Heilpädagogische Verlaufs- und Abschlussdiagnostik Heilpädagogische Frühförderung (ambulant/ mobil)



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Transkript:

Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und gemäß 77 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) zur Frühförderung in der Stadt Brandenburg an der Havel Heilpädagogische Verlaufs- und Abschlussdiagnostik Heilpädagogische Frühförderung (ambulant/ mobil) zwischen... nachfolgend Leistungserbringer genannt und der Stadt Brandenburg an der Havel Fachbereich Jugend, Soziales und Gesundheit vertreten durch die Oberbürgermeisterin Wiener Str. 1, 14772 Brandenburg an der Havel nachfolgend "Leistungsträger" genannt wird auf der Grundlage des SGB IX und 53, 54, 75 ff. SGB XII sowie 35 a, 77 SGB VIII folgende Vereinbarung getroffen: 1 Ziel der Vereinbarung Ziel dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung wirksamer und wirtschaftlicher Leistungen der heilpädagogischen Frühförderung für körperlich, geistig, seelisch und/ oder mehrfach behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Alter von 0 Jahren bis zum Erreichen des Förderziels, jedoch längstens bis zur Einschulung, sofern keine Notwendigkeit einer teilstationären oder stationären Betreuung nach SGB XII oder Sozialgesetzbuch VIII des Kindes besteht. Die Vereinbarungspartner wirken gemeinsam darauf hin, im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe der Kinder am Leben in der Gesellschaft zu fördern, deren Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegen zu wirken. Die Vereinbarung dient auch der Sicherstellung und Entwicklung der Qualität der Leistungen. Die Vereinbarung findet ihre Begrenzung in den Regelungen zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII Sozialhilfe) und Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). 1

2 Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung sind die Rahmenbedingungen zu Inhalt, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen, die Vergütungen, das Verfahren über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie Abrechnungs- und Verfahrensfragen. Die Vereinbarung regelt Leistungen zur heilpädagogischen Verlaufs- und Abschlussdiagnostik und zur heilpädagogischen Frühförderung (ambulant/ mobil). Nichtbestandteil dieser Vereinbarung ist die Eingangsdiagnostik. Leistungsberechtigte Kinder aus der Stadt Brandenburg an der Havel sind vorrangig zu berücksichtigen. Die Selbständigkeit des Leistungserbringers bleibt in Zielsetzung und Durchführung seiner Aufgaben unberührt. 3 Gesetzliche Grundlagen der Vereinbarung Gesetzliche Grundlage der Vereinbarung bildet 75 Absatz 3 SGB XII, wonach der Leistungsträger zur Übernahme der Vergütung einer Leistung verpflichtet ist, soweit mit dem Leistungserbringer eine Vereinbarung über die Leistung (Leistungsvereinbarung), die Vergütung (Entgelt- oder Vergütungsvereinbarung) sowie über die Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Qualität (Prüfungsvereinbarung) besteht. 77 SGB VIII findet Anwendung. 4 Leistungsvereinbarung (1) Inhalt der Leistungen Die heilpädagogische Frühförderung ist in der Regel eine entwicklungs- und familienorientierte ganzheitliche Einzelförderung. Sie beinhaltet alle Maßnahmen und Aktivitäten, Angebote und Vorkehrungen, die dazu dienen, die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu verwirklichen. 1. Die Leistung umfasst insbesondere: - die heilpädagogische Förderung des Kindes (Leistungsberechtigter) - die begleitende fachliche pädagogische familienorientierte Beratung / Anleitung - regelmäßige Team- und Fallkonferenzen - interdisziplinäre Fallgespräche 2. Der Leistungsumfang soll dem im Einzelfall tatsächlichen notwendigen Förderbedarf entsprechen. 3. Der individuelle Förderbedarf des Kindes wird durch den Leistungsträger im Einvernehmen mit den gesetzlichen Vertretern des Kindes und unter Beteiligung des Leistungserbringers und ggf. weiterer Beteiligter insbesondere auf der Grundlage der Ergebnisse der Diagnostik auf der Basis des Förder -und Behandlungsplanes festgestellt. 4. In dem dazu durchzuführenden Hilfeplangespräch werden gemeinsam mit allen Beteiligten der Umfang, die voraussichtliche Dauer, Perspektive und Ziele der Förderung vereinbart. 5. Der Leistungsträger erhält in der Regel nach vier Wochen erbrachter Förderung vom Leistungserbringer einen ausgefertigten individuellen Förderplan 6. Der Förderplan ist kontinuierlich zu überprüfen und fortzuschreiben. 7. Der Leistungserbringer erstellt dazu einmal jährlich einen Entwicklungs- und Förderbericht. Darin sind die durchgeführten Maßnahmen und der Grad des Erreichens der Förderziele, sowie die ggf. weiterhin bestehenden Entwicklungsverzögerungen und sich daraus ableitende Empfehlungen zu beschreiben. 8. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 2

(2) Ziele der Leistungen Ziel der Leistung ist, eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung des Kindes zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und sie durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Das bedeutet, insbesondere im Zusammenwirken mit den gesetzlichen Vertretern des Kindes und den beteiligten Fachkräften die Gesamtpersönlichkeit des Kindes zu fördern, Sozialisationsdefiziten, Entwicklungsgefährdungen und Entwicklungsverzögerungen entgegenzuwirken, den Einsatz therapeutischer Hilfen zu unterstützen und zu ergänzen sowie auf die Eingliederung des Kindes in das soziale Umfeld und in die Gesellschaft hinzuwirken. (3) Qualität der Leistungen 1 Strukturqualität Die Strukturqualität beschreibt die Qualität der Rahmenbedingungen, die notwendig sind, um die vereinbarte Leistung erbringen zu können. Der Leistungserbringer versichert, dass die zur Durchführung der Leistungen notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Er verfügt über geeignete personelle, räumliche und sächliche Ausstattung. Zur Erbringung der Leistung werden geeignete Fachkräfte eingesetzt. Geeignete Fachkräfte sind u.a. Diplom-Heilpädagogen/innen Staatlich anerkannte Heilpädagogen/innen mit der entsprechenden Zusatzqualifikation sowie Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen. Der Leistungserbringer übergibt dem Leistungsträger unaufgefordert Nachweise über die fachliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und zu deren kontinuierlichen Fort- und Weiterbildung. Der Leistungserbringer gewährleistet die Dokumentation seiner tatsächlich durchgeführten Förderung mit den in der Anlage beigefügten Formblättern. Er verwendet die Software Sofia. 2 Prozessqualität (Hilfeplan) Der Leistungsträger empfiehlt nach Auswertung des vorliegenden Förder- und Behandlungsplanes ggf. weitere notwendige Fördermaßnahmen. Ein Hilfeplangespräch wird vor Beginn der Hilfe (Anwendung 4 Absatz 1) und immer bei Bedarf möglichst mit allen Beteiligten durchgeführt. Erkennt ein Beteiligter eine Notwendigkeit zur Anpassung des Förder- und Behandlungsplanes, ist durch ihn der Bedarf zu einem Hilfeplangespräch gegenüber dem Leistungsträger anzuzeigen. Der Leistungserbringer versichert die bedarfsorientierte Hilfeleistung einschließlich deren Dokumentation, die kontinuierliche Prüfung und Fortschreibung des Förder- und Behandlungsplanes sowie die bedarfsgerechte Fortschreibung der Konzeption. 3 Ergebnisqualität Ergebnisqualität ist als Zielerreichungsgrad der Leistungserbringung zu verstehen. Dabei ist das angestrebte Ziel mit dem tatsächlich Erreichten zu vergleichen. 3

Der Leistungserbringer versichert, die Ergebnisse des Hilfeprozesses anhand der festgelegten Ziele regelmäßig zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist mit den gesetzlichen Vertretern des geförderten Kindes und mit dem Leistungsträger im abschließenden Hilfeplangespräch zu erörtern und in der Prozessdokumentation festzuhalten. 5 Vergütungsvereinbarung (1) Leistungsgerechte Vergütung Die Vergütung wird prospektiv verhandelt und erfolgt nach Fachleistungsstunden. Die Höhe der Vergütung wird gesondert vereinbart. Mit der Vergütung der Fachleistungsstunde werden alle direkt (75 Prozent) und indirekt (25 Prozent) erbrachten Leistungen abgegolten. Ein nachträglicher Ausgleich ist nicht möglich. Direkte Leistungen sind Zeiten der konkreten Arbeit an und mit dem Kind sowie die dabei erforderliche aktive Beteiligung, Anleitung und Beratung der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter des Kindes. Indirekte Leistungen sind fachspezifische und fallbezogene Aktivitäten und umfassen Aufgaben und Tätigkeiten, welche notwendig sind und nicht direkt am oder mit dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Dazu zählen u.a. Teamsitzungen, Fallkonferenzen, Netzwerkarbeit, Erstellung von Hilfe-/ Förderplänen, Hilfeplangespräche, Fallbesprechungen, Kontakt zu Institutionen und Behörden (Telefonate für den Leistungsberechtigten), Fortbildung und Supervision, Dokumentation, Organisation und Leitung des Dienstes sowie Fahrt- und Wegezeiten. Die Vergütungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Nachträgliche Ausgleiche von Gewinnen und Verlusten erfolgen nicht. (2) Abbruch und Unterbrechung Abbruch und Unterbrechung der Betreuung und Förderung des Leistungsberechtigten sind dem Leistungsträger unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder durch Telefax mitzuteilen. (3) Zahlung der Vergütung Grundlage der Zahlung bildet die vom Leistungsträger erteilte Kostenübernahmeerklärung. Durch den Leistungserbringer ohne Kostenübernahmeerklärung erbrachte Leistungen gehen zu seinen Lasten. Die Kostenabrechnung erfolgt direkt zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsträger. Dazu wird dem Leistungsträger vom Leistungserbringer für den abgelaufenen Monat bis jeweils zum Ablauf des Folgemonats die für das jeweilige Kind tatsächlich erbrachte Leistung nachgewiesen. Der Nachweis ist der monatlichen Rechnungslegung mit dem Formblatt in Anlage beizufügen. 6 Prüfungsvereinbarung (1) Prüfungsrecht Dem Leistungsträger ist im Rahmen dieser Vereinbarung eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu gewährleisten. (2) Qualitätsprüfung Der Leistungsträger ist berechtigt, sich von der Erfüllung der vereinbarten Inhalte zur Qualitätssicherung zu überzeugen. Der Leistungserbringer legt dem Leistungsträger jährlich Nachweise vor, dass er die von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Sicherung der Qualität der Leistungen im Vereinbarungszeitraum eingehalten hat. 4

Er übersendet dazu mindestens einmal jährlich eine aktuelle anonymisierte personenbezogene Auflistung der Mitarbeiter/innen sowie deren jeweilige berufliche Qualifikation bzw. Zusatzausbildung/spezifische Zusatzfertigkeiten sowie durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen. Der Leistungsträger ist berechtigt, sich auch am Standort des Leistungserbringers von der Erfüllung der vereinbarten Qualitätskriterien zu überzeugen. Die Prüfungen können angemeldet und bei besonderen Anlässen unangemeldet durchgeführt werden. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den mit der Prüfung Beauftragten die Prüfung in geeigneter Form zu ermöglichen und daran mitzuwirken. Stellt der Leistungsträger bei der Überprüfung Mängel im Rahmen der Leistungsvereinbarung fest, sind diese dem Leistungserbringer schriftlich mitzuteilen, es sei denn, es besteht Einvernehmen auf sofortige Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel vom Leistungserbringer nicht fristgerecht abgestellt, verliert der Leistungserbringer den Anspruch auf die Vergütung der Leistungen. (3) Wirtschaftlichkeitsprüfung Die Wirtschaftlichkeit der Leistung wird unterstellt, wenn diese in der vereinbarten Qualität mit den vereinbarten Vergütungen erbracht wird. Bestehen seitens des Leistungsträgers berechtigte Zweifel an der wirtschaftlichen Erbringung der vereinbarten Leistung, teilt er diese dem Leistungserbringer schriftlich mit. Der Leistungserbringer hat die Möglichkeit, die Wirtschaftlichkeit seiner Leistungserbringung darzulegen und gemeinsam mit dem Leistungsträger die Zweifel auszuräumen. Liegen weiterhin begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anforderungen an eine leistungsfähige und wirtschaftliche Leistungserbringung nicht oder nicht mehr erfüllt sind, ist der Leistungsträger berechtigt, die Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistung prüfen zu lassen. Gegenstand der Prüfung sind Sachverhalte, bei denen Anhaltspunkte hinsichtlich einer wesentlichen Unwirtschaftlichkeit bei der Leistungserbringung bestehen. (4) Durchführung der Prüfungen, Prüfbericht Prüfungsgegenstand und Umfang der Prüfung von Qualität und Wirtschaftlichkeit sind vor Beginn der Prüfung schriftlich festzulegen. Zur Durchführung der Prüfung sind die notwendigen Auskünfte vom Leistungserbringer zu erteilen sowie auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei der Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Über die durchgeführte Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Dieser beinhaltet insbesondere: den Prüfauftrag mit Angaben über Umfang und Ziel der Prüfung die Darlegung der Vorgehensweise bei der Prüfung insbesondere die genutzten Verfahren, Daten und Unterlagen, die Ergebnisse der Prüfung bezogen auf die jeweiligen Prüfungsgegenstände eine Empfehlung zu Konsequenzen, die aus den Prüfungsergebnissen gezogen werden sollen. Ohne Zustimmung des Leistungserbringers darf der Prüfbericht über den Kreis der unmittelbar Beteiligten hinaus nicht an Dritte weitergegeben werden. Soweit im Rahmen der Prüfung Mängel festgestellt werden, entscheidet der Leistungsträger nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind. 7 Datenschutz Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass sie den Bestimmungen des Sozialdatenschutzes unterliegen. 5

Zum notwendigen Datenaustausch ist von den gesetzlichen Vertretern des zu fördernden Kindes eine Einwilligungserklärung zu erteilen. 8 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Eine Vereinbarung gemäß 8a Absatz 4 SGB VIII entfällt, da der Leistungserbringer mit dieser Vereinbarung eine Selbstverpflichtungserklärung abgibt. Diese enthält, dass der Träger ein internes Verfahren zur Sicherstellung des Kindeswohls sowie ein Verfahren zum Umgang bei Kindeswohlgefährdung hat. Entsprechend der Rechtsvorschriften lt. 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ist die Sicherstellung der persönlichen Eignung der Beschäftigten gem. 72a SGB VIII dann gegeben. 9 Versicherungsschutz Der Träger verpflichtet sich, für den notwendigen Versicherungsschutz zu sorgen. Die Stadt Brandenburg an der Havel übernimmt keine Haftung für auftretende Schäden an Personen oder Sachen. 10 Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. 11 Inkrafttreten der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt zum in Kraft. Sie kann von jedem Vereinbarungspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 12 Außerordentliches Kündigungsrecht Ist wegen einer groben Verletzung der gesetzlichen oder vereinbarten Verpflichtungen durch den Leistungserbringer gegenüber den Leistungsberechtigten oder dem Leistungsträger ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zumutbar, kann der Leistungsträger die Vereinbarung gegenüber dem Leistungserbringer ohne Einhalten der Kündigungsfrist kündigen. Das gilt insbesondere dann, wenn in der Prüfung nach 4 der Vereinbarung oder auf andere Weise festgestellt wird, dass Leistungsberechtigte in Folge von Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind. Die Kündigung bedarf der Schriftform....... Brandenburg an der Havel, den Ort, Datum...... Stadt Brandenburg an der Havel Stempel / Unterschrift Stempel / Unterschrift 6