Landwirtschaftliche Transporte LLFG Bernburg 6. Dezember 2007



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Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Transkript:

Landwirtschaftliche Transporte LLFG Bernburg 6. Dezember 2007 Rechtliche Rahmenbedingungen Günter Heitmann

Schlagkräftige Erntefahrzeuge

Schnelllaufende Zugmaschinen Bei mehr als 60 km/h Kfz Straße und BAB Mit zwei Anhängern 60 km/h Höchstgeschwindigkeit Kraftfahrstraßen mit Zusatzschild lof Verkehr frei dann unter 60 km/h und über 2,55 m breite Fahrzeuge und Ladung

Fahrstabilität sichern Zusätzliche Dämpfungseinrichtungen Schwallwände im Behälter Abbremsung Kurvenfahrten

Traktoren über 7,5t zg mit 40 oder bis 60 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit im lof Betrieb Vorschrift 40 km/h bis 60 km/h Bemerkungen EG Betriebserlaubnis ja nein z. Zt. keine Änderung Geschwindigkeit Toleranz plus 3 km/h keine Differenz zu 50 km/h gering Überwachung 29 StVZO Alle 2 Jahre HU Jährlich HU, Halbjährlich SP Unterschiedliche Überwachungsgebühren Fahrerlaubnis FeV T mit 16 Jahren T mit 18 Jahren Alter für Lehrlinge von Bedeutung Fahrpersonalrecht Kein Kontrollgerät 57 a StVZO Kontrollgerät bei Güterverkehr Kontrollgerät nicht Serie

Digitaler Tachograph seit 1. Mai 06 Kfz bis 40 km/h bbh generell befreit Ausnahmen geplant: Lof Fahrzeuge im lof Betrieb bis 100 km befreit Kfz Steuer begünstigte Zugmaschinen und Anhänger für LU und MR e.v. bis 100 km befreit

Zusammenstellung von Fahrzeugen Lof Gliederzug 2 x 18 t Anhänger Dreiachsanhänger 24t plus Zugmaschine plus Zugmaschine Zuggesamtlänge 18m Zuggesamtmasse 40t

Zugmaschine 8700 mit verkürzter Ladefläche

Gliederzug

Sattelzüge

Fahrzeughöhe der Anhänger

Starrdeichselanhänger für Zugmaschinen 8710 und 8720 Gelenkdeichselanhänger

Vorteile der Kugelkopfkupplung: Feste Verbindung Kein Schlagen zwischen den Verbindungen Relativ hohe Stützlasten Verschleißarm

Ladung lof Erzeugnisse

Ladungssicherung

Zuggesamtmasse: Starrdeichselanhänger plus Traktor Angenommene technische Daten Starrdeichselanhänger Achslast in t Stützlast in t Betriebsgewicht in t Arbeitsgerät in t Nutzmasse in t Faßgröße in m ³ Tridem 30 4 10 3 21 bis 26 40t Zuggesamtmasse kann überschritten werden: Traktor 9t, Anhänger 30t plus Stützlast 4t

Auszug Bußgeldkatalog Überschreiten in % Regelsatz in Punkte 2 bis 5 > 5 > 10 > 15 > 20 > 25 > 30 30 50 60 75 100 150 200-1 1 1 3 3 3

Güterkraftverkehrsgesetz 1 Geschäftsmäßiger Güterverkehr ist gewerblich Werkverkehr ist erlaubnisfrei 2 Güterkraftverkehrsgesetz (Befreiung) : für eigene Zwecke, bei Nachbarschaftshilfe im Rahmen des MR e.v. oder eines wirtschaftlichen Zusammenschlusses mit Kfz Steuer befreiten Zugmaschinen und ihren Anhängern sowie Sonderfahrzeugen gemäß 3 Kfz Steuergesetz im Umkreis von 75 km

2 Güterkraftverkehrsgesetz (Befreiung) : Eigene Zwecke: Der Landwirt fährt ausschließlich seine eigenen Erzeugnisse. Er soll Herr des Geschäftes sein Alle Fahrzeuge sind einsetzbar Fahrer: Ldw. selbst oder sein Mitarbeiter Lieferschein mitführen (Auflage bei LKW) Nachbarschaftshilfe Gegenseite Hilfeleistung, es darf kein Geld fließen

2 Güterkraftverkehrsgesetz (Befreiung) : Landwirt als Mitglied im MR e.v. oder im Rahmen eines wirtschaftlichen Zusammenschlusses Auftraggeber ist der Landwirt Nur mit Kfz Steuer befreiten Zugmaschinen 8700, 8710, 8720 und Anhänger gemäß 3 Kfz Steuergesetz Fahrer ist der Ldw. selbst oder sein Mitarbeiter Befreit im Umkreis von 75 km. Lieferschein mitführen

2 Güterkraftverkehrsgesetz Befreiungsvorschrift für LU: mit Kfz-Steuer befreiten Zugmaschinen und ihren Anhängern für lof Betriebe bei Arbeiten und Transporten die im Zusammenhang stehen. Bei reinen Transporten über MR e. V. im 75 km Bereich mit Kfz Steuer befreiten Zugmaschinen und Anhängern bei getrennt vom LU geführtem lof Betrieb

Transport für Bauunternehmen gewerblich

Transport: Lof Zweck oder nicht?

1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kfz u. Anhänger mehr als 3,5t Erlaubnis vom Landkreis: Sachkundelehrgang Finanzielle Leistungsfähigkeit Fachliche Eignung Berufszugangsvoraussetzungen sind einzuhalten Gemeinschaftslizenz Güterschaden-Haftpflicht

Reine land- o. forstwirtschaftliche oder gewerbliche Transporte mit 40 km/h lof Zugmaschine und zulassungspflichtigen Anhängern. Was ist zu beachten? Vorschrift Zulassung mit amtlichen Kennzeichen Kfz Steuer Befreiung? Haftpflichtversicherun g Überwachung Fahrerlaubnis? Befreiung 2 GüKG? Kontrollgerät für Traktor? Agrardieselvergütung für lof Betrieb Ja Ja grüne Kennzeichen Ja günstig alle 2 Jahre HU Klasse T ab 16 Jahre ja Nein ja für gewerbl. Betrieb Nicht über MR e.v. Nein mindestens für 1 Monat versteuern Ja Ja alle 2 Jahre HU Klasse CE ab 21 Jahre Nein Nein gemäß 57a StVZO Nein

Frontlader am Traktor

Größere Hubhöhen 7 bis 8 m mit Teleskoplader Kippgefahr beachten

Teleskopstapler als Zugmaschine

Selbstfahrende Arbeitsmaschine mit SN 1611 bis 20 km/h bis 40 km/h

Bagger, Radlader SN 1612

Gabelstapler als Selbstfahrer bis 20 km/h möglich

Straßenfahrt mit breiten Fahrzeugen

Bei mehr als 3 m Transportbreite Erlaubnis gemäß 29 StVO erforderlich Unterlagen für den Antrag: Ausnahmegenehmigung gemäß 70 StVZO, Gutachten vom Hersteller möglich Unbedenklichkeit der Versicherung Bislang nur als Einzelverfahren möglich

Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens: Rahmenbedingungen: Transportbreite bis 3,50 m Einzelfahrzeuglänge 12m + 10% = 13,20m Achslast sfa 11,5 t + 10% = 12,65t Zuggesamtlänge 18,75m Bei Deichsellänge 1900mm 15,65m Ladeflächenlänge

Auflagenkatalog für den Fahrer in eigener Verantwortung: Nutzung der gelben Rundumleuchte BAB, Kfz Straßen sowie gewichts- beschränkte Straßen und Brücken dürfen nicht benutzt werden. Innenstadtbereiche sind nach Möglichkeit zu meiden Möglichst auf untergeordnete Straßen und Wirtschaftswege ausweichen. Straßen mit erheblichem Verkehr/starkem Berufsverkehr möglichst meiden. Evtl. privates Begleitfahrzeug einplanen.

Einzelgenehmigungsverfahren bei größeren Abmessungen und Gewichten Mehr als 3,50 m Breite Zuglänge mehr als 18 m

Auflagen bei mehr als 3,50 m Breite möglich u. a.: Erlaubnis im Einzelfall Wege gemäß Straßenkarte Privates Begleitfahrzeug Nur zu bestimmten Zeiten Straßenfahrten Zeitliche Begrenzungen der Erlaubnis Höhere Gebühren

Wirtschaftswege Straßen schonende Breitbereifung

Derartige Verkehrsschilder stehen an Wirtschaftswegen oder Brücken

Fahren durch Ortschaften

30 StVO Sonntagsfahrverbot Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Verbot für LKW über 7,5t zg; Sowie Anhänger hinter Lkw Gilt nicht für: Leicht verderblicher Ware Obst, Gemüse, Milch, Fleisch und Fleisch Zugmaschinen mit Anhänger Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Verordnung ab 1.3.2007 35. Blm SchV ( Kenzeichnung von Kfz) Ausnahmen gemäß 2 Mobile Maschinen und Geräte Arbeitsmaschinen lof Zugmaschinen zwei- und dreirädrige Kfz

Fahrzeugbauarten im lof Bereich

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Günter Heitmann