AXA Service AG Vorsorge Spezialvertrieb Firmenkunden Firmenvorsorge - Info Arbeitsrecht Zillmerung bei Entgeltumwandlung Erneutes Arbeitsgerichtsurteil (AG Elmshorn) zugunsten eines Arbeitgebers Köln, im September 2008 Nach dem Urteil zur Zillmerung bei Entgeltumwandlung durch das Arbeitsgericht Siegburg (Az.:2 Ca 2831/07) folgt auch das Arbeitsgericht Elmshorn dieser Einschätzung (Az.: 3 Ca 1824 d/07) und stellt die Rechtsgültigkeit von Entgeltumwandlungsvereinbarungen bei gezillmerten Versicherungstarifen nicht in Frage. In der Urteilsbegründung hat sich das Gericht ausführlich mit der Wertgleichheit von Versorgungszusagen und den Informationspflichten des Arbeitgebers bei gezillmerten Verträgen auseinandergesetzt. Das Gericht verfolgt einen pragmatischen Ansatz und setzt in der Argumentation beim Siegburger Urteil an. Die wichtigsten Einzelheiten aus dem Urteil: Vereinbarungen über Entgeltumwandlung sind auch bei gezillmerten Versicherungslösungen wirksam. Das Arbeitsgericht Elmshorn übernimmt nicht die Entscheidungsgründe des LAG München (Az.:4 Sa 1152/06). Von Wertgleichheit im Sinne des BetrAVG (Betriebsrentengesetz) kann immer dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber bei Wahl eines versicherungsförmigen Durchführungsweges die umgewandelten Entgeltbestandteile vollständig, d.h. betragsgleich an einen von der BaFin beaufsichtigten Versicherer abführt. Sachverhalt in der Kurzdarstellung: Der Kläger war bei dem beklagten Arbeitgeber rd. fünf Jahre beschäftigt. Am 03.05.2005 vereinbarten die Parteien eine Entgeltumwandlung über monatlich 50,00 EUR zugunsten einer Direktversicherung. Zusätzlich leistete der Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitgeberfinanzierung einen zusätzlichen Beitrag über 100,00 EUR in einen weiteren Direktversicherungsvertrag. Der klagende Arbeitnehmer kündigte beide Versicherungsverträge zum 01.06.2007 wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insgesamt wurden für den Kläger 3.450,00 EUR an Beiträgen über einen Zeitraum von 23 Monaten in die beiden Direktversicherungsverträgen eingezahlt. Auf die Entgeltumwandlung entfiel hierbei ein Betrag über 1.150,00 EUR. Im Zusammenhang mit der Beendigung der beiden Direktversicherungsverträgen wurden dem Arbeitnehmer ein Rückkaufswert über 425,84 EUR (Entgeltumwandlung) und ein Rückkaufswert über 934,32 EUR (Arbeitgeberfinanzierung) erstattet. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung verlangte er nun von seinem früheren Arbeitgeber die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den eingezahlten Beiträgen aus beiden Verträgen und den ausgezahlten Rückkaufswerten nebst Zinsen als Schadenersatz. AXA Service AG Vorsorge Spezialvertrieb Firmenkunden Colonia-Allee 10-20 51067 Köln Postanschrift: 51171 Köln 1
AXA Service AG Vorsorge Spezialvertrieb Firmenkunden Die detaillierten Entscheidungsmotive des Gerichts: Rechtsgültigkeit der Entgeltumwandlung bei vorliegender Wertgleichheit Die zwischen den Parteien getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung ist wirksam und verstößt nicht gegen das Gebot der Wertgleichheit des BetrAVG. Der Schutz des Arbeitnehmers obliegt hier der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) im Rahmen der Aufsicht und Zulassung von Versicherungstarifen. Bei der Wahl eines versicherungsförmigen Durchführungsweges ist danach Wertgleichheit bereits dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die umgewandelten Entgeltanteile vollständig, d.h. betragsgleich an den Versicherer abführt. Informationspflichten des Arbeitgebers Maßgeblich sind die Informationspflichten des Versicherers nach VAG. Das Prinzip der Zillmerung und die hiermit verbundene Entwicklung des Versorgungskapitals sind nicht Gegenstand der Informationspflichten nach VAG bei Beginn des Versorgungsverhältnisses. Die Informationspflichten des Arbeitgebers können nicht über die des Versicherers hinausgehen. Nettobetrachtung Der Kläger hat Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen Versicherungsbeitrag und vergüteter Rückkaufswert geltend gemacht. Hierbei hat der Kläger nicht berücksichtigt, dass der Beitrag, sofern er zum Bruttoentgelt hinzugerechnet worden wäre, netto nur anteilig zur Auszahlung gelangt wäre. Ein Schaden in der angegebenen Höhe ist somit gar nicht entstanden. Fazit und Ausblick Im betreffenden Fall hatte der Versicherer in der Verbraucherinformation zur Direktversicherung ausführlich auf die Zillmerung hingewiesen und deren Auswirkungen auf die Kurzläufer (vorzeitige Vertragsauflösung). Nach unserer Auffassung hätte das Gericht mit dem Hinweis darauf die Klage des früheren Arbeitnehmers auf Schadenersatz bereits abweisen können. Das Gericht befasst sich jedoch noch ausdrücklich unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten mit der Frage der Wertgleichheit. Neben den bekannten Argumenten wird folgender rechtlicher Gesichtspunkt in den Vordergrund gestellt: Die Frage der Wertgleichheit zwischen der Entgeltumwandlung und der Anwartschaftsentwicklung hat sich auf eine planmäßige Vertragsentwicklung zu beziehen. Eine planwidrige Entwicklung, wie sie bei einer vorzeitigen Auflösung vorliegt, könne nicht zu einer vollständigen Wertgleichheit führen. Die Versicherungswirtschaft wartet jetzt mit Interesse und Gelassenheit auf die Entscheidung im Revisionsverfahren zum Urteil beim LAG München. Hiermit wird noch im Verlauf dieses Jahres gerechnet. Sie haben Fragen zu dieser Information? Ihr Ansprechpartner: Herr Reiner Hindermann Tel: 0221-148-24813 Fax: 0221-148-4424813 email: Reiner.Hindermann@AXA.de Vorsorge Spezialvertrieb Firmenkunden Grundsatzfragen Recht betriebliche Altersversorgung & Fachvertriebsunterstützung AXA Service AG Vorsorge Spezialvertrieb Firmenkunden Colonia-Allee 10-20 51067 Köln Postanschrift: 51171 Köln 2