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Mehr Informationen zum Titel 5 Verantwortungsträger aus den Regelwerken 5.1 Verantwortungsträger in der Elektrotechnik 5.1.1 Verantwortungsebenen Beim Betrieb von elektrischen Anlagen wird zwischen verschiedenen Verantwortungsebenen unterschieden: Die Gesamtverantwortung liegt beim Anlagenbetreiber, der die Unternehmerverantwortung trägt. Für den Anlagenbereich, in dem sich eine Arbeitsstelle befindet, ist für die Dauer der Arbeiten ein Anlagenverantwortlicher zu benennen. Die Verantwortung für die sichere und fachgerechte Arbeit des Arbeitsteams an der Arbeitsstelle trägt der Arbeitsverantwortliche. Anlagen- und Arbeitsverantwortlicher müssen nicht zwingend unterschiedliche Personen sein. Grundsätzlich besteht sogar die Möglichkeit, dass die ausführende Elektrofachkraft auch gleichzeitig die Rolle des Anlagen- und des Arbeitsverantwortlichen ausfüllt. In Bild 5.1 sind die verschieden Rollen in der Wahrnehmung der Elektroverantwortung skizziert. Die Rolle a) Anlagenbetreiber wird in kleineren Betrieben und privaten Haushalten vom Eigentümer und in größeren Betrieben vom Unternehmer, der Geschäftsführung oder einem beauftragten Anlagenbetreiber eingenommen. Die Rollen b) Anlagenverantwortlicher, c) Arbeitsverantwortlicher und d) Mitarbeiter im Arbeitsteam werden in kleineren Betrieben und Privathaushalten von der (beauftragten) Elektrofachkraft ausgefüllt. In größeren Betrieben ist die Rolle b) Anlagenverantwortlicher schriftlich zu benennen. Die Rolle c) Arbeitsverantwortlicher wird vom Vorgesetzten des Arbeitsteams vor Ort (z. B. Kolonnenführer) ausgefüllt. 28 28 Vgl. DIN EN 50110-1 (VDE 0105-1):2014-02, Anhang B (Informativ), S. 33 f. 49

Teil einer elektrischen Anlage, z. B. Unterverteilung oder Produktionslinie Arbeitsstelle b) Anlagenverantwortung (Bereich definiert durch die unterbrochene Linie) dokumentiert! b) c) Arbeitsverantwortung muss dokumentiert werden! d) d) Arbeitsteam a) Gesamtverantwortung für die elektrischen Anlagen (7 Tage/24 Stunden) Bild 5.1 Rollen in der Wahrnehmung der Verantwortung a) Anlagenbetreiber, b) Anlagenverantwortlicher, c) Arbeitsverantwortlicher, d) Mitarbeiter im Arbeitsteam Quelle: DIN EN 50110-1 (VDE 0105-1):2014-02, Anhang B (Informativ) 5.1.2 Der Anlagenbetreiber gemäß DIN VDE 0105 Der Anlagenbetreiber ist der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte natürliche oder juristische Person, die die Unternehmerpflicht für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt. [ ] Bei umfangreichen oder komplexen Anlagen kann diese Zuständigkeit auch für Teilanlagen übertragen sein. Der Begriff des Anlagenbetreibers wurde [in die DIN VDE 0105] aufgenommen, um klar zwischen der bestehenden Verantwortung für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand von elektrischen Anlagen und der arbeitsbezogenen Verantwortung des Anlagenverantwortlichen zu unterscheiden. 29 Sofern der Anlagenbetreiber nicht selbst Elektrofachkraft ist, muss er Rechte und Pflichten, die zur Wahrnehmung der Betreiberverantwortung gehören, an eine Elektrofachkraft, eine interne Organisationseinheit oder ein externes Unternehmen 29 Quelle: DIN VDE 0105-100:2009-10, S. 9 50

mit den entsprechenden Elektrofachkräften übertragen. Die Betreiberverantwortung für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage ist eine dauernde und langfristige Verantwortung und umfasst die Wahrnehmung der Fürsorgepflichten für die eigenen Mitarbeiter und der Verkehrssicherungspflichten zum Schutze Dritter. Es gehört dazu die Organisation sämtlicher Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit eine elektrische Anlage sicher funktionieren kann, z. B. sichere Bedienung sowie notwendige Inspektions-, Instandhaltung- und Wartungsarbeiten. 30 Der Anlagenbetreiber ist als Unternehmer entweder selbst oberste verantwortliche Elektrofachkraft oder er hat wenn er elektrotechnischer Laie ist eine oberste verantwortliche Elektrofachkraft einzusetzen und ihr die zur Wahrnehmung der Betreiberverantwortung erforderlichen Rechte und Pflichten zu übertragen. Zu diesen Rechten und Pflichten gehört auch der Aufbau einer elektrotechnischen Hierarchie mit ggf. verschiedenen verantwortlichen Elektrofachkräften auf verschiedenen Hierarchiestufen bzw. für verschiedene Abteilungen oder Verantwortungsbereiche (z. B. gesamtverantwortliche Elektrofachkraft und verantwortliche Elektrofachkräfte für jeweils eine Abteilung oder jeweils für ein Arbeitsgebiet wie Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hochspannungsanlagen). 31 5.1.3 Die Elektrofachkraft gemäß DIN VDE 0105/DIN VDE 1000 Der Begriff Elektrofachkraft beschreibt das Ausbildungs- und Erfahrungsprofil eines Elektrofachmanns und wird sowohl in der DGUV-Vorschrift 3 (vormals BGV A3) als auch der DIN VDE 0105 bzw. der VDE 1000 definiert: Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Normen die ihm übertragenen Aufgaben beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden. 32 Die besondere Kompetenz einer Elektrofachkraft besteht also darin, dass sie Aufgaben hinsichtlich der damit verbundenen Gefährdungen beurteilen und daraus drohende Gefahren erkennen kann. Dies bezieht sich sowohl auf elektrische als auch auf mechanische, thermische und sonstige Gefährdungen und Gefahren. Nicht unbedingt zur Kompetenz gehört die Fähigkeit, diese Aufgaben selbst zu erledigen und die Gefahren selbst zu beseitigen. Eine Elektrofachkraft muss jedoch in ihrem Arbeitsbereich in der Lage sein, entsprechende Maßnahmen insbesondere zur Gefahrenbeseitigung zu veranlassen. Der Begriff Elektrofachkraft lässt sich daher sowohl 30 31 32 Vgl. Hoffmann/Bergmann 2010, S. 31 f. Vgl. Schliephacke 2008, S. 209 f. Quelle: DIN VDE 0105-100:2009-10, S. 9; gleichlautend mit DIN VDE 1000-10:2009-01, S. 4 51

auf einen handwerklich arbeitenden Monteur als auch auf einen im Management tätigen Techniker anwenden. Die fachliche Ausbildung ist in der Regel durch einen Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung nachgewiesen. Die DIN VDE 1000 nennt ausdrücklich die Abschlüsse als Facharbeiter, staatlich geprüfter Techniker, Industrie- oder Handwerksmeister sowie die akademischen Grade Diplom-Ingenieur, Master und Bachelor. Sofern zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet herangezogen wird, ist diese Beurteilung von einer Elektrofachkraft durchzuführen und idealerweise auch zu dokumentieren. Die Verantwortung dafür, wer für welches Aufgabengebiet als Elektrofachkraft eingesetzt wird, liegt beim Unternehmer. 33 Die Kenntnisse und Erfahrungen als weitere Voraussetzung für die Elektrofachkraft- Eigenschaft können niemals allumfassend die gesamte Elektrotechnik abdecken. Sie sind stets auf ein bestimmtes Arbeitsgebiet begrenzt, sodass bei der Benutzung des Begriffs Elektrofachkraft immer auch das Arbeitsgebiet bezeichnet werden muss, für das die Elektrofachkraft kompetent ist. Eine Elektrofachkraft für Beleuchtungsanlagen hat beispielsweise in den seltensten Fällen gleichzeitig ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit Hochspannungsanlagen, um auch auf diesem Gebiet als Elektrofachkraft zu gelten. Als letzte Voraussetzung, um als Elektrofachkraft zu gelten, werden Kenntnisse der einschlägigen Normen genannt. Dies sind in der Regel die für das fachmännische und sicherheitsgerichtete Handeln auf dem betreffenden Arbeitsgebiet notwendigen technischen Regelwerke, in erster Linie die VDE-Bestimmungen und -Anwendungsregeln sowie die Regelwerke der Berufsgenossenschaften. Grundlagen dieser Kenntnisse werden sicherlich bereits in der geforderten Berufsausbildung erworben, jedoch ist es notwendig, durch ständige Weiterbildung und Unterweisungen den Kenntnisstand aktuell zu halten. Dies ist insofern zwingend, da durch den technischen Fortschritt auch die Regelwerke einem ständigen Wandel unterworfen sind. Der Umfang der Normenkenntnisse ist nicht nur abhängig vom Arbeitsgebiet, sondern auch vom formalen Ausbildungsniveau der Elektrofachkraft. Beispielsweise werden von einem Elektro-Meister andere und umfangreichere Kenntnisse erwartet als von einem Elektro-Monteur mit Facharbeiterausbildung. Abzugrenzen ist die Elektrofachkraft von der elektrotechnisch unterwiesenen Person, die nur innerhalb enger Grenzen auf Grundlage einer Unterweisung durch eine Elektrofachkraft tätig werden darf. Einer elektrotechnisch unterwiesenen Person ist zunächst alles verboten, was nicht in einer Unterweisung ausdrücklich erlaubt wurde! Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen 33 Vgl. Hoffmann/Bergmann 2010, S. 34 ff. 52

Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde. 34 Tabelle 5.1 listet die Unterscheidungsmerkmale von Elektrofachkraft und elektrotechnisch unterwiesener Person auf. Eine Person, die weder Elektrofachkraft noch elektrotechnisch unterwiesene Person ist 35, gilt als elektrotechnischer Laie. Elektrofachkraft (EFK) Voraussetzungen fachliche Ausbildung; Kenntnisse und Erfahrungen; Kenntnis der einschlägigen Normen Kompetenzen selbstständiges Beurteilen von übertragenen Arbeiten und Erkennen von Gefahren Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) Voraussetzungen Unterrichtung über Gefahren; Anlernen; Unterweisung über Schutzeinrichtungen und -maßnahmen durch eine Elektrofachkraft Kompetenzen Handeln im engen Rahmen dessen, was unterwiesen und angelernt wurde Alles, was nicht ausdrücklich unterwiesen und erlaubt wurde, ist verboten! Tabelle 5.1 Elektrofachkraft (EFK) und Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) Sofern nach einer längeren Arbeitspause die Kenntnisse und Erfahrungen einer Elektrofachkraft verblassen, verfällt die Qualifikation als Elektrofachkraft. Jedoch kann sie durch Auffrischung der Ausbildung und erneut gewonnene Erfahrung zurückerlangt werden. 36 5.1.4 Die verantwortliche Elektrofachkraft gemäß DIN VDE 1000 Eine Person, die als Elektrofachkraft [ ] die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist 37, gilt als verantwortliche Elektrofachkraft. Das heißt, sobald eine Elektrofachkraft mit elektrotechnischer Fach- und Aufsichtsverantwortung betraut wird also als Fachvorgesetzter eingesetzt wird ist sie automatisch verantwortliche Elektrofachkraft. Der Begriff Fach- und Aufsichtsverantwortung beschreibt den fachlichen Teil der Führungsverantwortung (die Fachverantwortung), die wahrgenommen wird durch Mitwirkung bei der Auswahl von (Personal-)Ressourcen, durch die Erteilung von fachlichen Anweisungen, wie Maßnahmen durchzuführen sind, sowie durch die Überwachung der Maßnahmen. Eine verantwortliche Elektrofachkraft trägt 34 35 36 37 Quelle: DIN VDE 0105-100:2009-10, S. 9; gleichlautend mit DIN VDE 1000-10:2009-01, S. 4 Quelle: DIN VDE 0105-100:2009-10, S. 9 Vgl. DIN VDE 1000-10:2009-01, Anhang A (informativ), S. 7 Quelle: DIN VDE 1000-10:2009-01, S. 3 53