2013/14 Studienführer Rechtswissenschaften



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Transkript:

2013/14 Studienführer Rechtswissenschaften 1

Band I 2013. 11. Auflage. XXVI, 630 Seiten. Br. Mit Hörerschein für Studierende EUR 48,80 ISBN 978-3-214-05396-3 Band II erscheint im Oktober 2013. Doralt Ruppe Steuerrecht Band I und II lösungsorientierte Darstellung mit vielen Beispielen neue Rechtslage: 1. Stabilitätsgesetz 2012, Abgabenänderungsgesetz 2012, Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein systematischer Auf bau, stichhaltige Definitionen Band I: Band II: STUDIENFÜHRER JUS 2013 / 2014 Einkommensteuer Körperschaftsteuer Umgründungssteuergesetz Internationales Steuerrecht Allgemeiner Teil Umsatzsteuer Verkehrsteuern und Gebühren Sonstige Bundesabgaben Landes- und Gemeindeabgaben Kommunalsteuer Verbrauchsteuern und Zollrecht BAO und FinStrG neue Verwaltungsgerichtsbarkeit! Impressum: Medieninhaber: Fakultätsvertretung Rechtswissenschaften der Hochschülerschaft an der Karl- Franzens-Universität Graz, Universitätsstr. 15/BE, 8010 Graz Für den Inhalt verantwortlich: Vorsitz der FV-Jus Redaktion: Florian Dollenz Layout: Florian Dollenz Fotos: Archiv Druck: Druckhaus Scharmer GmbH MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 1014 Wien www.manz.at 3

INHALTSVERZEICHNIS IMPRESSUM...3 VORWORT...6 EINTEILUNG DES STUDIENJAHRES 2013/2014...8 DAS DEKANAT...9 DIE FAKULTÄTSVERTRETUNG JUS...10 DIE UNIVERSITÄREN GREMIEN...13 BIBLIOTHEKEN...14 WICHTIGE ADRESSEN...15 STUDENTENHEIME...16 DIE RECHTSWISSENSCHAFTLICHEN INSTITUTE...17 SOZIALRECHT...21 DIE FAMILIENBEIHILFE...22 DAS STIPENDIUM...31 LATEIN...36 DIE PLANUNG DES JUS-STUDIUMS...37 ALLGEMEINE GRUNDBEGRIFFE UND BESTIMMUNGEN...38 I. STUDIENABSCHNITT...42 II. STUDIENABSCHNITT...45 III. STUDIENABSCHNITT...48 DIE DIPLOMARBEIT...50 DOKTORAT...51 STUDIUM UND PRAXIS...54 LEHRGÄNGE UND ZUSATZQUALIFIKATIONEN...55 AUSLANDSSEMESTER...58 UNIGRAZONLINE...60 Das RESOWI-Zentrum Am Beginn des Studiums kann es eine Herausforderung sein, sich in unserem Gebäude zurecht zu fi nden und zur vorgegebenen Zeit am richtigen Ort (im richtigen Hörsaal) zu erscheinen. Beispiel: HS 15.13 Die Zahl vor dem Punkt bezeichnet das Gebäude in dem sich der Hörsaal befi ndet. (15 = RESOWI, 12 = Heizhaus, 01 = Hauptgebäude, usw.) Die erste Zahl nach dem Punkt bezeichnet das Stockwerk und die zweite Zahl die Nummer des Hörsaals. (Die Nummerierung beginnt im Bauteil A) Hier nun ein Plan, der euch als Orientierungshilfe dienen soll. Uns, die FV-Jus, fi ndet ihr im Bauteil B im Erdgeschoss. Dekanat RESOWI- Cafe FB ZID 4 5

Liebe Kolleginnen und Kollegen! VORWORT Vorwort VORWORT Wenn ihr mehr über unsere Arbeit erfahren wollt und vielleicht sogar bei uns mitarbeiten möchtet, freuen wir uns über einen Besuch in unserem Büro. Im Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FV Jus wünsche ich euch alles Gute und viel Erfolg im Studium Ich darf euch im Namen der Fakultätsvertretung Jus (FV Jus) recht herzlich an der rechtswissenschaftlichen Fakultät an der Karl-Franzens-Universität Graz willkommen heißen. Zu den Aufgaben der FV Jus zählt unter anderem die Beratung und Vertretung der Studierenden. Dieser Leitfaden soll euch den Einstieg in das Uni-Leben erleichtern. Wir versuchen euch mit diesem Studienführer die wichtigsten Fragen betreffend Universität, Studium, Sozialrecht, Studienplan etc. zu beantworten. Solltet ihr weiterführende Fragen haben, stehen wir euch natürlich auch gerne persönlich zur Verfügung. Besucht uns doch einfach in unserem Büro im ReSoWi-Zentrum, Bauteil B/Erdgeschoss (neben dem Cola Automaten). Wir stehen euch aber natürlich auch per Telefon unter 0316/380 DW 2948 und per E-Mail unter fv@rewi.at oder offi ce@rewi.at mit Rat und Tat beiseite. Viele hilfreiche Tipps könnt ihr auch auf unserer Homepage fi nden sowie auf den dort aufscheinenden Links zu unserer Facebook-Seite und Gruppen. Ihr könnt uns also auch über Facebook kontaktieren falls ihr Fragen habt. Und in unseren Facebook-Gruppen Jus@Graz und Bücherbörse Jus Graz könnt ihr euch einerseits mit anderen Studierenden in Verbindung setzen und hilfreiche Informationen austauschen, und andererseits auch günstig Bücher und Lernunterlagen erwerben bzw. verkaufen. Eure Elisabeth (Vorsitzende der Fakultätsvertretung) Tipp: Besucht doch mal unsere Homepage samt Forum mit über 7300 Usern auf Wir sind für euch die zentrale Anlaufstelle bei sämtlichen Anfragen, die den Studienbetrieb betreffen. Aktuelle Musterklausuren sowie Vorlesungsmitschriften sind bei uns online in der downloadarea auf rewi.at bzw. in unserer Dropbox (ebenfalls über rewi.at erreichbar) erhältlich und sollen euch als eine kleine Hilfestellung dienen. Neben der Beratungstätigkeit ist eine der Hauptaufgaben der Fakultätsvertretung eure Anliegen und Wünsche gegenüber den Lehrenden und Bediensteten der Universität sowie in universitären Gremien zu vertreten. 6 7

EINTEILUNG DES STUDIENJAHRES 2013/2014 DAS DEKANAT Wintersemester 2013/2014 Beginn des Semesters 01.10.2013 Beginn der Lehrveranstaltungen 01.10.2013 Ende der Lehrveranstaltungen 25.01.2014 Ende des Semesters 01.03.2014 Sommersemester 2014 Beginn des Semesters 03.03.2014 Beginn der Lehrveranstaltungen 03.03.2014 Ende der Lehrveranstaltungen 05.07.2014 Ende des Semesters 30.09.2014 Zulassungsfrist (Inskriptionsfrist) Wintersemester 2013/2014 Allgemeine Zulassungsfrist 08.07.2013 bis 5.09.2013 Nachfrist 06.09.2012 bis 30.11.2012 Datenerfassung zur Inskription 15.06.2013 Sommersemester 2014 Allgemeine Zulassungsfrist Nachfrist Datenerfassung zur Inskription Lehrveranstaltungs- und prüfungsfreie Tage Sonn- und gesetzliche Feiertage Allerseelen 02.11.2013 Pfi ngstdienstag 10.06.2014 Tag des Rektors 30.05.2014 ab Anfang Jänner ab Anfang Februar ab Anfang Februar Ferien Weihnachtsferien 21.12.2013 bis 06.01 2014 Semesterferien 27.01.2014 bis 03.01.2014 Osterferien 14.04.2014 bis 03.05.2014 Sommerferien 07.07.2014 bis 30.09.2014 Das Dekanat ist die Schnittstelle zwischen Forschenden, Lehrenden, Studierenden und Universitätsverwaltung. Das Team aus Dekan, Forschungsdekan, Studiendekanin und Vizestudiendekanen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Dekanats ist für die strategischen, organisatorischen und administrativen Abläufe an der Fakultät zuständig. Weitere Infos unter http://rewi.uni-graz.at Fakultätsleitung: Dekan Univ.-Prof. Dr. Joseph Marko Vizedekan Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr Studiendekanin Univ.-Prof. Dr. Gabriele Schmölzer 1. Vizestudiendekan Ao.Univ.-Prof. Dr. Markus Steppan 2. Vizestudiendekan Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser Dekanatsdirektorin Dr. Doris-Vones-Faschallegg Prüfungsamt: 8010 Graz, Universitätsstrasse 15/AE Tel.: 0316 / 380 DW 3070 rewi.studium@uni-graz.at Öffnungszeiten Dekanat: Mo, Di, Do, Fr: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr Mi: 9:00 Uhr - 16:30 Uhr (außer an LV-freien Tagen) Kontakt Anrechnungen: Bitte übermitteln Sie Ihre Fragen per Email ausnahmslos an rewi.anrechnung@unigraz.at. 8 9

FAKULTÄTSVERTRETUNG JUS Fakultätsvertretung Jus, was ist das, wer sind wir? Die Aufgabe der Fakultätsvertretung (kurz: FV) ist es, die Studierenden zu beraten und zu informieren, Serviceeinrichtungen zu schaffen und natürlich alle Jus-Studierenden gegenüber den ProfessorInnen und AssistentInnen unserer Fakultät zu vertreten. Dies beginnt mit der Gremienarbeit und geht bis zu Problemen mit PrüferInnen oder Instituten. Die Fakultätsvertretung wacht auch darüber, dass die Lehrveranstaltungen im Sinne des Studienplans abgehalten werden. Außerdem beraten und informieren wir über das Studium und erstellen Broschüren (wie z.b. diesen Studienführer). Unter dem Studienjahr veranstaltet die FV diverse Veranstaltungen rund um Studium und Beruf. Sollten irgendwelche Probleme oder Anliegen rund ums Studium der Rechtswissenschaften auftreten, sind wir Eure Ansprechstation. Wir wünschen Euch ein erfolgreiches Studienjahr 2013/14! Bei Fragen, Wünschen & Anregungen könnt Ihr Euch jederzeit an uns wenden. REWI-KURSE Wir bereiten dich gezielt auf deine Prüfungen vor! Vorbereitung auf Prüfungen Ausgewählte Kapitel des Rechts (Schwerpunkt Falllösung) Bürgerliches Recht Verfassung Verwaltung Strafrecht Unternehmensrecht Finanzrecht Arbeits- und Sozialrecht Zivilgerichtliches Verfahren Völkerrecht Europarecht Weiterbildung Babysitterkurs LaTeX 10 Fingersystem in 5 Stunden Soft Skills powered by Bildungsforum Sprech-, Stimm- und Atemtechnik Körpersprache Rhetorik Präsentationstechnik Führen und Motivieren Work-Life-Management Projektmanagement Gesprächsführung Lern- und Kreativitätstechniken Lehrgänge Lehrgang zum Coach Lehrgang zum Lerncoach Lehrgang zum/zur Trainer/in Lebens- und Sozialberater/in Jetzt informieren und anmelden: 0316 46 60 46 Fr. Mag. Irmtraud Kühnelt 8010 Graz, Radetzkystr. 18 www.studentenkurse.at 10 11

FAKULTÄTSVERTRETUNG JUS Dieses Service bietet Dir Deine Fakultätsvertretung Erstsemestrigenberatung: Für alle Studierenden hat das universitäre Leben einen Anfang. Wir versuchen Euch im Rahmen der Erstsemestrigenberatung den Start ins universitäre Leben ein wenig zu erleichtern. Schon vor Beginn des Semesters könnt Ihr uns im Rahmen der Erstsemestrigenberatung auf der Universität aufsuchen und Eure, meist zahlreichen Fragen stellen. Erstsemestrigentutorien: Zu Beginn des Studiums treten eine Vielzahl an Fragen ans Tageslicht, die sich nicht von selbst beantworten. Aus diesem Grund bieten wir so genannte Erstsemestrigentutorien an, bei denen sich Erstund Höhersemestrige in einem sehr gemütlichen Rahmen treffen. Neben der Möglichkeit zur Beantwortung diverser studieller Fragen, suchen wir im Rahmen der Tutorien die um die Uni gelegenen Lokalitäten auf, um die schönen Seiten des Studiums kennenzulernen. Die Tutorien bieten somit auch eine gute Gelegenheit, Kontakte zu knüpfen und neue Freunde zu gewinnen. Sprechstunden: Auch unterm Jahr stehen wir euch in den Sprechstunden für die Beantwortung Fragen zur Verfügung. Die Sprechstundenzeiten findest du auf unserer Bürotüre (RESOWI-Zentrum, Bauteil B, Erdgeschoß - neben dem Cola-Automaten) und auf unserer Homepage(). Jus - Studienführer: Den liest Du gerade. law@graz: Die Zeitschrift der FV Jus erscheint zweimal pro Semster. Das law@graz informiert aktuell und kompetent über das rechtliche Zeitgeschehen in Österreich und der Welt, stellt studienrechtliche Entwicklungen vor und enthält alle wichtigen Informationen rund um Euer Jus-Studium. Bei Fragen, Anregungen oder der Lust an einer juristischen Zeitung aktiv mitzuwirken, kontaktiert einfach: zeitung@rewi.at. Website und Forum: Die FV-Jus bietet Dir neben persönlicher Beratung und Betreuung eine Vielzahl an Services auf unserer Website bzw. im angeschlossenen Forum unter. Wie die Zahl der registrierten Forums-User zeigt, erfreut sich diese Plattform größter Beliebtheit. Infos über Veranstaltungen fi ndet ihr auch auf unserer Facebook-Seite(www.facebook.com/fvrewi). Downloadbereich: Auf unserer Homepage fi ndet Ihr einen eigenen Downloadbereich. In diesem fi ndet Ihr eine Menge an aktuellen Klausuren und Prüfungen unserer Institute. DIE UNIVERSITÄREN GREMIEN Diese und viele weitere Leistungen werden von ehrenamtlichen, unbezahlten MitarbeiterInnen erbracht, die einen Teil ihrer Freizeit für diese Arbeit opfern. Solltest auch Du Interesse haben, an der Arbeit in Deiner Fakultät mitzuwirken, etwas zu verändern, oder einfach neue Leute kennenzulernen, bist Du natürlich herzlich dazu eingeladen. Komm einfach zu uns, wir freuen uns über jeden, der in unserem Team mitarbeiten will! Du fi ndest uns unter, office@rewi.at sowie 0316/380 DW 2948 Die universitären Gremien Die Entscheidungen auf der Universität werden großteils in Kollegialorganen getroffen. In jedem dieser Gremien sitzen auch StudierendenvertreterInnen, die die Entscheidungen zum Wohl der Studierenden beeinfl ussen können. Hier werden die wichtigsten Gremien kurz vorgestellt: Der Senat: - pro Universität gibt es einen Senat - im Senat werden die wichtigsten, universitätsweiten Beschlüsse gefasst - er ist das höchste universitäre Gremium - Besetzung im Verhältnis ProfessorInnen/Mittelbau (DozentInnen und AssistentInnen)/Studierende 2:1:1 Das Fakultätsgremium: - es gibt ein Fakultätsgremium pro Fakultät - hier werden Probleme behandelt, die für die ganze Fakultät von Bedeutung sind, wie Budgetfragen, ProfessorInnenbestellungen, etc. Alle Beschlüsse auf Fakultätsebene werden hier gefällt (z.b.: Wahl des Dekans) - es werden häufig Unterausschüsse gebildet, die über konkrete Probleme beraten: z.b. Habilitationskommissionen, Berufungsgskommissionen - Besetzung im Verhältnis ProfessorInnen/Mittelbau/Studierende 2:1:1 Die Curricula-Kommission: - ist für eine Studienrichtung (z.b. Jus) zuständig - hier werden alle fächerspeziefischen Fragen und Probleme der einzelnen Studienrichtungen behandelt. Studienplanfragen werden hier diskutiert und beschlossen, Prüfungsmodalitäten festgelegt und Lehrveranstaltungen diskutiert und neu beschlossen. - Besetzung im Verhältnis ProfessorInnen/Mittelbau/Studierende 1:1:1 12 13

Bibliotheken Die richtige Nutzung der Bibliotheken an der Universität erleichtert und verbilligt das Studium enorm. Oft wäre es Luxus, sich Bücher wegen eines Kapitels, oder Gesetzestexte wegen einiger weniger Paragraphen zu kaufen. Gerade bei Gesetzen besteht noch dazu die Gefahr, dass diese aufgrund einer Gesetzesnovelle mehr oder weniger wertlos werden. Mit ihren Leihbüchern bieten die Universitätsbibliothek (UB) und die Fakultätsbibliothek (FB) eine sehr sinnvolle Alternative. Für Studierende gilt die Uni-Graz Card gleichzeitig als Bibliotheksausweis. Die Erstanmeldung erfolgt über die Visitenkarte in UniGrazOnline. Die Benutzernummer besteht aus BS und der Matrikelnummer. Als Passwort gilt das eigene Geburtsdatum in der Form JJJJMMTT. Die Einrichtungen der UB sind folgende: * Hauptbibliothek * Lehrbuchsammlung * Fernleihe * Semesterhandapparate * Handbibliothek * Lesesaal * Zeitschriftensaal Geringe Bestände der Lehrbuchsammlung der UB fi ndet Ihr auch in der FB. Bücher aus der Lehrbuchsammlung können für zwei Monate, alle anderen für ein Monat entlehnt werden. Die Entlehnung ist kostenlos. Zu Semesterbeginn fi nden UB Führungen statt. Weiters liegen sowohl in der UB, als auch in der FB Informationsbroschüren auf. Fakultätsbibliothek (FB) Mo - Fr: 8:30 Uhr - 24:00 Uhr Sa: 9:00 Uhr - 18:00 Uhr Universitätsbibliothek (UB) Mo - Fr: 8:30 Uhr - 20:00 Uhr Sa: 8:00 Uhr - 13:00 Uhr BIBLIOTHEKEN Öffnungszeiten Achtung: In der lehrveranstaltungsfreien Zeit variieren die Öffnungszeiten! nähere Infos auch unter http://ub.uni-graz.at Wichtige Adressen 1. Fakultätsvertretung Rechtswissenschaften (FV-Jus) ReSoWi-Zentrum Bauteil B, Erdgeschoß Universitätsstraße 15 8010 Graz Studienvertretung Diplomstudium: Tel.: 0316/380 DW 2948 Studienvertretung Doktoratsstudium: Tel.: 0316/380 DW 2945, offi ce@rewi.at oder fv@rewi.at 2. Servicecenter der ÖH Schubertstraße 6a 8010 Graz www.oeh-servicecenter.at Öffnungszeiten: Mo - Do: 8:30 Uhr -17:00 Uhr Fr: 8:30 Uhr - 16:00 Uhr Hier bekommt Ihr neben den wichtigsten Büchern und Unterlagen für Euer Studium auch die sogenannten Hörerscheine, mit denen Ihr Bücher billiger beziehen könnt. Zum Studienabschluss ist es auch möglich, hier die Diplomarbeit binden zu lassen. Weiters steht euch auch ein Druck- bzw. Copy-Center zu Verfügung. 3. Wohnmöglichkeiten in Graz: WICHTIGE ADRESSEN a.) SWS - Studentisches Wohnungs Service Rechbauerstraße 4a, 8010 Graz www.sws.or.at (Wohnungsvermittlung, Rechtsberatung in Wohnungsangelegenheiten, WG s...) b.) KHG-Katholische HochschulGemeinde Leechgasse 22, 8010 Graz www.khg-graz.at c.) Campusboard Website betrieben von allen ÖHs der vier Universitäten in Graz www.campusboard.at d.) Anschläge an den schwarzen Brettern auf der Uni (gute Variante, auch um nur ein Zimmer zu fi nden) d.) ÖH-Gebäude: Hier liegen im Sekretariat im ersten Stock Mappen mit Wohnungsangeboten auf. 14 15

STUDENTENHEIME Studentenheime in Graz 1.) Afro-Asiatisches Institut, Leechgasse 22, 0316 / 32 44 34, offi ce@aai-graz.at, http://www.aai-graz.at/ 2.) Elisabethheim Studentinnen- und Studentenheim der Akademikerhilfe Elisabethstraße 93, 0316 / 322 158, http://www.akademikerhilfe.at/grazelisabethstr.html, r.purgaj@akademikerhilfe.at 3.) Friedrich-Schiller-Studentenheim Elisabethstraße 85, Tel.: 0316 / 32 45 00-0, http://schiller.vc-graz.ac.at/, office@schiller.vc-graz.ac.at 4.) Schubertheim home4students Leechgasse 1 0676/898 448 572, www.home- 4students.at, a.walter@home4students.at 5.) home4students Neutorgasse home4students Neutorgasse 46, 0676/898 448 572, www.home4students.at, a.walter@home4students.at 6.) ÖJAB-Haus Steiermark Studentinnen- und Studentenwohnheim Liebiggasse 4, 8010 Graz, Tel.: 0316 / 381503-51, Web: http://www.oejab.at/einrichtungen/ studentenwohnheime/graz/index.asp, E-Mail: stmk@oejab.at 7.) ÖJAB-Haus Graz Studentinnen- und Studentenwohnheim Glacisstraße 39-41, (Ecke Elisabethstraße 2, ehemaliges Palais Kees), 8010 Graz, 0316 / 269 369 / 1051, Fax: 0316 / 269 369 / 1062, Web: http://graz.oejab.at, graz@oejab.at 8.) Schönbrunnheim Studentinnen- und Studentenheim der Akademikerhilfe, Untere Schönbrunng. 7-11, Tel.: 0316-323 558, Web: http://www.akademikerhilfe. at/grazschoenbrunng.html, E-Mail: b.putz@akademikerhilfe.at 9.) Johannes-Kepler-Haus Am Rehgrund 4, 8043 Graz, 0316 / 32 76 45, http:// www.johannes-kepler-haus.at/www/index.htm, offi ce@johannes-kepler-haus.at 10.) Studierendenheim der Katholischen Hochschulgemeinde (KHG) Leechgasse 24, Strassoldogasse 4 und 6, Elisabethstraße 45 Kontakt für alle Heime: Tel.: 0316 / 32 26 28 Web: http://www.khg-graz.at E-Mail: khg@khg-graz.at 11.) Kolpinghaus-Jugendwohnheim Adolf-Kolping-Gasse 6 Tel.: 0316 / 82 94 70-0 Web: http://www.kolping.vc-graz.ac.at E-Mail: kolpinghaus.graz@gmx.at 12.) WIST Studentenwohnhäuser Fröbelgasse 34 Ghegagasse 9-19, Keplerstraße 75-77 Moserhofgasse 20-22 Moserhofgasse 34 Moserhofgasse 36 Wienerstraße 58a Kontakt für alle: Moserhofgasse 34 Tel: 0316 / 836666-0 http://www.wist.vc-graz.ac.at/ verwaltung@wist.vc-graz.ac.at 13.) Studentenheim des Landes Steiermark Billrothgasse 41 und 43 Tel.: 0316 / 32 10 67 Mobil: 0676 / 866 300 10 E-Mail: karoline.bloder@stmk.gv.at Web: www.jugendhaeuser.steiermark.at 14.) Studentinnenheim des Verbandes der Akademikerinnen Am Rehgrund 14 Tel.: 0316 / 32 76 10-0 Web: http://www.graz-vaoe.at/www/index.htm E-Mail: offi ce@graz-vaoe.at 15.) Greenbox Studierendenheime Greenbox - West Eggenberger Allee 31, Greenbox - Nord Lindweg 31, Bahnhofgürtel 63 Tel: 0316 / 543824 Web: http:// www.greenbox-graz.at Email: info@greenbox-graz.at 16.) Studentenheim Kroisegg Elisabethstraße 42 Tel.: 0316 / 322 007 E-Mail: info@kroisegg.at Web: http://www.kroisegg.at INSTITUTE Die rechtswissenschaftlichen Institute Immer wieder kommt es zu Fragen oder Problemen bei Professorinnen und Professoren oder Instituten, weshalb wir Euch auf den folgenden Seiten die einzelnen Institute unserer Fakultät kompakt aufgelistet haben. Erfahrungsgemäß lassen sich die meisten Fragen und Probleme nach einer Kontaktaufnahme mit den ProfessorInnen bzw. Sekretärinnen des jeweiligen Institutes, am einfachsten lösen. Oftmals genügt sogar ein Blick auf die Anschlagtafeln oder die jeweilige Homepage, um die entsprechenden Lösungen auf Eure Fragen zu fi nden. Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht Leiter: Univ.-Prof. DDr. Günther Löschnigg 8010 Graz, Universitätsstraße 15/A2 und B2 Tel.: ++43 316 380-6626 Fax: ++43 316 380-9435 E-Mail: gabriela.riegler@uni-graz.at http://www.uni-graz.at/asrwww/ Institut für Europarecht Leiter: Univ.-Prof. Dr. Hans-Peter FOLZ 8010 Graz, Universitätsstraße 15/C1 Tel: +43/316/380-3625, Fax: +43/316/380-9470 E-mail: europarecht@uni-graz.at http://www.uni-graz.at/eurwww/ Institut für Finanzrecht Leiterin: Univ.-Prof. Dr. Tina EHRKE-RABEL 8010 Graz, Universitätsstraße 15/B 2 Tel.: + 43 (0) 316 / 380-3430 Fax.: + 43 (0) 316 / 380-9465 E-mail: eleonora.huljek@uni-graz.at http://www.uni-graz.at/fi nanzrecht/ 16 17

INSTITUTE Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre Leiter: Univ.-Prof. Dr. Franz MERLI 8010 Graz, Universitätsstraße 15/C3, D3 und K3 Tel.: ++43/316/380-3602 Fax.: ++43/316/380-3372 E-mail: oeffr-service@uni-graz.at http://www.uni-graz.at/opvwww/ Institut für österreichische Rechtsgeschichte und europäische Rechtsentwicklung Leiter: o. Univ.-Prof. Dr. Johannes PICHLER A-8010 Graz, Universitätsstraße 15/A1 und A3 Tel.: ++43-316-380-3280 und 3299 Fax 9410 und 9415 E-mail: josefa.pfeifer@uni-graz.at http://www.uni-graz.at/evrwww/ Institut für österreichisches und internationales Unternehmens- und Wirtschaftsrecht Leiter: Univ.-Prof. MMag. Dr. Tomislav BORIC 8010 Graz, Universitätsstraße 15/C4 Tel. +43 (0) 316 380-3339 Fax. +43 (0) 316 380-9430 E-mail: ruth.metelko@uni-graz.at http://www.uni-graz.at/hwrwww/ Institut für Österreichisches und Internationales Zivilgerichtliches Verfahren, Insolvenzrecht und Agrarrecht Leiterin: Univ.-Prof. Mag. Dr. Bettina NUNNER-KRAUTGASSER 8010 Graz, Universitätsstraße 15/B4 Tel. +43 (0) 316 380-3341 Fax. +43 (0) 316 380-9440 E-mail: instzgv@uni-graz.at http://www.uni-graz.at/zgvwww/ INSTITUTE Institut für Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie und Rechtsinformatik Leiterin: Univ.-Prof. Dr. Peter STRASSER 8010 Graz, Universitätsstraße 15/BE und C2 Tel. +43 (0) 316 380-3392 Fax. +43 (0) 316-9460 E-mail: theresia.reisinger@uni-graz.at http://www.uni-graz.at/rphwww/ Institut für Römisches Recht, Antike Rechtsgeschichte und Neuere Privatrechtsgeschichte Leiter: ao. Univ.-Prof. Dr. Martin PENNITZ 8010 Graz, Universitätsstraße 15/B1 Tel: +43/316 380-3270 Fax: +43/316 380-9405 E-mail: irene.kuenl@uni-graz.at http://www.uni-graz.at/rrrwww/ Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie Leiterin: Univ.-Prof. Dr. Gabriele SCHMÖLZER 8010 Graz, Universitätsstraße 15/B3 Tel.: +43/316 380-3350 Fax: +43/316 380-9448 E-mail: marianne.leitner@uni-graz.at http://www.uni-graz.at/sskwww/ Institut für Völkerrecht und Internationale Beziehungen Leiter: Univ.-Prof. Dr. Wolfgang BENEDEK 8010 Graz, Universitätsstraße 15/A4 Tel. +43 316 380-3410 Fax +43 316 380-9455 http://www.uni-graz.at/vrewww/ Institut für Zivilrecht, ausländisches & internationales Privatrecht Leiterin: o. Univ.-Prof. Dr. Monika HINTEREGGER 8010 Graz, Universitätsstraße 15/D4, B4 und C4, Tel: ++43 316 380-3310 oder 3311 Fax: ++43 316 380-9425 E-Mail: zivilrecht@uni-graz.at http://www.uni-graz.at/zivilrecht 18 19

UNIGRAZONLINE SOZIALRECHT Sozialrecht In diesem Teil des Studienleitfadens behandeln wir die wichtigsten sozialen Fragen des Studiums. Wie lange bekomme ich die Familienbeihilfe? Habe ich gar Anspruch auf ein Stipendium? Wohin kann ich mich im Zweifel wenden? All diese Fragen werden im folgenden Abschnitt behandelt. Von der Republik Österreich sowie dem Land Steiermark werden eine Vielzahl von Beihilfen und sonstigen Förderungen gewährt. Die Wichtigsten sind wohl die Familienbeihilfe sowie die Studienbeihilfe (Stipendium). Darauf wird auf den folgenden Seiten näher eingegangen. Aber es gibt auch weniger bekannte Förderungen, welche oft nicht in Anspruch genommen werden. Beispielsweise die Studienbeihilfe der Steiermärkischen Landesregierung: Studienbeihilfen werden von der Steiermärkischen Landesregierung pro Studienjahr an jene Studierenden vergeben, die nach dem Studienförderungsgesetz 1996 vom kompetenzmäßig zuständigen Bund aus minder bedeutenden Gründen (z.b. Gehaltszusammenlegungen der geschiedenen Eltern, kurzfristige Studienzeitüberschreitungen etc.) kein Bundesstipendium erhalten und dies auch mittels Ablehnungsbescheid des zuständigen Bundes nachweisen können. Die Höhe der einmaligen Studienbeihilfe des Landes Steiermark richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen, wobei die Familienbeihilfe nicht zugerechnet wird. Ein Blick auf www.help.gv.at lohnt sich somit immer. Auch die Österreichische HochschülerInnenschaft gewährt Unterstützungen für sozial bedürftige Studierende. Nähere Informationen über den Sozialfonds der Bundes-ÖH bzw. den Sozialtopf der ÖH-Uni-Graz erhältst du im jeweiligen Sozialreferat. (http://www.oeh.ac.at, oder http://oeh-ref-sozial.uni-graz.at/) 20 51 21

Die Familienbeihilfe Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe? 1.) Österreichische StaatsbürgerInnen DIE FAMILIENBEIHILFE 2.) Ausländische StaatsbürgerInnen die sich auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich aufhalten oder denen Asyl gewährt wurde Wer gilt als Kind nach Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)? - die Nachkommen - die Wahlkinder und deren Nachkommen, die Stiefkinder sowie die Pfl egekinder Beachte: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur, wenn das Kind auch zum Haushalt der Person gehört, die die Familienbeihilfe beantragt. Gehört das Kind nicht zum Haushalt dieser Person, hat diese nur Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für das Kind überwiegend den Unterhalt leistet, und keine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Zusätzlich darf das Kind sich nicht vollständig oder überwiegend im Ausland aufhalten, außer es hält sich in einem Mitgliedsstaat der EU/des EWR auf. Wie lange hat man Anspruch auf die Familienbeihilfe? Die Familienbeihilfe wurde mit 1.7.2011 um 2 Jahre verkürzt. Das Alterslimit für die Familienbeihilfe liegt mit Anfang Juli bei dem vollendeten 24. Lebensjahr, jedoch gelten hier Ausnahmen. Es gibt eine Schonfrist für 24 und 25-jährige Studierende. Diese Ausnahmen gelten, wenn das Studium eine gesetzliche Mindestdauer von zehn oder mehr Semestern hat (vgl. Medizin) und das Studium spätestens mit 19 Jahren begonnen wurde, sowie wenn zuvor ein freiwilliges Jahr, Präsenz- oder Zivildienst absolviert wurde. In diesen Fällen erhält man die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Weiters hat man einen Anspruch wenn eine erhebliche Behindunger vorliegt oder wenn man vor seinem 24. Lebensjahr ein Kind geboren hat. In diesen Fällen erhält man die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr. Außerdem soll jenen Studierenden eine höhere Studienbeihilfe gewährt werden, die bereits jetzt Studienbeihilfe beziehen und nun mit einem Wegfall der Kinderbeihilfe rechnen müssen. Wie hoch ist denn die Familienbeihilfe? Die Familienbeihilfe ist nicht nur nach dem Alter, sondern auch nach der Anzahl der Kinder gestaffelt. Sie beträgt pro Monat: ab 10 Jahren 130,90 Euro ab 19 Jahren 152,70 Euro SOZIALRECHT Leben mehrere Kinder in der Familie, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um folgende Beträge (sogenannte Geschwisterstaffelung): Für zwei Kinder um monatlich 12,80 Euro Für drei Kinder um monatlich 47,80 Euro Für vier Kinder um monatlich 97,80 Euro Für jedes weitere Kind um monatlich 50 Euro Was ist der Kinderabsetzbetrag? Der Kinderabsetzbetrag ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe direkt an die Eltern, also die zum Unterhalt Verpflichteten, ausbezahlt wird. Er dient zur steuerlichen Anerkennung der Unterhaltsleistungen der Eltern an ihre Kinder. Die Voraussetzung für den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ist der Bezug der Familienbeihilfe. Der Kinderabsetzbetrag beträgt einheitlich 58,40 pro Monat und Kind. 22 23

DIE FAMILIENBEIHILFE Wer kann die Familienbeihilfe beantragen? 1.) Eure Eltern Wenn Ihr zum Haushalt eines Eurer Elternteile gehört, gebührt die Familienbeihilfe diesem Elternteil. Studierende zählen auch weiterhin zum Haushalt ihrer Eltern, wenn zum Zwecke der Ausbildung notwendigerweise eine Zweitunterkunft bewohnt wird. Seit 1992 hat prinzipiell die Mutter das Bezugsrecht. Sie kann jedoch schriftlich beim zuständigen Wohnsitzfi nanzamt zugunsten des anderen Elternteils auf dieses Recht verzichten. Wenn ihr bei keinem Elternteil mehr wohnt, gebührt sie dem Elternteil, der die Unterhaltskosten überwiegend für Euch trägt. 2.) Ihr selbst Wenn Ihr einen eigenen Haushalt führt und Eure Eltern ihrer Unterhaltsverpfl ichtung nicht nachkommen, könnt Ihr als Studierende die Familienbeihilfe selbst beziehen. Ein diesbezüglicher Antrag ist beim zuständigen Wohnsitzfi nanzamt der BezieherInnen zu stellen. Bezieht Ihr Einkünfte, die durch das Gesetz als einkommenssteuerfrei erklärt sind (z.b. die Studienbeihilfe), wird davon ausgegangen, dass Eure Eltern nur dann weiterhin überwiegend die Unterhaltskosten für Euch tragen, wenn sie Euch zusätzlich zu den oben genannten Einkünften selbst eine monatliche Unterstützung von betragsmäßig zumindest der Familienbeihilfe zukommen lassen. Mehrkindzuschlag Für Familien mit kleinen und mittleren Einkommen gibt es seit 1999 ab dem dritten Kind eine zusätzliche Förderung den so genannten Mehrkindzuschlag. Er beträgt EUR 20 monatlich für das dritte und jedes weitere Kind. Die Eltern müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: - Bezug der Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder - Die Kinder müssen ständig in Österreich leben. - Das Familieneinkommen im Jahr vor der Beantragung des Mehrkindzuschlages darf eine gewisse gesetzliche Grenze nicht übersteigen. Diese Grenze beträgt seit dem Jahr 2007 55.000 Euro. Der Mehrkindzuschlag ist gesondert für jedes Kalenderjahr beim Finanzamt im Rahmen der Arbeitnehmer-Veranlagung zu beantragen. SOZIALRECHT Anspruchsdauer Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich für die Mindeststudienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters (Toleranzsemester) pro Studienabschnitt. Es gibt, je nachdem in welcher Studienphase Ihr Euch befi ndet, unterschiedliche Regelungen. 1. Studienjahr Als Anspruchsvoraussetzung genügt die Zulassung zum ordentlichen Studium an einer Universität. Nach dem ersten Studienjahr ist ein Leistungsnachweis in Form einer positiv abgelegten Teildiplomprüfung oder eines Teilrigorosums oder über positive Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. acht Wochenstunden aus Pfl icht- und Wahlfächern zu erbringen. Restlicher 1. Abschnitt: - Leistungsnachweis nicht erbracht? Die Familienbeihilfe wird nach dem zweiten Semester erst wieder gewährt, wenn Ihr den Leistungsnachweis erbringen könnt. - Leistungsnachweis erbracht? Dann wird Euch die Familienbeihilfe im 1.Abschnitt für die restliche Mindeststudienzeit für diesen Abschnitt plus einem Toleranzsemester gewährt. Gerechnet wird diese Semesterklausel im 1. Abschnitt ab Studienbeginn des Studiums, für das Ihr die Familienbeihilfe bezieht. Da die Mindeststudiendauer des 1. Abschnitts in Jus gerade einmal 2 Semester (1 Studienjahr) beträgt bedeutet dies, dass Ihr die Familienbeihilfe für ein weiteres Semester beziehen könnt. Überschreitet Ihr die vorgegebene Semesteranzahl, besteht so lange kein Anspruch auf Familienbeihilfe, bis die letzte Prüfung für diesen Abschnitt erbracht wurde. Legt Ihr nach der vorübergehenden Einstellung der Familienbeihilfe die letzte Prüfung ab, so besteht ab dem Monat, in dem diese Prüfung abgelegt wurde, wieder Anspruch auf Familienbeihilfe. Toleranzsemester nicht in Anspruch genommen? Absolviert Ihr den jeweiligen Studienabschnitt in der vorgesehenen Mindeststudienzeit, könnt Ihr das Toleranzsemester in den nächsten Abschnitt mitnehmen. Das gilt auch, wenn Ihr die letzte Prüfung in der Zulassungsfrist (Inskriptionsfrist) des Toleranzsemesters ablegt. 24 25

DIE FAMILIENBEIHILFE Wird eine Prüfung zur Beendigung eines Abschnittes noch innerhalb der Zulassungsfrist eines Semesters positiv abgelegt, so zählt dieses Semester bereits zum nächsten Abschnitt. Legt also z.b. ein Studierender die letzte Prüfung für den jeweiligen Abschnitt in der Zulassungsfrist des auf das Toleranzsemester folgenden Semesters ab, so tritt trotzdem kein Stillstand im Familienbeihilfenbezug ein, da das Semester der abschließenden Prüfung bereits zum nächsten Studienabschnitt gezählt wird. 2. und 3. Abschnitt, Doktoratsstudium Wenn Ihr den 1. (2.) Abschnitt abgeschlossen habt, habt Ihr im 2. (3.) Abschnitt wieder Anspruch auf die Familienbeihilfe für die jeweilige Mindeststudienzeit für diesen Abschnitt plus einem Toleranzsemester. Auf jeden Fall müsst Ihr auch im 2. (3.) Abschnitt die Fortsetzungsbestätigungen ans Finanzamt schicken und auf Anfrage ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium nachweisen. Die Auslegung von ernsthaft und zielstrebig kann auch weiterhin 16 ECTS- Punkte bzw. acht Wochenstunden bedeuten! Das Doktoratsstudium ist bei der Familienbeihilfe wie ein 3. Abschnitt zu werten. Verlängerung der Anspruchsdauer - Unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse können zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen (z.b. Krankheit, Unfall). Wer während der Anspruchsdauer wegen einer Erkrankung über 3 Monate hinaus wesentlich am Studium behindert ist und dies durch ein fachärztliches Attest nachweisen kann, kann in dem jeweiligen Abschnitt die Familienbeihilfe für ein zusätzliches Semester beziehen. - Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt aber z.b. auch dann vor, wenn es zu Behinderungen im Studien- und Prüfungsbetrieb kommt, die es dem einzelnen oder der einzelnen Studierenden ohne sein oder ihr Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren. - Auslandssemester: Wer während der Anspruchsdauer ein Auslandssemester absolviert, das länger als 3 Monate dauert, kann ebenfalls ein Verlängerungssemester in dem jeweiligen Abschnitt in Anspruch nehmen. - Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines Kindes: Der Ablauf der Studienzeit wird während der Zeit des Mutterschutzes (8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) und während der Zeit der Pfl ege und Erziehung eines eigenen SOZIALRECHT Kindes bis zum vollendeten 2. Lebensjahr gehemmt. Diese zwei Jahre zur Pfl ege und Erziehung des eigenen Kindes können entweder von der Mutter oder vom Vater jeweils im Ausmaß von vollen Semestern wahrgenommen werden (z.b.: zwei Semester von der Mutter und dann zwei Semester vom Vater). Nach den jeweils wahrgenommenen Semestern läuft die Semesterzählung ganz normal weiter. Beachte bitte, dass diese Gründe nur dann zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen können, wenn sie vor Ablauf der regulären Anspruchsdauer eingetreten sind. Leistungsnachweis Der Leistungsnachweis über 16 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. 8 Wochenstunden aus Pflicht- und Wahlfächern oder einer Teildiplomprüfung oder einem Teilrigorosum ist nach dem ersten Studienjahr zu erbringen. Es gelten nur die im Studienplan vorgesehenen Prüfungen auch Prüfungen des zweiten Abschnitts. Vorsicht! Studienbeginn im Sommersemester: Bei Studierenden, die im Sommersemester zu studieren beginnen, ist der Nachweiszeitraum und das Ausmaß des Leistungsnachweises etwas anders geregelt. Studierende, die ein Doppelstudium betreiben, müssen sich auf ein Studium festlegen, das zu ihrem maßgeblichen (Haupt-)Studium wird. Sie beziehen die Familienbeihilfe nur für dieses Studium und müssen daher den Leistungsnachweis nach den ersten beiden Semestern und die Ablegung der ersten bzw. zweiten Diplomprüfung aus eben diesem Studium nachweisen. Ein Wechsel auf das andere Studium gilt als Studienwechsel und unterliegt den entsprechenden Regelungen. Studierende, die nach dem ersten Semester das Studium wechseln, können den Leistungsnachweis aus beiden Studienrichtungen erbringen. Könnt Ihr den Leistungsnachweis nicht erbringen, so wird die Familienbeihilfe solange eingestellt, bis neuerlich 16 ECTS-Punkte oder acht Wochenstunden oder eine Teilprüfung der 1. Diplomprüfung erbracht wird. Die Stunden aus dem vorigen Studienjahr können nicht mehr verwendet werden. Studierende, die nach den ersten beiden Semestern, also in der Zulassungsfrist des 3. Semesters das Studium wechseln, müssen ebenfalls einen Leistungsnachweis aus dem ersten Studienjahr erbringen. Können sie das nicht, dann müssen sie den Leistungsnachweis aus dem neuen Studium erbringen. Sie erhalten aber bis zur Erbringung des Leistungsnachweises keine Familienbeihilfe. Die Monate bzw. Semester in der neuen Studienrichtung, die dann bis zur Erbringung des Leistungsnachweises benötigt werden, werden aber bei der Anspruchsdauer trotzdem mitgezählt. 26 27

DIE FAMILIENBEIHILFE Nachweiszeitraum für den Leistungsnachweis - Studienbeginn im Wintersemester: Für Studierende, die ihr Studium im Wintersemester beginnen, läuft der Nachweiszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres. In diesem Zeitraum müssen die erforderlichen Prüfungen für den Leistungsnachweis abgelegt werden, damit ab dem 3. Semester weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Zeitpunkt, bis zu dem der Leistungsnachweis vorgelegt werden sollte, ist grundsätzlich der 30. September. D.h. die Auszahlung der Familienbeihilfe wird ab Oktober (vorübergehend) eingestellt, wenn der Leistungsnachweis nicht bis 30. September dem Finanzamt vorliegt. Falls Ihr die erforderlichen Prüfungen erst im Oktober ablegt, könnt Ihr den Leistungsnachweis natürlich nicht bis 30. September vorlegen. Das bedeutet aber nicht, dass Ihr die Familienbeihilfe für den Oktober verliert. Diese wird allerdings erst im Nachhinein ausbezahlt, sobald Ihr den Leistungsnachweis eingereicht habt. Maßgeblich ist immer das Datum der Prüfung und nicht der Tag des Vorweises beim Finanzamt. - Studienbeginn im Sommersemester: Bei Studienbeginn im Sommersemester erstreckt sich der Nachweiszeitraum über drei Semester (also vom 1. März bis zum 31. Oktober des Folgejahres), allerdings sind in diesem Fall 12 Wochenstunden oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung bzw. des ersten Rigorosums plus vier Wochenstunden oder zwei Teildiplomprüfungen zu erbringen. Studienwechsel Ihr dürft das Studium grundsätzlich zweimal wechseln. Das vorangegangene Studium darf nicht mehr als zwei Semester inskribiert worden sein, d.h. der Studienwechsel muss spätestens in der Zulassungsfrist des dritten Semesters erfolgen. Die Beschränkung der Studienwechsel wird durch einen Verweis auf 17 Studienförderungsgesetz geregelt. Wenn jemand einen Studienwechsel entgegen dieser Bestimmung vornimmt ( schädlicher Studienwechsel ), führt das zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe. Nicht als Studienwechsel gelten Studienwechsel, bei denen die gesamten Vorstudienzeiten (nicht Prüfungen, sondern Semester!) in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. SOZIALRECHT Die Anrechnung der Vorstudienzeiten erfolgt wie bei der Studienbeihilfe anhand der anrechenbaren Prüfungen. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des oder der Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, zählen klarerweise auch nicht als Studienwechsel. Doppelstudium Bei einem Doppelstudium ist dem Finanzamt anzugeben, welches Studium als Hauptstudium betrieben wird und somit für den Familienbeihilfenbezug (hinsichtlich der Semesterzählung sowie des Leistungsnachweises) maßgeblich ist. Soll in der Folge das andere Studium das maßgebliche sein, so gilt dies als Studienwechsel. Es müssen also auch in diesem Fall die entsprechenden Regeln über den Studienwechsel beachtet werden, um nicht den Familienbeihilfenanspruch zu verlieren. Wenn Ihr öfter als zweimal einen Studienwechsel vornehmt oder erst nach dem dritten inskribierten Semester wechselt, verliert ihr den Anspruch auf Familienbeihilfe. Rückzahlung der Familienbeihilfe Wenn der Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr nicht vollständig erbracht wird, ist eine Rückzahlung der bezogenen Familienbeihilfe grundsätzlich nicht vorgesehen! Nur wenn aus den Umständen hervorgeht, dass ein ernsthaftes Studium gar nicht vorliegt (z.b. Abmeldung zwei Monate nach der Zulassung, keine einzige Prüfung absolviert), ist es nicht ausgeschlossen, dass das Finanzamt die Familienbeihilfe zurückfordert. Achtung: Wenn Ihr den Leistungsnachweis nicht erbracht habt, jedoch nach Ablauf des Nachweiszeitraumes das Finanzamt irrtümlich weiter die Familienbeihilfe auszahlt, ist diese zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe natürlich zurückzuzahlen. Verdienstgrenze Für ein Kalenderjahr besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Euer zu versteuerndes Einkommen 10.000,- Euro übersteigt. Für Einkünfte in den Ferien gibt es keine zusätzlichen Freibeträge. Das zu versteuernde Einkommen ist nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Vereinfacht gesagt ist das zu versteuernde Einkommen das Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, der Arbeiterkammerumlage, der Werbungskosten (Betriebsausgaben), der Sonderausgaben und der 28 29

DIE FAMILIENBEIHILFE außergewöhnlichen Belastungen. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben folgende Einkünfte außer Betracht: - Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht - Lehrlingsentschädigungen - Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse - einkommensteuerfreie Bezüge (z.b. Studienbeihilfe) -außerdem werden nach den Durchführungsrichtlinien das 13. und 14. Gehalt nicht berücksichtigt ACHTUNG: Wenn das zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr 10.000,- Euro übersteigt, besteht für das ganze Jahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Es gibt keine Einschleifregelung (wie etwa bei der Studienbeihilfe), d.h. bei Überschreiten der Einkommensgrenze mussdie gesamte in diesem Jahr bereits bezogene Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) zurückgezahlt werden. SOZIALRECHT Die Studienbeihilfe (Stipendium) Voraussetzungen Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen und -staatsbürger sowie gleichgestellte Ausländer und Staatenlose ( 4 StudFG). Eine detaillierte und abschließende Darstellung, wer unter welchen Voraussetzungen gleichgestellt werden kann, ist auf Grund der Komplexität des Themas und der raschen Änderung der Rahmenbedingungen (Judikatur des EuGH!) hier nicht möglich. Grundsätzlich gilt Folgendes: EWR-Bürgerinnen und -bürger sind gleichgestellt, wenn sie selber oder ein Elternteil Wanderarbeitnehmer sind oder wenn vor Studienbeginn bereits eine ausreichende Integration in das österreichische Bildungssystem bestanden hat. Drittstaatsangehörige sind gleichgestellt, wenn sie sich bereits ausreichend lange ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalten. Staatenlose müssen für die Gleichstellung vor Studienbeginn bereits mindestens fünf Jahre gemeinsam mit einem Elternteil in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpfl ichtig gewesen sein. Konventionsfl üchtlinge benötigen für die Gleichstellung den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft (Pass, Bescheid). Der/die Studierende muss sozial förderungswürdig sein. Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße. muss das jeweilige Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben. darf noch keine gleichwertige Ausbildung im In- oder Ausland absolviert haben. 30 31

DAS STIPENDIUM Höhe der Studienbeihilfe Die Studienbeihilfe wird 12 x jährlich ausbezahlt. Für Studierende, die nicht am Wohnort der Eltern studieren oder SelbsterhalterInnen, Vollwaisen, verheiratete Studierende oder Studierende mit Kind sind, beträgt sie 8.148 Euro pro Jahr bzw. 679 Euro pro Monat. Für Studierende, für die keine der oben genannten Voraussetzungen zutrifft, beträgt die Höchststudienbeihilfe 475 Euro pro Monat. Von der Höchststudienbeihilfe wird die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern, die zumutbare Eigenleistung der/des Studierenden und die Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag abgezogen. Nachdem dies alles von der Höchststudienbeihilfe abgezogen wurde, bleibt der Betrag übrig, den Ihr ausgezahlt bekommt. Achtung! Die erhöhte Studienbeihilfe steht nicht unbedingt zu, wenn der/die StudentIn einen eigenen Wohnsitz hat, sondern nur, wenn nicht am Wohnort der Eltern studiert wird. Wie hoch ist meine Studienbeihilfe? Wenn Ihr genaueres wissen wollt, könnt Ihr Euch auf der Homepage www.stipendium.at Beispiele zur Berechnung ansehen. Antragsfristen Die Anträge müssen innerhalb der Frist bei der Post (Datum des Poststempels) bzw. bei der Stipendienstelle abgegeben werden: 20.September bis 15.Dezember für das Wintersemester 20.Februar bis 15.Mai für das Sommersemester Selbsterhalterstipendium Bei der Berechnung der sozialen Bedürftigkeit spielt das elterliche Einkommen keine Rolle. Die Regelungen bezüglich Studienerfolg, Studienwechsel und Anspruchsdauer treffen aber auch auf SelbsterhalterInnen zu. SelbsterhalterIn ist, wer vor dem ersten Beihilfenbezug mindestens über vier Jahre (48 Monate) Einkünfte in der Höhe von mindestens 7.272 Euro/Jahr vorweisen kann. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes gelten auch als Zeiten des Selbsterhalts, Zeiten einer Lehre sind grundsätzlich keine Zeiten des Selbsterhalts. Auch hier gilt grundsätzlich, dass das Studium, für das das Stipendium beantragt wird, vor dem 30. Geburtstag begonnen werden muss. SOZIALRECHT Zuverdienstgrenze Aufgrund der Novelle des StudFG gilt ab dem WS 2008/09 eine neue (höhere) Zuverdienstgrenze! Pro Jahr dürfen nun 8.000 Euro verdient werden. Es ist egal in welchem Monat wie viel verdient wird, solange es insgesamt nicht mehr als 8.000 Euro sind. Das Gesamtjahreseinkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist das Bruttoeinkommen, reduziert um die Sozialversicherungsbeiträge und die Sonderausgaben und das Werbungskostenpauschale. Zu beachten ist, dass auch Bezüge wie Waisenpension, Waisenrente, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld etc. als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten. Der notwendige Studienerfolg Neben der sozialen Bedürftigkeit ist auch ein günstiger Studienerfolg als Anspruchsvoraussetzung nachzuweisen. Dieser ist grundsätzlich nach den ersten beiden Semestern vorzulegen. Die geforderte Leistung beträgt 30 ECTS-Anrechnungspunkte oder 14 Semesterstunden. Der Nachweis muss bis spätestens Ende der Antragsfrist des nächsten Semesters erbracht werden. Der volle Leistungsnachweis berechtigt Euch zum Weiterbezug der Studienbeihilfe bis zum Ende der Anspruchsdauer des 1. Studienabschnitts. ACHTUNG: Schafft Ihr weniger als die Hälfte der geforderten Stunden, ist die Beihilfe zurückzuzahlen. Nach jedem Studienabschnitt ist der Nachweis der Diplomprüfung oder des Rigorosums zu erbringen. Dann bekommt Ihr das Stipendium ohne weiteren Leistungsnachweis für die gesamte Anspruchsdauer des jeweils nachfolgenden Studienabschnittes. Für Studienwechsel gelten im Großen und Ganzen dieselben Bestimmungen wie für die Familienbeihilfe. Ersatz der Studiengebühren (der Studienzuschuss) Durch die weitgehende Abschaffung der Studienbeiträge ab dem Sommersemester 2009 geht auch die Bedeutung des Studienzuschusses deutlich zurück. Regelmäßig werden nämlich Studierende, die auf Grund ihres bisherigen Studienverlaufes noch einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, von der Studienbeitragspfl icht befreit sein. Die nachstehenden Informationen sind daher für Sie nur dann von Relevanz, wenn Sie auch ab dem Sommersemester 2009 weiterhin verpfl ichtet sind, für das geförderte Studium einen Studienbeitrag zu entrichten. 32 33

Die wichtigsten Regelungen in Kürze: DAS STIPENDIUM 1. Höhe: für alle Studienbeihilfenbezieherinnen/Studienbeihilfenbezieher jährlich 726,72; für andere zwischen 60,- und 726,72 jährlich, abgestuft nach dem elterlichen Einkommen. 2. Studienerfolg: wie für den Bezug von Studienbeihilfe ÖH-Sozialfonds Für alle Studierenden, die Mitglied der ÖH sind und sich in einer besonderen fi nanziellen Notlage befi nden, besteht die Möglichkeit eine einmalige Unterstützung aus diesem Sozialfonds zu erhalten. Diese Notlagen können entstanden sein durch: plötzlich erhöhte Wohnkosten, Kosten fürs Studium, Ausgaben für Versorgung und Betreuung von eigenen Kindern, einmalige Ausgaben für medizinische Behandlungen oder andere Notsituationen, die unverschuldet entstanden sind. Voraussetzungen für eine Unterstützung aus einem der Fonds sind, dass der oder die Studierende im Sinne der Richtlinien sozial bedürftig ist, nicht bei den Eltern wohnt und einen ausreichenden Studienerfolg nachweist. Wichtig ist, dem Antrag alle notwendigen Unterlagen (in Kopie) beizulegen, dann kann die Bearbeitung schneller erfolgen. Unvollständige Anträge werden abgelehnt. Der Antrag ist an das Sozialreferat der Bundes-ÖH zu richten. Die Bearbeitung der Anträge dauert etwa 1-2 Monate. Die Mittel für diesen Sozialfonds werden zu je einem Drittel von der Bundesvertretung der ÖH, dem Bildungsministerium und der HochschülerInnenschaft der Uni oder Pädak gestellt, an der der/die Studierende inskribiert ist. Bei Fragen wende dich an das ÖH-Sozialreferat. Noch Fragen? Wenn Ihr weitere Fragen zur Familienbeihilfe, dem Stipendium oder zu anderen rechtlichen Fragen habt wendet Euch an Eure Fakultätsvertretung. Fakultätsvertretung Jus Resowi Zentrum Bauteil B/Erdgeschoß Tel.: 0316 / 380 DW 2948 http:// office@rewi.at Viele denken an Karriere Der Bildungspass macht Karriere Auch im neuen Studienjahr bieten das Bildungsforum Graz und die Österreichische HochschülerInnenschaft in Zusammenarbeit mit dem IFS- Institut für Studentenkurse, den Sparkassen und der Steiermärkischen, Jobfinder und Carreer. at den Studierenden wieder ihr persönliches Karriereprogramm für den erfolgreichen Start ins Berufsleben an. Mit diesem Programm haben Studierende die Möglichkeit, professionelle Seminare für Persönlichkeitsentwicklung zu absolvieren. Im Bildungspass werden die absolvierten Seminare zertifiziert. Der zweite Abschnitt des Bildungspasses dient zur Zertifizierung von gratis vermittelten Arbeitspraktika. Somit können in jeder Personalabteilung eindeutig und überzeugend die erworbenen Zusatzqualifikationen, Schlüsselkompetenzen und die einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden. Mit einem Studentenkonto bei der Steiermärkischen, bei einer anderen Sparkasse oder bei der Erste Bank zahlen Sie nur 7 pro Seminar! Ansonsten ist lediglich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 35 bei den Seminaren zu entrichten. Für alle, die nicht (mehr) studieren oder die älter als 30 Jahre sind, beträgt die Seminargebühr 120 bzw. 96 für KontoinhaberInnen bei der Steiermärkischen, bei einer anderen Sparkasse oder bei der Erste Bank. Im neuen Studienjahr stehen insgesamt 50 Termine zu neun verschiedenen Themen zur Auswahl. Nähere Informationen und Anmeldung unter 46 60 46 oder www.bildungspass.at bzw. persönlich im Institut Radetzkystraße 18, 8010 Graz. 34 35

LATEIN Noch kein Latinum, was nun? Latein ist eine Voraussetzung für das Jus - Studium. Wenn Ihr weder in Latein maturiert, noch zumindest 12 Stunden des Oberstufenunterrichts für Latein geopfert habt, müsst Ihr eine Ergänzungsprüfung ablegen. Hierfür gibt es drei Möglichkeiten: 1. Besuch eines Lateinkurses an der Uni Dieser ist einerseits kostenlos, andererseits sehr zeitaufwändig. Die Kurse fi nden ausschließlich in Form einer zweisemestrigen Lehrveranstaltung statt. Informationen zu diesen Kursen fi ndet Ihr am Institut für Romanistik. 2. Lateinkurs mit abschließender Lateinmatura an einem Kurszentrum Dies ist die häufi gste Form der Ergänzungsprüfung. Der Vorteil ist die kurze, intensive Vorbereitung die auch in den Ferien möglich ist, der Nachteil sind die hohen Kursgebühren. 3. Externistenmatura an einer Mittelschule Diese Form der Ergänzungsprüfung setzt ein hohes Maß an Eigenintiative voraus, da Ihr Euch selbst um alles selbst kümmern müsst. ACHTUNG: In jedem Fall muss das Latinum vor Ende des ersten Abschnitts nachgewiesen werden. Die letzte Prüfung des ersten Abschnitts darf erst nach dem erfolgten Nachweis abgelegt werden! in dubio pro reo DIE RICHTIGE PLANUNG Die Planung des Jus - Studiums Studienplanung Einer der wichtigsten Punkte, um gut und zügig studieren zu können, ist die Studienplanung. Gerade bei unserem Studienplan ist es wichtig, weit im Voraus zu planen und nicht aufgrund der Vielzahl an Prüfungen und Lehrveranstaltungen den Überblick zu verlieren. Der Studienplan unserer Fakultät basiert auf einem Kurs- und Vorlesungssystem, wobei in den Kursen Anwesenheitspfl icht herrscht. Es gibt keinen Stundenplan im engeren Sinn, sondern nur ein Mustercurriculum und das Lehrveranstaltungsverzeichnis. Das Mustercurriculum ist eine Empfehlung für die Reihenfolge der Absolvierung der Lehrveranstaltungen, ist aber nicht verpfl ichtend. Das Mustercurriculum fi ndet Ihr ab der Seite 41 des Studienführers. Ein Verzeichnis über alle Lehrveranstaltungen findet ihr über folgenden Link: https://online.uni-graz.at/kfu_online/webnav.ini --> Rechtswissenschaftliche Fakultät --> Studienangebot --> Diplomstudium Der Inhalt des Diplomstudiums Ziel des Jus-Studiums ist die Vermittlung einer universaljuristischen Ausbildung. Es ist in 3 Abschnitte gegliedert, wobei die Mindeststudienzeit im ersten 2, im zweiten 4 und im dritten wieder 2 Semester beträgt. Der 1. Abschnitt dient dazu, die Studierenden mit den Grundlagen der Rechtswissenschaft vertraut zu machen, Einblicke in die verschiedenen juridischen Bereiche zu geben und über die historische Entwicklung des österreichischen Rechtssystems zu informieren. Die Studieneingans- und Orientierungsphase soll der orientierung dienen, einen wesentlichen Überblick über den weiteren Verlauf des Studiums geben und als sachlichen Entscheidungsgrundlage für die persönliche Studienwahl dienen. Der 2., ist der umfangreichtste Abschnitt. Die oft gefürchteten großen (Fach)prüfungen findet Ihr in dieser Phase des Studiums. Wer den 2. Abschnitt des Grazer Jus - Studiums positiv hinter sich gebracht hat, ist nur mehr wenige Schritte vom Magisterium entfernt. Der 3. Abschnitt dient der Spezialisierung in individuell zu wählenden Bereichen. Ziel ist es, mit Hilfe von praxisnahen Fällen das juristische Denken zu erlernen. Neben den letzten zu besuchenden Lehrveranstaltungen ist dieser Abschnitt vor allem dem Verfassen einer Diplomarbeit gewidmet. 36 37

DIPLOMSTUDIUM - ALLGEMEINE GRUNDBEGRIFFE Allgemeine Grundbegriffe Stundenausmaß / ECTS Alle Fächer im Studium werden in Wochenstunden bzw. ECTS gerechnet. Eine Lehrveranstaltung im Ausmaß von einer Wochenstunde erforder eine Anwesenheit von einer Stunde pro Woche, ein Semester lang. Eine Universitätsstunde hat in Wirklichkeit nur 45 Minuten. D.h. dass zb ein zweistündiger Kurs nur eineinhalb Stunden dauert. Das Gesamtstundenausmaß des Jus - Studiums beträgt 124,5 Wochenstunden (das sind 240 ECTS-Anrechnungspunkte), wovon 13 SSt. auf freie Wahlfächer entfallen. Es verbleiben somit 111,5 Stunden für Pfl icht- und Wahlfächer. Im ersten Abschnitt müssen 26,5 Wochenstunden, im zweiten 67 und im dritten 18 Wochenstunden absolviert werden. Abschnitte Das Studium ist in drei Abschnitte gegliedert. Der erste umfaßt zwei, der zweite vier und der dritte wieder zwei Semester. Sobald alle Prüfungen, die für ein Fach, und in weiterer Folge alle Fächer, die für einen Abschnitt erforderlich sind, positiv abgeschlossen wurden, ist ein Studienabschnitt beendet. Vorziehen von Prüfungen aus höheren Abschnitten Fach- und Lehrveranstaltungsprüfungen des zweiten Abschnittes könnt Ihr im Ausmaß von höchstens zehn Semesterstunden vorziehen, sobald Ihr die Studieneingangsphase sowie mindestens 10 zusätzliche Semesterstunden des ersten Abschnittes positiv absolviert habt. Zur Studieneingangsphase zählen die Orientierungslehrveranstaltung, Der Juristische Fall als Einstieg in das Recht und Ausgewählte Kapitel des Privatrechts, des öffentlichen Rechts und des Strafrechts. Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sein, ist das Vorziehen von Prüfungen des zweiten Abschnitts ausgeschlossen! Lehrveranstaltungen des dritten Abschnitts können grundsätzlich vorgezogen werden. Die einzelnen Institute und Lehrveranstaltungsleiter können jedoch Voraussetzungen festlegen, die von den Teilnehmern der Lehrveranstaltungen des dritten Abschnitts im Vorfeld erbracht werden müssen. Hierbei handelt es sich vor allem um die Kurse und Fachprüfungen des zweiten Abschnitts. In jedem Fall müsst Ihr beim Vorziehen von Lehrveranstaltungen darauf achten, dass die sozialrechtlichen Fristen (Familienbeihilfe, Stipendium) an den Abschluß des jeweiligen Abschnitts gekoppelt sind. DIPLOMSTUDIUM - ALLGEMEINE GRUNDBEGRIFFE Fächer Man unterscheidet zwischen Pfl ichtfächern, Wahlpflichtfächern, Wahlfächern und freien Wahlfächern. Pfl ichtfächer sind jene Fächer im Studium, die jeder Studierende absolvieren muss. Wahlpflichtkurse sind vertiefende Kurse des 2. Studienabschnittes, die im Ausmaß von 4 Semesterwochenstunden zu absolvieren sind. Wahlfächer sind Lehrveranstaltungen des 3. Abschnitts. Diese Fächer können aus dem jeweils aktuellen Lehrveranstaltungsangebot frei gewählt werden. Als freies Wahlfach gilt jede Prüfung, die an einer in- oder ausländischen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurde (egal in welcher Studienrichtung). Diese Fächer sind keinem Abschnitt zugewiesen und müssen einfach im Laufe des Studiums absolviert werden. Lasst Euch diesbezüglich nicht vom Mustercurriculum des Studienplans verwirren. Dieser empfiehlt nämlich im ersten Abschnitt 9 der 13 freien Wahlfächer zu belegen - Blödsinn! Für den ersten Abschnitt sind keine freien Wahlfächer erforderlich. Orientierungslehrveranstaltung (OLV): Die OLV ist eine Lehrveranstaltung zur Einführung in das Studium. Sie dient als Informationsmöglichkeit und ist so zu gestalten, dass sie einen Überblick über das Studium und dessen weiteren Verlauf vermittelt und dabei eine schliche Entscheidungsgrundlage für die Studienwahl ermöglicht. Daher werden auch Vertreter verschiedener Berufe eingeladen. Für diese Lehrveranstaltung ist eine Teilnahmepfl icht vorgeschrieben. Vorlesung (VO): Der Stoff wird hauptsächlich in Vortragsform vermittelt. Man schließt sie mit einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung ab. Grundsätzlich besteht keine Anwesenheitspfl icht. Vorlesung verbunden mit Übung (VU): In dieser Lehrveranstaltung wird im Anschluss an die Vorlesung eine Übung angehängt, in welcher ein juristischer Fall gelöst wird. Kurs (KS): Kurse oder Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspfl icht, bei denen der Stoff nicht nur vorgetragen, sondern auch in Diskussionsform und anhand von Fällen erarbeitet wird. Es ist daher notwendig sich selbständig auf die Kurseinheiten vorzubereiten und mitzuarbeiten. Da eine Mitarbeit in großen Gruppen nur schwer möglich ist, ist die TeilnehmerInnenzahl bei Kursen 38 39