Aktuelle Rechtsprechungsübersicht insbesondere Fragen zur Anpassung von laufenden Leistungen bei Pensionskassen 75. aba-jahrestagung 2013 Marco Herrmann Berlin, 16. Mai 2013
Agenda Inhalt Anpassungsprüfungs- und Einstandspflicht des Arbeitgebers Einleitung Ausgewählte BAG-Entscheidungen Entscheidung LAG Hessen Hintergrund: Historie Pensionskassen, Sinn und Zweck 16 BetrAVG Fazit 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 2
Der BVV in Zahlen Einleitung Betriebliche Altersversorgung seit 1909 BVV Pensionskasse (Gründung 1909) BVV Unterstützungskasse (Gründung 1999) BVV Pensionsfonds (Gründung 2007) Zahlen auf einen Blick (12/2012) Mitgliedsunternehmen 730 Versicherte rund 346.000 Leistungsempfänger mehr als 100.000 Kapitalanlagen rund 23,3 Milliarden Eigenmittel rund 1,2 Milliarden 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 3
Erwartungen von Arbeitgebern der Finanzwirtschaft Einleitung BVV Firmen-Umfrage Allgemein ist aus AG-Sicht ein bav-angebot dann sinnvoll, wenn die bav von den Mitarbeitern wertgeschätzt wird zentrale personalpolitische Ziele, wie Mitarbeitergewinnung und -bindung, erreicht werden können die Finanzierbarkeit und Sicherheit der Leistungen gewährleistet ist der Rechtsrahmen der bav einschließlich der Haftungsfragen definiert ist Einstandspflicht des AG gemäß 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG seitens der AG akzeptiert als Korrelat zu günstiger Finanzierung Generelle Anpassungsprüfungspflicht für Direktzusagen des AG gemäß 16 Abs. 1 BetrAVG seitens der AG dann problematisch, wenn zusätzliche Verpflichtungen unkalkulierbar sind 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 4
Regulatorische Verdichtung nimmt beständig zu Einleitung Nach Inkrafttreten VAG erstmals regulatorische Anforderungen an VU (PK) Betriebsrentengesetz (BetrAVG) BAG-Urteil (Gleichstellung) zum Inhalt Versorgungszusage BaFin (damals BAV) mit Hinweis an PK zum Inhalt Versicherungsbedingungen Gleichstellungsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), später mit direktem Anspruch gegenüber PK Altersvermögensgesetz (AVmG) beinhaltet Entgeltumwandlungsanspruch und Riester-Förderung Alterseinkünftegesetz bringt steuerliche Änderungen Entwicklung VAG/VVG, 10. VAG-Novelle vorerst ausgesetzt Zunehmend europäische Einflüsse Entscheidungen zur Anpassungsprüfungs- und Einstandspflicht des AG 1901 1950 1974 1978 1990 1999 2002 2005 2008 2009 2010 2011 2012 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 5
Anpassungsprüfungs- und Einstandspflicht des Arbeitgebers BAG 18.09.2012 3 AZR 415/10 (LAG Niedersachsen, 03.06.2010 4 Sa 239/09 B) Veränderung von Anpassungsregelungen/Dynamische Verweisung/Tarifvertrag Sachverhalt Ausgewählte BAG-Entscheidungen Arbeitsvertrag regelte die Anpassung der laufenden Rente gem. AVN-RL 1999 in Abhängigkeit eines Nettovergleichseinkommens. Abschluss einer Dienstvereinbarung mit Gesamtpersonalrat: Anpassung der laufenden Rente um jährlich 1 % (AVN-RL 2007). Anschließend: Abschluss eines Tarifvertrags mit Präambel-Hinweis, dass die Anpassungsregelung nur bei tariflicher Vereinbarung wirksam ist (Tarifvertrag regelte ausschließlich die 1-%-Anpassung) Entscheidung Die TV-Parteien sind nicht zu einer lediglich punktuellen zulasten der AN von 16 BetrAVG abweichenden Regelung befugt. 17 Abs. 3 BetrAVG erlaube die Abweichung zulasten der AN nur, wenn die TV-Parteien von ihrer Regelungsbefugnis zur bav tatsächlich Gebrauch machen. Sie hätten hier jedoch mit dem Tarifvertrag nur die wegen 30c BetrAVG unwirksame Änderung der AVN-RL 1999 legitimieren wollen. Dies ist unzulässig. Tarifvertragsparteien müssen insgesamt die bav regeln und nicht nur einzelne Aspekte. Nur dann sieht das BAG einen angemessenen Interessenausgleich gewahrt. 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 6
Ausgewählte BAG-Entscheidungen Anpassungsprüfungs- und Einstandspflicht des Arbeitgebers BAG 19.06.2012 3 AZR 408/10 (LAG Baden-Württemberg 02.06.2010 19 Sa 33/09) Einstandspflicht des AG nach 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG Sachverhalt Dynamischer Verweis des AG in Versorgungszusage auf Regelungen der PK Leistungsreduzierung der regulierten PK durch Anwendung der Sanierungsklausel Entscheidung Dynamische Verweisungsklausel kann nur in aufsichts- und arbeitsrechtlich normierten Grenzen Wirkung entfalten Dynamische Inbezugnahme der Satzung erstreckt sich nicht auf Satzungsbestimmungen, die das Recht formulieren, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen; keine Befreiung von der Einstandspflicht durch Verwendung von Jeweiligkeitsklauseln Strikte Trennung zwischen Versorgungsversprechen und Versicherungsverhältnis Leistungsbestimmungen der PK füllen arbeitsrechtliches Versorgungsversprechen aus Ansonsten Umgehung der 3-Stufen-Theorie 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 7
Ausgewählte BAG-Entscheidungen Anpassungsprüfungs- und Einstandspflicht des Arbeitgebers BAG 19.06.2012 3 AZR 408/10 (LAG Baden-Württemberg 02.06.2010 19 Sa 33/09) Trennung zwischen der arbeitsvertraglichen Zusage und dem versicherungsvertraglichen Deckungsverhältnis Deckungsverhältnis Pensionskasse Anspruch bzw. Bezugsrecht Beiträge Leistungen Arbeitgeber Versorgungszusage im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis Arbeitnehmer Valutaverhältnis 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 8
Ausgewählte BAG-Entscheidungen Anpassungsprüfungs- und Einstandspflicht des Arbeitgebers BAG 19.06.2012 3 AZR 408/10 (LAG Baden-Württemberg 02.06.2010 19 Sa 33/09) Trennung zwischen der arbeitsvertraglichen Zusage und dem versicherungsvertraglichen Deckungsverhältnis Deckungsverhältnis Pensionskasse Anspruch bzw. Bezugsrecht Beiträge Leistungen Arbeitgeber Versorgungszusage im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis Arbeitnehmer Valutaverhältnis 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 9
Anpassungsprüfungs- und Einstandspflicht des Arbeitgebers BAG 14.02.2012 3 AZR 685/09 (LAG Hessen 24.06.2009 8 Sa 179/09) Betriebsrentenanpassung bei Gesamtversorgung Sachverhalt Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rente, Betriebsrente (DZ) und PK-Rente Entscheidung Ausgewählte BAG-Entscheidungen Kläger vertritt die Auffassung, dass Bezugsobjekt der Anpassung der Betriebsrente die Gesamtversorgung sei Bezugsobjekt der Anpassung ist grundsätzlich die Ausgangsrente, d. h. die Betriebsrente, die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet und vom AG gezahlt wird, und nicht die Gesamtversorgung 16 BetrAVG will eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden, nicht jedoch den Wert anderer Leistungen sichern Vertragsparteien können in der Versorgungsvereinbarung aber eine abweichende Regelung treffen 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 10
Anpassungsprüfungs- und Einstandspflicht des Arbeitgebers LAG Hessen 11.04.2012 8 Sa 1514/11 (ArbG FFM 12.05.2011 11 Ca 6516/10) Escape-Klausel ( 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) greift nicht für Versorgungen über regulierte PK Sachverhalt Leistungsreduzierung der regulierten PK durch Anwendung der Sanierungsklausel Einstandspflicht des AG bejaht; Geltung des 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verneint Entscheidung LAG Hessen Vorinstanz Gemäß 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG besteht keine Pflicht zur Anpassungsprüfung der Pension Sämtliche Überschussanteile wurden auf die Mitglieder und Rentner verteilt, deren Verwendung ergab sich aus den aktuariellen Stellungnahmen Der Rechnungszins war aufsichtsrechtlich genehmigt und überschritt nicht den Höchstzinssatz Entscheidung und Begründung LAG Hessen (Revision zum BAG ist zugelassen) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Rechnungszinses genügt nicht den Anforderungen des 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Für PK ist hinsichtlich des Höchstzinssatzes keine Ausnahme vorgesehen 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nennt ausdrücklich den nach 65 Abs. 1 Nr. 1 lit. a VAG festgelegten Höchstzinssatz Zu Beginn des Versicherungsverhältnisses gab es keinen Höchstzinssatz gem. 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 11
Historie der Pensionskassen in Deutschland Hintergrund Versicherungsaufsichtsgesetz Drei Lebensversicherungsrichtlinien Lohnsteuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG 7. VAG-Novelle 118b Abs. 3 VAG 1901 1979 1990 1992 2002 2005 Versicherungsmarkt ist reguliert Versicherungsmarkt wird dereguliert, zunächst Lebensversicherungen, später auch PK Wettbewerbs-PK (AG) werden vermehrt gegründet und treten in den deregulierten Markt ein Möglichkeit der Re-Regulierung für traditionelle (Firmen-)PK 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 12
Kriterien der regulierten Pensionskasse ( 118b Abs. 3 VAG) Hintergrund PK können auf Antrag als regulierte PK betrieben werden, wenn sie in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) bestehen, ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, nach ihrer Satzung mindestens 50 % der Mitglieder der obersten Vertretung (Aufsichtsrat) durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden, sie Arbeitnehmer versichern, sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben. 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 13
Historie des 16 BetrAVG Hintergrund Versicherungsaufsichtsgesetz 16 Abs. 1 BetrAV Drei Lebensversicherungsrichtlinien 65 Abs. 1 Nr. 1 VAG 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAV Lohnsteuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG 7. VAG-Novelle 118b Abs. 3 VAG 1901 1974 1979 1990 1992 1994 1999 2002 2005 Versicherungsmarkt ist reguliert Versicherungsmarkt wird dereguliert, zunächst Lebensversicherungen, später auch PK Wettbewerbs-PK (AG) werden vermehrt gegründet und treten in den deregulierten Markt ein Möglichkeit der Re-Regulierung für traditionelle (Firmen-)PK 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 14
Ziel des 16 BetrAVG Hintergrund Bundestags-Drucksache 13/8011 vom 24.06.1997 (RRG 1999) Ziel dieser Neuregelung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. [ ] Im arbeitsrechtlichen Bereich verhindert nach Auffassung der Wirtschaft die Vorschrift des 16 BetrAVG mit ihrer nicht kalkulierbaren und nicht vorfinanzierbaren Verpflichtung zur Anpassung Neuzusagen und damit letztlich die Aufrechterhaltung und den Ausbau der zweiten Säule der Alterssicherung. Es bedarf daher der Korrektur des 16 BetrAVG, um die Erhaltung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten [ ]. Das Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. [ ] 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 15
Anwendbarkeit von 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Hintergrund Anpassungsprüfungspflicht nach 16 Abs. 1 BetrAVG entfällt, wenn bei DV- oder PK-Zusage die während des Rentenbezugs anfallenden Überschussanteile zur Rentenerhöhung verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird Regulierte PK haben ihre Tarife gem. 118b Abs. 3 S. 4 VAG der BaFin vorab zur Genehmigung vorzulegen Gemäß 1 Abs. 2 DeckRV gilt DeckRV nur für Verträge, denen kein aufsichtsbehördlich genehmigter Tarif zugrunde liegt Bestimmung über den Höchstzinssatz gem. 65 Abs. 1 Nr. 1 lit. a VAG findet damit für regulierte PK ebenfalls keine Anwendung 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 16
Anpassungsprüfungs- und Einstandspflicht des Arbeitgebers LAG Hessen 11.04.2012 8 Sa 1514/11 (ArbG FFM 12.05.2011 11 Ca 6516/10) Escape-Klausel ( 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) greift nicht für Versorgungen über regulierte PK Rechtliche Bewertung Entscheidung LAG Hessen Die aufsichtsrechtliche Genehmigung des Rechnungszinses genügt nicht den Anforderungen des 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (keine Ausnahme für PK nur der in 65 Abs. 1 Nr. 1 lit. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz gilt) Regulierte PK werden individuell von der BaFin beaufsichtigt. Bei der Genehmigung neuer Tarife orientiert sich die Aufsicht an dem gesetzlich normierten HRZ. Sinkt dieser, genehmigt BaFin auch den regulierten PK keine Tarife mit höherem Rechnungszins. Es ist sichergestellt, dass ein vorsichtig zu kalkulierender Rechnungszins angewendet wird. Zudem gab es bei Inkrafttreten des 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nur PK in der Rechtsform eines VVaG, die aufsichtsbehördlich genehmigte Tarife verwendet haben/verwenden Zu Beginn des Versicherungsverhältnisses gab es keinen Höchstzinssatz im Sinn des 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ( 65 Abs. 1 Nr. 1 VAG wurde erst 1994 eingeführt) 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist nicht im Rahmen von 30c Abs. 1 BetrAVG zeitlich eingeschränkt worden. Ein HRZ hat immer gegolten, entweder aufsichtsbehördlich genehmigt oder gem. 65 VAG i. V. m. DeckRV 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 17
Entscheidung LAG Hessen Anpassungsprüfungs- und Einstandspflicht des Arbeitgebers LAG Hessen 11.04.2012 8 Sa 1514/11 (ArbG FFM 12.05.2011 11 Ca 6516/10) Escape-Klausel ( 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) greift nicht für Versorgungen über regulierte PK Mögliche Entscheidungsalternativen des BAG Grundsätzlich wird das BAG nur den Streitgegenstand entscheiden, der sachverhaltlich auch Streitgegenstand des LAG war. Das BAG könnte aber in einem obiter dictum generell zu Fragen der Escape-Klausel Stellung nehmen: 1. BAG bestätigt, dass regulierte PK nicht unter die Escape-Klausel fallen, weil bei diesen die DeckRV keine Anwendung findet. Folge: AG ist zur Anpassung der Renten grundsätzlich verpflichtet, kann aber die geleisteten Überschüsse auf seine Anpassungsverpflichtung anrechnen. Ggf. nachträgliche Anpassung, Geltendmachung des Korrekturanspruchs seitens des Leistungsempfängers innerhalb von 3 Jahren/6 Jahren 2. BAG akzeptiert die Escape-Klausel auch für regulierte PK unter der Prämisse, dass die Escape- Klausel nur für Neuzusagen ab 1994 (Aufnahme des 65 Abs. 1 Nr. 1 in das VAG) gilt. Folge: Anpassung für Zusagen vor 1994 (im Übrigen s. o.) 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 18
Entscheidung LAG Hessen Anpassungsprüfungs- und Einstandspflicht des Arbeitgebers LAG Hessen 11.04.2012 8 Sa 1514/11 (ArbG FFM 12.05.2011 11 Ca 6516/10) Escape-Klausel ( 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) greift nicht für Versorgungen über regulierte PK Mögliche Entscheidungsalternativen des BAG 3. Escape-Klausel gilt auch für regulierte PK, wobei der genehmigte Geschäftsplan die Anwendung der DeckRV im Ergebnis ersetzt. Möglicherweise verbindet das BAG diese Feststellung mit weiteren Konkretisierungen zur Anwendung dieser Norm. Folge: Grundsätzlich keine Änderung zur bisherigen Praxis, aber ggf. weitere Diskussionspunkte: Sämtliche Überschussanteile sind zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden Höchstrechnungszins 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 19
Anpassungsprüfungs- und Einstandspflicht des Arbeitgebers LAG Hessen 11.04.2012 8 Sa 1514/11 (ArbG FFM 12.05.2011 11 Ca 6516/10) Escape-Klausel ( 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) greift nicht für Versorgungen über regulierte PK Politische Lösung Diskutierte gesetzliche Änderung bei PK zu 16 BetrAVG: Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn Entscheidung LAG Hessen die betriebliche Altersversorgung über eine [ ] Pensionskasse [ ] durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche [ ] Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz (oder der aufsichtsrechtlich genehmigte geschäftsplanmäßige Rechenzins) zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. (Quelle: Hans Ludwig Flecken, BMAS, aba Forum Arbeitsrecht 10.04.2013) Klarstellung der Norm wird nach der Bundestagswahl erwartet 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 20
Zusammenfassende Thesen Fazit Sanierungsklausel und Einstandspflicht des AG Satzungsgemäße Sanierungsklausel ist Spezifikum der regulierten PK Leistungsherabsetzung erfolgt nur in enger Abstimmung mit der BaFin AG hat für Leistungskürzung einzustehen, da Subsidiärverpflichtung eine Gesamtschuldnerschaft zwischen AG und Versorgungsträger begründet Anpassungsprüfungspflicht des AG DeckRV gilt nicht für regulierte PK, maßgeblich ist der von der BaFin genehmigte geschäftsplanmäßige Rechnungszins Bei Genehmigung neuer Tarife orientiert sich die Aufsicht an dem gesetzlich normierten HRZ; BaFin gibt somit einen vorsichtig zu kalkulierenden Rechnungszins vor, dem Schutzzweck des 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist Rechnung getragen Unter Berücksichtigung der Historie der PK in Deutschland entspricht es dem materiellen Zweck des 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, die strikte Anwendung des HRZ i. S. d. DeckRV nicht auf regulierte Tarife zu beziehen; die aufsichtsbehördliche Genehmigung des HRZ genügt 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 21
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 75. aba-jahrestagung am 15./16. Mai 2013, Marco Herrmann 22