Arbeitsunfähigkeit / Invalidität

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1 Arbeitsunfähigkeit / Invalidität nach dem Vorsorgereglement 2007 der PKZH Präsentation: Margrit Bieri Leiterin Abt. Pensionsberechtigte, PKZH

2 Themen Leistungsfälle 2004 bis Statistik Anmeldung für die vertrauensärztliche Begutachtung Bericht des Vertrauensarztes Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit / Invalidität Infos (Merkblätter/Formulare) aus dem Internet -

3 Invaliditätsfälle Anzahl neue Fälle Anzahl Erhöhungen Total Fälle Kosten in CHF ca. 56 Mio. 40 Mio. 37 Mio. Anzahl Aktiv Versicherte ca '000

4 Wiedereingliederung (Art. 38 VSR PKZH) Bei Arbeitsunfähigkeit ist die Wiedereingliederung oberstes Ziel. Möglichkeiten der Reintegration sind: Arbeitsversuche während der Lohnfortzahlung Versetzungen IV-Anmeldung für Berufliche Massnahmen Unterstützung durch Case Management Interne Stellenvermittlung Sozialstelle

5 Vertrauensärztliche Begutachtung (Art VSR PKZH) Bei teilweiser oder voller gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist nach einem Monat eine vertrauensärztliche Begutachtung zu veranlassen (siehe auch Art. 182 AB PR sowie entsprechende Richtlinien - Beilage) Der Arbeitgeber meldet der PKZH die Arbeitsunfähigkeit mit den notwendigen Informationen (Anmeldeformular, Ermächtigung, Absenzenblatt) Die PKZH entscheidet, ob der Auftrag zur Begutachtung zwingend ist Der Auftrag an den Vertrauensarzt wird durch die PKZH erteilt. Der Termin für die Begutachtung wird durch die PKZH vereinbart Die Kosten für die Begutachtung gehen zu Lasten der PKZH

6 Anmeldung

7 Ermächtigung

8 Verlaufskontrolle

9 Vertrauensärztliche Begutachtung II Der Vertrauensarzt sendet den Bericht / das Gutachten mit einer Zusammenfassung an die PKZH Die PKZH leitet die Zusammenfassung an Arbeitgeber weiter Der Vertrauensarzt orientiert die Versicherten oder ihre behandelnden Ärzte über ihre Feststellungen und medizinischen Empfehlungen Der Vertrauensarzt teilt der PKZH allfällige medizinische Anordnungen/Empfehlungen mit, die dem Versicherten auferlegt werden sollen Die Versicherten können bei der PKZH eine Kopie des Berichtes / Gutachtens bestellen

10 Berufsinvalidität / Erwerbsinvalidität Der Pensionsanspruch entsteht grundsätzlich ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. nach Ablauf der Lohnfortzahlung (Krankentaggeld) Bei voller oder teilweiser Berufsinvalidität wird eine auf 2 Jahre befristete Invalidenpension ausbezahlt Versicherte mit weniger als 4 Beitragsjahren haben keinen Anspruch auf Leistungen bei Berufsinvalidität, sondern nach Massgabe der Erwerbsinvalidität Ab dem 55. Altersjahr und nach 4 Beitragsjahren ist der Anspruch unbefristet Die Erwerbsinvalidität richtet sich nach den Kriterien der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)

11 Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen (Art. 43 VSR PKZH) Bei fehlenden IV-Leistungen (1. Säule) wird bis zum Erreichen des AHV-Rücktrittsalters ein Zuschuss von 3/4 der maximalen IV-Rente gewährt. Dabei wird der Beschäftigungsgrad und der Invaliditätsgrad berücksichtigt Der Zuschuss wird längstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters gewährt Bei rückwirkenden IV-Renten wird für die entsprechende Zeit der Zuschuss zurückgefordert

12 Tätigkeit eines Vertrauensarztes der PKZH Herr Dr. med. Kaspar von Blarer Facharzt FMH für Allgemeinmedizin stellt seine Tätigkeit als begutachtender Vertrauensarzt der PKZH vor

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