Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz)



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Transkript:

Vorlage des Regierungsrats 22.07.14 vom 24. September 2007 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) vom... Der Kantonrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 1, gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2, beschliesst: I. Geltungsbereich Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch öffentliche Organe. 2 Es gilt für die kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten und Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen. 3 Das Gesetz ist nicht anwendbar auf: a. privatrechtlich handelnde öffentliche Organe; b. hängige Verfahren der Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechtspflege; c. Geschäfte des Kantonsrats und seiner Kommissionen; d. öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs; e. verwaltungsinterne Arbeitsmittel, die dem persönlichen Gebrauch dienen. 4 Vorbehalten bleiben Datenschutzregelungen in der Sachgesetzgebung, namentlich über die Bearbeitung von Gerichtsakten, Patientendaten und Einwohnerkontrolldaten. II. Allgemeine Datenschutzbestimmungen Art. 2 Grundsätze 1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Datenschutz. 2 Bearbeiten öffentliche Organe gemeinsam oder mit Dritten Personendaten aus einer Datensammlung, so trägt der Inhaber oder die Inhaberin der Datensammlung die Verantwortung; jedes öffentliche Organ bleibt für seinen Bereich verantwortlich. Art. 3 Datenquellen 1 Personendaten sind in der Regel bei der betroffenen Person oder aus der Datensammlung eines öffentlichen Organs zu beschaffen. 2 Eine andere Beschaffung von Personendaten ist ausnahmsweise zulässig, soweit dieses Gesetz nicht entgegensteht. 3 Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung muss für die betroffene Person erkennbar sein. G-Nr. 20070241

- 2 - Art. 4 Vorabkontrolle Wenn die Bearbeitung von Personendaten geeignet ist, besondere Risiken für die Rechte und Freiheit der betroffenen Person mit sich zu bringen, muss diese Bearbeitung vorher durch das öffentliche Organ der beauftragten Person für Datenschutz unterbreitet und von dieser geprüft werden. Art. 5 Register der Datensammlungen 1 Die öffentlichen Organe müssen der beauftragten Person für den Datenschutz sämtliche Datensammlungen zur Registrierung im Register der Datensammlungen anmelden. 2 Nicht in das Register aufgenommen werden Datensammlungen: a. die nur kurzfristig geführt werden; b. deren Inhalt rechtmässig veröffentlicht ist; c. die reine Hilfsdatensammlungen sind. 3 Das Register ist öffentlich und von jedermann einsehbar. Art. 6 Archivieren und Vernichten von Personendaten 1 Die öffentlichen Organe gemäss Art. 5 der Verordnung über das Staatsarchiv 3 bieten dem Staatsarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen. 2 Sie vernichten die vom Staatsarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, ausser wenn diese: a. anonymisiert sind und für amtliche oder statistische Zwecke weiter verwendet werden; b. zu Beweis- oder Sicherheitszwecken aufbewahrt werden müssen. 3 Für die kommunalen öffentlichen Organe gelten Absatz 1 und 2 sinngemäss. Art. 7 Überwachungsgeräte 1 Öffentlich zugängliche Orte dürfen zum Schutz von Personen und Sachen mit technischen Geräten überwacht werden, wenn: a. die Überwachung in geeigneter Weise erkennbar gemacht wird; b. die gespeicherten Personendaten nach spätestens 100 Tagen gelöscht oder innerhalb dieser Frist mit einem Strafantrag bzw. einer Strafanzeige der Polizei übergeben werden und c. die beauftragte Person für den Datenschutz vorgängig über die Einführung einer Überwachung informiert wurde. 2 Das Anbringen von Überwachungsgeräten wird von jenem öffentlichen Organ angeordnet, dem das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht. III. Organisation und Verfahren Art. 8 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist auf kantonaler Ebene für jene Erlasse, Verfügungen und Entscheide zuständig, die gemäss Bundesgesetzgebung über den Datenschutz auf Bundesebene dem Bundesrat zustehen. 2 Er erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann insbesondere folgende Bereiche im Einzelnen regeln:

- 3 - a. Bearbeiten, Beschaffen, Bekanntgabe, besondere Formen der Bearbeitung im Rahmen des Bundesrechts (Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes); b. Verantwortlichkeit bei gemeinsamer Datenbearbeitung mehrerer öffentlicher Organe (Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes); c. Mindestanforderung an die Datensicherheit (Art. 7 DSG); d. Register der Datensammlungen (Art. 5 dieses Gesetzes); e. Modalitäten des Auskunftsrechts (Art. 8 DSG); f. Anspruch auf Massnahmen (Art. 25 DSG); g. kostenpflichtige Amtshandlungen (Art. 15 dieses Gesetzes). Art. 9 Beauftragte Person für Datenschutz a. Wahl und Stellung 1 Der Kantonsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Person als Beauftragte für den Datenschutz sowie eine Stellvertretung. 2 Die beauftragte Person für Datenschutz erfüllt ihre Aufgabe unabhängig und selbstständig; die Bestimmungen von Art. 21 ff. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation 4 betreffend die Gerichtsverwaltung sind sinngemäss anwendbar. 3 Sie steht unter der Aufsicht des Kantonsrats. Administrativ ist sie einem Departement oder der Staatskanzlei zugeordnet. 4 Die beauftragte Person, die Stellvertretung sowie ihre Hilfspersonen unterstehen den gleichen Geheimhaltungsvorschriften wie das die Daten bearbeitende öffentliche Organ; dies gilt auch nach der Beendigung der Funktion. 5 Der Regierungsrat kann durch Vereinbarung die Aufgaben der beauftragten Person für Datenschutz einer geeigneten Person bzw. Stelle eines anderen Kantons übertragen oder mit anderen Kantonen ein gemeinsames Organ für diese Aufgaben errichten. Art. 10 b. Aufgaben 1 Die beauftragte Person für Datenschutz ist kantonales und kommunales Kontrollorgan im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz. 2 Die beauftragte Person für Datenschutz: a. überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz; b. berät die öffentlichen Organe und betroffenen Personen in Fragen des Datenschutzes und vermittelt zwischen ihnen; c. nimmt Stellung zu Entwürfen von Erlassen und zu Massnahmen, die für den Datenschutz von erheblicher Bedeutung sind; d. legt Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. 3 Die beauftragte Person für Datenschutz erfüllt diese Aufgaben, indem sie insbesondere: a. Kontrollen bei den öffentlichen Organen durchführt; b. geplante Datenbearbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheit der betroffenen Personen in sich bergen, vor der Inbetriebnahme überprüft; c. Eingaben behandelt, die den Datenschutz betreffen; d. das Register der Datensammlungen führt; e. mit den Kontrollorganen der andern Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen arbeitet; f. zuhanden des Kantonsrats einen Rechenschaftsbericht erstellt. Sie kann wichtige Feststellungen und Massnahmen im Bereich des Datenschutzes veröffentlichen.

- 4 - Art. 11 c. Befugnisse 1 Die beauftragte Person für Datenschutz ist befugt, ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten, bei den öffentlichen Organen oder beauftragten Dritten: a. alle für die Erfüllung des Kontrollauftrags erforderlichen Informationen über Daten und deren Bearbeitung einzuholen; b. Einsicht in alle Datensammlungen, Unterlagen und Akten zu nehmen; c. Besichtigungen durchzuführen; d. sich Bearbeitungen vorführen zu lassen. 2 Sie kann für einzelne Aufgaben Sachverständige beiziehen. 3 Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, die beauftragte Person für Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen. Art. 12 Verfahren a. allgemein Das Verfahren richtet sich nach dem Staatsverwaltungsgesetz 5. Art. 13 b. Anspruch auf Massnahmen 1 Wird dem Gesuch einer Person namentlich um Auskunft, Einsicht oder Erfüllung eines Anspruchs im Sinne von Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz nicht vollumfänglich entsprochen, so erlässt das öffentliche Organ eine anfechtbare Verfügung, wenn es die betroffene Person verlangt. 2 Die Verfügung ist auch der beauftragten Person für Datenschutz mitzuteilen, der ein Beschwerderecht zusteht. Art. 14 c. Aufsicht und Rechtsmittel 1 Die beauftragte Person für Datenschutz wird von sich aus oder auf Anzeige hin tätig. 2 Sie klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. 3 Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzbestimmungen verletzt werden, so beantragt die beauftragte Person für Datenschutz dem öffentlichen Organ oder dessen übergeordneter Behörde Massnahmen. 4 Wird dem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen, so erlässt das öffentliche Organ oder die Behörde eine anfechtbare Verfügung. 5 Der beauftragten Person für Datenschutz steht das Beschwerderecht zu. Art. 15 Kosten Auskunft und Einsicht durch die betroffene Person sind in der Regel kostenlos. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 16 Strafbestimmungen 1 Mit Busse oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer: a. als Dritter Personendaten im Auftrag eines öffentlichen Organs bearbeitet und dabei die Daten auftragswidrig verwendet oder bekannt gibt;

- 5 - b. als Dritter Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke von einem öffentlichen Organ zur Bearbeitung erhält und die Daten zweckwidrig verwendet oder bekannt gibt. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das kantonale Strafrecht 6. Art. 17 Übergangsbestimmungen 1 Die Bestimmungen sind anwendbar auf Datenbearbeitungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind. 2 Die Bearbeitung bestehender Datensammlungen ist innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen. Art. 18 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 7 geregelt. Art. 19 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Sarnen,... Im Namen des Kantonsrats Der Ratspräsident: Der Ratssekretär:

- 6 - Anhang zum Datenschutzgesetz Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 8 Art. 1 Abs. 4 4 Die Vorschriften über den Datenschutz und über das Verwaltungsverfahren gelten auch für die Gemeinden und andere öffentlichrechtlichen Körperschaften. Sachüberschrift vor Art. 8 ff. 3. Aufgehoben Datenschutz Art. 8 bis 14 Aufgehoben Art. 8 Bearbeitung von Personendaten Die Organe der Staatsverwaltung bearbeiten Personendaten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Art. 9 Bekanntgabe von Personendaten a. an öffentliche Organe Unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten dürfen Personendaten an Organe, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, weitergegeben werden, wenn: a. hiezu eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung besteht, oder b. das empfangende Organ glaubhaft macht, dass es die Personendaten zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben benötigt, oder c. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf. Art. 10 b. an private Personen und Organisationen 1. im allgemeinen 1 Unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten dürfen Personendaten privaten Personen oder Organisationen bekanntgegeben werden, wenn: a. hiezu eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung besteht, oder b. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf, oder c. die gesuchstellende Person oder Organisation glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert, um ihr die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorher nach Möglichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Personendaten aus allgemein zugänglichen amtlichen oder amtlich bewilligten Veröffentlichungen können auf Anfrage hin in der Weise bekanntgegeben werden, wie sie veröffentlicht sind. Sie können auch nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekanntgegeben werden. 3 Der Regierungsrat bzw. der Einwohnergemeinderat können die Bekanntgabe von Personendaten für Adressbücher und ähnliche Nachschlagwerke bewilligen.

- 7 - Art. 11 2. durch die Einwohnerkontrolle 1 Die Einwohnerkontrolle kann einer privaten Person oder Organisation im Einzelfall auf Anfrage hin Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Beruf, Geburtsdatum sowie die Wohnortsanmeldung und -abmeldung einer Person bekanntgeben, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 2 Werden Daten ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, so können sie nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekanntgegeben werden. Art. 12 c. gemeinsame Bestimmung 1 Die Bekanntgabe von Personendaten kann aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder aus überwiegenden schützenswerten Interessen betroffener Personen eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. 2 Die Aufwendungen von Kanton, Gemeinden sowie anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten sind in der Regel in Rechnung zu stellen. Von privaten Personen und Organisationen kann ein Zuschlag erhoben werden, soweit Daten für wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet werden. Art. 13 Rechte der betroffenen Person 1 Das Organ, das die Datensammlung führt, erteilt der betroffenen Person auf Gesuch Auskunft, welche Personendaten über sie bearbeitet werden. Es gewährt ihr Einsicht in die Personendaten. 2 Auskunft und Einsicht können ausnahmsweise eingeschränkt oder verweigert werden, soweit öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. 3 Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt oder durch eine kurze Gegendarstellung ergänzt werden. Art. 14 Aufsicht Der Regierungsrat bezeichnet ein Kontrollorgan, das für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. 2. Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz) vom 21. April 2005 9 Art. 30 Bst. a Die Rechtspflegekommission, unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelungen: a. übt die Oberaufsicht über die Rechtspflege (Gerichtsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden, Betreibungs- und Konkursamt) und den Datenschutz, eingeschlossen Voranschlag und Rechnung, aus; 3. Einwohnerkontrollverordnung vom 22. November 1996 10 Art. 15a Bekanntgabe an private Personen oder Organisationen 1 Die Einwohnerkontrolle kann einer privaten Person oder Organisation im Einzelfall auf Anfrage hin Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Beruf, Geburtsdatum, Heimatort, Staatsangehörigkeit sowie die Wohnortsanmeldung und -abmeldung einer Person bekannt geben, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 2 Werden Daten ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, so können sie nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekannt gegeben werden.

- 8-3 Im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz 11. 4. Verordnung über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 9. März 1973 12 Art. 8b Abs. 2 Bst. b 2 Die Weitergabe von Personendaten an ein Drittsystem im Abrufverfahren unterliegt folgenden Voraussetzungen: b. das die Weitergabe an das Drittsystem wurde vom Regierungsrat in die Liste der zulässigen Systeme aufgenommenvon der beauftragten Person für Datenschutz vorher geprüft; 1 SR 235.1 2 GDB 101 3 GDB 131.21 4 GDB 134.1 5 GDB 130.1 6 GDB 310.1 7 ABl... 8 GDB 130.1 9 GDB 132.1 10 113.11 11 GDB... 12 GDB 320.11