Der Blick über die Grenze Rundfunkinfrastruktur-Regulierung in Österreich



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Transkript:

Der Blick über die Grenze Rundfunkinfrastruktur-Regulierung in Österreich Rundfunkveranstaltung in Österreich nach WK II zunächst durch Einrichtungen der Besatzungsmächte 1957 Gründung des ORF als GmbH mit dem Recht zur Verbreitung von Radio und Fernsehen. GmbH in der Hand von Bund und Ländern 1974 Überführung der ORF GmbH in die öffentlich rechtliche Anstalt ORF mit starken Kontrollrechten ORF strahlte bis 1994 (lokal) bzw. 1998 (bundesweit) monopolistisch Radio und bis 2001 terrestrisches Fernsehen aus 2005 Ausgliederung des Senderbetriebs einschließlich UKW Radio Verbreitung in die ORS GmbH & Co KG, unabhängiger Senderbetrieb, Beteiligungen durch ORF und Medicur

Marktsituation UKW-Senderbetrieb in Österreich Stand 2009 laut KommAustria Quelle: https://www.rtr.at/de/komp/kons_ma_ukw/konsultation_marktanalyse_ukw.pdf

(Einige) Rechtsgrundlagen der ö. Rundfunk-Regulierung Rundfunkspezifisch (ehemalig): Privatradiogesetz: regelt uazulassung von Veranstaltern sowie Zugang zur Verbreitung enthielt ein Mitbenutzungsrecht der Sendeanlagen Privatfernsehgesetz regelt uazulassung von Privatfernsehveranstaltern und Zugang zur terrestrischen Verbreitung enthielt ebenfalls ein Mitbenutzungsrecht der Sendeanlagen ORF-G regelt uasonderpflichten des ORF und seiner Töchtergesellschaften Hinblick auf ihre Vertragspartner (zb Nichtdiskriminierungsverpflichtungen) Sektorspezifisch: Telekommunikationsgesetz: regelt die uadie Zulassung von TK Anbietern, einschließlich TK-Netzanbieter, Wegerechte, Zugangsrechte und sektorspezifische ex ante Regulierung KommAustriaG regelt ua die Tätigkeiten der Rundfunk-Regulierungsbehörde

Zugangsverpflichtungen in der Rundfunk-Regulierung Wesentliche Definitionen im TKG: 3 Z 9 TKG: "Kommunikationsdienst" ist eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen ; 3 Z 11 TKG: "Kommunikationsnetz" sind Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen einschließlich (..) Netze für Hörfunk und Fernsehen (..) unabhängig von der Art der übertragenen Informationen; Betreiber eines Rundfunksendernetzes erbringen einen TK-Dienst bzw. betreiben ein TK-Netz und unterliegen den Bestimmungen des TKG

Zugangsregelungen im TKG: - Mitbenützung 8 Abs1 TKG Wer ein Wege-, Leitungs-oder Nutzungsrecht (..) ausübt, muss die Mitbenützung dieser Rechte oder der auf Grund dieser Rechte errichteten Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen Baulichkeiten, für Kommunikationslinien nutzbaren Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen wie Gebäudezugänge, Verkabelungenin Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte oder Verteilerkästen oder von Teilen davon für Kommunikationslinien insoweit gestatten, als ihm dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist. 8 Abs2 TKG Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes (..) müssen dessen Mitbenutzung durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes (..) gestatten, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist(..)

Zugangsregelungen im TKG: -ex ante Regulierung 36 ff TKG Ziel allgemein: flexible Regulierung von Märkten, mit beträchtlichen strukturellen Problemen, typisches Beispiel: Telekom-Infrastrukturmärkte Grundlagen: Verfahren: EU-Regulierungsrahmen, zb Rahmenrichtlinie, Zugangsrichtlinie, Zusammenschaltungsrichtlinie, Märkteempfehlung der Europäischen Kommission mehrteiliges Verfahren zur Definition der ex ante Märkte, Feststellung von beträchtlicher Marktmacht und geeigneter Vorabverpflichtungen, nationales Konsultationsverfahren sowie Verfahren nach Art 7 Rahmenrichtlinie

Zugangsregelungen nach dem TKG: Stand in Österreich I RFMVO 2009 definiert folgende ex ante Märkte im Bereich des Markt 18: Vorleistungsmarkt "Terrestrische UKW-Übertragung von Hörfunk- Signalen zum Endkunden Vorleistungsmarkt "Zugang zu Sendeanlagen und digitale terrestrische Übertragung von TV-Signalen zum Endkunden" Vorleistungsmarkt "Zugang und digitale terrestrische Übertragung von TV Signalen zum Endkunden über die Multiplex-Plattformen MUX A und MUX B"

Zugangsregelungen nach dem TKG: Stand in Österreich II Wirtschaftliche Gutachter der KommAustriastellten beträchtliche Marktmacht der ORS fest und empfahlen uanachstehende Abhilfemaßnahmen: nicht diskriminierender Zugang zu Sendestandorten und zur Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden Entgelte maximal in Höhe der Kosten effizienter Leistungsbereitstellung Offenlegung der Kostenrechnung gegenüber Behörde Nichtdiskriminierungsverpflichtung Veröffentlichung eines Standardangebots

Zugangsregelungen nach dem TKG: Stand in Österreich III Empfohlene Maßnahmen entsprechen weitgehend der bisherigen Anordnungspraxis im UKW Radiobereich EU Kommission hat im Art 7 Verfahren zwar mehrfach nachgefragt, im Ergebnis den Maßnahmenentwurf akzeptiert.

Zusammenfassung: In Österreich bestanden und bestehen mehrere Ebenen von Zugangsregulierungen nebeneinander Das bedeutendste Regulierungsinstrument für die KommAustriaist im Bereich des UKW Radio das Marktanalyseverfahren nach dem TKG Die Zugangsregulierung nach dem Marktanalyseverfahren besteht seit 2006 und wird voraussichtlich auch in naher Zukunft weiterbestehen.