SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2011 Invalidenversicherung (IV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 14 Auszug aus Kreisschreiben Invalidität und Hilflosigkeit (1 Seite) Maximale Punktzahl: 55 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten Unterschriften Datum Experte 1 Experte 2
Aufgabe 1: Verfahren - Anmeldung Sachverhalt: 7 Albert Maier, geboren 1953 und nicht bevormundet oder verbeiständet, übergibt am 31.3.2011 der AHV-Zweigstelle seiner Wohngemeinde die IV-Anmeldung. Diese leitet die IV-Anmeldung an die zuständige IV-Stelle weiter, welche diese am 1.4.2011 erhält. Frage: 1.1 Welches Anmeldedatum ist im obigen Fallbeispiel für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen anzunehmen? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n) in der Verordnung. 2 Erweiterung zum Sachverhalt: Angenommen, Albert Maier hätte die Anmeldung am 31.3.2011 abends in einen Briefkasten der Post eingeworfen und die Post hätte den Brief am 1.4.2011 abgestempelt, sowie der IV-Stelle am 4.4.2011 zugestellt. Fragen: 1.2 Welches Anmeldedatum wäre in diesem Fall von der zuständigen IV- Stelle für die Einhaltung der Fristen anzunehmen? 1 Seite 2
Aufgabe 1: Verfahren Anmeldung (Fortsetzung) 1.3 Wem kommt in welchen Ausnahmefällen auch das Recht zu, ohne Vollmacht der betreffenden volljährigen, nicht bevormundeten oder verbeiständeten, erwachsenen Person eine Anmeldung einzureichen? 2 1.4 Was gilt es bezüglich Schweigepflicht zu beachten, wenn die IV-Anmeldung im vor Frage 1.1 umschriebenen Fallbeispiel nicht durch Albert Maier selbst, sondern durch die betreuende Ehefrau eingereicht worden wäre? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n) in der Verordnung. 2 Seite 3
Aufgabe 2: Verfahren Leistungszusprüche/Verzugszins Fragen: 7 2.1 Unter welchen Voraussetzungen können bestimmte Leistungen in Mitteilungsform von der IV zugesprochen werden? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die massgebende(n) Gesetzes- und Verordnungsbestimmunge(n). 4 2.2 Welche Voraussetzungen müssen für die Ausrichtung eines Verzugszinses erfüllt werden? 3 Seite 4
Aufgabe 3: Berufliche Eingliederungsmassnahmen/Taggeld Sachverhalt: 14 Robert Schmid erlitt bei einem Skiunfall am 9.1.2011 ein Schädelhirntrauma. Seit Lehrabschluss zum Mühlenbauer im Sommer 2010 arbeitete er auf dem erlernten Beruf in der Lehrfirma in Uzwil SG. Seit Jahren wohnt Robert Schmid in Wil. Als Folge des Unfalls leidet Robert Schmid an epileptischen Anfällen. Als Mühlenbauer wird deshalb von den behandelnden Fachärzten eine bleibende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Robert Schmid muss sich darum aus gesundheitlichen Gründen beruflich neu qualifizieren und beginnt am 9.5.2011 die Ausbildung zum technischen Kaufmann mit Besuch der Ganztagesschule an der Kaderschule in St. Gallen. Die Ausbildung wird er voraussichtlich mit Erlangung des eidgenössischen Fachausweises am 17.10.2013 abschliessen. Fragen: 3.1 Ist die Ausbildung zum technischen Kaufmann von der IV als Umschulung oder als erstmalige berufliche Ausbildung zu übernehmen? Begründen Sie Ihre Antwort. 2 3.2 Welche konkreten Ausbildungskosten wird die IV Robert Schmid für die Dauer der Ausbildung zum technischen Kaufmann vergüten? Zählen Sie alle Leistungen auf, die dem geschilderten Sachverhalt zu entnehmen sind. 4 Seite 5
Aufgabe 3: Berufliche Eingliederungsmassnahmen/Taggeld (Fortsetzung) 3.3 Welche konkreten Ausbildungskosten hätte die IV übernommen, wenn sich der Unfall am Ende des 1. Lehrjahrs zum Mühlenbauer ereignet und der Versicherte die 3-jährige Ausbildung zu diesem Zeitpunkt hätte abbrechen müssen? Zählen Sie alle Leistungen auf, die dem geschilderten Sachverhalt zu entnehmen sind. 4 Seite 6
Aufgabe 3: Berufliche Eingliederungsmassnahmen/Taggeld (Fortsetzung) Erweiterter Sachverhalt: Im Zeitpunkt des Unfalls der Versicherte einen AHV-pflichtigen Jahreslohn über CHF 76 650.--. Der Versicherte hat einen Sohn. Die Mutter des Kindes geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Frage: 3.4 Wie hoch ist das Taggeld der IV? 1 Erweiterter Sachverhalt: Vom 1.4.2013 bis 30.9.2013 absolviert der Versicherte im Rahmen der Ausbildung zum technischen Kaufmann in seiner Lehrfirma ein Arbeitstraining. Er bezieht über diesen Zeitraum einen Praktikumslohn über CHF 2 100.-- pro Monat. Fragen: 3.5 Wie hoch ist das Taggeld der IV vom 1.4.2013 bis 30.9.2013? 1 Seite 7
Aufgabe 3: Berufliche Eingliederungsmassnahmen/Taggeld (Fortsetzung) 3.6 Wie hoch wäre das Taggeld vom 1.4.2013 bis 30.9.2013 bei gleichem Praktikumslohn, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls am 9.1.2011 im 1. Ausbildungsjahr der 3-jährigen Ausbildung zum Mühlenbauer gestanden und die Ausbildung aus unfallbedingten Gründen aufgegeben worden wäre? 2 Seite 8
Aufgabe 4: Massnahmen der Frühintervention - Hilfsmittel Sachverhalt: 6 Ruth Schmid arbeitet im Unternehmen X als kaufmännische Angestellte. Die Arbeitsplätze im Betrieb sind nicht mit höhenverstellbaren Arbeitstischen ausgerüstet. Aufgrund eines Rückenleidens muss sie aus gesundheitlichen Gründen regelmässig zwischen sitzender und stehender Position wechseln. Sie beantragt deshalb bei der IV die Kostenübernahme eines Stehpults über CHF 2 500.-- sowie die Abgabe eines rückenadaptierten Bürostuhls über CHF 1 500.--. Die IV kommt bei der Prüfung des Leistungsanspruchs zu folgenden Schlüssen: - Die Kosten für ein zweckmässiges Stehpult in einfacher Ausführung belaufen sich auf CHF 1 500.--. - Die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe des rückenadaptierten Bürostuhls als Hilfsmittel werden nicht erfüllt. Fragen: 4.1 Welche Leistungsvorteile hat die versicherte Person, wenn die IV die Arbeitsgeräte als Massnahmen der Frühintervention prüft? Nennen Sie 3. 3 4.2 Welche Vorteile hat die versicherte Person, wenn die IV das Stehpult als Hilfsmittel zuspricht? Nennen Sie 3. 3 Seite 9
Aufgabe 5: Rente Sachverhalt: 13 Vreni Müller, unverheiratet, ohne Kinder, war aufgrund mehrerer Rückenoperationen während folgender Zeiten als Büroangestellte arbeitsunfähig: 15.12.2007 14.03.2008 = 100% arbeitsunfähig 15.03.2008 30.04.2008 = voll arbeitsfähig 01.05.2008 31.08.2008 = 100% arbeitsunfähig 01.09.2008 31.12.2008 = 50% arbeitsunfähig 01.01.2009 15.01.2009 = voll arbeitsfähig 16.01.2009 15.04.2009 = 40% arbeitsunfähig Seit 16.4.2009 bestand bis auf weiteres wiederum eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Anmeldung vom 15.12.2008 beantragt Vreni Müller die Ausrichtung einer IV-Rente. Den Angaben des Arbeitgebers zur Folge würde sie im Rahmen ihrer 100%-igen Beschäftigung als Büroangestellte ohne Behinderung einen Jahreslohn über CHF 84 500.-- erzielen. Aufgrund der reduzierten Arbeitszeit und der gesundheitlich reduzierten Leistungsfähigkeit wird seit 16.4.2009 ein Leistungslohn über CHF 42 250.-- vom Arbeitgeber ausgerichtet. Durch berufliche Eingliederungsmassnahmen kann das Invalideneinkommen nicht gesteigert werden. Fragen: 5.1 Ermitteln Sie die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der einjährigen Wartezeit. Geben Sie Beginn und Ende der massgebenden Wartezeit an, und zeigen Sie den Berechnungsweg auf. 3 Seite 10
Aufgabe 5: Rente (Fortsetzung) 5.2 Welches Datum wird die IV-Stelle der zuständigen Ausgleichskasse als Eintritt der Invalidität für den Rentenanspruch und welchen IV- Grad mitteilen? 2 5.3 Ab wann besteht welcher Anspruch auf eine IV-Rente? 2 Seite 11
Aufgabe 5: Rente (Fortsetzung) Erweiterter Sachverhalt: Angenommen, Vreni Müller teilte der IV-Stelle am 15.12.2010 mit, dass sie die Arbeitsfähigkeit seit 1.9.2009 auf 65% steigern konnte und ab 1.1.2011 das Arbeitspensum auf 100% erhöhen werde. Der Arbeitgeber bestätigte mit Antwortschreiben vom 15.3.2011 einerseits die stufenweise Erhöhung des Arbeitspensums, sowie für die Zeit vom 1.9.2009 bis 31.12.2010 die Ausrichtung eines Leistungslohns über CHF 54 925.-- pro Jahr und ab 1.1.2011 über CHF 84 500.-- pro Jahr. Frage: 5.4 Welche(n) Revisionsentscheid(e) fällt die IV-Stelle, wenn der Vorbescheid am 5.4.2011 versandt wurde und davon auszugehen ist, dass im Anhörungsverfahren keine Einwände gegen den Entscheid vorgebracht werden? Zeigen Sie die Berechnung des IV-Grads vom 1.9.2009-31.12.2010 auf. 6 Seite 12
Aufgabe 6: Hilflosenentschädigung für Minderjährige Sachverhalt: 8 Ein mehrfach behindertes Kind, geb. am 17.4.2010, ist mit schweren Gebrechen auf die Welt gekommen. Im Alter von 6 Monaten wird es am 17.10.2010 vom Spital nach Hause entlassen. Zusammen mit der Kinderspitex übernehmen die Eltern zu Hause die weitere Betreuung des Kinds. Aufgrund des grossen Pflegeaufwands wird die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung umgehend nach der Spitalentlassung bei der zuständigen IV-Stelle eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit auch mit zunehmendem Alter des Kinds bestehen bleibt. Die Abklärungen der IV ergeben, dass das Neugeborene beim Essen und beim Verrichten der Notdurft im Vergleich zu einem gleichaltrigen, gesunden Säugling auf erhebliche und regelmässige Dritthilfe seit der Spitalentlassung angewiesen ist. Zudem sind seit diesem Zeitpunkt eine dauernde persönliche Überwachung und ein invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von durchschnittlich 3 Stunden täglich ausgewiesen. Frage: 6.1 Welch(e) Leistung(en) und ab welchem Zeitpunkt wird die IV-Stelle aufgrund der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung zusprechen? 4 Seite 13
Aufgabe 6: Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Fortsetzung) Erweiterter Sachverhalt: Angenommen, im Alter von 7 Jahren werde das Kind in Folge Scheidung der Eltern intern in einem Kinderheim platziert und zu diesem Zeitpunkt würden Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grads, sowie auf einen Intensivpflegezuschlag aufgrund eines invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands von durchschnittlich 4 Stunden pro Tag bestehen. Zudem ist dann eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit nicht mehr ausgewiesen. Frage: 6.2 Welch(e) Leistung(en) richtet die IV nach Eintritt in das Kinderheim aus? Die Leistung(en) sind in Franken pro Tag anzugeben. Nennen Sie die massgebenden Rechtsgrundlagen (Annahme: Der Eintritt ins Kinderheim wäre heute). 4 Seite 14