Aktuell. Die neue Grundsicherung



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Transkript:

Aktuell 7 Die neue Grundsicherung Viele Menschen mit geringem Einkommen scheuen den Gang zum Sozialamt, weil sie nicht als Bittsteller auftreten möchten oder weil sie fürchten, dass dann auf das Eigentum ihrer Kinder zurückgegriffen wird. Der Gesetzgeber hat deshalb im Zusammenhang mit der Rentenreform 2001 die bedarfsorientierte Grundsicherung eingeführt. Diese Leistungen gibt es seit dem Jahr 2003. Sie werden aus Steuermitteln finanziert, sind weder eine Mindestrente noch eine Ersatzrente. Im Unterschied zur Sozialhilfe gibt es dabei normalerweise keinen Rückgriff auf das Einkommen der Kinder. Wer bekommt Leistungen? Wieviel wird gezahlt? Wer bezahlt, und wie? Wer informiert über die Leistungen? Lassen Sie sich informieren. Ihr erster Ansprechpartner ist das Grundsicherungsamt. Aber auch die Rentenversicherungsträger helfen Ihnen gerne weiter. Ihre Landesversicherungsanstalt Januar 2004

GRUNDSICHERUNG WAS IST DAS? Die bedarfsorientierte Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung. Sie deckt wenn die Rente nicht reicht den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen, damit diese nicht zum Sozialamt müssen. Dafür wurden bei den Kreisen und kreisfreien Städten Grundsicherungsämter eingerichtet. Alternativ kann man sich an seinen Rentenversicherungsträger wenden (z.b. die LVA). Bei der Prüfung des Anspruchs werden Kosten für den Lebensunterhalt sowie Miete einschließlich Nebenkosten den vorhandenen Einkünften (z.b. Rente) gegenübergestellt.auch der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin wird berücksichtigt, was eventuell die Grundsicherung erhöht oder einschränkt. Ist der Antrag bewilligt, zahlt der Kreis bzw. die Stadt monatlich die Grundsicherungsleistung. Das können im Jahr 2004 bis zu 800 sein. Wer Grundsicherung bekommt, muss nicht fürchten, dass auf das Einkommen von Kindern bzw. Eltern zurückgegriffen wird. (Ausnahme: Hohe Jahreseinkommen der Angehörigen über 100 000 ). Wem hilft die Grundsicherung? Sie hilft Mitbürgern, die im Alter oder bei voller Erwerbsminderung keine oder nur geringe Einnahmen haben. Zum Beispiel älteren Frauen, die nichts oder nicht viel in die Rentenversicherung einbezahlt haben. Oder Selbstständigen, die Pech hatten. Mit der Grundsicherung soll die sogenannte verschämte Armut von Menschen in Notlagen verhindert werden. 2

WER BEKOMMT LEISTUNGEN? Das Gesetz nennt zwei Gruppen: Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (d.h. über ein Leistungsvermögen von täglich weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügen). Der Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente gehört nicht zu den Voraussetzungen. Nur bei Bedürftigkeit Anspruch haben nur Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht bzw. nicht vollständig aus eigenem Einkommen bestreiten können. Ein Bedarf an Grundsicherung kann bei Einkommen unterhalb des Grundbetrags im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Höhe von 853 bestehen. Die normalerweise bestehenden Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern (bzw. gegenüber Eltern) bleiben unberücksichtigt. Das bedeutet:wer Leistungen zur Grundsicherung in Anspruch nimmt, muss nicht befürchten, dass die Angehörigen in die Pflicht genommen werden. Das gilt allerdings nur, sofern deren jährliche Gesamteinkünfte unter einem Betrag von 100 000 liegen. Bei höherem Einkommen bleibt nur die Sozialhilfe, dann aber mit dem Rückgriffsrecht auf die Angehörigen. Die Einkommensverhältnisse der Kinder bzw. der Eltern müssen nicht von vornherein offengelegt werden. Liegen jedoch im Einzelfall aufgrund der allgemeinenangaben hinreichende Anhaltspunkte für Einkommen von mehr als 100 000 jährlich vor, müssen die Kinder bzw. die Eltern nähere Auskunft darüber geben. Nur auf Antrag Die Betroffenen müssen die Grundsicherungsleistung bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung oder beim Rentenversicherungsträger beantragen. Nur in Deutschland Die Grundsicherung orientiert sich an den Lebensverhältnissen in Deutschland. Nur diejenigen können sie erhalten, die hier wohnen. Nicht für jeden Keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dazu gehört beispielsweise, wer sein Vermögen verschleudert oder verschenkt hat, ohne Rücklagen für das Alter zurückzubehalten. Damit soll ein Missbrauch der Grundsicherung verhindert werden. Ebenfalls ausgeschlossen sind ausländische Staatsangehörige, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben, beispielsweise Asylbewerber oder Ausländer, die im Sinne des Ausländerrechts nur geduldet werden. 3

WIEVIEL WIRD GEZAHLT? Die Leistungen zur Grundsicherung entsprechen im Wesentlichen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Es soll möglichst vermieden werden, dass ergänzend zur Grundsicherung noch Sozialhilfe notwendig ist. Soweit eigenes Einkommen und/oder Vermögen vorhanden ist, wird die Grundsicherungsleistung in Höhe der Differenz gezahlt. ALS FAUSTREGEL GILT: Grundsicherungsbedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung Die maßgebenden Regelsätze der Sozialhilfe sind nach Bundesländern unterschiedlich festgesetzt. Ab 1. Januar 2004 gelten folgende Beträge: Baden-Württemberg Bayern* Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Alleinstehende/ Haushalts- 15 % Haushalts- angehörige Pauschale vorstände 297 238 44,55 287 230 43,05 283 226 42,45 297 238 44,55 282 226 42,30 282 226 42,30 285 228 42,75 282 226 42,30 4 *) In Bayern haben Ingolstadt, München (Stadt und Land), Nürnberg (Stadt) und Starnberg höhere örtliche Regelsätze.

WIEVIEL WIRD GEZAHLT? Der Grundsicherungsbedarf umfasst: Lebensunterhalt Die Grundsicherungsleistung für den laufenden Lebensunterhalt richtet sich nach dem für die bzw. den Berechtigten maßgebenden Regelsatz des BSHG. Dieser Regelsatz wird für einmalige Leistungen (z. B. für die Anschaffung von Kleidung, Hausrat usw.) pauschal um 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes erhöht. Ein darüber hinausgehender Bedarf wird im Einzelfall im Rahmen der Sozialhilfe ausgeglichen. Unterkunft und Heizung Als Grundsicherungsleistung werden die angemessenen tatsächlichen Kosten für Unterkunft (Miete und Nebenkosten) und Heizung übernommen. Was angemessen ist, richtet sich nach der Praxis des örtlichen Sozialhilfeträgers. Bei Eheleuten und eheähnlichen Partnerschaften werden die Kosten anteilig berücksichtigt. Bei Unterbringung im Alters- oder Pflegeheim wird die durchschnittliche angemessene Warmmiete eines Einzelpersonenhaushaltes gezahlt. Sozialversicherung Übernommen werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei freiwillig Versicherten und Rentenantragstellern. Gehbehinderte Gehbehinderte Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen, erhalten als Mehrbedarf zusätzlich pauschal 20 Prozent des Regelsatzes. Das erspart auch diesem Personenkreis den Gang zum Sozialamt. Einkommen Gegengerechnet wird eigenes Einkommen (z.b. aus Rente, Nebenjob, Unterhalt, Zinsen und andere Kapitaleinkünfte, Wohngeld, Mietund Pachteinnahmen) und verwertbares Vermögen (z.b. aus Haus- und Grundvermögen, Wertpapieren, Bargeld über einem bestimmten Betrag). Das Einkommen reduziert sich um die darauf entfallenden Steuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft wird hinzugerechnet, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt. Leben Verwandte/Verschwägerte mit im Haushalt, wird anders als bei der Sozialhilfe nicht unterstellt, dass sie zum Unterhalt mit beitragen. WICHTIG: Geldbeträge sind nur bis zu 2301 (bei Alleinstehenden) bzw. 2915 (bei Ehepartnern bzw. eheähnlichen Partnerschaften) von der Anrechnung ausgenommen. Höhere Vermögen müssen erst verbraucht bzw. verwendet werden, ehe Grundsi- cherungsleistungen zustehen. 5

BERECHNUNGSBEISPIELE Eheleute Max, 72, und Irma Meyer, 70, Paul Schulz, 67, alleinstehend Einkommen: Rente netto 400, Wohngeld 100 Ausgaben: Miete 230, Mietnebenkosten 50, Heizkosten 40. Grundsicherungsbedarf Regelsatz 296,00 Zuschlag 15% 44,40 Unterkunft 280,00 Heizkosten 40,00 insgesamt 660,40 Davon abgezogen wird Einkommen Einkommen: Rente netto 600 und 300 Ausgaben: Miete 300, Heizkosten 66. Er hat noch keinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt, beantragt jetzt die Grundsicherung. Grundsicherungsbedarf Max Meyer Irma Meyer (Haushalts- (Haushaltsvorstand) angehörige) Regelsatz 296,00 237,00 Zuschlag 15% 44,40 44,40 Unterkunft (anteilig) 150,00 150,00 Heizkosten (anteilig) 33,00 33,00 insgesamt 523,40 464,40 Davon abgezogen wird Einkommen Max Meyer Irma Meyer Rente 600,00 300,00 Überschuss 76,60 76,60 insgesamt 376,60 Rente 400,00 Wohngeld 100,00 insgesamt 500,00 Paul Schulz erhält 160,40 als Grundsicherungsleistung Max Meyer erhält keine Grundsicherungsleistung. Irma Meyer erhält als Grundsicherungsleistung 87,80 6

WER BEZAHLT? Die Grundsicherungsleistung ist keine Rente! Sie kommt deshalb auch nicht von den Rentenversicherungsträgern, sondern vom Grundsicherungsamt und wird aus Steuermitteln finanziert. Grundsicherungsämter wurden bei den örtlichen Kommunalbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte eingerichtet. Zuständig ist das Grundsicherungsamt am Wohnort der/des Berechtigten. Wie wird gezahlt? Das Grundsicherungsamt setzt die Leistungen in Monatsbeträgen fest. Der Beginn richtet sich nach dem Antragszeitpunkt. Die Leistungen werden in der Regel für den Zeitraum bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt. Die jährliche Neufestsetzung zum 1. Juli entspricht den Regeln der Sozialhilfe und der Rentenanpassung. Ändern sich im Laufe dieses Jahreszeitraums die für die Höhe der Leistung maßgeblichen Verhältnisse (z.b. Trennung oder Zusammenleben mit neuem Partner, Mieterhöhung, zusätzliches Einkommen), muss man dies mitteilen. Die Leistungen werden von diesem Zeitpunkt an neu festgesetzt. Die Bedürftigkeit wird in der Regel nur beim ersten Antrag der Grundsicherungsleistung geprüft. Es kann aber später kontrolliert werden, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Wer informiert? Die Grundsicherungsämter und die Rentenversicherungsträger arbeiten zusammen, um umfassend über Ansprüche zu informieren. Sie tauschen die notwendigen Sozialdaten untereinander aus und unterstützen Berechtigte bei der Antragstellung. Die Rentenversicherungsträger informieren und beraten die Betroffenen, und zwar bei Rentenbeziehern automatisch, ansonsten auf Anfrage. 7

Die Rentenversicherungsträger übersenden kostenlos Informationsmaterial zu den Grundsicherungsleistungen. Bei Rentnerinnen und Rentnern, deren Rente unter dem Grundbetrag des Bundessozialhilfegesetzes liegt (siehe Seite 3), wird zusätzlich ein Antragsvordruck für die Grundsicherung beigefügt. informieren und beraten über die Leistungsvoraussetzungen und das Verfahren. nehmen Anträge auf Leistungen zur Grundsicherung entgegen und leiten diese an das Grundsicherungsamt weiter. stellen ggf. auf Verlangen des Grundsicherungsamtes fest, ob Bedürftige dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (siehe Seite 3). Unser Tipp: Wenn Ihr Einkommen unter der Grenze für einen Bedarf an Grundsicherung liegt (siehe Seite 3), sollten Sie sich informieren und beraten lassen. Wenden Sie sich an die Kreis- bzw. Stadtverwaltung, die Träger der neuen Grundsicherung ist. Auch Ihr Rentenversicherungsträger hilft Ihnen weiter. Weitere Informationen finden Sie in unseren Broschüren, unserem Versichertenmagazin gesichertes Leben sowie auf unserer Internetseite www.lva.de. Wir beraten Sie: Die Sozialhilfereform wird ab 1.1.2005 auch Ändenach sich ziehen. Informieren Sie rungen in der Grundsicherung sich! 8 wdv OHG Bad Homburg; Tel.: 06172 670-0, Bestell-Nr.: 040/007

Zu Seite 1 Heft 7, Bilderklärung Paar mit Kaffee Eine Frau und ein Mann, beide mit leicht grauem Haar sitzen entspannt bei einer Tasse Kaffee. Zurück zur entsprechenden Seite 1 im Heft 7

Zu Seite 4 Heft 7, Darstellung der Faustregel Grundsicherungsbedarf minus Einkommen entspricht der Höhe der Leistung. Zurück zur entsprechenden Seite 4 im Heft 7

Zu Seite 4 Heft 7, Tabellenerklärung In einer vierspaltigen Tabelle sind senkrecht die Bundesländer aufgelistet, waagrecht die Alleinstehenden/Haushaltsvorstände, Haushaltsangehörigen und die 15 % Pauschale. Zurück zur entsprechenden Seite 4 im Heft 7

Zu Seite 6 Heft 7, Tabellenerklärung Tabelle 1: In einem Beispiel ist der Grundsicherungsbedarf in zwei Spalten, eine für den Mann als Haushaltsvorstand und eine für die Frau als Haushaltsangehörige aufgelistet. Zurück zur entsprechenden Seite 6 im Heft 7

Zu Seite 6 Heft 7, Tabellenerklärung Tabelle 2: Rechnungsbeispiel zum Einkommen In zwei Spalten sind die Rentenbeträge des Max Meyer: 600 Euro und der Irma Meyer: 300 Euro angegeben. Der rechnerische Überschuss vom Grundsicherungsbedarf des Max Meyer in Höhe von 76,60 Euro wird Irma Meyer zugeschlagen, die damit auf insgesamt 376,60 Euro kommt und jetzt 87,80 Euro Grundsicherungsleistung erhält. Zurück zur entsprechenden Seite 6 im Heft 7