Rechtliche Grundlagen für die Zonierung von Landschaftsschutzgebieten

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Transkript:

Rechtliche Grundlagen für die Zonierung von Landschaftsschutzgebieten Elke Oettinger, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit 14. März 2012 Energie innovativ 24. Mai 2011: Bayerische Staatsregierung hat Energiekonzept Energie innovativ beschlossen Leitlinien für Neustrukturierung der bayerischen Energieversorgung weg vom Öl und weg vom Atom hin zu den erneuerbaren Energien Energie innovativ stellt u.a. wichtige Weichen für Windenergienutzung: bis 2021 soll bayerische Windenergie bis zu 10% des bayerischen Strombedarfs decken dafür Neuerrichtung von bis zu 1.500 WKA geplant

Windenergieerlass vom 20. Dezember 2012 Gemeinsame Bekanntmachung des Umwelt-, Innen-, Wissenschafts-, Finanz-, Wirtschafts- und Landwirtschaftsministeriums regelt alle mit Errichtung und Betrieb von WKA zusammenhängenden Rahmenbedingungen setzt bayernweit einheitliche Vollzugsvorgaben ist Planungs- und Entscheidungshilfe für die Genehmigungsbehörden soll Genehmigungsverfahren von ca. 10 auf ca. 3 Monate verkürzen und Windenergie auf immissions- und naturschutzfachlich geeignete Standorte lenken Wesentlicher Naturschutzinhalt Empfehlungen für eine bayernweit einheitliche Standortbewertung Umfassende Regelung der Kompensationserfordernisse für WKA Erleichterungen beim Artenschutz: Reduzierung des Prüfungsumfangs auf kollisionsgefährdete oder besonders störungsempfindliche Arten

Standorteignung aus der Sicht des Naturschutzes Bisherige Praxis behandelte Bereiche mit erhöhtem Konfliktpotential in der Regel als Tabuflächen Windenergieerlass verringert die Naturschutz-Tabuflächen: Tabu: Nationalpark, NSG, Kernzonen BR, GLB und flächenhaftes ND, gesetzlich geschützte Biotope, Alpenplan C, i.d.r. SPA Grundsätzlich möglich, aber sensibel zu behandeln: LSG incl. Naturpark- Schutzzonen, Pflegezonen BR, Alpenplan A+B, Wälder mit altem Baumbestand, besonders attraktive Erholungslandschaften, FFH Gebiete LSGs und Naturparkschutzzonen (24 % der Landesfläche) sind für WKA keine absoluten Ausschlussgebiete mehr Windkraft in Landschaftsschutzgebieten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: vorrangig Zugriff auf Flächen außerhalb von Schutzgebieten Natürliches Spannungsfeld: WKA wirkt sich zwangsläufig auf das Schutzgut Landschaftsbild aus ( Fremdkörper ) Wertunterschiede innerhalb des LSG: Gerade in großflächigen LSG können weniger schutzwürdige Teilbereiche identifiziert werden, die sich für die Windkraftnutzung eignen Rechtliche Rahmenbedingungen: 1. Erlaubnis 2. Befreiung 3. Verordnungsänderung

1. Prüfungsschritt: Erlaubnis Errichtung baulicher Anlagen ist im LSG erlaubnispflichtig Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn Schutzzweck der VO nicht entgegensteht und Charakter des Gebiets nicht verändert wird Erlaubnis kommt in der Regel für WKA nicht in Betracht Beispiel für LSG-Verordnung X Schutzzweck Zweck der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes ist es, 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern... 2. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für die unter 1 genannten Naturräume typischen Landschaftsbilds zu bewahren, 3. eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen. Y Verbote und Erlaubnis (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in X genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. (2) Verboten sind: a) (repressive Verbote) (3) Alle sonstigen Handlungen, welche die in Abs. 1 genannten Wirkungen hervorrufen können, bedürfen der Erlaubnis. Erlaubnispflichtig ist insbesondere: a) die Errichtung baulicher Anlagen aller Art im Sinne der Bayerischen Bauordnung (präventive Verbote) Z Ausnahmen Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen:..

2. Prüfungsschritt: Befreiung 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG: Überwiegendes öffentliches Interesse oder Unzumutbare Belastung Befreiungslage gemäß Rechtsprechung des BayVGH nur in Fällen geringfügiger Bebauung Schutzgebiet muss in seiner Substanz unberührt bleiben, darf nicht funktionslos werden Befreiung nur für atypische singuläre Einzelfälle denkbar 3. Prüfungsschritt: Verordnungsänderung Verordnungsänderung steht im Ermessen des Verordnungsgebers (Landkreis / Bezirk) Abwägungsentscheidung: Wertung und Gewichtung der betroffenen Belange Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Wahl des mildesten Mittels)

Alternative 1: Verkleinerung des LSG Herausnahme des zu bebauenden Bereichs aus dem Schutzgebietsumgriff ist generell kein geeignetes Steuerungsinstrument Führt zur Zersplitterung des LSG ( Schweizer Käse ) und birgt in der Summe die Gefahr, dass LSG funktionslos wird Alternative 2: Zonierungskonzept gemäß 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG möglich als milderes Mittel im Sinn des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bevorzugen deutliche Vorteile gegenüber Schutzgebietsverkleinerung: Schutzwirkung des LSG bleibt für den betroffenen Bereich generell erhalten optimale und konfliktfreie Standortsteuerung Zonierungskonzept Hand in Hand mit Regionalplanung

Konkrete Ausgestaltung der Zonierung 3 Zonierungsansätze: Freigabe bestimmter Schutzgebietsbereiche durch Erweiterung der Ausnahmevorschrift der LSG-VO Festlegung von Ausschlussgebieten durch repressives Verbot Einzelfallprüfung nach den Vorschriften der LSG-VO 2- oder 3-Zonenkonzept: zulässige Bereiche Gebiete mit Einzelfallprüfung zulässige Bereiche - Verbot für den restlichen LSG-Bereich zulässige Bereiche Ausschlussbereiche Gebiete mit Einzelfallprüfung Beispiel für LSG-Verordnung Y Verbote und Erlaubnis (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in X genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. (2) Verboten sind: a)... (repressive Verbote, z.b. Ausschlussgebiete für Windkraft) (3) Alle sonstigen Handlungen, welche die in Abs. 1 genannten Wirkungen hervorrufen können, bedürfen der Erlaubnis. Erlaubnispflichtig ist insbesondere: a) die Errichtung baulicher Anlagen aller Art im Sinne der Bayerischen Bauordnung. (präventive Verbote) Z Ausnahmen Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen: 1. die Windenergienutzung durch immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Windenergieanlagen auf den in den Karten. gesondert eingetragenen Flächen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!