informationsbriefes Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen ( Schlickmann ) 1

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Termine Juni 2012 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, 3 Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Überweisung 1 Scheck 2 Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 4 Sozialversicherung 5 27.6.2012 entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.6.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohnund Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Termine Juli 2012 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, 3 Kapitalertragsteuer, Überweisung 1 Scheck 2 10.7.2012 13.7.2012 6.7.2012 Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 4 10.7.2012 13.7.2012 6.7.2012 Sozialversicherung 5 27.7.2012 entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 3

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.7.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohnund Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2009: Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung 1.7. bis 31.12.2009 0,12 % 5,12 % 8,12 % 1.1. bis 30.6.2010 0,12 % 5,12 % 8,12 % 1.7. bis 31.12.2010 0,12 % 5,12 % 8,12 % 1.1. bis 30.6.2011 0,12 % 5,12 % 8,12 % 1.7. bis 31.12.2011 0,37 % 5,37 % 8,37 % 1.1. bis 30.6.2012 0,12 % 5,12 % 8,12 % Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und einer Bildungseinrichtung nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Diese Fahrten sind wie Dienstfahrten in voller Höhe als (ggf. vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, weil eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Fahrtkosten selbst getragen werden. Hinweis: Betroffene Personen, die noch keine Steuererklärungen abgegeben haben, sollten dies jetzt tun. Sind Steuererklärungen abgegeben worden und liegt bereits ein Steuerbescheid vor, sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, ob noch eine Möglichkeit der Änderung besteht. Kein verfassungsrechtlicher Verstoß durch eingeschränkten Abzug von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben bis zum 31.12.2009 Die bis Ende 2009 geltenden Regelungen für den beschränkten Sonderausgabenabzug von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen sind nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die bis 4

dahin geltenden Regelungen zum Sonderausgabenabzug für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, eine Neuregelung aber mit spätester Wirkung zum 1. Januar 2010 gefordert. Dies ist geschehen. Die danach noch bis zum 31.12.2009 gültigen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen die europäische Menschenrechtskonvention. Sie verlangt lediglich die körperliche Unversehrtheit, nicht aber eine zu gewährende Garantie, dass die soziale Sicherung betreffende Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Kosten für Jägerprüfung nicht abzugsfähig Die Kosten für die Ablegung einer Jägerprüfung können weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden. Aufwendungen für die Ablegung der Jägerprüfung stehen normalerweise nicht mit einer Erwerbsquelle in Zusammenhang, sondern sind allein privat veranlasst. Dienen Aufwendungen nicht dazu, spätere Erwerbseinnahmen zu erzielen, sondern steht ein privater Zweck im Vordergrund, so kommt auch ein Abzug als Sonderausgaben nicht in Betracht. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Versteuerung privat veranlasster Verzugs- oder Prozesszinsen Einnahmen aus Verzugs- oder Prozesszinsen sind kein Schadensersatz für die Verletzung privater Güter. Es handelt sich um ein Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des zur Verfügung gestellten Kapitals. Unerheblich ist, ob von vornherein die Absicht zur Erzielung von Einkünften besteht. Erwachsen sie aus einem privat geführten Zivilrechtsstreit, sind sie als Kapitalertrag steuerpflichtig. Stehen den vereinnahmten Verzugszinsen nach einem gewonnenen Zivilrechtsstreit Darlehenszinsen in entsprechender Höhe als Aufwendungen gegenüber, sind die vereinnahmten Verzugszinsen nicht zu versteuern. Für die Beurteilung ist auf den objektiven Tatbestand einer Steigerung der Leistungsfähigkeit abzustellen. Dabei ist es unerheblich, dass die aus der eigenen Schuldaufnahme entstandenen Zinsen in früheren Jahren zu zahlen sind als die aus einem Urteil zugesprochenen Verzugszinsen erzielt werden. Es ist der über alle Zeiträume entstehende Totalgewinn zu ermitteln. Mit dieser grundlegenden Beurteilung hat der Bundesfinanzhof die von einem Bürgen gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger erstrittenen und von diesem auch gezahlten Verzugszinsen als nicht steuerpflichtig angesehen. Der Bürge wurde zunächst für die fremde Schuld in Anspruch genommen. Zur Tilgung dieser Schuld hat er Bankverbindlichkeiten aufgenommen. In dem danach geführten Rechtsstreit stellte sich heraus, dass die Bürgschaftsinanspruchnahme rechtsfehlerhaft war. Der Bürgschaftsgläubiger wurde zur Rückzahlung des Betrags einschließlich Zinsen verurteilt. 5