Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)



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Transkript:

Synopse Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 0 Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf 7 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom. Juli 978 ) und 7 bis des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 009 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom... (RRB Nr....) beschliesst: I. Der Erlass Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren vom. Juli 978 (Stand. Januar 0) wird wie folgt geändert: Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) vom. Juli 978 (Stand. Januar 0) (Stand. September 00) Der Kantonsrat von Solothurn ) BGS 7.. ) BGS 7.5.

- - gestützt auf 7 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom. Juli 978 ) und 7 bis des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 009 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 9. März 967, sowie nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf vom. September 990 beschliesst: 0 6. Fälligkeit und Zahlung a) Grundsatz Die Beiträge werden mit der Zustellung der definitiven Beitragsverfügung fällig. Die Beiträge werden 0 Tage nach der Zustellung der definitiven Beitragsverfügung fällig. Nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 0 Tagen wird die Beitragsforderung zum Zinssatz der Solothurner Kantonalbank für erste Hypotheken verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird. Nach diesem Zeitpunkt wird die Beitragsforderung zum Verzugszinssatz für Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der Zustellung der definitiven Beitragsverfügung beziehungsweise der Festsetzung der Abschlagszahlung. Mit ihm haftet der frühere Eigentümer während 5 Jahren solidarisch, wenn seit der Auflage des Beitragsplanes ( 5 ) das Eigentum gewechselt hat. 4 Bei Baurechtsverhältnissen ist der Eigentümer beitragspflichtig, auch wenn er durch interne Vereinbarung die Beitragspflicht auf den Baurechtnehmer abgewälzt hat. 5 Der Gemeinderat ist berechtigt, dem Fortgang der Arbeiten entsprechende Teilzahlungen einzufordern, sofern dem Grundeigentümer schon vor Vollendung der Erschliessungsanlage Sondervorteile oder Mehrwerte erwachsen. 5 8. Härtefälle ) BGS 7.. ) BGS 7.5.

- - a) allgemein Der Gemeinderat hat in Härtefällen auf Gesuch hin die Bezahlung der Beiträge in höchstens 0 Jahresraten zu gestatten. Während der Stundung ist die Schuld zum Zinsfuss der Solothurner Kantonalbank für erste Hypotheken zu verzinsen, sofern nicht der Gemeinderat eine Herabsetzung oder Aufhebung der Zinspflicht anordnet. Der Gemeinderat hat in Härtefällen auf Gesuch hin die Bezahlung der Beiträge in höchstens 0 Jahresraten zu gestatten. Während der Stundung ist die Schuld zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern zu verzinsen, sofern nicht der Gemeinderat eine Herabsetzung oder Aufhebung der Zinspflicht anordnet. 9. Anschlussgebühren a) Grundsatz Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde eine einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst. Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem Reglement nach litera a) festzulegen. Dabei kann sie für Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren finanziert werden, höhere Ansätze bestimmen. Bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge Neu- oder Umbauten ist eine Nachzahlung zu leisten. Die Gemeinde kann bestimmen, dass bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr nachzuzahlen ist. Bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge baulicher Massnahmen ist eine Nachzahlung zu leisten. Die Gemeinde kann bestimmen, dass bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr nachzuzahlen ist. 4 Hat der Grundeigentümer besondere bauliche Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen Bereich realisiert, hat er für den darauf entfallenden Anteil des massgebenden Berechnungswertes keine Anschlussgebühren zu entrichten. Den Nachweis dieses Anteils hat der Grundeigentümer zu erbringen. 0 b) Fälligkeit Die Anschlussgebühr wird mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage fällig und ist innert 0 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Anschlussgebühr wird 0 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig. Diese darf erst nach der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage erfolgen.

- 4 - Nach Ablauf dieser Frist wird die Gebührenforderung zum Zinssatz der Solothurner Kantonalbank für erste Hypotheken verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch die Ergreifung Nach diesem Zeitpunkt wird die Gebührenforderung zum Verzugszinssatz für Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes im Zeitpunkt des Anschlusses. b) Fälligkeit Die Benützungsgebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig und sind innert 0 Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Gebührenforderung zum Zinssatz der Solothurner Kantonalbank für erste Hypotheken verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch die Ergreifung Die Benützungsgebühren werden 0 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig. Nach diesem Zeitpunkt wird die Gebührenforderung zum Verzugszinssatz für 46. Anschlussgebühr Die Anschlussgebühr berechnet sich nach 9 dieser Verordnung ), sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst. Die Anschlussgebühr berechnet sich nach 9 dieser Verordnung. 50. Anschlussgebühr Die Anschlussgebühr berechnet sich nach 9 dieser Verordnung ), sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst. Die Anschlussgebühr berechnet sich nach 9 dieser Verordnung. Inkrafttreten am. November 980. Vom Schweizerischen Bundesrat am 8. Mai 979 genehmigt. II. Keine Fremdänderungen. III. ) Fassung vom 6. Februar 99. ) Fassung vom 6. Februar 99.

- 5 - Keine Fremdaufhebungen. IV. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Solothurn,... Im Namen des Kantonsrates Christian Imark Kantonsratspräsident Fritz Brechbühl Ratssekretär Dieser Beschluss unterliegt dem... Referendum.