Einwohnergemeinde Matzendorf Reglement Schulzahnpflege
Seite - 2 - A.) Schulzahnpflege-Reglement 1. Grundlagen 1.1. Gesetz vom 29. Okt. 1994 und 1. Jan. 1995 1.2. Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Matzendorf vom 24. Mai 1993 2. Geltungsbereich 2.1. Die Schulzahnpflege erfasst alle Kinder der Gemeinde Matzendorf ab 1 Jahrgang vor Eintritt in die obligatorische Schulpflicht. 3. Schulzahnarzt 3.1. Beratung der Schulkommission und Aus- und Weiterbildung der Prophylaxehelfer/Innen 4. Prophylaxe 4.1. Vorbeugende Massnahmen (Prophylaxe) zur Verhütung von Zahn- und Mundkrankheiten ist grundsätzlich Aufgabe der Eltern. 4.2. Die Primarschulkommission wählt eine Person, die für die Prophylaxe an den Schulen zuständig ist. Diese führt mehrmals jährlich prophylaktische Massnahmen ab Eintritt in den Kindergarten bis und mit 4. Klasse durch. 4.3. Lehrkräfte können für die Mithilfe der Prophylaxe einbezogen werden. 4.4. Die Behandlung hat nach den Richtlinien der Schweiz. Arbeitsgemeinschaft für Schul- und Jugendzahnpflege zu erfolgen. 5. Untersuchung 5.1. Die Wahl des untersuchenden und behandelnden Zahnarztes ist anhand der im Anhang aufgelisteten Zahnärzte freigestellt. Empfehlung: der ausgewählte Zahnarzt soll über die Dauer der Schulpflicht beibehalten werden. 5.2. Die Untersuchung soll jährlich einmal ab Beginn Schuljahr bis Ende Kalenderjahr stattfinden. Das Ergebnis der Untersuchung muss auf der Kontrollkarte eingetragen werden. 6. Behandlung 6.1. Die Behandlung erfolgt im Auftrag der Eltern aufgrund eines Kostenvoranschlages. Die Behandlung soll bis Ende Mai eines Schuljahres abgeschlossen sein. 6.2. Behandlungen, welche durch den Zahnarzt nicht selber ausgeführt werden können, sind an einen Spezialisten zu überweisen. 6.3. Untersuchung und Behandlung sollen, unter Rücksichtnahme auf den Schulbetrieb, wenn immer möglich an Schulrandstunden oder an schulfreien Tagen stattfinden. 7. Abschluss der Behandlung 7.1. Nicht abgeschlossene kieferorth. Behandlungen beim obligatorischen Schulaustritt sind bis Ende Kalenderjahr desselben abzuschliessen. Länger dauernde Behandlungen müssen von der Schulkommission genehmigt werden. 8. Kieferorthopädie 8.1. Es werden nur medizinisch notwendige Behandlungen aufgrund der gültigen Schwerebewertungsliste der Kieferorthopäden SSO des Kantons subventioniert. Rein kosmetische Korrekturen sind von der Subventionierung ausgeschlossen. 9. Allgemeines 9.1. Die Schulkommission ist berechtigt, jederzeit ein neutrales Gutachten einzuholen. 10. Finanzierung 10.1 Kollektive zahnprophylaktische Kosten an den Schulen gehen zu Lasten der Gemeinde. 10.2. Die Untersuchung geht zu Lasten der Gemeinde im Rahmen des Schweiz. Schulzahnpflegetarifs. Mehrkosten gehen zu Lasten der Eltern. 10.3. Die eigentlichen Behandlungskosten und die individuelle Fluoridierung gehen vollumfänglich zu Lasten der Eltern. 10.4. Kieferorthopädie wird nach gültigem Sozialtarif durch die Gemeinde subventioniert. Vor Ausrichtung der Subvention sind sämtliche Finanzierungen durch Dritte (IV, Krankenkassen, private Versicherungen etc.) durch die Eltern einzuholen.
Seite - 3-10.5. Bei finanziellen Problemen, können Gesuche an die Gemeinde eingereicht werden 11. Zuständigkeit 11.1. Gemeinde: - Aufsicht der Durchführungsstelle - Bezahlung der Zahnarztrechnungen für Untersuchungen und Behandlungen - Inkasso für Behandlungen - Rückvergütung an Eltern: Sozialtarif für Kieferorthopädie im Rahmen der Schwerebewertungsliste - Gegenzeichnung der Verträge - Beschwerde-Instanz 11.2. Schulkommission: - Organisation und Durchführung/Ablauf Schulzahnpflege - Wahl des Schulzahnarztes - Organisation der Schulzahnprophylaxe - Kontrolle/Mahnung zur Einhaltung der Pflichten - Aenderungen/Anpassungen von Reglement/Verordnungen/Gesetzesänderungen - Budgetierung 11.3. Lehrer: - Ueberwachen, Abgabe Kontrollblatt Schulzahnpflege - Beurlaubung der Kinder für Untersuchung/Behandlung - Unterstützung der Zahnprophylaxe 11.4. Eltern: - Einhalten der jährlichen Kontrolle und Behandlung - prophylaktische Zahnpflege - Bezahlung der Rechnung für erfolgte Behandlungen an die Gemeinde - Einholen von zahlenden Drittstellen (Krankenkasse/Versicherungen etc.) - Einforderung des Sozialtarifs f. kieferorth. Behandlungen bei der Gemeinde - Bezahlung der Rechnung für Kieferorthopädie - Privatpatienten: Einforderung des Beitrages für den Untersuch (Tarif: Schulzahnpflege) bei der Gemeinde. 11.5. Prophylaxehelfer/Innen: - Organisation und Durchführung der Zahnprophylaxe an den Schulen gemäss Pflichtenheft und Budget. 11.6. Schulzahnarzt: - Beratung und allfällige Schulung der Schulkommission und der Prophylaxehelfer/Innen. 11.7. Vertrags-/Zahnärzte: - Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Schweiz. Arbeitsgemeinschaft für Schul- und Jugendzahnpflege - Ueberweisung an Spezialisten - Sammelrechnung für Untersuchung an die Gemeinde. - Detailrechnung für erfolgte Behandlungen an die Gemeinde 11.8. Kieferorthopäden: (stehen nicht unter Vertrag mit der Gemeinde) - Anwendung der Schwerebewertungsliste - Rechnungstellung an die Eltern 12. Beschwerderecht: 12.1. Gegen Rechnung des Zahnarztes kann innert 10 Tagen nach Eröffnung (bei Vertragszahnärzten durch die Gemeinde/bei Kieferorthopäden durch die Eltern) direkt beim Zahnarzt Beschwerde eingereicht werden. 12.2. Konfliktweg über die Schulkommission
Seite - 4 - Schulzahnpflege-Reglement der Einwohnergemeinde Matzendorf B.) Liste der Vertragszahnärzte 1. Verantwortlicher und behandelnder Schulzahnarzt: Herrn Dr.med.dent. Marius Hänggi Byfangweg 9a 4710 Balsthal 2. Behandelnde Schulzahnärzte: Herrn Dr.med.dent. Rudolf Galasse St. Wofgangstrasse 18 4710 Balsthal Herrn Dr.med.dent. Rudolf Hofstetter Goldgasse 13 4710 Balsthal Herrn Dr.med.dent. Rico Calderara Hagartenstrasse 10 4562 Biberist Herrn Dr.med.dent. Jvan Fröhlicher Wengistrasse 12 Frau Dr.med.dent. Sybille Peter Herrn Dr.med.dent. Hugo Thomann Bielstrasse 15
Seite - 5 - Schulzahnpflege-Reglement der Einwohnergemeinde Matzendorf C.) Liste der Spezialisten für Kieferorthopädie (stehen nicht unter Vertrag mit der Gemeinde) Herrn Dr.med.dent. Markus Arnold Froheimweg 12 4600 Olten Herrn Dr.med.dent. Rudolf Schwitzer Ob. Graben 8 4600 Olten Herrn Dr.med.dent. Gino Madone Löwengasse 1 Herrn Dr.med.dent. Bruno Tschan Zuchwilerstrasse 64 D.) Sozialtarif Anwendung nur bei Rechnungen für Kieferorthopädie Nach Abzug der Krankenkassen-/Versicherungs-Beiträge erhalten Sie auf den Restbetrag eine Rückvergütung nach folgendem Sozialtarif: Staatssteuer Rückvergütung (Selbstbehalt) (ohne Spital- und Personalsteuer) Prozente Prozente 0 1'000 85 15 1'001 1'400 80 20 1'401 1'800 75 25 1'801 2'200 71 29 2'201 2'600 67 33 2'601 3'000 63 37 3'001 3'400 59 41 3'401 3'800 55 45 3'801 4'200 51 49 4'201 4'600 48 52 4'601 5'000 45 55 5'001 5'400 42 58 5'401 und mehr 39 61
Seite - 6 - Schulzahnpflege-Reglement der Einwohnergemeinde Matzendorf E.) Kieferorthopädie im Rahmen der Schulzahnpflege Schwerebewertungsliste: 1. Sagittale Abweichungen: 1.1. Kreuzbiss von permanenten Schneidezähnen oder Eckzähnen 1.2. Alle Fälle von Progenien 1.3. Sagittale Scheidezahnstufe von mindestens 7 mm 2. Vertikale Abweichungen: 2.1. Tiefbiss mit Traumatisierung der Gingiva 2.1. Offener Biss bei mindestens drei Antagonistenpaare der 2. Dentition 3. Transversale Abweichungen: 3.1. Zwangbiss bedingt durch permanente Zähne 3.2. Nonokklusionen der 2. Dentition 4. Intramaxilläre Abweichungen: 4.1. Partielle frontale Anodontie oder Nichtanlagen von mindestens zwei Zähnen der 2. Dentition pro Kiefer 4.2. Fälle mit schwerem Engstand, die 4.2.1. eine Extraktionstherapie benötigen 4.2.2. einen Platzmangel von mindestens 6 mm pro Bogenlände aufweisen 4.3. Retention eines zentralen Schneidezahnes oder Eckzahnes 4.4. Schwere Verlagerungen von bleibenden Zähnen 5. Besonderes 5.1. Für sehr schwere Gebiss- und Zahnanomalien, die mit diesen Kriterien nicht erfasst werden, kann vom behandelnden Zahnarzt ein Gesuch an den kantonalen Schulzahnarzt gestellt werden. 5.2. Unfälle: Diese sind grundsätzlich über eine Unfallversicherung zu decken. F.) Kontrollkarte Schulzahnpflege Matzendorf (KKSM) Anstelle des Zahnarztbüchleins wird neu eine Kontrollkarte geführt. Diese ist ebenfalls als integrierender Bestandteil dieses Reglementes zu betrachten. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 1996 in Kraft. Von der Gemeindeversammlung beschlossen: Matzendorf, 18. Dez. 1995 Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: A. Mouttet K. Nussbaumer