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Transkript:

Art des Angebotes / der Hilfe / Tätigkeit / Leistung Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen ( 20 SGB VIII) Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am 30.01.2017 und dem Jugendhilfeausschuss am 23.02.2017 in Kraft getreten. Produktnr. und -name ggf. 363-002-0007 Leistungsnr. und -name Rechtliche Grundlagen 20 SGB VIII Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn 1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen, 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, 3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen. (2) Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist. Weitere Grundlagen (Beschlüsse, Vereinbarungen, Leitlinien etc.) Kurzbeschreibung Die MitarbeiterInnen bieten den Leistungsberechtigten umfassende Beratungsleistungen an, die im Gegensatz zu denen anderer Sozialleistungsträger im besonderen Maße auf die familiäre Situation und den Versorgungs- und Betreuungsbedarf des Kindes ausgerichtet sind. Die Beratung und die Leistung nach 20 SGB VIII sollen Eltern befähigen, Notsituationen angemessen zu überbrücken und durch die Unterstützung eine Stabilisierung und gegebenenfalls Neuorganisation des familiären Systems zu erreichen. Sie kann sich an Leistungen im Rahmen des SGB V anschließen, wenn der Hilfebedarf des Kindes aufgrund des Ausfalls des überwiegend betreuenden Elternteils fortbesteht, aber keine Leistungen mehr nach SGB V erfolgen. Sie kann ebenso als Vorleistung gewährt werden, um die Versorgung und Betreuung des Kindes sicherzustellen, solange die Hilfebedarfsklärung im Rahmen des SGB V oder SGB VIII noch geprüft wird oder sich im Widerspruchsverfahren befindet. In welcher Weise der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des Kindes unterstützt wird, ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die individuelle Hilfe ist daher im Einzelfall zu prüfen und mit der Familie zu klären. Die MitarbeiterInnen wägen sorgfältig ab, wie und mit wem in familiären Notsituationen zeitnah und bedarfsorientiert Unterstützung für das Seite 1 von 4

Kind beziehungsweise die Kinder erreicht werden kann. Die Hilfe nach 20 SGB VIII sieht kein Hilfeplanverfahren vor. Es entspricht aber einem allgemeinen fachlichen Standard, die Durchführung der Hilfe nach 20 SGB VIII zeitnah unter Einbeziehung der Betroffenen und Leistungserbringer zu planen und zu gestalten. Notsituationen sind Situationen, in denen Eltern die erforderliche Beaufsichtigung und Versorgung ihrer Kinder nicht sicherstellen können, nicht immer sofort verfügbare Angebote aus der Kindertagespflege oder in Tageseinrichtungen bestehen oder pädagogisch nicht angemessen sind. Die Hilfe nach 20 SGB VIII bietet die Möglichkeit, akute Versorgungslücken zwischen Gesundheitshilfe- und Jugendhilfesystemen zu schließen. Als Hilfe können ambulante Leistungen freier Träger angeboten und gewährt werden. Diese Angebote können auch ergänzend zu Leistungen nach 23 SGB VIII Tagespflege - und 31 SGB VIII - Sozialpädagogische Familienhilfe- flexibel und passgenau zum individuellen Hilfebedarf eingesetzt werden. Allgemeine Zielsetzung Sofortiges Abwenden einer Notlage und gegebenenfalls (optional) Überleitung in ein reguläres und geeignetes Hilfesystem. Flussdiagramm: Siehe Anhang Nr. Beschreibung der Verfahrensschritte Qualitätssicherung: Qualitätsstandards, -ziele, -kriterien, -instrumente 1 Erstkontakt Prüfung der sachlichen Zuständigkeit, Falleinschätzung der Notlage durch die/den BezirkssozialarbeiterIn, direkt nach Kenntnis von einem möglichen Hilfebedarf bzw. einer möglichen Notlage. Es erfolgt die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit gem. 85 SGB VIII. Es erfolgt eine erste Falleinschätzung, ob die Notlage mit anderen geeigneten Mitteln abzuwenden ist. Es ist ein Gesprächsvermerk zu erstellen. 2 Antragstellung, Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, Eingabe Info51: Die/der BezirkssozialarbeiterIn nimmt den Antrag der/des Personensorgeberechtigten entgegen und versieht ihn mit einem Eingangsdatum. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und von den sorgeberechtigten Elternteilen bzw. dem Vormund unterschrieben sein. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, ist dies durch Kopie der Sorgerechtsregelung etc. durch die/den AntragstellerIn nachzuweisen. Die/der BezirkssozialarbeiterIn reicht den Antrag zusammen mit dem ausgefüllten Formular zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit an die WJH weiter. Der/die BSA prüft zusammen mit der WJH die örtliche Zuständigkeit gem. 86 SGB VIII (Formular zur Zuständigkeitsprüfung) und stellt die örtliche Zuständigkeit fest. Das Original verbleibt bei der WJH; eine a) Es werden umgehend geeignete Mittel ergriffen, um die Notlage abzuwenden. b) Die örtliche Zuständigkeit ist in 100% der Fälle von BSA und WJH geprüft. Seite 2 von 4

Kopie darüber erhält der/die BSA. Die/der BezirkssozialarbeiterIn legt in Info51 einen Fall (allgemeine Beratung) an und erfasst alle relevanten Daten. 3 Situationsanalyse Es erfolgt sofort eine Situationsanalyse der akuten Notlage im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung von Leistungen anderer Sozialleistungsträger. Die Ergebnisse werden dokumentiert und an die Teamleitung weitergereicht. Dort erfolgt eine Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen, auf Plausibilität der Entscheidungen sowie auf Prüfung der Vorrangigkeit möglicher Leistungen anderer Sozialleistungsträger. 4 Auswahl des Leistungsanbieters Die/der BezirkssozialarbeiterIn nimmt Kontakt zu den auf das Anforderungsprofil passenden und geeigneten Personen oder Einrichtungen auf. Bei gleichem inhaltlichem und konzeptionellem Profil ist der wirtschaftlichere Anbieter unter Beachtung des Wunsch - und Wahlrechts zu wählen. 5 Einleitung Gemessen an der Notlage werden unverzüglich die für die festgestellten Bedarfe erforderlichen Leistungen benannt und eingeleitet. Ein Auftragsgespräch findet statt und wird in Info 51 dokumentiert. Die wirtschaftliche Jugendhilfe wird mittels einer von der Sachbearbeitung und von der Teamleitung geprüften und unterzeichneten Kostenverfügung innerhalb von 7 Tagen unterrichtet. 6 Fortschreibung Die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Hilfe wird fallindividuell in kurzen Abständen in einem gemeinsamen Gespräch mit den am Hilfeprozess beteiligten Personen überprüft. Das Gespräch wird dokumentiert. Im Vorfeld des Gesprächs verfasst der Leistungserbringer einen Verlaufsbericht zur Hilfe und stellt diesen der/dem BezirkssozialarbeiterIn 14 Tage vor dem und als Grundlage für das Gespräch zur Verfügung. 7 Beendigung Ist die Notsituation abgewendet, wird die Hilfe beendet oder in einen anderen Prozess (z.b. andere Hilfeform) übergeleitet. Das Abschlussgespräch wird in Info 51 dokumentiert. Die Kostenverfügung wird durch die/den BezirkssozialarbeiterIn an die WJH innerhalb von 7 Tagen übersandt. Die Hilfe wird in Info51 beendet und die Statistik wird ausgefüllt. Verfahren zur Messung und Bewertung der Qualität c) Die notwendige und erforderliche Hilfe wird in Art und Umfang für 100 % der Fälle definiert. d) In 100% der Fälle wird ein Auftragsgespräch durchgeführt und dokumentiert. e). In 100 % der Fälle wird eine Kostenverfügung innerhalb von 7 Tagen an die WJH weitergeleitet. e) In 100% der Fälle wird ein Abschlussgespräch durchgeführt, dokumentiert und eine Kostenverfügung innerhalb von 7 Tagen an die WJH weitergeleitet. Seite 3 von 4

Prozessbeteiligte Instrumente / Dokumente Anmerkungen - BezirkssozialarbeiterIn - WJH - Leistungsempfänger - Leistungserbringer - ggf. sind weitere Personen / Institutionen hinzuzuziehen - Gesprächsvermerk - ggf. Hausbesuch(e) - Info51 - ggf. formloser Antrag - ggf. Schweigepflichtentbindung - Situationsanalyse - Protokoll Fallberatung - Kostenverfügung Seite 4 von 4