Landgericht Essen, 6 O 181/15

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Landgericht Essen, 6 O 181/15 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 23.07.2015 Landgericht Essen 6. Zivilkammer Urteil 6 O 181/15 Normen: Sachgebiet: 355, 357, 495 BGB, 14 BGB-InfoVO Bürgerliches Recht Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 30.494,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2015 Zug-um-Zug gegen Zahlung von 77.231,76, Darlehenskonto zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme dieses Betrages in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs in Bezug auf zwei Verbraucherdarlehensverträge. Mit Vertrag vom 25.09.2008 (Nr. ) gewährte die Beklagte den Klägern zur Finanzierung des Erwerbs einer Wohnimmobilie P-Str., W, ein Darlehen über einen Nominalbetrag von 240.000,00. Der bis zum 30.09.2018 festgeschriebene Nominalzins beträgt 4,76 % p.a., der effektive Jahreszins beläuft sich auf 4,87 %. Nach der vertraglichen Vereinbarung ist das Darlehen in 447 monatlichen Leistungsraten von 1.152,00, fällig am Dreißigsten eines jeden Monats, zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung vorliegende Vertragsurkunde (Anl. K1, Bl. 7 ff. GA) verwiesen. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, in der es u.a. heißt: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerrufsbelehrung (Bl. 10 GA) Bezug genommen. 1 2 3

Mit einem weiteren Vertrag vom 17.09.2010 (Nr. ) gewährte die Beklagte den Klägern ein Finanzierungsdarlehen über einen Nominalbetrag von 74.000,00. Der bis zum 30.09.2020 festgeschriebene Nominalzins beträgt 3,05 % p.a., der effektive Jahreszins beläuft sich auf 3,31 %. Nach der vertraglichen Vereinbarung ist das Darlehen in 523 monatlichen Leistungsraten von 249,75, fällig am Dreißigsten eines jeden Monats, zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung vorliegende Vertragsurkunde (Anl. K2, Bl. 11 ff. GA) Bezug genommen. Der Darlehensvertrag enthält unter Punkt 14 eine Widerrufsbelehrung, in der es u.a. heißt: Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerrufsbelehrung (Bl. 14 f. GA) verwiesen. 4 Zur Sicherung der Darlehensverbindlichkeit bestellten die Kläger der Beklagten eine Grundschuld über 330.000,00, die im Grundbuch von L Blatt eingetragen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sicherungszweckerklärung vom 25.09.2008 bzw. 17.09.2010 (Bl. 7, 12 GA) hingewiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.12.2014 (Anl. K3, Bl. 16 f. GA) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages vom 17.09.2010 ( ) und forderten die Beklagte - wenngleich erfolglos - auf, den Widerruf bis zum 14.01.2015 anzuerkennen, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf sämtliche geleistete Raten zu erstatten sowie zu erklären, auf welches Konto die Restvaluta des Darlehensvertrags geleistet werden dürfe. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 12.01.2015 (Anl. K4, Bl. 18 f. GA) erklärten die Kläger dann auch den Widerruf des Darlehensvertrages vom 25.09.2008 ( ) und forderten die Beklagte - obgleich erfolglos - auf, den Widerruf bis zum 26.01.2015 anzuerkennen, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf sämtliche geleistete Raten zu erstatten sowie zu erklären, auf welches Konto die Restvaluta des Darlehensvertrags geleistet werden solle. Im Übrigen erklärten die Kläger mit selbigem Schriftsatz (Anl. K4, Bl. 19 GA) die Aufrechnung mit einem etwaigen Anspruch auf Erstattung der Darlehensraten, soweit sie auf die Tilgung entfielen, gegen die Ansprüche auf Beklagtenseite auf Erstattung der ursprünglichen Darlehensvaluta und mit dem Anspruch auf Erstattung der Darlehnsraten, soweit sie auf Zinsen entfielen, gegen den Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der marktüblichen Verzinsung auf Beklagtenseite. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrungen der Beklagten nicht ordnungsgemäß seien, weshalb ihnen ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zustehe. Hinsichtlich des Darlehnskontos [Darlehnsvertrag vom 25.09.2008] sind die Kläger der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, weil bereits die Angabe einer Telefaxnummer fehle. Des Weiteren sei die Verwendung von Fußnoten in der Belehrung irreführend, da nicht deutlich werde, ob diese nur für die Bank oder auch für den Verbraucher bestimmt seien. Auch trete ein unzumutbares Subsumtionsrisiko für den Verbraucher dadurch auf, dass über finanzierte Geschäfte belehrt werde, obwohl solche im konkreten Fall nicht vorlägen. Dieser Teil der Belehrung sei somit überflüssig und irreführend. Der Teil der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei fehlerhaft, da der Lauf der Frist nicht eindeutig ermittelbar sei. Die Beklagte könne sich zudem nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weil die von ihr genutzte Widerrufsbelehrung nicht der seinerzeit gültigen Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB- 5 6 7 8 9 10

InfoV (Anlage 2 zu 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV) entsprochen habe. Die Beklagte habe die Musterwiderrufsbelehrung inhaltlichen Änderungen unterzogen. In Hinblick auf das Darlehnskonto [Darlehnsvertrag vom 17.09.2010] sind die Kläger der Ansicht, dass auch diese Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, weil eine Information über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers (entgegen 360 BGB in der seinerzeit gültigen Fassung) fehle. Daneben führe die Einbettung der Widerrufsinformationen in anderen Hinweisen zu einer undeutlichen Gestaltung, die den insoweit geltenden Anforderungen nicht genüge. Daneben beginne die Frist für die Erklärung des Widerrufs erst nach Erhalt aller Pflichtangaben i.s.v. 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art 247 6-13 EGBGB. Hieran fehle es, da im Verbraucher- darlehensvertrag nicht die Aufsichtsbehörde nach Art 247 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB genannt sei. Ferner sei die Berufung auf Vertrauensgesichtspunkte seitens der Beklagten durch die Verwendung einer Musterbelehrung i. S. d. BGB-InfoV bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, weil diese zum Abschlusszeitpunkt des Vertrages (26.09.2010) nicht mehr gegolten habe. Ursprünglich haben die Kläger vor dem Landgericht X Klage erhoben. Mit Beschluss vom 10.06.2015 hat sich dieses für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger mit Zustimmung der Beklagten an das erkennende Gericht verwiesen. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass sie die Darlehensverträge und mit der Beklagten wirksam widerrufen haben und keinerlei Ratenzahlungen aus den Verträgen mehr schulden. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.494,92 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 77.231,76, Darlehenskonto, und 70.647,96, Darlehen, (Restvaluten per 31.12.2014) und festzustellen, dass sich die Beklagt mit der Annahme dieses Betrages im Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage im Hinblick auf den Antrag zu 1) unzulässig sei, weil den Klägern aufgrund des bezifferten Antrags zu 2) das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, weil den Klägern kein Widerrufsrecht zustehe. Die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß und der Widerruf der Verträge unwirksam bzw. verfristet. Hinsichtlich des Darlehnskontos [Darlehnsvertrag vom 25.09.2008] vertritt sie die Ansicht, dass sich keine Subsumtionsrisiken für den Darlehnsnehmer ergäben, weil dieser aus den Ausfüllhinweisen der Widerrufserklärung (Anl. K1, Bl. 10 GA) erkennen könne, dass sich die Hinweise nicht auf ihn bezögen. Die Kläger hätten ein bereits ausgefülltes Exemplar erhalten, so dass Missverständnisse ausgeschlossen seien. Unschädlich sei darüber hinaus der verwendete Klammerzusatz vor der Angabe zur konkreten Adressierung einer Widerrufserklärung. Dieser zähle nur zu den abstrakt erforderlichen Angaben, während die konkreten Daten fett abgedruckt seien. In Bezug auf das Darlehnskonto [Darlehnsvertrag vom 17.09.2010] ist die Beklagte der Ansicht, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei, da er nicht innerhalb der gültigen 14- tägigen Frist erfolgt sei. Die Beklagte meint, sie habe nach der damals gültigen 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

Gesetzeslage ordnungsgemäß i.s.v. 360 BGB sowie 495 Abs. 2 S.1 Nr.1 BGB i. V. m. Art. 247 6 Abs. 2 EGBGB über den Widerruf belehrt. Insbesondere seien alle Pflichtangaben in der Belehrung Ziffer 14 (Anl. K2, Bl. 14 f. GA) enthalten gewesen. Aufgrund der damaligen Gesetzeslage sei es auch ausreichend gewesen, die Pflichtangaben in den Darlehnsvertrag aufzunehmen; eine gesonderte Widerrufsbelehrung sei nicht erforderlich gewesen. Auch handele es sich bei dem Vertrag um einen Immobiliendarlehnsvertrag im Sinne des 503 BGB mit den Sonderregelungen aus Artikel 247 9 EGBGB, wonach die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde i.s.v. Artikel 247 6 Abs. 1 EGBGB entbehrlich sei. Daneben liege kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor: Ziffer 12 mit den Pflichtangaben nach 495 Abs. 2 S. 1 Nr.1 BGB und Ziffer 14 mit den Widerrufsinformationen befänden sich in einem gesondert fett überschriebenen Kasten auf der Vertragsurkunde. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte die geltend gemachte Höhe der Nutzungsentschädigung von 30.494,92. Die Forderungsaufstellung der Kläger sei nicht nachvollziehbar. Ebenso verhalte es sich mit den angebotenen Zahlungen in Höhe von 77.231,76 bzw. 70.647,96. Entscheidungsgründe Der Klage ist im Hinblick auf den Antrag zu 1) unzulässig. In Bezug auf den Antrag zu 2) ist sie zwar zulässig, aber nur in dem im Tenor genannten Umfang begründet. I. Der Antrag zu 1) ist unzulässig. Die Unzulässigkeit folgt aus dem fehlenden Feststellungsinteresse der Kläger, 256 Abs. 1 ZPO. Prozessvoraussetzung für die Feststellungsklage ist das schutzwürdige Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung. Ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen; eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage ist dann unzulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, 256 Rn. 7a). Etwas anderes mag für den Fall gelten, in dem es dem Kläger nicht möglich ist, einen konkreten Betrag in Form einer Leistungsklage zu beziffern (BGH, NJW 2000, 1256). Den Klägern ist es, wie aus dem Antrag zu 2) ersichtlich, im konkreten Fall möglich, den Leistungsanspruch zu beziffern. Insoweit gilt der gerade beschriebene Vorrang der Leistungsklage. Selbst wenn die Berechnung hier mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen sein mag - was die Kammer nicht verkennt -, haben sie die Kläger vorgenommen und können auf die gewonnenen Ergebnisse zurückgreifen. Ob ihre Berechnung mathematisch richtig ist oder nicht, ist insoweit ohne Belang, da die Kammer das erzielte Ergebnis ggf. mathematisch nachzuvollziehen bzw. zu überprüfen hat. Daneben ist es kein tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage i. S. d. 256 ZPO auszusprechen, dass die Kläger die Darlehensverträge wirksam widerrufen haben. Die Klage dient der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Frage, ob die Verträge wirksam widerrufen sind, betrifft hingegen eine abstrakte Rechtsfrage. Die Beantwortung dieser Frage läuft allein auf eine gerichtliche Stellungnahme zu einem Rechtsproblem hinaus, was im Rahmen des 256 ZPO gerade nicht geschehen soll (vgl. Zöller/Greger 30. Auflage, 256 ZPO, Rn. 3). Der Antrag zu 2) ist zulässig. Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes folgt aus der bindenden Verweisung des Landgerichts X mit Beschluss vom 10.06.2015, 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. 22 23 24 25 26 27 28 29

II. 30 Der Antrag zu 2) ist in Bezug auf den Darlehnsvertrag vom 25.09.2008, Darlehnskonto begründet, während er im Übrigen (Darlehnsvertrag vom 17.09.2010, Darlehnskonto..) unbegründet ist. 1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung von 30.494,92 Zug-um-Zug gegen Zahlung von 77.231,76 aus 357 Abs. 1 a.f., 346, 348, 495 BGB. Die Erklärung des Widerrufs gemäß 355 a. F. BGB erfolgte form- und fristgemäß mit der Folge, dass der Darlehensvertrag vom 25.09.2008, Darlehenskonto, wirksam widerrufen worden ist. a)der gegenständliche Darlehensvertrag wurde am 25.09.2008 geschlossen, weshalb nach Art. 229 22 Abs. 1 EGBGB das BGB und die BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung anzuwenden sind, d.h. - 355 BGB in der Fassung vom 08.12.2004, gültig bis zum 10.06.2010-357 BGB in der Fassung vom 08.12.2004, gültig bis zum 10.06.2010-495 BGB in der Fassung vom 01.08.2002, gültig bis zum 10.06.2010 - BGB-InfoV in der Fassung vom 01.04.2008, gültig bis zum 03.08.2009. b)den Klägern stand als Darlehensnehmern grds. ein Widerrufsrecht nach 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.f. zu, da es sich vorliegend um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. c)der Widerruf wurde auch richtigerweise von den Klägern gemeinsam i. S. v. 357 Abs. 1 a. F., 349, 351 BGB erklärt. Das Rücktritts- sowie durch damaligen Verweis auch das Widerrufsrecht können gemäß 351 BGB als unteilbare Rechte nur gemeinsam von allen am Vertrag Beteiligten erklärt werden. Auf die Art der Beteiligung (Gesamtgläubiger, Gesamtschuldner, Gemeinschaften) kommt es dabei nicht an (MüKo/Gaier 6. Auflage 2012, 351, Rn. 1). Die Kläger waren jedenfalls durch gemeinschaftliche Unterzeichnung des Darlehensvertrages (Anl. K1, Bl. 7 ff. GA) gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Die Erklärung des Widerrufs erfolgte mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 12.01.2015 (Anl. K4, Bl. 18 f. G) in Bevollmächtigung für beide Kläger. d)der Widerruf geschah fristgemäß i. S. v. 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. Zwar war die zweiwöchige Widerrufsfrist nach 355 Abs. 1 Satz 2 a. F. zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 12.01.2015 seit über sechs Jahren verstrichen, doch steht den Klägern ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht nach Absatz 3 zu, da die Belehrung nicht ordnungsgemäß erteilt war. Hierzu im Einzelnen: aa)die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des 14 Abs.1 BGB-InfoV a. F. berufen, wonach die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des 355 Abs. 2 BGB a.f. genügt, wenn das Muster der Anlage 2 zu 14 BGB-InfoV verwandt wird. Vertrauenschutzgesichtspunkte greifen nicht ein. Die Belehrung der Beklagten weicht von eben dieser Musterbelehrung ab. Bereits geringe Eingriffe in den zur Verfügung gestellten Mustertext durch den Unternehmer führen dazu, dass sich dieser nicht mehr auf die erwähnte Schutzwirkung berufen kann (vgl. BGH, Urt. V. 28.06.2011 XI ZR 349/10). Dies gilt unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen Änderung der Widerrufsbelehrung (BGH, Urt. V. 01.03.2012 III ZR 83/11). Eine Berufung auf die Schutzwirkung des 14 Abs. 1 BGB-InfoV ist nur dann möglich, wenn gegenüber 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42

dem Verbraucher ein Belehrungsformular verwendet wird, was dem Muster der Anlage 2 zu 14 BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, 185). Dies ist hier - wie nunmehr zu zeigen ist - nicht der Fall. (1)Das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular enthält Fußnoten; solche sind in der Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 2 zu 14 Abs. 1 BGB-InfoV) nicht vorgesehen. In der Belehrung der Beklagten heißt es unter der Fußnote 1 in Bezug auf die Überschrift der Widerrufsbelehrung Nicht für Fernabsatzgeschäfte und unter der Fußnote 2 in Beziehung auf den Gegenstand der Widerrufsbelehrung Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.b. Darlehnsvertrag vom. Unabhängig davon, ob dieser Zusatz die Belehrung der Beklagten insgesamt unwirksam macht (dazu später), liegt augenscheinlich eine Abweichung vom Mustertext der BGB-InfoV vor. (2)Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält im letzten Abschnitt einen Hinweis auf Finanzierte Geschäfte. Dieser Hinweis kann nach dem Muster der Anlage 2 zu 14 Abs. 1 (Gestaltungshinweis 10) BGB-InfoV vollständig entfallen, wenn - wie hier - gerade kein verbundenes Geschäft vorliegt. Die Abweichung von der Musterbelehrung ist dann nicht unerheblich. Lässt der Darlehensnehmer den Hinweis trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen nicht entfallen und belehrt er gleichwohl über finanzierte Geschäfte, muss diese Belehrung dem in der Musterbelehrung vorgesehenem Text entsprechen, um eine Berufung auf die Schutzwirkung des 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV zu rechtfertigen. Die Musterbelehrung sieht nämlich unterschiedliche Textbausteine vor, die je nach Fallgestaltung verwendet werden können (Gestaltungshinweis 10). Der erste Baustein betrifft die die Belehrung für das finanzierte Geschäft und der zweite für den Darlehnsvertrag. Die dritte Variante sieht vor, dass beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts der zweite Satz der zweiten Variante durch einen anderen Satz zu ersetzen ist. Die Beklagte verwendet in ihrer Belehrung eine Kombination aus allen Varianten, ohne einen konkreten Fall zu bezeichnen. So bezieht sich der erste Abschnitt der Belehrung auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, während im vierten Abschnitt der Belehrung auf die Finanzierung zur Überlassung einer Sache hingewiesen wird. Dieser Umstand führt zu einer deutlichen Abweichung von den Vorgaben der Musterwiderrufsbelehrung. Auch in sprachlicher Hinsicht weicht die Belehrung von dem Muster der Anlage 2 zu 14 Abs. 1 BGB-InfoV ab. So heißt es in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung: Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen [ ]. In dem Muster der Anlage 2 zu 14 Abs. 1 BGB-InfoV ist unter dem Gestaltungshinweis 10 dagegen folgende Formulierung vorgesehen: Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. bb)die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist im Übrigen unrichtig, da sie nicht der Vorschrift 355 BGB a.f. entspricht und zu Missverständnissen beim Verbraucher führen 43 44 45 46 47

kann. Dabei muss die Widerrufsbelehrung insgesamt gut verständlich sein; sie darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten. Das folgt aus dem Verbraucherschutzgedanken der Widerrufsvorschriften (BGH NJW 2002, 3396, 3397 f.; NJW-RR 2005, 1217, 1218). (1)Die Verwendung der Fußnoten (s.o. aa) (1)) führt zur Unwirksamkeit der Belehrung der Beklagten. Es handelt sich bei ihnen um verwirrende Zusätze. Insbesondere die Ergänzung Nicht für Fernabsatzgeschäfte kann beim Verbraucher zu Missverständnissen führen. Der verständige Durchschnittsverbraucher weiß nicht, wann dieses Kriterium erfüllt ist. Ihm wird eine Subsumtion auferlegt, die ihm grds. nicht zumutbar ist. Die Fußnoten sind ferner nicht in einem Abschnitt platziert, in dem zusätzlich vermerkt ist, dass dieser nur für die interne Bearbeitung bestimmt sind. Damit wird der Verbraucher den Fußnotentext als Bestandteil der Widerrufserklärung auffassen und so verstehen, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung nicht für Fernabsatzgeschäfte gilt, obwohl ihn nicht einmal klar sein dürfte, wann ein solcher Vertrag vorliegt. Sollte die Fußnote trotzdem nur für den internen Gebrauch bestimmt sein, ist nicht nachvollziehbar, warum diese trotzdem in der Ausfertigung für die Kläger verblieben ist (so auch: OLG München Urteil v. 21.10.2013, 19 U 1208/13). (2)Gleiches gilt für die Belehrung der Beklagten hinsichtlich des Abschnitts finanzierte Geschäfte. Die Vermischung von drei Textbausteinen aus der Musterwiderrufsbelehrung (s.o. aa) (1)) sorgt für Unklarheiten auf Verbraucherseite. Wenn schon über finanzierte Geschäfte belehrt wird, obwohl solche überhaupt nicht vorliegen, hat die Belehrung ordnungsgemäß zu erfolgen. Es erfordert keinen großen Aufwand, diese Passage je nach Bedarf für den passenden Geschäftstyp einzufügen bzw. zu streichen. Die Kläger werden insoweit im Unklaren darüber gelassen, was für einen Vertragstypus sie letztlich vor sich und wie sie sich hinsichtlich eines etwaigen Widerrufs zu verhalten haben. e)die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung von 30.494,92 Zug-um-Zug gegen Zahlung von 77.231,76 aus 357 Abs. 1 a.f., 346, 348, 495 BGB. Der Darlehensvertrag vom 25.09.2008 wurde wirksam widerrufen (s.o.). Die Rechtsfolgeseite richtet sich bei sog. Altverträgen auf Grund der Verweisung in 357 Abs. 1 BGB nach den Vorschriften über den Rücktritt, 346 ff. BGB (vgl. hierzu Art. 229, 22 Abs.1 EGBGB). Nach 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. es ist nach Abs. 2 Wertersatz zu leisten. Es kommt zur wechselseitigen Rückabwicklung der erhaltenen Leistungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer, vgl. 348 BGB. Die Berechnung der Anspruchshöhe seitens der Kläger erachtet die Kammer für rechnerisch richtig und sachlich nachvollziehbar. Hierzu im Einzelnen: aa)die Kläger haben als Darlehensnehmer Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte geleistet. Für die Dauer der Nutzung dieser Beträge hat die Beklagte als Darlehensgeberin Wertersatz zu leisten, 346 Abs. 2 BGB. Hierbei gilt die Vermutung, dass eine Bank als Darlehensgeberin Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz gemäß 288 Abs. 1 S. 2 BGB gezogen hat (vgl. BGH, NJW 2009, 3572, 3574). Diese Vermutung kann durch die Bank zwar grds. erschüttert werden, jedoch fehlt es hierzu am ausreichenden Sachvortrag seitens der Beklagten. Hierbei genügt kein pauschaler Vortrag, sondern es ist ein substantiierter Vortrag der Bank erforderlich, wobei Zinsgewinnaufwand und Zinsausfälle darzulegen sind (vgl. BGH, NJW 1998, 2529, 2531). Zur Anspruchshöhe beschränkt sich der Vortrag der Beklagten lediglich darauf, die Höhe der angebotenen Forderung als nicht einlassungsfähig und nachvollziehbar (Klageerwiderung, Bl. 63 GA) zu bezeichnen. Damit konnte die Kammer hinsichtlich der Nutzungsersatzhöhe vom üblichen Zinssatz als 48 49 50 51 52

Berechnungsgrundlage ausgehen. Nach der Forderungsaufstellung der Kläger zum gegenständlichen Darlehensvertrag (Anlage K5, Bl 21 ff. GA) haben sie insgesamt 185.696,00 auf das Darlehen (Nettodarlehensbetrag 240.000,00 ) gezahlt. Dieser Betrag setzt sich aus monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.152,00 ab dem 30.01.2011 (insgesamt 12-mal = 13.824,00 ) und in Höhe von 1.552,00 ab dem 30.01.2012 (insgesamt 36-mal = 55.872,00 ) sowie einmaligen Zahlungen zu 12.000,00 am 01.10.2010, 07.02.2012 und 09.01.2015, zu 62.000,00 am 30.09.2010, 6.000,00 am 03.02.2013, 8.000,00 am 08.07.2014 und 4.000,00 am 01.09.2014 zusammen. Die klägerische Forderung in Höhe von 30.494,92 ergibt sich aus den Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach obiger Berechnungsgrundlage. Insoweit ist die Forderungsaufstellung (Anlage K5, Bl 21 ff. GA) nachvollziehbar. Hierzu exemplarisch: (1) Einmalige Zahlung in Höhe von 62.000,00 (30.09.2010) Nach der Forderungsaufstellung der Kläger käme es zu einem Nutzungsersatz in Höhe von 12.847,91 durch Addition der Zinsbeträge nach dem jeweiligem Basiszinssatz. Nach Überprüfung durch die Kammer unter Zuhilfenahme eines Zinsrechners: 53 54 55 56 57 58

Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 12.849,02. Die marginale Abweichung in Höhe von 1,11 ist dabei als Rundungsdifferenz zu werten. 59 (2) Einmalige Zahlung in Höhe von 6.000,00 (03.02.2013) Nach der Forderungsaufstellung der Kläger käme es hier zu einem Nutzungsersatz in Höhe von 516,69 durch Addition der Zinsbeträge nach dem jeweiligem Basiszinssatz. Nach Überprüfung durch die Kammer unter Zuhilfenahme eines Zinsrechners: 60 61 62 63 Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 517,93. Die marginale Abweichung in Höhe von 1,24 ist dabei wiederum als Rundungsdifferenz zu werten. Die Aufstellung der Kläger ist nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar und mathematisch richtig. Im Übrigen kann die Beklagte sich nicht darauf beschränken, die geltend gemachte Nutzungsentschädigung dem Grunde und der Höhe nach pauschal zu bestreiten (vgl. Klageerwiderung, Bl. 63 GA). Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (Zöller/Greger 30.Auflage, 138, Rn. 8 ff.) genügt das einfache Bestreiten hier nicht. Erfüllt der Darlegungspflichtige seine Substantiierungslast, muss sich auch der Gegner substantiiert äußern (Zöller/Greger 30.Auflage, 138, Rn. 8 a). Die Beklagte hätte unter Beachtung obiger Grundsätze darlegen müssen, dass die Berechnung fehlerhaft erfolgt ist und warum dies der Fall ist bzw. dass die angegebenen Zahlungen (so) nicht erfolgt sind. Dabei wäre Letzteres für sie mit Leichtigkeit feststellbar gewesen. Ein Blick in das bei der 64 65

Beklagten EDV-mäßig geführte Darlehenskonto hätte gereicht, um die Zahlung der Beträge nachzuvollziehen und ggf. substantiiert bestreiten zu können. bb)als Darlehensnehmer haben die Kläger die ausgezahlte Nettodarlehenssumme an den Darlehensgeber zurückzugewähren, 346 Abs. 1 BGB. Diese betrug ursprünglich 240.000,00. Hierauf haben die Kläger insgesamt 185.696,00 gezahlt. Mit dem Anspruch auf Erstattung aller auf die Tilgung entfallenden Zinsen gemäß 346 Abs.1 BGB haben sie nach 387 ff. BGB die Aufrechnung erklärt, so dass ein Restbetrag in Höhe von 77.231,76 verbleibt, was von der Beklagten im Übrigen gleichfalls nicht substantiiert bestritten worden ist (vgl. Klageerwiderung, Bl. 63 GA). Sie kann sich auch hier nicht darauf beschränken, die angebotene Restvalutazahlung dem Grunde und der Höhe nach pauschal zu bestreiten. Auch hierzu trifft sie eine sekundären Darlegungslast (Zöller/Greger 30.Auflage, 138, Rn. 8 ff.). Es wäre insoweit eine substantiierte Darlegung erforderlich gewesen, wie hoch die noch ausstehende Darlehnsvaluta tatsächlich ist bzw. welche Zahlungen seitens der Kläger hierauf geflossen sind (s.o.). Hinsichtlich des erhaltenen Darlehens schulden die Kläger ferner Wertersatz für die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Kapitalnutzung nach 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Grundsätzlich steht dem Darlehnsgeber neben dem Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Nettodarlehnsbetrages eine marktübliche Verzinsung zu (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2002 XI ZR 47/01, NJW 2003, 422, 423). Zur Bemessung der marktüblichen Verzinsung kann nach 346 Abs. 2 S. 2, 1. Hs. BGB auf den vertraglich vereinbarten Sollzinssatz abgestellt werden, wobei dem Darlehensnehmer gemäß 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB der Nachweis offensteht, dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer gewesen wäre (vgl. MüKo- BGB/Masuch, 6. Aufl. 2012, 357 Rn. 33). Der Nachweis, dass der marktübliche Zinssatz geringer gewesen wäre, kann der Darlehensnehmer bereits dadurch führen, dass er auf die in der EWU-Zinsstatistik ausgewiesenen Zinssätze verweist (vgl. Servais in: NJW 2014, 3748, 3749). Dies haben die Kläger nicht getan; vielmehr berufen sie sich auf den vereinbarten Zins (Bl. 4/5 d. GA). Die marktübliche Verzinsung richtet sich daher gemäß 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nach dem vertraglich vereinbarten Zinssatz hier in Höhe von 4,76% (siehe Anlage K1, Bl. 7 d. GA). Gegen den Anspruch der Beklagten auf Verzinsung der Valuta in Höhe von 240.000,00 haben die Kläger gemäß 389 ff. BGB die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Auskehrung der Raten erklärt, soweit sie auf Zinsen geleistet wurden, womit dieser Anspruch vollständig erloschen ist, vgl. 389 BGB. f)ferner war i. S. d. 256 ZPO festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Restdarlehensvaluta in Höhe von 77.231,76 in Annahmeverzug befindet, 293 ff. BGB. Die Zahlung dieses Betrages ist ihr bereits im Schreiben vom 12.01.2015 (Anlage K4, Bl. 18 ff. GA) i. S. d. 295 BGB angeboten worden. g)die Hauptforderung in Höhe von 30.494,92 ist nach 286 Abs. 1, 288 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beginn richtet sich nach 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, Verzugsbeginn bei Geldschulden. Dieser fällt hier - entgegen dem Antrag der Kläger auf den 27.01.2015. Mit Schriftsatz vom 12.01.2015 (Anl. K4, Bl. 18 f. GA) wurde die Beklagte aufgefordert, den Widerruf bis zum 26.01.2015 anzuerkennen und Nutzungsersatz zu zahlen. Nach 187 BGB befindet sich die Beklagte seit dem 27.01.2015 in Verzug mit der Zahlung. 2.Die Kläger haben hingegen keinen Anspruch auf Zahlung von 30.494,92 Zug-um-Zug gegen Zahlung von 70.647,96 aus 357 Abs. 1 a.f., 346, 348, 495 BGB. Die Erklärung des Widerrufs gemäß 355 a. F. BGB erfolgte verspätet mit der Folge, dass der Vertrag vom 17.09.2010, Darlehnskonto, nicht wirksam widerrufen worden ist. 66 67 68 69 70

a)der Darlehensvertrag wurde am 17.09.2010 geschlossen, weshalb nach Art. 229 9 Abs. 1, 22 Abs. 1 EGBGB das BGB in der damals geltenden Fassung anzuwenden ist, d.h. 71-355 BGB in der Fassung vom 11.06.2010, gültig bis zum 13.06.2014-357 BGB in der Fassung vom 11.06.2010, gültig bis zum 04.08.2011-360 BGB in der Fassung vom 11.06.2010, gültig bis zum 12.06.2014-495 BGB in der Fassung vom 30.07.2010, gültig bis zum 13.06.2014 - Art 246 EGBGB in der Fassung vom 11.06.2010, gültig bis zum 22.02.2011. b)den Klägern stand als Darlehensnehmer auch bezüglich dieses Vertrages grds. ein Widerrufsrecht nach 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.f. zu, da es sich vorliegend um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. c)der Widerruf wurde richtigerweise von den Klägern als unteilbares Recht mit Schriftsatz vom 31.12.2014 (Anl. K3, Bl. 16 f. G) gemeinsam i.s.v. 357 Abs. 1 a. F., 349, 351BGB erklärt (siehe insoweit 1. c)). d)der Widerruf erfolgte jedoch nicht fristgemäß i.s.v. 355 BGB a.f. Die zweiwöchige Widerrufsfrist nach 355 Abs. 2 Satz 1 a.f. war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 31.12.2014 seit über vier Jahren verstrichen. Daneben steht den Klägern auch kein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht nach Absatz 4 zu, da die Belehrung ordnungsgemäß erfolgte. Hierzu im Einzelnen: aa)die Beklagte kann sich zwar auch hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 17.09.2010 nicht auf eine Gesetzlichkeitsfiktionen berufen, doch ist die Belehrung im Übrigen ordnungsgemäß und entspricht den seinerzeit gültigen Vorschriften, insbesondere 495 Abs. 2 S. 1 Nr.1 i. V. m. Art. 247 6 Abs. 2 BGB. Die BGB-InfoV ist mit Wirkung zum 11.06.2010 (durch Gesetz v. 29. 7. 2009 - BGBl. I S. 2355) in weiten Teilen aufgehoben worden. Insbesondere die Regelungen aus 14 Abs.1 sowie der Anlage 2 zu 14 BGB-InfoV sind entfallen, so dass sich die Beklagte jedenfalls nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion des 14 a. F. berufen kann. Vorliegend entspricht die Belehrung der Beklagten auch nicht dem Muster der Anlage 6 zu Art 247 6 Abs. 2 EGBGB, der insoweit die Musterbelehrung aus der Anlage 2 zu 14 BGB-InfoV ersetzt. Nach Art. 247 6 Abs.2 S. 3 EGBGB genügt die Verwendung des Musters aus Anlage 6 im Darlehensvertrag den Anforderungen, die 6 an einen Verbraucherdarlehensvertrag stellt, wenn die Klausel in hervorgehobener und deutlicher Form vorliegt. Insoweit wird der Gedanke der Fiktion einer ordnungsgemäßen Belehrung fortgesetzt. Die Anforderungen entsprechen dabei denen, die vom BGH bereits an 14 BGB-InfoV gestellt hat. Das bedeutet, dass der Wortlaut der Belehrung in jeder Hinsicht vollständig der Musterbelehrung entsprechen muss. Sobald der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht, kann er sich schon deshalb nicht mehr auf die oben beschriebene Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, 185; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012 31U 97/12, Rn. 77 ff. bei juris). 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82

Im Muster der Anlage 6 heißt es: 83 Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat Die Beklagte weicht hiervon in ihrer Vertragsklausel (Bl. 14 GA) ab, indem sie formuliert: Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die T zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. Da es sich bei Art. 14 BGB-InfoV um die Vorgängerregelung des Art. 247 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB handelt, gelten die gleichen Anforderungen und die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. bb)der Darlehensvertrag der Beklagten enthält aber die nach 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 6 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben, so dass die Widerrufsfrist auch nach den Anforderungen des 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB in Gang gesetzt worden ist. Gemäß 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.f. ersetzen die verpflichtenden Angaben nach Art. 247 6 Abs. 2 EGBGB die eigentlich nach 355 BGB vorgeschriebene Widerrufsbelehrung. Aufgrund der Vorschrift des 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des 360 BGB nicht erforderlich, stattdessen genügt es, wenn die erforderlichen Pflichtangaben in den Darlehensvertrag aufgenommen werden (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB, 6. Aufl. 2012, 495 Rn. 7). Den Klägern wurden sowohl die Pflichtangaben nach Art. 247 6 Abs. 2 EGBGB als auch diejenigen nach 492 Abs. 2 BGB mitgeteilt, so dass die 14-tägige Widerrufsfrist nach 355 Abs. 3 S. 1 i. V. m. 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. b) BGB bereits am Tag des Vertragsschlusses, also dem 17.09.2010 begann. Da sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann (s.o.), muss die Vertragsklausel als solche den Anforderungen des Art. 247 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGBGB genügen. Dazu muss die Vertragsklausel folgende Angaben enthalten: - Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs - Hinweis auf Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten - Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages. Hierzu im Einzelnen: (1)Die Widerrufsbelehrung enthält Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs. Derartige Angaben sind in Ziffer 14 des Darlehensvertrages enthalten, da es dort heißt: Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die T zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96

Soweit die Beklagte durch ihre Aufzählung in dem Klammerzusatz von dem Muster der Anlage 6 abweicht, ist dies unschädlich, da es sich insoweit ebenfalls um Angaben handelt, die nach Art. 247 6 Abs. 1 EGBGB a.f. bzw. 492 Abs. 2 BGB a.f. vorgesehen sind: Die Angaben des effektiven Jahreszinses (Art. 247 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung (Art. 247 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) und der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 247 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). (2)Daneben enthält die Belehrung auch den Hinweis auf die Verpflichtung, das Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. In Ziffer 14 des Vertrages wird darauf hingewiesen, dass ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen ist und Zinsen zu vergüten sind. Unter Ziffer 14 des Darlehensvertrages heißt es: Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. (3)Gleiches gilt hinsichtlich der Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages. Im Darlehensvertrag der Beklagten wird wiederum in Ziffer 14 auch der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag konkret angegeben. Dort heißt es nämlich: Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 6,27 EUR [ ] zu zahlen. (4)Soweit die Kläger einwenden, dass die Belehrung zu klein geschrieben und drucktechnisch nicht hervorgehoben sei, steht dies der Annahme einer ordnungsgemäßen Information nach Art. 247 6 Abs. 2 EGBGB nicht entgegen. In 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB heißt es, dass das Muster der Anlage 6 in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form zu verwenden ist. Dies ist für den hier vorliegenden Fall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Gesetzlichkeitsfiktion des 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zugunsten der Beklagten aus den oben dargestellten Gründen ohnehin nicht greift. Hinzu kommt, dass Art. 247 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB dem Verwender des Musters ausdrücklich gestattet, alle erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten. Die Gesetzlichkeitsfiktion des 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift hier nicht (s.o.), so dass sich die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Information allein nach der Vorschrift des 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGBGB richten, die jedoch keine besondere Hervorhebung oder graphische Gestaltung verlangt. Für eine ordnungsgemäße Information reicht es daher aus, wenn die Angaben - wie vorliegend - klar und verständlich formuliert sind. Ferner erlaubt sich die Kammer den ergänzenden Hinweis, dass die Widerrufsbelehrung drucktechnisch ohnehin nicht zu beanstanden ist. Die Überschriften sind durch Fettdruck hervorgehoben (Bl. 14 f. GA). Der eigentliche Text ist in gut lesbarer Schrift verfasst, wobei die Angabe des Widerrufsadressaten durch Unterstreichungen besonders gekennzeichnet ist. cc)die Kläger haben ferner die zusätzlichen Pflichtangaben nach 492 Abs. 2 BGB a. F. erhalten. Damit ist die Widerrufsfrist auch nach 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) a.f. BGB in Gang gesetzt worden. Nach dieser Vorschrift muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten. Vorliegend handelt es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag i. S. d. 503 Abs. 1 BGB, der den Klägern zum Erwerb einer Wohnimmobile in W diente. Damit richtet sich der Umfang der Aufklärungspflichten nach Art. 247 9 EGBGB (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB, 6. Aufl. 2012, 503 Rn. 13). Ein solcher Vertrag liegt nach der Legaldefinition in 503 Abs. 1 S. 1 BGB vor, wenn die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein 97 98 99 100 101 102 103

Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde und zu Bedingungen erfolgte, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind. Eine Abhängigkeit der Gewährung des Darlehens von der Bestellung eines Grundpfandrechts ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Grundpfandrecht die einzige Sicherheit ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, 503 Rn. 2). So liegt der Fall hier. Das Darlehen ist zu den Bedingungen gewährt worden, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich sind. Übliche Bedingungen sind die marktüblichen, bei denen die Verzinsung deutlich unter der für Personaldarlehen liegt (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.o.). Der hier vereinbarte effektiven Jahreszinses von 3,31 % lag zum Abschlusszeitpunkt im Jahre 2010 deutlich unter der Verzinsung für Personaldarlehen. Dies ist insoweit gerichtsbekannt, vgl. 291 ZPO. Der Umfang der Mitteilungspflichten richtet sich somit nach Art 247 9 EGBGB und ist bei Immobiliardarlehen erheblich reduziert. Bei Immobiliardarlehensverträgen sind nur die Angaben nach Art. 247 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach 3 Abs. 4 und nach 8 EGBGB zwingend. Weitere Angaben können aus anderen Rechtsgründen geboten sein oder freiwillig aufgenommen werden (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB, 6. Aufl. 2012, 503 Rn. 13). In 9 heißt es: Bei Verträgen gemäß 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach 3 Abs. 4 und nach 8 zwingend. Die vorvertragliche Information muss auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss. Der Vertrag muss ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach 6 Abs. 2 enthalten Die Beklagte hat die oben bezeichneten Mitteilungspflichten erfüllt. Hierzu im Einzelnen: (1)Die erforderlichen Angaben nach Art. 247 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sind im Darlehensvertrag enthalten. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um folgende Informationen: Art. 247 3 Abs. 1: Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers: T1, E-Str., F 2. die Art des Darlehens: Darlehen mit Annuitätentilgung, vgl. Ziffer 1 des Vertrages 3. den effektiven Jahreszins: 3,31 %, vgl. Ziffer 2.3 des Vertrages 4. den Nettodarlehensbetrag: 74.000,00, vgl. Ziffer 2.2 des Vertrages 5. den Sollzinssatz: 3,45 % vgl. Ziffer 2.1 des Vertrages 6. die Vertragslaufzeit: 523 Monate, vgl. Ziffer 2.7 des Vertrages 7. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen: genannt vgl. Ziffer 2.7 des Vertrages 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116

[ ] 117 10. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können: angegeben vgl. Ziffer 2.4 [ ] 13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts: ebenfalls angegeben vgl. Ziffer 14 des Vertrages (2)Die erforderlichen Angaben nach Art. 247 3 Abs. 4 EGBGB sind im Darlehensvertrag ebenfalls enthalten. In Art. 247 3 Abs. 4 EGBGB heißt es hierzu: Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig, sind diese anzugeben. Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere Sollzinssätze vor, sind die Angaben für alle Sollzinssätze zu erteilen. Sind im Fall des Satzes 3 Teilzahlungen vorgesehen, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden. Auch dieser Mitteilungspflicht ist die Beklagte in Ziffer 2.1 des Darlehensvertrages (Bl. 11 GA) nachgekommen. Dort wird angegeben, dass der Sollzinssatz bis zum 30.09.2020 gebunden ist und der veränderliche Zinssatz bei Vertragsschluss 3,45 % betrug. Außerdem wird mitgeteilt, dass sich die Anpassung des Sollzinssatzes nach der Veränderung des 3-Monats-Euribor, kaufmännisch gerundet auf zwei Nachkommastellen, als Referenzzinssatz richtet, wobei die genaue Methode noch weiter beschrieben wird. (3)Die Angaben nach Art. 247 8 Abs. 4 EGBGB waren im vorliegenden Fall nicht erforderlich. In Art. 247 8 EGBGB heißt es: (1) Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag, hat der Darlehensgeber dies zusammen mit der vorvertraglichen Information anzugeben. In der vorvertraglichen Information und im Vertrag sind Kontoführungsgebühren sowie die Bedingungen, unter denen sie angepasst werden können, anzugeben. (2) Dienen die vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung, sind die Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten im Verbraucherdarlehensvertrag aufzustellen. Verpflichtet sich der Darlehensnehmer mit dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags auch zur Vermögensbildung, muss aus der vorvertraglichen Information und aus dem Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich hervorgehen, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten, es sei denn, dies wird vertraglich vereinbart Vorliegend sind die Voraussetzungen des 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EGBGB nicht einschlägig, so dass es nach Auffassung der Kammer keiner weiteren Angaben bedurfte. Die Kläger haben weder eine zusätzlichen Versicherungs- oder Kontoführungsvertrag 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127

abgeschlossen noch haben sie sich zur Vermögensbildung verpflichtet. (4)Der nach Art 247 9 Abs. 1 S. 2 erforderliche Hinweis auf die mögliche Abtretung bzw. Übertragbarkeit liegt vor. Unter Ziffer 12 des Darlehensvertrages werden umfangreiche Angaben zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses gemacht. (5)Auch der Hinweis auf das Widerrufsrecht nach Art. 247 6 Abs. 2 EGBGB findet sich im Darlehensvertrag der Beklagten. Dessen Vorliegen wurde bereits im Zusammenhang mit 355 Abs. 3 S. 1, 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.f. erörtert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die obigen Ausführungen (unter cc) (1)) Bezug genommen. (6)Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde war - entgegen der Ansicht der Kläger - entbehrlich, weil nach 503 BGB mit den Sonderregelungen aus Artikel 247 9 EGBGB nicht auf Artikel 247 6 Abs. 1 EGBGB verwiesen wird (s.o.), in dem der Hinweis auf eben diese Behörde unter Nr. 3 enthalten ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: 79.788,16 Euro. 128 129 130 131 132 133 134