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Transkript:

18. Frühjahrstagung vom 20. bis 21. April 2018 in Nürnberg Sitzbindungsklauseln Rechtsanwalt Till Wipperfürth Berlin

Sitzbindungsklauseln 18. Frühjahrstagung Medizinrecht, 20./21.04.2018, Nürnberg Till Sebastian Wipperfürth, LL.M. Rechtsanwalt

Einführung 2

Einführung Was ist eine Sitzbindungsklausel? vertragliche Verpflichtung des ausscheidenden BAG-Partner, zum Zeitpunkt seines Ausscheidens auf seine Vertragsarztzulassung zu verzichten zum Zwecke der Nachbesetzung durch einen von der BAG zu benennenden Arzt relevant nur bei Zulassungsbeschränkungen ( 103 I SGB V) 3

Einführung Warum ist eine Sitzbindungsklausel notwendig? Vertragsarztzulassung ist untrennbar mit der Person des Vertragsarztes verbunden (BSG, Urt. v. 10.05.2000, Az. B 6 KA 67/98) höchstpersönliche Rechtsposition des Vertragsarztes (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 22.03.2014, Az. 1 BvR 791/12) Ausscheiden des BAG-Partners aus der BAG ändert nichts an seinem Status als Vertragsarzt ( Mitnahme der Zulassung) A Zulassung B Zulassung BAG 4 C Zulassung

Einführung Warum ist eine Sitzbindungsklausel notwendig? durch Sitzbindungsklausel Verknüpfung der Zulassung mit der BAG A B C Zulassung Zulassung BAG Zulassung D Nachbesetzung durch neu eintretenden BAG-Gesellschafter B 5

Einführung Warum hat die BAG Interesse an der Zulassung? Honorar Kostenstruktur A B Fachgebiet der Zulassung regulatorische Vorgaben D B 6

Sittenwidrigkeit nach 138 I BGB? 7

Sittenwidrigkeit nach 138 I BGB? Kein lebenslanges Berufsverbot Niederlassung in jedem ungesperrten Planungsbereich (Ortswechsel zumutbar) Bewerbung auf Zulassungen in gesperrten Planungsbereichen BGH, Urt. v. 22.07.2002, Az. II ZR 90/01, juris-rn. 20: [ ] Zum einen kann eine Zulassung, wenn auch oft mit einem Ortswechsel verbunden, in jedem nicht gesperrten Bezirk erlangt werden, was die Frist erheblich relativiert, zum anderen steht es dem die Zulassung aufgebenden Arzt frei, sich in gesperrten Bezirken auf eine Vertragsarztstelle zu bewerben. Von einem örtlich unbeschränkten Wettbewerbsverbot durch Zulassungsverzicht kann daher nicht ausgegangen werden. [ ] 8

Sittenwidrigkeit nach 138 I BGB? Interessen der verbleibenden BAG-Partner am Erhalt der BAG ist durch die Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 I GG geschützt BGH, Urt. v. 22.07.2002, Az. II ZR 90/01, juris-rn. 13: Wird die Tätigkeit als Kassenarzt in zulässiger Weise in einer Gemeinschaftspraxis ausgeübt, so stellt die Wahl einer solchen Praxisform eine Entscheidung für eine bestimmte Art der Berufsausübung dar und ist ebenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Diesem Schutz ist immanent, daß die Gemeinschaftspraxis in der Form und mit der Anzahl von Vertragsärzten grundsätzlich weiterbetrieben werden kann, die für sie vorgesehen ist. [ ] 9

Sittenwidrigkeit nach 138 I BGB? vs. Interesse des ausscheidenden BAG-Partner ebenfalls durch Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 I GG geschützt Abwägung der widerstreitenden Interessen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz BGH, Urt. v. 22.07.2002, Az. II ZR 90/01, juris-rn. 17: [ ] Dieser Konflikt ist nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen, der fordert, daß nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren. [ ] 10

Sittenwidrigkeit nach 138 I BGB? Fehlende Prägung der BAG: keine Sittenwidrigkeit Sitzbindungsklausel ist jedenfalls dann nicht sittenwidrig nach 138 I BGB, wenn ausscheidender BAG-Partner die BAG noch nicht entscheidend mitprägen konnte (BGH, Urt. v. 22.07.2002, Az. II ZR 90/01) Dauer der BAG-Zugehörigkeit wichtiges Abwägungskriterium: 6 Monate u. 21 Monate (BGH, Urteile v. 22.07.2002, Az. II ZR 90/01 u. Az. II ZR 265/00) 2 Jahre (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.01.2010, Az. 22 U 91/08) 31 Monate (OLG München, Beschl. v. 07.05.2008, Az. 34 Sch 8/07, 34 Sch 008/07) Sitzbindung nicht sittenwidrig 11

Sittenwidrigkeit nach 138 I BGB? Freiwilliges oder erzwungenes Ausscheiden? BGH: offen gelassen OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.2005, I-6 U 123/03, 6 U 123/03, juris-rn. 50: irrelevant Auch wenn das Verhalten des Beklagten nach erfolgter Ausschließung aus der Klägerin für sich gesehen nicht als freiwillig, sondern als Konsequenz aus der von ihm als unvermeidlich empfundenen Situation anzusehen sein sollte, ändert sich am Ergebnis nichts, weil der Beklagte sich in diese Situation durch den Abschluss des Beitrittsvertrages freiwillig begeben hat. 12

Sittenwidrigkeit nach 138 I BGB? Übernommene oder mitgebrachte Zulassung? beide BGH-Entscheidungen betrafen bereits in der BAG vorhandene Zulassungen teilweise vertreten: Sitzbindung generell unzulässig, wenn Gesellschafter Zulassung in die BAG mitbringt Differenzierung m.e. irrelevant, sofern ausscheidender Gesellschafter für mitgebrachte Zulassung finanzielle Kompensation erhält 13

Sittenwidrigkeit nach 138 I BGB? Einseitige oder gleiche Geltung? OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.05.2005, Az. 4 U 73/04, 1. Leitsatz: Eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung, die dem freiwillig aus einer Gemeinschaftspraxis ausscheidenden Vertragsarzt die Pflicht auferlegt, einen Antrag auf Ausschreibung dieses Sitzes zugunsten der Gemeinschaftspraxis zu stellen, verstößt jedenfalls dann nicht gegen 138 Abs. 1 BGB i.v.m. Art. 12 GG, wenn die Verpflichtung für alle Gesellschafter gleichermaßen gilt. 14

Sittenwidrigkeit nach 138 I BGB? Wirtschaftliche Bedeutung der Zulassung für BAG? LG Dortmund, Urt. v. 27.09.2007, Az. 3 O 391/07, juris-rn. 31: Die Verfügungsklägerin hat ein erhebliches Interesse an dem Erhalt des Vertragsarztsitzes, um die Existenz der Praxis und der verbleibenden Ärzte nicht zu gefährden. Die laufenden Kosten für Praxis, Miete, Geräte und Personal verändern sich nicht [redaktionelles Versehen] nennenswert, wenn die Praxis von einem Vertragsarzt weniger betrieben wird. Das ersatzlose Ausscheiden eines Vertragsarztes kann daher leicht zu einer fehlenden Kostendeckung führen. Dieser Gesichtspunkt ist auch unabhängig von der Dauer der Gesellschaftszugehörigkeit und gegenüber dem Interesse des Verfügungsbeklagten an der Eröffnung der Einzelpraxis oder an dem Beitritt einer Praxisgemeinschaft unter Mitnahme der Zulassung vorrangig [ ] 15

Sittenwidrigkeit nach 138 I BGB? Wirtschaftliche Bedeutung der Zulassung für BAG? OLG Hamm, Urt. v. 11.04.2011, Az. I-8 U 100/10, juris-rn. 83 f.: Dementsprechend hat die Beklagte ein gewichtiges wirtschaftliches Interesse daran, die bestehende Praxisstruktur und damit auch die Vertragsarztstelle der Klägerin zu erhalten. Es kann in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden, dass ein Interessent eine Praxis in einem zulassungsbeschränkten Gebiet ohne (Aussicht auf Übernahme der) Vertragsarztzulassung erworben hätte. Eine Verkleinerung der Praxis hätte zudem für die Beklagte nicht unwesentliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge. 16

Aufgaben für den Anwalt 17

Aufgaben für den Anwalt Vertragsgestaltung sicherster Weg: Orientierung an der BGH- und OLG-Rechtsprechung zeitliche Befristung der Sitzbindung Geltung für alle BAG-Partner Ausschluss der Sitzbindung bei Hinauskündigung aus der BAG Darstellung der Motive für Sitzbindung in Präambel Absicherung der Sitzbindung durch Vertragsstrafe hälftiger Verzicht (= praktische Konkordanz)? 18

Aufgaben für den Anwalt Rechtsdurchsetzung Gesellschafterbeschluss wohl Zustimmungspflicht, da Zulassungsverzicht im Interesse der BAG Leistungsklage der BAG auf Abgabe der Verzichtserklärung Leistungsklage des einzelnen Gesellschafters ( actio pro socio )? Klage im eigenen Namen zur Leistung an die Gesellschaft Anspruch auf Zulassungsverzicht ist Sozialanspruch der BAG teilweise vertreten: subsidiärer Rechtsbehelf, wenn Gesellschaft hinsichtlich Durchsetzung des Sozialanspruchs untätig bleibt 19

Aufgaben für den Anwalt Rechtsdurchsetzung einstweilige Verfügung (ev): problematisch, weil Leistungsverfügung (Vorwegnahme der Hauptsache) wohl nur bei Existenzgefährdung der BAG durch Wegfall der Zulassung LG Stralsund, Urt. v. 11.11.2010, 6 O 321/10: [Verfügungsgrund, weil] die unabsehbare Weigerung des Beklagten zur Rückgabe des bei Eintritt in die Gemeinschaftspraxis übernommenen Vertragsarztsitzes deren wirtschaftliche Existenz gefährdet [ ] Verzichtserklärung gilt gem. 894 I ZPO als abgegeben ZA darf ev nicht inhaltlich prüfen (BSG, Beschl. V. 03.08.18, Az. B 6 KA 9/16 B) 20

Aufgaben für den Anwalt Rechtsdurchsetzung Schadensersatz: Kosten für Erwerb neuer Zulassung? entgangener Gewinn? Vertragsstrafe Hinterlegung der Verzichtserklärung? 21

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Till Sebastian Wipperfürth, LL.M. D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Kurfürstendamm 195, 10707 Berlin Tel: 030-327 787 0 wipperfuerth@db-law.de www.db-law.de