BERICHT ÜBER DIE MAßNAHMEN ZUR ERREICHUNG DER ZIELE DES GLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMMS



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Transkript:

BERICHT ÜBER DIE MAßNAHMEN ZUR ERREICHUNG DER ZIELE DES GLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMMS GEMÄß 8 ABS. 5 ENWG (BERICHT DES GLEICHBEHANDLUNGSBEAUFTRAGTEN) DER VSW VERBUNDWERKE SÜDWESTSACHSEN GMBH Vorgelegt vom Gleichbehandlungsbeauftragten der VSW Verbundwerke Südwestsachsen GmbH Dr. Holm Anders Gleichbehandlungsbeauftragter@enviaM.de

Im März 2011 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel... 3 2. Gesellschaftsrechtliche und organisatorische Veränderungen... 4 3. Unbundling-Maßnahmen der VSW... 5 4. IT-Maßnahmen in der VSW... 8 5. Unbundlingkonformität der Netzbetreiberprozesse... 11 6. Marktauftritt des Netzbetreibers... 16 7. Aktivitäten des Gleichbehandlungsbeauftragten... 18 8. Ausblick... 21 Seite 2

1. Präambel Der vorliegende Bericht der VSW Verbundwerke Südwestsachsen GmbH (VSW) bezieht sich für das Jahr 2010 auf die VSW sowie ihre Tochtergesellschaft VSW Netz GmbH (VSW Netz). Das Ziel der VSW und der VSW Netz ist es, den Erfordernissen einer effektiven Unbundling-Regulierung nachzukommen und den funktionierenden Wettbewerb auf den dem Netzbetrieb vor- und nachgelagerten Märkten zu gewährleisten. Das auf den vorhandenen Erfahrungen basierende Gleichbehandlungsmanagement ist heute fester Bestandteil der Unternehmenskultur in der VSW. Die Mitarbeiter haben die Unbundling-Grundsätze verinnerlicht und setzen diese bei ihrer täglichen Arbeit um. Gleichermaßen gehört die Überwachung der Einhaltung der Gleichbehandlungsvorgaben durch die Anwendung geeigneter Instrumente zum Tätigkeitsfeld des Gleichbehandlungsbeauftragten. In Erfüllung der Verpflichtung aus 8 Abs. 5 S. 3 EnWG hat der Gleichbehandlungsbeauftragte der VSW den folgenden Bericht erstellt, der auf den Internetseiten der VSW und der VSW Netz veröffentlicht wird. Die Geschäftsprozesse und Maßnahmen der envia Verteilnetz GmbH (envia NETZ), Betreiberin des Stromnetzes der VSW, sind grundsätzlich nicht Gegenstand dieses Berichtes. Im Einzelnen wird auf den Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für die envia Mitteldeutsche Energie AG verwiesen. Gegenstand des Berichtes sind die im zurückliegenden Kalenderjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 tatsächlich getroffenen Vorkehrungen zur Sicherstellung und Überwachung der Gleichbehandlung. Soweit es für die Aussagekraft dieses Berichtes sinnvoll und wichtig erscheint, wird der Berichtszeitraum auf das erste Quartal 2011 erstreckt. Seite 3

2. Gesellschaftsrechtliche und organisatorische Veränderungen a) Aufgaben- und Organisationsstruktur der VSW Netz VSW und VSW Netz haben geprüft, ob aus der Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in 6 bis 10 EnWG vom 28.10.2008 Handlungsbedarf in Bezug auf die Ausgestaltung und Zuordnung diskriminierungsrelevanter Netzbetreiberaufgaben besteht. Die Prüfung ergab, dass die VSW Netz als Betreiberin des Gasnetzes bereits sämtliche diskriminierungsrelevanten Netzbetreiberaufgaben 1, die innerhalb der VSW-Gruppe zu erbringen sind, selbst erledigt und verantwortet. Das betrifft insbesondere Aufgaben der Netzführung, des Energiedatenmanagements (Plausibilisierung, Marktkommunikation, Zählpunktvergabe, Messdienstleister-/ Messstellenbetreiber-Verwaltung), des Netzanschlusswesens und des Planungsprozesses einschließlich notwendiger Planungsfunktionen (Zielnetzplanung). Handlungsbedarf bestand für VSW und VSW Netz insoweit nicht. b) Pachtmodell VSW hat ihre Strom- und Gasversorgungsnetze an die VSW Netz verpachtet. VSW Netz hat die Stromversorgungsnetze an die envia NETZ weiterverpachtet, die damit als Stromnetzbetreiber tätig ist. Die Gasversorgungsnetze betreibt die VSW Netz eigenverantwortlich. An diesem Pachtmodell hat es im Jahr 2010 keine Veränderungen gegeben. VSW und VSW Netz wirken darauf hin, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung der VSW auch für die Mitarbeiter jener Unternehmen gelten, die Dienstleistungen netzbetrieblicher Art für sie erbringen. Diese Geschäftsbeziehungen sind durch Dienstleistungsverträge mit expliziten Unbundling-Klauseln ausgestaltet, unabhängig davon, ob es sich um konzerninterne oder -externe Dienstleister handelt. Neben den Verträgen ist im Rahmen eines umfassenden Dienstleistungsverhältnisses insbesondere die Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung von Bedeutung. Die beiden Netzbetreiber überprüfen die Vertragserfüllung stichprobenartig. 1 Zur Definition vgl. Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in 6 bis 10 EnWG vom 28.10.2008, Ziffer 2.4.1 Seite 4

3. Unbundling-Maßnahmen der VSW Die VSW hat eine Reihe von Maßnahmen zur Vereinheitlichung und zur Stärkung des Gleichbehandlungsmanagements ergriffen. a) Gleichbehandlungsprogramm Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und nach Einbeziehung des Betriebsrates hat die Geschäftsführung der VSW am 15.03.2010 das aktuelle Gleichbehandlungsprogramm der VSW in Kraft gesetzt. Dieses Gleichbehandlungsprogramm wurde allen Mitarbeitern bekannt gegeben und ausgehändigt. Der Erhalt des Gleichbehandlungsprogramms in Form einer stets greifbaren Broschüre ist in Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung von jedem Mitarbeiter zu quittieren. Die Landesregulierungsbehörde wurde mit Schreiben vom 22.03.2010 vom Inkrafttreten des Gleichbehandlungsprogramms in Kenntnis gesetzt. Neue Mitarbeiter erhalten zu Beginn ihrer Tätigkeit durch die Personalreferentin unter anderem die Mitarbeiterbroschüre zum Gleichbehandlungsprogramm ausgehändigt. Zudem werden sie von ihren Führungskräften über die Notwendigkeit und die Inhalte der Gleichbehandlung informiert. Alle Mitarbeiter der enviam-gruppe sind durch den RWE-Verhaltenskodex grundsätzlich verpflichtet, sich an sämtliche gesetzlichen Vorschriften sowie betrieblichen Richtlinien und Regelungen zu halten. Bei Verstößen drohen die vorgesehenen arbeitsrechtlichen Sanktionen. Das EnWG mit den Unbundling-Bestimmungen nach 6-10 sowie das Gleichbehandlungsprogramm als arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung sind hierbei selbstverständlich eingeschlossen. In Folge dieser schon immer bestehenden hohen Anforderungen an das Verhalten der Mitarbeiter ist es konsequent, dass keine Verstöße gegen das Gleichbehandlungsprogramm auftraten und daher im Berichtszeitraum von Unternehmensseite keine Sanktionen ausgesprochen werden mussten. Seite 5

b) Regelwerk Bei VSW besteht ein Regelprozess, der sicherstellt, dass bei Erarbeitung, Änderung und Umsetzung des unternehmensinternen Regelwerkes die Anforderungen des Gleichbehandlungsprogramms berücksichtigt werden. In diesem Prozess ist vorgesehen, das Regelwerk zur Konkretisierung der Anforderungen des Gleichbehandlungsprogramms für die spezifische Regelsetzung zu nutzen. Dabei wird den Besonderheiten von Verteilnetzgesellschaften insbesondere hinsichtlich Letztentscheidungsrecht und Entscheidungsunabhängigkeit im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Die Geschäftsführung der VSW Netz entscheidet im Einzelfall über die Inkraftsetzung und Ausgestaltung von Richtlinien. Das Regelwerk der VSW und der VSW Netz dokumentiert alle organisatorischen und technischen Richtlinien, Arbeitsanweisungen und Prozessbeschreibungen. Es wird regelmäßig aktualisiert und erweitert und steht allen Mitarbeitern des Unternehmens zur Verfügung. c) Geschäftsräume Die Geschäftstätigkeit des Netzbetreibers VSW Netz erfolgt getrennt von wettbewerblichen Bereichen. d) Technisches Sicherheitsmanagement (TSM) Das TSM-Konzept hat für die staatliche Energieaufsicht einen hohen Stellenwert und genießt eine hohe Akzeptanz. Bei den Energieaufsichten der Länder ist das TSM als ein wesentlicher Baustein der Selbstregulierung und Selbstüberwachung der Energiewirtschaft anerkannt. Kernaufgabe des TSM ist die Unterstützung des eigenverantwortlichen Handelns der Unternehmen. Dies betrifft auch die strikte Einhaltung der Entflechtungsvorschriften von Energieversorgungsunternehmen. In der enviam-gruppe hat die unabhängige TSM-Zertifizierung eine langjährige Tradition, die sich in zahlreichen Zertifizierungsvorgängen mit unterschiedlichen Dienstleistern ausdrückt. Die Erfahrungen der TSM-Prüfungen der VSW NETZ zeigen, dass das TSM zugleich ein geeignetes und kostengünstiges Qualitätsmanagementinstrument ist, um die Qualitätssicherung in den Versorgungsunternehmen zu dokumentieren und gleichzeitig den Umstrukturierungsprozess in den Seite 6

Unternehmen in Folge der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung konstruktiv zu begleiten. Die VSW NETZ erhielt im November 2010 ohne Auflagen durch den Deutschen Verein des Gas-und Wasserfaches e.v. (DVGW) den Bescheid über die erfolgreiche TSM-Zertifizierung im Gasbereich. Seite 7

4. IT-Maßnahmen in der VSW Die VSW hat des Weiteren eine Reihe von Maßnahmen zur unbundlingkonformen Ausgestaltung und Verwaltung der IT-Systemlandschaft inklusive der dazugehörigen Infrastruktur ergriffen. a) Umsetzung GeLi Gas Die Umsetzung des Beschlusses BK7-06-067 Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas) der BNetzA erforderte weitreichende und aufwendige Anpassungen der Prozess- und Systemlandschaft, die sich über mehrere Jahre hinzogen. Diese Anpassungen sind inzwischen fristgerecht abgeschlossen. Die VSW Netz erfüllt alle Formatvorgaben der BNetzA zur Übermittlung von elektronischen Nachrichten. Die Kommunikation mit dem assoziierten Vertrieb der VSW für die Sparte Gas erfolgt über getrennte Systeme (physische Systemtrennung), wie mit allen anderen Lieferanten am Markt. Um die Datensicherheit zu erhöhen, wird den Lieferanten die Verschlüsselung und Signatur von Daten angeboten. VSW hat im Rahmen ihrer Dienstleistungsverträge mit der VSW Netz das Geschäftsmodell, das Prozessmodell, dessen Dokumentation und die konsequente Umsetzung in Systemen und Organisation fristgerecht umgesetzt. b) Unbundlingkonformität bei den IT-Systemen Um eine unbundlingkonforme Abbildung der VSW und der VSW Netz sowie ihrer Geschäftsprozesse in den unternehmensweit eingesetzten SAP-Systemen zur Abbildung der konzerninternen Unternehmensstrukturen zu gewährleisten, wurden im Rahmen eines konzernweiten IT-Projektes die erforderlichen Neustrukturierungen des konzerninternen IT-Systems vorgenommen. Als IT-System kommt seit einigen Jahren ESM (RWE Energy-SAP-Master) zum Einsatz. Bereits seit seiner Einführung bildet dieses IT-System die Unternehmensstrukturen entsprechend den regulatorischen Anforderungen ab, indem für jede einzelne Gesellschaft nur ihr eigenes Geschäft unter Berücksichtigung der dienstleistungsvertraglichen Beziehungen und der dafür notwendigen Daten abgebildet wird. Seite 8

VSW hat die Realisierung durchgehend einheitlicher Prozesse im Verhältnis zu allen angeschlossenen Händlern und Netzkunden mit Wirkung seit dem 19.04.2010 durch konsequente IT-technische Trennung des Netzabrechnungssystems (SAP IS-U-Netz) von dem Abrechnungssystem des Vertriebes (SAP IS-U-LIEF) erreicht. Die Sicherstellung der Implementierung und Funktionsfähigkeit aller nach GeLi Gas umzusetzenden Prozesse in den Systemen war ein Prüfungsschwerpunkt des Gleichbehandlungsbeauftragten. Zum 01.10.2010 hat VSW Netz das Abrechnungssystem und die damit verbundenen GeLi Gas-Prozesse umgestellt. Der Systemwechsel verlief reibungslos, eine fristgerechte Abwicklung aller erforderlichen Vorgänge konnte jederzeit sicher gestellt werden. Damit hat VSW Netz eine weitere Automatisierung der Prozesse erreicht. Die Anforderungen aus dem Beschluss BK7-08-002 zu Ausgleichleistungen und Bilanzierungsregeln Gas (GaBi Gas) werden mittels der Softwarelösung ecount durch die envia NETZ umgesetzt. Die envia NETZ erbringt insoweit technische Vorleistungen für den Netzbetreiber VSW Netz. c) IT-Sicherheit Für die Gesellschaften der enviam-gruppe und damit auch bei der VSW gilt eine RWE-konzernweite IT-Sicherheitsrichtlinie (IT Security Policy). Dieser Standard dient dem Schutz sowohl der eingesetzten IT-Systeme und der damit verbundenen Daten als auch den Informationen des Unternehmens und trägt dazu bei, dass eine unerwünschte Verbreitung von wirtschaftlich sensiblen Daten unterbunden wird. Hierdurch wird implizit das informatorische Unbundling noch weiter forciert. d) Berechtigungsmanagement Für die Unbundlingkonformität ist neben einer geeigneten IT-Systemstruktur insbesondere ein qualifiziertes Berechtigungskonzept von zentraler Bedeutung, das nicht nur technisch, sondern organisatorisch prozessual umgesetzt ist. Die Umsetzung eines derartigen Berechtigungskonzeptes und der Entzug bei Wechsel oder Ausscheiden von Mitarbeitern sind in Organisationsregelungen beschrieben, die Mindestanforderungen an ein Berechtigungskonzept, unter anderem aus dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der Unbundlingkonformität beinhalten. Seite 9

Die Einhaltung gesetzlicher, behördlicher und interner Rahmenbedingungen, insbesondere die Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms, des Energiewirtschaftsgesetzes und einschlägiger gesetzlicher Anforderungen (Compliance & Security), sind wesentliche Treiber des Projektes, das im Jahr 2011 in weiten Teilen zum Einsatz in der IT-Landschaft der VSW kommen soll. Seite 10

5. Unbundlingkonformität der Netzbetreiberprozesse Die nachfolgend beschriebenen Prozesse, die in der Verantwortung des Netzbetreibers und seiner Mitarbeiter liegen, haben eine hohe Unbundling-Relevanz und wurden daher im Berichtszeitraum einer besonders sorgfältigen Betrachtung unterzogen. a) Planungs- und Prognoseprozess Aktiengesellschaften wie die enviam sind verpflichtet, einen differenzierten Planungs- und Prognoseprozess zur Früherkennung von wirtschaftlichen Risiken aufzusetzen. Dieser Prozess betrifft damit gleichermaßen die VSW und unter anderem ebenfalls die VSW Netz. Im Planungs- und Prognoseprozess werden die finanzwirtschaftlichen Prämissen wie beispielsweise die Inflationsrate von den Muttergesellschaften allgemein und zentral vorgegeben. Abstimmungen der Netzplanung finden ausschließlich mit steuernden Bereichen ohne Wettbewerbsrelevanz statt. Die in den Planungs- und Prognoseprozess eingebundenen Mitarbeiter sind durch das Gleichbehandlungsprogramm zur Einhaltung des informatorischen Unbundling verpflichtet, so dass eine Informationsweitergabe an Wettbewerbsbereiche an dieser Stelle organisatorisch unterbunden ist. b) Rentabilitätskontrolle VSW nimmt als Gesellschafterin bzw. Netzeigentümerin ihre Aufgaben gemäß 8 Abs. 4 EnWG zur wirtschaftlichen Leitung und Rentabilitätskontrolle gegenüber der VSW Netz in zulässiger Weise wahr. Die Entflechtungsbestimmungen des EnWG werden insoweit durch Beschränkungen der gesellschaftsrechtlichen Weisungs-, Informations- und Kontrollrechte unterstützt. Auf die Einführung eines fakultativen Aufsichtsorgans wurde bei VSW Netz verzichtet. Die Geschäftsführung der Netzgesellschaft ist ausschließlich für den Netzbetreiber verantwortlich und verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben zur unabhängigen Führung dieser Gesellschaft einzuhalten. Dem entgegenstehende Weisungen sind per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen. Weisungen der Muttergesellschaft zu einzelnen Bauvorhaben erfolgen nicht. Damit hält sich die Muttergesellschaft im Rahmen der Wirtschaftlichkeitskontrolle an die Bestimmungen des 8 Abs. 4 EnWG. An Beratungen im Rahmen der Rentabilitätskontrolle nehmen keine Mitarbeiter aus Wettbewerbsbereichen teil. Seite 11

c) Ermittlung von Netzentgelten Im Berichtszeitraum sind bei VSW NETZ die Prozesse der Ermittlung der Netzentgelte aus der festgelegten Erlösobergrenze unter Berücksichtigung der ARegV angepasst worden. Bereits vorher waren die notwendigen Informationsflüsse bezüglich ihrer Herkunft und Weiterverwendung detailliert beschrieben. Die Prozesse haben selbstverständlich keinerlei Schnittstellen zu wettbewerblichen Bereichen. Von daher ist auch weiterhin prozessual sichergestellt, dass die Entgeltbildung in der Anreizregulierung sowie die diskriminierungsfreie Veröffentlichung der Preisblätter durch den Netzbetreiber unbundlingkonform erfolgt. Insbesondere ist gewährleistet, dass keine wirtschaftlich sensiblen Informationen zwischen Eingang des Bescheides zur Festlegung der Erlösobergrenze und Veröffentlichung der Preisblätter in unzulässiger Weise an die assoziierten wettbewerblichen Bereiche gelangen. Über das Gleichbehandlungsprogramm sind die daran beteiligten Mitarbeiter zur Einhaltung des informatorischen Unbundling verpflichtet. d) Beschwerdemanagement Zur Gewährleistung der Letztentscheidung der VSW NETZ wurde ein Regelprozess zur Bereitstellung von Informationen zu Beschwerden bzgl. der Abwicklung des Netzbetriebs (unbundlingrelevanten Beschwerden) an die Letztentscheider der VSW Netz installiert. Dazu wurden Prozesse zum Beschwerdemanagement aktualisiert und zum Teil neu eingeführt. Die Dokumentation der Beschwerdebearbeitung sowie die Bereitstellung von Informationen wird dabei über eine Beschwerde- Datenbank sichergestellt. Die Beschwerden werden nach Erfassung entsprechend vereinbarter Servicelevels ausgewertet und umgehend einer marktrollenkonformen Bearbeitung zugeführt. e) Steuerung der Dienstleister VSW und VSW NETZ unterhalten Geschäftsbeziehungen zu einer Reihe von Dienstleistern. Sie haben deshalb alle für sie tätig werdenden Dienstleister über entsprechende Vertragsbedingungen auf die Einhaltung relevanter Teile des Gleichbehandlungsprogramms der enviam verpflichtet, unabhängig davon, ob es sich um konzerninterne oder -externe Dienstleister oder Berater handelt. Vertragsbestandteil werden insbesondere die konkret einzuhaltenden Vertraulichkeitspflich- Seite 12

ten der Dienstleister bei Ausübung von Tätigkeiten für netzbetrieblich relevante Bereiche. Die Verletzung dieser Vertragsbedingungen ist sanktioniert. Für neu hinzukommende Dienstleistungsunternehmen, die netzbetriebliche Aufgaben erbringen und Zugang zu wirtschaftlich sensiblen Daten im Sinne des Gleichbehandlungsprogramms erlangen können, wird auf der Grundlage des computergestützten SAP-Bestellsystems der enviam sicher gestellt, dass die "Grundsätze des Gleichbehandlungsprogramms der VSW Verbundwerke Südwestsachsen GmbH i.d.f. vom 15.03.2010 für Auftragnehmer / Dienstleister zum Vertragsbestandteil erklärt werden. Die Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung erfolgt analog den vorgenannten Grundsätzen durch den jeweiligen Auftraggeber stichprobenartig. Begleitend werden für eine Vielzahl von vereinbarten Aufgabenfeldern auf Grundlage einer internen Regelung regelmäßig Berichte zur quantitativen und qualitativen Erfüllung (Qualitätsberichte) erstellt und durch die Netzbetreiber bewertet. Bei der konzerninternen Vertragsgestaltung wird sichergestellt, dass eine Kopplung gerade der Dienstleistungsverträge an den Pachtvertrag mit dem jeweiligen Netzeigentümer nicht existiert. Sämtliche Verträge enthalten darüberhinaus selbstverständlich Kündigungsklauseln, so dass die Netzgesellschaften in keiner Weise in ihrer tatsächlichen Entscheidungsbefugnis eingeschränkt oder gar abhängig sind. Die Beschreibung der Art und des Umfangs der Dienstleistungen erfolgt in den Verträgen über klar definierte Produkte. Die Steuerung der Dienstleister im operativen Geschäft wird durch eine Reihe von Maßnahmen sichergestellt. Insbesondere ist die Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung von Bedeutung. Die Netzbetreiber überprüfen die Vertragserfüllung stichprobenartig. Konzerninterne Dienstleister sind in das Schulungsregime des Gleichbehandlungsbeauftragten der VSW grundsätzlich eingebunden. Die VSW und VSW Netz je nach Auftraggeber überprüfen die Vertragserfüllung stichprobenartig. Seite 13

f) Messstellenbetrieb und Messdienstleistungen (Messwesen) VSW Netz erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und stellt ihr Netz allen Marktteilnehmern diskriminierungsfrei auch für den Messzugang zur Verfügung. Mit dem BNetzA-Beschluss BK7-09-001 vom 09.09.2010 erfolgte die Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens für den Gasbereich. Damit ist nun prozessuale wie vertragliche Klarheit für die Umsetzung des liberalisierten und diskriminierungsfreien Messzugang weitgehend geschaffen. Die fristgerechte Umsetzung der Geschäftsprozesse bis zum 01.11.2011 wird VSW Netz gewährleisten. VSW Netz hatte zum Jahresende 2010 keinen Messstellenrahmenvertrag mit Messstellenbetreiber oder Messdienstleister abgeschlossen; bis zum 31.12.2010 wurden im Gasnetz keine Zähler von dem Messstellenbetreiber betrieben bzw. von einem Gas-Messdienstleister ausgelesen. g) Ausgestaltung der Letztentscheidungsbefugnis des Netzbetreibers Die Letztentscheidung in Prozessen der VSW Netz obliegt der Geschäftsführung. Der Geschäftsführer und der Prokurist der VSW Netz sind direkt bei der Gesellschaft angestellt und nicht zugleich mit Aufgaben der VSW oder einer anderen Gesellschaft innerhalb der enviam-gruppe betraut. Diskriminierungsrelevante Entscheidungen, die durch die Geschäftsführung der VSW Netz unabhängig getroffen werden, sind insbesondere: Aufstellung und Umsetzung des Wirtschaftsplanes und der Mittelfristplanung, Eigenständiger und unabhängiger Auftritt des Netzbetreibers im Regulierungsprozess (Vertrags- und Netznutzungsmanagement, Festlegen allgemeiner Bedingungen, Technischen Mindestanforderungen und Technischen Regeln, Prozessmanagement zum Lieferantenwechsel und zur Energiemengenbilanzierung, Kalkulation der Preise und Entgelte, Berichts- und Informationspflichten und Antragsverfahren etc.), Festlegen von Strategie und technischen Rahmenbedingungen bei Neu- und Ausbau der Gasnetze sowie deren Instandhaltung (Erstellung entsprechender Konzepte, Priorisierung der Neu- und Ausbaumaßnahmen, Umsetzung Wirt- Seite 14

schaftsplan in Maßnahmenplan, Festlegen der Investitions- und Instandhaltungsstrategie und Freigabe der Maßnahmen, etc.), Diskriminierungsfreie Bereitstellung von Informationen durch eigenständigen unabhängigen Internetauftritt (Veröffentlichungspflichten), Entscheidungskompetenz im Krisenmanagement (Entscheidungen zu wesentlichen Aufgaben im Rahmen der Bewältigung von außergewöhnlichen Ereignissen, Krisen, Katastrophen werden durch VSW Netz getroffen), Gewährleistung fachlicher Weisungs- und Kontrollbefugnis der VSW Netz im Rahmen der Auftragsvergabe an Dienstleister durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen. Seite 15

6. Marktauftritt des Netzbetreibers Die VSW Netz unternimmt eine Reihe von Aktivitäten mit dem Ziel, ihren Außenauftritt auf allen Ebenen und an allen Schnittstellen so zu gestalten, dass die Eigenständigkeit des Netzgeschäftes für alle Marktteilnehmer offensichtlich ist. a) Branding Durch die explizite Firmenbezeichnung der VSW Netz GmbH ist die Verwechslungsgefahr mit integrierten wettbewerblichen Bereichen erheblich beschränkt. Sowohl aus dem Logo der Netzgesellschaften als auch aus der Bezeichnung der Gesellschaft geht eindeutig hervor, dass es sich um eine Netzgesellschaft handelt. Die Gesellschaft ist unverwechselbar im Sinne eines eigenständigen Marktauftritts. b) Umsetzung Energiedienstleistungsgesetz Sämtliche Informationen gemäß Energiedienstleistungsgesetz zur Realisierung von Energieeinsparmöglichkeiten sind auf der Seite www.edl-netz.de zusammengefasst. Im Einzelnen handelt es sich um Informationen zu folgenden Themenbereichen: Energiesparen/ Energieeffizienz, Beitrag zum Energiesparen, Analyse Energiesparpotenzial, Einsparmaßnahmen, Dienstleister, Produktinformationen, Finanzierung und Förderung, Weitere Kontaktinformationen, Informationen zum neuen EDL-G. c) Internetauftritt Zur Betonung des eigenständigen Marktauftrittes des Netzbetreibers sind weitere Maßnahmen durchgeführt worden. So existiert ein unbundlingkonformer Internetauftritt des Netzbetreibers mit eigenständiger Domain unter der Internetadresse www.vsw-netz.de. Diese Seiten sind unmittelbar ohne Umwege über die Home- Seite 16

page der VSW erreichbar und werden von gängigen Internetsuchmaschinen angezeigt. Selbstverständlich enthalten diese Netzbetreiberseiten keine Verlinkungen zu Seiten von Wettbewerbsbereichen. Damit werden die Anforderungen der BNetzA erfüllt: Durch die Separierung der Internetseiten wird die Transparenz des Netzbetreibergeschäftes erhöht und die Diskriminierungsfreiheit des Netzbetriebs gewährleistet. Neben der Internetredaktion ist VSW Netz auch für die technische Administration des IT-Werkzeuges selbst verantwortlich. Damit wird unterstrichen, dass die diskriminierungsfreie Information aller Vertriebsorganisationen über denselben Kommunikationskanal der VSW Netz ein ernsthaftes Anliegen ist. Die Informationsbereitstellung auf der Internetseite erfolgt zielgruppenorientiert. Das Angebot an Informationen des Netzbetreibers wird stetig gemäß den gesetzlichen Anforderungen aktualisiert und erweitert. Beispielsweise wurde der Internetauftritt der VSW Netz um die Angabe zum Energiedienstleistungsgesetz ergänzt. In allen Schreiben der VSW NETZ wird ausschließlich die Internetadresse des Netzbetreibers angegeben. d) Veröffentlichungspflichten Die VSW Netz ist ihren Veröffentlichungspflichten, die sich aus dem EnWG und den darauf basierenden Verordnungen ergeben, nachgekommen. Einzelne Daten werden aus Sicherheits- und Datenschutzgründen nicht veröffentlicht, aber bei berechtigtem Interesse dem Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt. Außerdem werden auf den Netzbetreiberseiten weitere Kennzahlen veröffentlicht. Seite 17

7. Aktivitäten des Gleichbehandlungsbeauftragten a) Der Gleichbehandlungsbeauftragte Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist von den Geschäftsführungen der VSW und der VSW Netz bestellt worden und für diese Gesellschaften seit 2009 tätig. Seit Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Gleichbehandlungsbeauftragte die proaktive Umsetzung der sich aus dem EnWG ergebenden Unbundlingvorgaben in der Unternehmenspraxis begleitet und somit durch Projekte, Vorträge und Veranstaltungen ein allgemeines Unbundlingverständnis bei VSW und VSW Netz etabliert. Er knüpft insoweit an seine Tätigkeit in den Vorgängergesellschaften an. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat den Status eines leitenden Angestellten der enviam inne. In Ausübung seiner Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragter der VSW ist er der Geschäftsführung der VSW unmittelbar verantwortlich und weisungsfrei. Bei seiner Aufgabenerfüllung wird er durch einen ihm fachlich und disziplinarisch unmittelbar unterstellten Mitarbeiter unterstützt. Infolge der Konzentration des Gleichbehandlungsmanagements der enviam- Gruppe, einschließlich VSW, in der Verantwortung des derzeitigen Gleichbehandlungsbeauftragten, hat sich ein einheitliches, festgefügtes Verständnis zu den Gleichbehandlungsgrundsätzen innerhalb der Mitarbeiterschaft herausgebildet. b) Vortragsrecht gegenüber der Geschäftsführung Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist Ansprechpartner der Geschäftsführungen der VSW und der VSW Netz in allen unbundlingrelevanten Fragestellungen. Die Leitungsorgane unterstützen den Gleichbehandlungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben. In regelmäßig Meetings des Gleichbehandlungsbeauftragten mit den Geschäftsführern der VSW und der VSW Netz findet ein ständiger Abgleich über die Feststellungen zur Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms statt. c) Vermittlungskonzept Im Jahr 2009 hat der Gleichbehandlungsbeauftragte im Einzelnen u. a. folgende spezielle, zielgruppenspezifische Informationsveranstaltungen durchgeführt: Seite 18

VSW, Gleichbehandlungsprogramm - konkrete Anforderungen an die Mitarbeiter (Lichtenstein, Juni 2010), VSW Netz, Gleichbehandlungsprogramm - konkrete Anforderungen an die Mitarbeiter (Crimmitschau, Juni 2010). Die Praxistauglichkeit des Vermittlungskonzeptes zeigt sich konkret auch darin, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte im Berichtszeitraum zusätzlich zu den vorgenannten Maßnahmen in verschiedenen Einzelsachverhalten mit unbundlingrelevanten Fragestellungen von Mitarbeitern der VSW und der VSW Netz zu Rate gezogen wurde. Die Unbundlingberatung wurde je nach Bedarf telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder persönlich/vertraulich, zum Teil auch in kumulativer Anwendung, durchgeführt und bildete einen Schwerpunkt der Tätigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten. Zu den Themen, die vom Gleichbehandlungsbeauftragten bearbeitet wurden, gehörten unter anderem Anwendungsbereich und Umsetzung GeLi Gas, Unbundlingkonforme Ausübung von Beteiligungsrechten in Tochtergesellschaften, Anforderungen an ein funktionierendes Beschwerdemanagement, Unbundlingkonforme interne und externe Kommunikation, Anforderungen an die Letztentscheidungsbefugnisse eines Netzbetreibers, Konkrete Umsetzung der Hinweise der Regulierungsbehörden nach der Konkretisierung der Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in 6 bis 10 EnWG vom 21.10.2008. Die rege Inanspruchnahme des Beratungsangebotes zeigt, dass die Gleichbehandlung in den Köpfen der Mitarbeiter bereits fest verankert ist. Die Mitarbeiter fühlen sich persönlich verantwortlich und liefern neben Hinweisen auf Mängel hinsichtlich der Gleichbehandlung häufig gleichzeitig auch entsprechende Lösungsansätze. Sie sind damit nach wie vor die wichtigste Quelle für den Gleichbehandlungsbeauftragten. Seite 19

d) Gleichbehandlungsbericht Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesnetzagentur den Gleichbehandlungsbericht 2009 der VSW im März 2010 gemäß 8 Abs. 5 S. 3 EnWG vorgelegt und ihn im Internet veröffentlicht. Die Landesnetzagentur hatte zu diesem Bericht keine Nachfrage. e) Unbundling-Beschwerden Im Berichtszeitraum haben weder Marktteilnehmer noch die Regulierungsbehörden Beschwerden hinsichtlich irgendeiner Form von Diskriminierung an den Gleichbehandlungsbeauftragten herangetragen. Seite 20

8. Ausblick Vor dem Hintergrund energiewirtschaftlicher Gesetzes- und Rahmenbedingungen wird die Weiterentwicklung von Geschäftsprozessen der VSW und der VSW Netz sowie deren Unbundlingkonformität stets überprüft. Die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum 3. EU-Energiebinnenmarktpaket erkennbaren Entwicklungen für das Gleichbehandlungsmanagement werden weiterhin aufmerksam verfolgt. Auf der Basis der vorliegenden und langjährigen Unbundling-Erfahrungen ist ein intensiver Gedankenaustausch mit den Meinungsbildnern in diesem Themenkomplex wünschenswert, um die betriebliche Praxis adäquat zu berücksichtigen. Lichtenstein, 30. März 2011 Gez. Dr. Holm Anders Gleichbehandlungsbeauftragter Seite 21