Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich

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Transkript:

Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich Einführung eines einheitlichen Adhoc-Formulars (Informationsschreiben BAG vom 2. Mai 2013) ERFA-Tagung GE KVG 22. Januar 2014 Marie-Claire Papaux

Inhaltsverzeichnis Ausgangslage Neues Verfahren zur Ausübung des Optionsrechts Formular Choix du système d assurance-maladie applicable Zu befolgendes Vorgehen für Versicherte Aufgaben der Krankenkassen Massgebende Sachverhalte für das Optionsrecht / Grundsatz: Unwiderrufbarkeit Personen mit abgeschlossener Privatversicherung (1. Juni 2014) Möglichkeiten zur Verbesserung des Formulars 2

Ausgangslage Grenzgänger/-innen und Rentner/-innen (sowie ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen), die in Frankreich wohnen und sich nicht in der Schweiz versichern wollen, haben ein Optionsrecht bezüglich Krankenversicherung. Sie können sich in Frankreich versichern, und zwar entweder bei der französischen staatlichen Krankenversicherung (Couverture maladie universelle; CMU) oder bei einer Privatversicherung. Die Möglichkeit zur Wahl einer Privatversicherung wurde von der französischen Gesetzgebung immer als Übergangsregelung betrachtet. Sie war ursprünglich bis 2009 vorgesehen, wurde dann aber bis 2014 verlängert. Ab 1. Juni 2014 fallen Grenzgänger/-innen (und allfällige Rentner/-innen), die eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, unter die staatliche CMU. 3

Neues Verfahren zur Ausübung des Optionsrechts Künftig müssen Personen, die in Frankreich wohnen und ein Optionsrecht haben, das Formular Choix du système d assurance-maladie applicable ausfüllen, wenn sie: beschliessen, sich in Frankreich zu versichern aus dem französischen System austreten, um sich in der Schweiz zu versichern (Personen, die vorher in Frankreich versichert waren, neu dem Schweizer Recht unterstehen und sich nach KVG versichern möchten). Ausnahme: Personen, die dem Schweizer Recht unterstehen, in der Schweiz versichert sind und das bleiben möchten (z.b. Schweizer Rentner/-innen und Grenzgänger/-innen, die nach Frankreich ziehen und nach KVG versichert bleiben wollen), müssen das Formular nicht ausfüllen. 4

5

Zu befolgendes Vorgehen für Versicherte Ad-hoc-Formular bei der zuständigen kantonalen Stelle, der Gemeinsamen Einrichtung KVG, seiner Krankenkasse oder auf der Website des BAG oder des BSV beziehen Formular ausfüllen und von der französischen Versicherung mit Visum der CPAM ergänzen lassen (gegebenenfalls Rentenbescheinigung beilegen) Formular innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Optionsrechts an den Kanton oder die GE KVG zurückschicken Falls die betroffene Person in der Schweiz versichert war, muss sie eine Kopie des von der CPAM visierten Formulars ihrer Krankenkasse zustellen. 6

Aufgaben der Krankenkassen Versicherte über das zu befolgende Vorgehen informieren Kopie des von der CPAM visierten Formulars verlangen, um die Versicherung in der Schweiz zu beenden Lückenlosen Versicherungsschutz gewährleisten Flexibilität bei der Nichteinhaltung der dreimonatigen Frist zeigen, wenn der Verzug gerechtfertigt ist Nicht nötig ist die Ausstellung eines Formulars S1 und die Anwendung der EU-Prämien während des Befreiungsverfahrens (Übernahme der Pflegeleistungen mit der CEAM). 7

Massgebende Sachverhalte für das Optionsrecht Grundsatz: Unwiderrufbarkeit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz (erste Stelle in der CH) Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Unterstellung in einem anderen Staat (z.b. nach einer Zeit der Arbeit oder Arbeitslosigkeit in einem anderen Staat) Umzug nach Frankreich Übergang vom Status des Erwerbstätigen zum Rentnerstatus In allen anderen Fällen (z.b. Änderung des Zivilstandes oder der Familienzusammensetzung, Arbeitgeber- oder Kantonswechsel, neue Staatszugehörigkeit usw ) ist das Optionsrecht unwiderrufbar. Das gilt nur für Frankreich: Die massgebenden Sachverhalte für ein mit anderen Ländern (z.b. DE, AT) vereinbartes neues Optionsrecht bleiben weiterhin gültig. 8

Personen mit abgeschlossener Privatversicherung Ab 1. Juni 2014 fallen Personen, die eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, unter die staatliche CMU. Viele Grenzgänger/-innen möchten zum KVG-System zurückkehren. Da das Optionsrecht unwiderrufbar ist, ist das nicht möglich (ausser bei neuem für das Optionsrecht massgebendem Sachverhalt). Das gilt auch für Schweizer Bürger/-innen, die eine Privatversicherung in Frankreich abgeschlossen und faktisch ihr Optionsrecht ausgeübt haben, ohne ein Befreiungsgesuch zu stellen. Der Bundesrat hat bereits mehrere parlamentarische Vorstösse in diesem Sinne beantwortet. Personen, die sich wieder in der Schweiz niederlassen, 9 unterstehen erneut der obligatorischen Krankenversicherung.

Möglichkeiten zur Verbesserung des Formulars Seit der Einführung des neuen Formulars haben wir festgestellt, dass Betroffene, die nicht wissen, wem sie das Formular zustellen sollen, es dem BAG schicken oder bei uns Auskünfte zu diesem Thema einholen. Bei der internen Überarbeitung der Modalitäten für den Anschluss an die CMU im Juni 2014 muss das Formular entsprechend angepasst werden (Streichung der Rubrik 7 zur Privatversicherung). Wir könnten die Gelegenheit nutzen, um einige Verbesserungen an 10 diesem Formular vorzunehmen.

Hatten Sie Probleme bei der Verwendung des Formulars?. Haben Sie Verbesserungsvorschläge? Zögern Sie nicht, uns diese zu unterbreiten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 11