Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung



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ISCC 204 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung ISCC 11-01-14 V 1.16 11-01-14

Copyright-Vermerk ISCC 2010 Dieses Dokument von ISCC ist urheberrechtlich geschützt. Es ist auf der ISCC Internetseite oder auf Anfrage frei verfügbar. Kein Teil dieses urheberrechtlich geschützten Dokuments darf geändert oder ergänzt werden. Ohne die Genehmigung durch ISCC darf das Dokument nicht zu kommerziellen Zwecken vervielfältigt oder kopiert werden. Titel des Dokuments: ISCC 204 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung Verabschiedet von: Datum: Veröffentlicht am: Inkrafttreten am:

Inhalt Inhalt... 3 1 Einleitung... 4 2 Anwendungsbereich... 4 3 Normative Verweisungen... 4 4 Methodik der Mengenbuchhaltung... 6 4.1 Allgemeine Anforderungen... 6 4.1.1 Grundlegende Methoden der Mengenbuchhaltung... 6 4.1.2 Berücksichtigung von Konversionsfaktoren... 7 4.1.3 Treibhausgasberechnung im Rahmen der Mengenbuchhaltung... 7 4.1.3.1 Einbeziehung der THG Werte für Transport... 7 4.1.3.2 Saldierung unterschiedlicher THG Werte... 8 4.2 Physische Trennung... 8 4.2.1 Allgemeine Anforderungen für physische Trennung... 8 4.2.2 Physische Trennung der Chargen... 9 4.2.2.1 Physische Trennung aller Chargen... 9 4.2.2.2 Physische Trennung nachhaltiger und nicht nachhaltiger Produkte... 9 4.3 Massenbilanzierung... 10 4.3.1 Optionen der Massenbilanzierung... 10 4.3.2 Definition des Bilanzierungszeitraumes (Periode)... 11 4.3.3 Buchhalterische Beibehaltung der Eingangschargen... 11 4.3.4 Mengenguthabenmethode... 12 4.3.5 Prozentsatzmethode... 13 4.3.6 Prozentsatzmethode innerbetrieblich, Mengenguthaben bei der Entnahme... 14 4.3.7 Mischung... 14 4.3.8 Verwendung eines einheitlichen THG Wertes... 15 4.3.9 Ausbuchungen im Rahmen der Übergangsbestimmung... 15 ISCC 204 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung 3 von 15

1 Einleitung Dieses Dokument beschreibt die Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung bei physischer Trennung und Massenbilanzierung auf der Basis der in Dokument ISCC 203 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit genannten Rahmenbedingungen. 2 Anwendungsbereich Dieses Dokument beschreibt die grundsätzlichen Elemente, für die die Anforderungen an die Mengenbuchhaltung zu berücksichtigen sind: (1) Landwirtschaftlicher Betrieb (Erzeugung von nachhaltiger Biomasse) 1 (2) Ersterfasser (i. d. R. Betriebe oder Händler, die von einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe Biomasse beziehen) (3) Konversion nachhaltiger Biomasse (für den Fall, dass die Konversionseinrichtung nicht letzte Schnittstelle ist) (4) Konversion nachhaltiger Biomasse (für den Fall, dass die Konversionseinrichtung letzte Schnittstelle ist, z. B. bei der Raffination nachhaltiger flüssiger Biomasse) (5) Lieferant (von nachhaltiger flüssiger Biomasse oder Biokraftstoff nach der letzten Schnittstelle) (6) Lagerhaus (Lagerung von nachhaltiger Biomasse, z. B. in landwirtschaftlichen Betrieben, Schnittstellen und Lagerhäusern bzw. Lagerung von nachhaltiger flüssiger Biomasse bzw. Biokraftstoff in Schnittstellen und Lagerhäusern) (7) Transport von nachhaltigen Produkten (z. B. mit LKW, Bahn, Flussschiff bzw. Seeschiff). 3 Normative Verweisungen Grundsätzlich gelten für den Anwendungsbereich alle relevanten ISCC Dokumenten. Unter den normativen Verweisungen sind zur Hervorhebung diejenigen Dokumente aufgeführt, die im Hinblick auf die Inhalte in unmittelbarem Zusammenhang stehen und jeweils gemeinsam verbunden betrachtet werden müssen. 1 Bei einem Hersteller von Reststoffen (bspw. Stärkeresten aus einer Stärkefabrik) muss im Rahmen der BioKraft-NachV die Massenbilanzierung ebenfalls überprüft werden. Jedoch werden der Produktion von Reststoffen keine THG-Emissionen zugeschlagen. Sofern diese Reststoffe aus einer Fabrik kommen und nicht auf einer Farm/ Plantage produziert werden, muss auch kein Nachweis der Nachhaltigkeit erfolgen. ISCC 204 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung 4 von 15

Relevante Verweise: ISCC 201 Systemgrundlagen ISCC ISCC 203 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit Verfahrensanweisungen ISCC 204 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung 5 von 15

4 Methodik der Mengenbuchhaltung 4.1 Allgemeine Anforderungen Grundsätzllich muss die Mengenbuchhaltung produktbezogen geführt werden. Eine einmal eingebuchte Biomasseart darf nicht durch eine andere ersetzt wird. Es ist bei einem Mengenbuchhaltungssystem zu beachten, dass für das Handeln der nachhaltigen Biomasse auch das tatsächliche Vorhandensein dieser am jeweiligen Standort voraussetzt. Sollte also ein Unternehmen beispielsweise die Standorte A und B haben und nur an Standort A ist nachhaltige Biomasse, dann darf die Ware an Standort B nicht als nachhaltig verkauft werden. Dies muss über das System sichergestellt werden. Mengenbuchhaltungssystem sind Aufzeichnungen, die eine mengenmäßige bilanzielle Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Herstellung und Lieferung der Biomasse sicherstellen. Durch die Bilanzierung wird sichergestellt, dass die Menge der verordnungskonformen Biomasse, die entnommen wird, nicht höher ist als die Menge der verordnungskonformen Biomasse, die zuvor beigefügt wurde. Die nachhaltige Biomasse wird nach Art, Menge und anderen wichtigen Attributen im Mengenbuchhaltungssystem fortgeschrieben. Die physische Biomasse, die zusammen mit der im Massenbilanzsystem eingebuchten Menge der Biomasse weitertransportiert wird, entspricht daher nicht zwangsläufig der ursprünglichen, originalen nachhaltigen Biomasse, sondern ggf. nur einer äquivalenten Menge Biomasse. Allerdings ist sicherzustellen, dass von jeder in das Mengenbuchhaltungssystem eingebuchten Biomasseart nur die entsprechende äquivalente Menge weitergeführt werden und als solche ausgewiesen werden darf. So darf z. B. die Menge an Palmöl im Massenbilanzsystem nicht zu Gunsten von Rapsöl reduziert werden. 4.1.1 Grundlegende Methoden der Mengenbuchhaltung Auf Basis der in Dokument ISCC 203 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit genannten Rahmenbedingungen lassen sich folgende Systeme unterscheiden: (1) Physische Trennung a. Trennung aller Chargen unterschiedlicher Herkunft und Eigenschaften (Identity Preservation bzw. Hard IP) b. Trennung nachhaltiger und nicht nachhaltiger Produkte (Soft IP bzw. Bulk Commodity) (2) Massenbilanzierung a. Physische Vermischung und buchhalterische Beibehaltung der Eingangschargen b. Physische Vermischung und Dokumentation von Mengenguthaben c. Physische Vermischung und Dokumentation von Prozentsätzen i. Prozentsatzdokumentation innerbetrieblich und bei der Entnahme ii. Prozentsatzdokumentation innerbetrieblich, Mengenguthaben bei der Entnahme ISCC 204 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung 6 von 15

4.1.2 Berücksichtigung von Konversionsfaktoren Im Rahmen der Mengenbuchhaltung müssen für Elemente der Herstellungs- und Lieferkette, in deren innerbetrieblichen Prozessen Konversionen stattfinden, entsprechende Konversionsfaktoren berücksichtigt werden. Dies trifft auf die physische Trennung genau so zu wie auf die Massenbilanzierung. Bei der Rechnung mit Teilstandardwerten sind Konversionsfaktoren den diesbezüglichen Veröffentlichungen der EU bzw. relevanten Mitgliedsstaaten zu entnehmen. Im Rahmen individueller Treibhausgasberechnungen ist der Konversionsfaktor entweder als Durchschnittswert der realen Prozessausbeute einer Periode bzw. einer kürzeren Zeiteinheit zu verwenden. Der Konversionsfaktor für einen bestimmten Zeitraum ist wie folgt definiert: C (%) = Mo/Mi * 100 C: Konversionsfaktor (Conversion factor) Mi: Menge des in einen Prozess eingehenden Materials (Input) Mo: Im innerbetrieblichen Prozess aus Mi erzielte Menge (Output) Im Rahmen der Mengenbuchhaltung bei Konversionsprozessen darf die Menge der verkauften bzw. weitergeleiteten nachhaltigen Produkte innerhalb einer Periode nicht größer sein als das Produkt aus der in den Prozess eingehenden Menge Mi und dem Konversionsfaktor C. 4.1.3 Treibhausgasberechnung im Rahmen der Mengenbuchhaltung 4.1.3.1 Einbeziehung der THG Werte für Transport Die Vorschriften zur Berechnung der Treibhausgasemissionen der relevanten Elemente der Herstellungs- und Lieferkette und für den Transport sind in ISCC 205 Berechnungsmethodik der THG-Emissionen und THG Audit dokumentiert. Danach muss der Empfänger, wenn nicht der Teilstandardwert für Transport aus Anlage 2 der BioSt-NachV bzw. Biokraft-NachV bzw. Annex V der RED verwendet wurde, bei einer Charge nachhaltiger Produkte den THG für Transport e td zu dem THG Wert des Produktes, der im Lieferschein bzw. Nachhaltigkeitsnachweis steht, hinzuaddieren: E = e Lieferschein + e td E: THG Wert, der in die Mengenbuchhaltung als Eingangswert einfließt. e Lieferschein : e td : THG Wert des Produktes, der im Lieferschein/Nachhaltigkeitsnachweis steht THG Wert für den Transport des nachhaltigen Produktes Werden nachhaltige Produkte mit unterschiedlichen THG Werten vermischt, so ist bei der Mengenbuchhaltung nur mit dem THG Wert E als Eingangswert zu rechnen. Treten bei der Mengenbuchhaltung unterschiedliche THG Werte E als Eingangswerte auf, so kann grundsätzlich bei Bedarf auch einheitlich der höchste Emissionswert für den gesamten Eingang angesetzt werden, sofern dieser mögliche vorgeschriebene Maximal-Emissionswerte gemäß Biokraft-NachV bzw. BioSt-NachV und den entsprechenden weitergehenden Vorschriften (Verwaltungsvorschrift, Leitfaden) nicht überschreitet. Diese Vorgehensweise kann für Unternehmen den Umgang mit verschiedenen THG Werten in der Mengenbuchhaltung erleichtern. ISCC 204 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung 7 von 15

4.1.3.2 Saldierung unterschiedlicher THG Werte Wenn es zulässig ist, unterschiedliche THG Werte nachhaltiger Produkte zu saldieren, dann werden diese nach dem gewogenen arithmetischen Mittel berechnet. Dieses berechnet sich nach folgender Formel: THG neue Charge = Σ (THG Eingangs-Charge i x Mc i )/ Σ Mc i (für i=1 bis n) THG neue Charge : Gewogenes Mittel aller THG Werte der n verschiedenen Eingangschargen THG Charge i : THG Wert der Eingangscharge i Mc i : Menge in kg des nachhaltigen Produktes der Charge i Treibhausgaswerte mehrerer Chargen nachhaltiger Produkte können nur saldiert werden, wenn entweder alle, die vermischt werden, vor der Vermischung das Treibhausgas- Minderungspotenzial nach 8 der BioSt-NachV bzw. BioKraft-NachV aufgewiesen haben. Im Falle einer Vermischung verschiedener Mengen von Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse nach der BioSt-NachV oder zur Herstellung von Biokraftstoffen nach der Biokraft-NachV verwendet wird und für die noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, dürfen diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung den Wert aufgewiesen haben, der für diesen Arbeitsschritt der Herstellung von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festgelegt worden ist. Die Saldierung darf erst ab dem Datum der Bekanntmachung der Höchstwerte im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. für den Anwendungsbereich der Biokraft-NachV und BioSt-NachV in dem Bundesanzeiger erfolgen. Ebenfalls nicht saldiert werden dürfen Treibhausgaswerte nachhaltiger Chargen mit denen von Altanlagen, wenn in den Nachweisen bzw. Lieferscheinen der Altanlagen der Treibhausgaswert nicht gesondert ausgewiesen ist. Ist es nicht zulässig, unterschiedliche Treibhausgaswerte zu saldieren, dann können jedoch die nachhaltigen Chargen in beliebige Teilmengen mit jeweils identischen Treibhausgaseigenschaften aufgeteilt werden, solange die Summe der Teilmengen nicht die Gesamtmenge der ursprünglichen Charge überschreitet. 4.2 Physische Trennung 4.2.1 Allgemeine Anforderungen für physische Trennung Das Unternehmen, welches die physische Trennung anwendet, muss sicherstellen, dass das nachhaltige Produkt an jeder Stelle der Herstellungs- und Lieferkette auch eindeutig als 100 % nachhaltig identifizierbar ist. Unternehmen, die generell nachhaltige von nicht nachhaltigen Produkten trennen und/oder bei denen nachhaltige Produkte an jeder Stelle der Herstellungs- und Lieferkette eindeutig als 100% nachhaltig identifizierbar sind, sollten die physische Trennung präferieren. ISCC 204 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung 8 von 15

4.2.2 Physische Trennung der Chargen Die Chargen müssen über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette hinweg eindeutig identifizierbar sein. Dies kann erreicht werden durch: (1) Physische Trennung der Produktions-, Lager- und Transporteinrichtungen (paralleler Prozess) (2) Physische Trennung durch zeitliche Abgrenzung (sequenzieller Prozess) 4.2.2.1 Physische Trennung aller Chargen Bei diesem Verfahren werden alle Chargen unterschiedlicher Herkunft und Eigenschaften voneinander getrennt. Dies trifft sowohl auf die Trennung von Chargen nachhaltiger von denen nicht nachhaltiger Produkte, als auch auf Chargen nachhaltiger Produkte zu, die unterschiedlicher Herkunft sind und z. B. unterschiedliche Treibhausgaseigenschaften haben (vgl. folgende Abbildung). Abbildung 1: Physische Trennung aller Chargen unterschiedlicher Herkunft und Eigenschaften Da es hier zu keiner Vermischung nachhaltiger Chargen mit unterschiedlichen Treibhausgasemissionen kommen kann, weist jede Charge ihren individuellen Wert aus. 4.2.2.2 Physische Trennung nachhaltiger und nicht nachhaltiger Produkte Bei diesem Verfahren werden nur die Chargen nachhaltiger von denen nicht nachhaltiger Produkte getrennt. Chargen nachhaltiger Produkte können miteinander vermischt werden, auch wenn sie sich durch Herkunft und Eigenschaften unterscheiden (s. a. Abbildung). ISCC 204 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung 9 von 15

Abbildung 2: Physische Trennung nachhaltiger und nicht nachhaltiger Produkte Wenn es bei diesem Verfahren zu einer Vermischung nachhaltiger Chargen mit unterschiedlichen Treibhausgasemissionswerten (THG) kommt und eine Saldierung zulässig ist, dann erfolgt diese nach dem gewogenen Mittel. (s. a. folgende Abbildung). 4.3 Massenbilanzierung Abbildung 3: Saldierung nach dem gewogenen Mittel 4.3.1 Optionen der Massenbilanzierung Die Massenbilanzierung erlaubt das Vermischen von nachhaltigen und nicht nachhaltigen Produkten auf jeder Stufe der Herstellungs- und Lieferkette. Aufgrund der physischen Vermischung geht die Nämlichkeit der nachhaltigen Produkte verloren. Die nachhaltigen Produkte in dem Gemisch können daher nur noch buchhalterisch bestimmt werden. Hierzu muss die Massenbilanz periodisch kontrolliert und berechnet werden. Bei der Berechnung kann zwischen den folgenden Optionen gewählt werden: (1) Buchhalterische Beibehaltung der Eingangschargen (2) Mengenguthabenmethode (3) Prozentsatzmethode (4) Prozentsatzmethode innerbetrieblich, Mengenguthaben bei der Entnahme Ausgangspunkt ist jedoch zunächst in allen vier Fällen die Festlegung des Bilanzierungszeitraumes. ISCC 204 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung 10 von 15

4.3.2 Definition des Bilanzierungszeitraumes (Periode) Im Rahmen der Massenbilanzierung muss die Periode festgelegt werden. Wenn nicht anders geregelt, beträgt diese Periode maximal drei Monate. Die Mengen nachhaltiger Biomasse müssen je nach Wahl der Periode täglich, monatlich oder quartalsweise bilanziert werden. Die Massenbilanz für relevante Elemente der Herstellungs- und Lieferkette muss für in das Element eingehende und ausgehende nachhaltige Produkte nach RED und BioSt-NachV und BioKraft-NachV innerhalb der Periode ausgeglichen sein. Innerhalb des zugrunde gelegten Bilanzierungszeitraums darf nicht mehr nachhaltige Biomasse von einem Standort ausgeliefert werden als physisch bei diesem Standort auch tatsächlich eingegangen ist. Ist am Ende des Bilanzierungszeitraumes in einem Standort tatsächlich nachhaltige Biomasse vorhanden, darf sie in den folgenden Bilanzierungszeitraum übertragen werden (Übertragung von Credits). Es ist jedoch nicht zulässig, dass zum Ende eines Bilanzierungszeitraumes noch nicht verbrauchte" Nachweise für nachhaltige Ware vorliegen und für einen leeren Standort Ware erst angekauft wird, um diese selbst dann als nachhaltig zu verkaufen. Stehen auf einem Betriebsgelände mehrere Silos, gelten diese als Lager eines Standortes. Stehen die Silos nicht auf einem Betriebsgelände oder gehören die Silos zu unterschiedlichen Unternehmen, ist es nicht zulässig, dass Ware aus einem Silo in ein anderes Silo als nachhaltig umgebucht wird, da dieses dann nicht als ein Lager bzw. Standort gelten kann. Der Bilanzierungszeitraum darf in Abstimmung mit den beteiligten Ministerien einmalig, bei einer Bilanzierung bis einschließlich zum 30. Juni 2011 ausnahmsweise zwölf Monate nicht überschreiten. Nach dem 30. Juni 2011 gilt der Bilanzierungszeitraum von höchstens 3 Monaten wieder ausschließlich. 4.3.3 Buchhalterische Beibehaltung der Eingangschargen Hierbei werden Chargen nachhaltiger und nicht nachhaltiger Produkte in einem innerbetrieblichen Prozess miteinander physisch vermischt, buchhalterisch werden die Chargen jedoch so, wie sie eingegangen sind, beibehalten, d. h., Mengen und deklarierte Eigenschaften bleiben unverändert. Ausgehende Produkte werden nach Menge und Eigenschaft so deklariert, wie sie in das jeweilige Element der Herstellungs- und Lieferkette eingegangen sind (z. B. als nachhaltiges Produkt, obwohl es sich physisch um ein Gemisch aus nachhaltigen und nicht nachhaltigen Produkten handelt, s. a. folgende Abbildung). ISCC 204 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung 11 von 15

4.3.4 Mengenguthabenmethode Abbildung 4: Buchhalterische Beibehaltung der Eingangscharge Bei der Option, Mengenguthaben auszuweisen, werden die innerhalb eines Zeitraums eingehenden nachhaltigen Chargen in Form eines Mengenguthabens zusammengefasst. Der Zeitraum für die Zusammenfassung darf nicht größer sein als die unter 4.3 festgelegte Periode. Die Zusammenfassung erfolgt mittels Summenbildung der Massen der nachhaltigen Chargen. Die innerhalb einer Periode ausgehenden nachhaltigen Produkte können beliebig aufgeteilt werden, solange die Summe ihrer Massen nicht das Mengenguthaben überschreitet (s. a. folgende Abbildung). Abbildung 5: Dokumentation nachhaltiger Produkte als Mengenguthaben Wird das erzielte Mengenguthaben nicht innerhalb des Berechnungszeitraums ausgeschöpft, dann kann es auf den nächsten Zeitraum übertragen werden, wenn dies nicht gegen Regelungen in weiterführenden Verwaltungsvorschriften bzw. erläuternde Leitfäden zu den Nachhaltigkeitsverordnungen verstößt. ISCC 204 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung 12 von 15

Haben die eingehenden nachhaltigen Chargen unterschiedliche Treibhausgaseigenschaften, und ist eine Saldierung zulässig, dann erfolgt die Berechnung des Treibhausgaswertes nach 4.1.3.2. (s. a. folgende Abbildung). Abbildung 6: Berechnung des Treibhausgaswertes mit dem gewogenen arithmetischen Mittel 4.3.5 Prozentsatzmethode Bei der Option, Prozentsätze auszuweisen, werden die innerhalb eines Zeitraums eingehenden nachhaltigen Produkte als Prozentsatz der gesamt eingehenden nachhaltigen und nicht nachhaltigen Produkte angegeben. Innerhalb dieses Zeitraums (der mindestens gleich oder kürzer als die Periode sein kein) wird der Prozentsatz des nachhaltigen Produktes innerhalb einer Charge wie folgt kalkuliert (s. a. Abbildung 7): Pc (%) = Mc/(Mc + Mn) * 100 Pc: Prozentsatz des nachhaltigen Produkts (certified) Mc: Menge des nachhaltigen Produkts (certified) Mn: Menge des nicht nachhaltigen Produkts (non certified) Abbildung 7: Dokumentation nachhaltiger Produkte als Prozentsatz Wird der nachhaltige Produktanteil für eingehende Chargen durch einen Prozentsatz dokumentiert, dann berechnet sich der Durchschnittswert aller in dem Zeitraum eingehenden Chargen wie folgt: Pc avg n (%) = Σ (Pc i x Mc i )/ Σ (Mc i + Mn i ) (für i=1 bis n) ISCC 204 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung 13 von 15

Pc avg n :Durchschnittlicher (average) Prozentsatz des nachhaltigen (certified) Produktes für alle n Chargen Pc i : Prozentsatz des nachhaltigen Produkts (certified) in Charge i Mc i : Menge des nachhaltigen Produkts (certified) in Charge i Mn i : Menge des nicht nachhaltigen Produkts (non certified) in Charge i Verfügen die eingehenden nachhaltigen Chargen über verschiedene Treibhausgaswerte, dann sind die durchschnittlichen Werte für den entsprechenden Zeitraum gemäß 4.1.3.2 zu kalkulieren. Die o. g. Prozentsätze nachhaltigen Produktes können entweder als: a. Einfacher Prozentsatz oder b. Rollender Mittelwert angegeben und berechnet werden. 4.3.6 Prozentsatzmethode innerbetrieblich, Mengenguthaben bei der Entnahme Ist ein nachhaltiges Produkt innerbetrieblich durch die Prozentsatzmethode definiert, kann bei der Entnahme des Produktes die Mengenguthabenmethode angegeben werden (s. a. Abbildung 8). Abbildung 8: Dokumentation innerbetrieblich mit der Prozentsatzmethode, bei der Entnahme mittels Mengenguthaben Verfügen die eingehenden nachhaltigen Chargen über verschiedene Treibhausgaswerte, dann sind die durchschnittlichen Werte für den entsprechenden Zeitraum gemäß 4.1.3.2 zu kalkulieren. 4.3.7 Mischung Mischung bezieht sich in der Regel auf ein Gemisch von nachhaltigen und nicht nachhaltigen Produkten (Biomasse, flüssige Biomasse bzw. Biokraftstoff), auf das die Massenbilanzierung ISCC 204 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung 14 von 15

angewendet wird. Hierbei ist die Festlegung sowohl der zeitlichen als auch der räumlichen Bezugsgrenze von entscheidender Bedeutung. Der zeitliche Bezugsrahmen legt den Zeitraum fest, über den hinweg die Massenbilanz dokumentiert wird und der damit aufzeigt, dass der Abgang nachhaltiger Biomasse nicht den Zugang nachhaltiger Biomasse übersteigt. Der räumliche Bezugsrahmen legt fest für welche räumliche Einheit die Bilanz zu erfolgen hat. Der zeitliche Bezugsrahmen ist auf drei Monate festgelegt. Dabei sind positive Credits auf die nächste Periode übertragbar. Eine rollierende Berechnung ist ebenfalls möglich, vorausgesetzt der Stichtag für die Berechnung ist klar festgelegt. Der räumliche Bezugsrahmen ist auf die Betriebsstätte festgelegt. 4.3.8 Verwendung eines einheitlichen THG Wertes Treten bei der Mengenbuchhaltung unterschiedliche THG Werte E als Eingangswerte auf, so kann grundsätzlich bei Bedarf auch einheitlich der höchste Emissionswert für den gesamten Eingang angesetzt werden, sofern dieser mögliche vorgeschriebene Maximal- Emissionswerte gemäß Biokraft-NachV bzw. BioSt-NachV und den entsprechenden weitergehenden Vorschriften (Verwaltungsvorschrift, Leitfaden) nicht überschreitet. Diese Vorgehensweise kann für Unternehmen den Umgang mit verschiedenen THG Werten in der Mengenbuchhaltung erleichtern. 4.3.9 Ausbuchungen im Rahmen der Übergangsbestimmung Für Biomasse, die vom Ersterfasser bereits in 2010 geliefert wurde, für die nicht bis zum 31.12.2010 ein Zertifikat vorgelegt werden kann, bedeutet dies, dass die nachgelagerte Schnittstelle diese Mengen aus ihrer Massenbilanz (nachhaltige Biomasse) zunächst ausbuchen muss. Sie kann erst wieder eingebucht, also "aktiviert" werden, wenn der betreffende Ersterfasser ein gültiges Zertifikat vorlegt. Damit ist die Biomasse die in 2010 geliefert wurde nicht automatisch unwiederbringlich nicht nachhaltig, sondern nur vorübergehend bis ein Zertifikat des Ersterfassers vorliegt. Dies muss in der Massenbilanz auch nachvollziehbar sein. Lieferungen von nachhaltiger Biomasse ab dem 01.01.2011 dürfen dagegen nur bei Vorliegen eines gültigen Zertifikates bzw. zum Zeitpunkt der Weiterreichung bzw. Verarbeitung erfolgen. ISCC 204 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung 15 von 15