INFO 5 BEIHILFEN FÜR MIETER_INNEN. Amt für Wohnungsangelegenheiten Städtische Wohnungsinformationsstelle Schillerplatz 4/EG 8011 Graz



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Transkript:

INFO 5 BEIHILFEN FÜR MIETER_INNEN Amt für Wohnungsangelegenheiten Städtische Wohnungsinformationsstelle Schillerplatz 4/EG 8011 Graz Tel.: +43 316 872-5451 Fax: +43 316 872-5459 wohnungsinformationsstelle@stadt.graz.at www.graz.at

INFO BLATT NR. 5 BEIHILFEN FÜR MIETER_INNEN Städtische Wohnungsinformationsstelle 8010 Graz, Schillerplatz 4 / EG Tel.: +43 316 872 5451 Fax: +43 316 872 5459 E-Mail: wohnungsinformationsstelle@stadt.graz.at Internet: www.graz.at/woist Beratungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr Mittwoch 15.00 bis 18.00 Uhr Der Inhalt dieser Informationsbroschüre wurde von den Mitarbeiterinnen der Wohnungsinformationsstelle unter Heranziehung einschlägiger Materialien ausgearbeitet. Trotz sorgfältigster Bearbeitung kann das Amt für Wohnungsangelegenheiten Wohnungsinformationsstelle schon aufgrund der notwendigerweise komprimierten Darstellung sowie angesichts weiterer Rechtsentwicklungen und gehandhabter Vollziehung keine Gewähr für den Inhalt übernehmen. Ausgabe März 2015 STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 2 -

INHALTSVERZEICHNIS Seite VORWORT 4 MIETZINSBEIHILFE NACH 107 EStG 1988 5 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? 5 Wovon hängt die Höhe der Beihilfe ab? 7 Wo und wie erfolgt die Antragstellung? 8 MIETZINSZUZAHLUNG 9 Mietzinszuzahlung für Gemeindewohnungen 9 WOHNBEIHILFE NACH DEM STMK. WOHNBAU- FÖRDERUNGSGESETZ 1993 10 Für welche Wohnungen wird Wohnbeihilfe gewährt? 10 Wer kann um Wohnbeihilfe ansuchen? 10 Höhe der Wohnbeihilfe? 11 Verpflichtung des/der Beziehers/in von Wohnbeihilfe 14 Wie erfolgt das Ansuchen? 14 Wohnbeihilfentabelle 16 BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG (Stmk. Mindestsicherungsgesetz) und SOZIALHILFE (Stmk. Sozialhilfegesetz 1977) 17 BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG 17 MIETENZUSCHÜSSE IM RAHMEN DER SOZIALHILFE 20 (A) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes 20 (B) Hilfe in besonderen Lebenslagen 22 MIETZINSBEIHILFE GEMÄSS BEHINDERTENGESETZ 1964 i.d.f. 1984 23 Welche persönlichen Voraussetzungen müssen für den Bezug von Mietzinsbeihilfe vorliegen? 23 Wovon hängt die Höhe der Mietzinsbeihilfe ab? 24 Wie und wo erfolgt die Antragstellung? 25 STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 3 -

Sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent! Die Frage, ob eine Beihilfe zum Wohnungsaufwand möglich ist, spielt für Mieter_innen (Nutzungsberechtigte) oft eine wichtige Rolle, sei es bei der Entscheidung über die Anmietung einer Wohnung oder während des Bestehens eines Miet- (Nutzungs)verhältnisses. In dieser Informationsbroschüre haben wir daher die wesentlichsten Beihilfen für Mieter_innen zusammengefasst und die Voraussetzungen für den Bezug der jeweiligen Beihilfe dargestellt. Berechnungsbeispiele sollen die Nachvollziehbarkeit des jeweiligen Berechnungsvorganges erleichtern. Am Ende der Ausführungen zur Beihilfe sind jene Stellen angegeben, bei denen der Antrag zu stellen ist. Sollte trotzdem die eine oder andere Frage für Sie noch offen bleiben, stehen wir Ihnen gerne persönlich während unserer Sprechstundenzeiten für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Weitere Informationsbroschüren, die über Förderungsmöglichkeiten für Mieter_innen (Nutzungsberechtigte) informieren: Infoheft Nr. 3 Wohnbauförderung Infoheft Nr. 9 Wohnungssanierung HINWEIS: Bei Erstellung der Broschüre wurde versucht weitgehend eine gendergerechte Schreibweise zu verwenden. Dort wo sie unterblieben ist geschah dies zugunsten der Lesbarkeit und der inhaltlichen Verständlichkeit des Textes sowie der präzisen Wiedergabe gesetzlicher Inhalte! STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 4 -

MIETZINSBEIHILFE NACH 107 EStG 1988 Das Einkommensteuergesetz sieht die Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen, die durch eine Erhöhung des Hauptmietzinses entstehen, vor. Diese Abgeltung erfolgt durch die Zahlung eines monatlichen Beitrages zum Hauptmietzins. Allerdings muss gleich eingangs darauf hingewiesen werden, dass durch die niedrige Einkommensgrenze ( 7.300,-- brutto jährlich) nur wenige Personen in den Genuss der Mietzinsbeihilfe kommen (Karenzgeldbezieher_innen, Bezieher_in einer niedrigen Notstandshilfe). Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? a) Wohnungsbezogene Voraussetzungen Eine Mietzinsbeihilfe kann nur dann gewährt werden, wenn eine Erhöhung des Hauptmietzinses auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Gemeinde (Schlichtungsstelle) erfolgt ist oder vom Hauseigentümer ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag eingehoben wird (sehr geringe Grundmieten sind dazu Voraussetzung). Eine Erhöhung des Hauptmietzinses erfolgt auf Antrag des Hauseigentümers durch die Schlichtungsstelle (Gemeinde) bzw. durch das Gericht, sofern dies zur Finanzierung notwendiger Erhaltungsarbeiten am Haus erforderlich ist. HINWEIS: Eine Mietzinsbeihilfe kommt dann nicht in Betracht, wenn eine Wohnung mit einem bereits erhöhten Hauptmietzins nach 18 ff MRG angemietet wird. Die gesetzlichen Grundlagen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses sind: Für Erhöhungsanträge nach dem 1.1. 1982: 18, 18a, 18b, 19 Mietrechtsgesetz sowie 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (für Genossenschaftswohnungen) Die gesetzlichen Grundlagen zur Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages bzw. eines wertbeständigen Mietzinses (geänderte gesetzliche Terminologie seit 1.2.2002) durch den Vermieter sind: 45 MRG 14 d WGG Anmerkung: Näheres zum Mietzinserhöhungsverfahren sowie zu den Voraussetzungen zur Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages bzw. Mietzinses nach 45 MRG entnehmen Sie bitte unserem Infoheft 8 - Mietrecht. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 5 -

b) Persönliche Voraussetzungen Als beihilfenberechtigte Person kommt grundsätzlich nur der/die (Mit-)Hauptmieter_in in Betracht. Benützt der/die Hauseigentümer_in selbst eine Wohnung, für die ein erhöhter Hauptmietzins festgesetzt worden ist, ist auch er antragsberechtigt. Die betreffende Wohnung muss entweder dem/der Hauptmieter_in selbst, seinen Angehörigen oder seinem/seiner Lebensgefährten_in als Hauptwohnsitz zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dienen. Zu beachten ist, dass jede Person im Sinne des EStG nur einen Hauptwohnsitz haben kann. Als Angehörige gelten: Ehegatten, Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder), Enkelkinder, Eltern (einschließlich Wahl- und Pflegeeltern), Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Onkeln, Tanten, Neffen, Nichten, Schwäger und Schwägerinnen. Sind mehrere Personen Hauptmieter (Mithauptmieter) so hat der/die Antragsteller_in eine entsprechende Verzichtserklärung der/des/der übrigen Hauptmieter(s)/(in) vorzulegen, da der Abgeltungsbetrag jeweils nur einer Person zugesprochen werden kann. Anmerkung: Für jenen Teil der Wohnung, der untervermietet wird, gibt es keine Mietzinsbeihilfe. Da die Erhöhung des Hauptmietzinses die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des/der Mieter/s/in wesentlich beeinträchtigen muss, dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Das Einkommen des/der antragstellenden Hauptmieter_in bzw. der oben angeführten, in der Wohnung lebenden Person, darf jährlich 7.300,-- nicht übersteigen. Dieser Grenzbetrag erhöht sich für den ersten Mitbewohner um 1.825,-- und für jeden/jede weiteren/weitere Mitbewohner_in um je 620,--. Anmerkung: Das Einkommen des/der antragstellenden Mieter_in ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er/sie selbst die Wohnung nicht benützt. Was gilt als Einkommen? Bei lohnsteuerpflichtigen Personen gelten als wirtschaftliches Einkommen neben den Normalbezügen auch alle steuerfreien Einkünfte des letztvorangegangenen Kalenderjahres wie z.b. 13., 14. und weitere Monatsbezüge, ausländische Einkünfte, Einkünfte aus (Unter-)Vermietung, Arbeitslosengeld, Renten, Studienbeihilfen, Zinsen aus Spareinlagen und Wertpapieren usw. Ausgenommen von der Zurechnung sind jedoch Pflege-, Blindenund Hilflosenzulagen sowie Familienbeihilfen und bei Auslandsbeamten die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungen gem. 21 Gehaltsgesetz 1956 sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub. Die Einkünfte sind um die Sonderausgaben, ausgenommen Anschaffungen von Genussscheinen und junge Aktien und Verlustabzug, zu vermindern. Nicht abgezogen werden dürfen jedoch außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für Körperbehinderung. Landarbeiterfreibetrag und Lohnsteuer. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 6 -

Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist das durchschnittliche Einkommen einschließlich steuerfreier Teile der letzten drei Jahre maßgebend. Zuzurechnen sind Investitionsbegünstigungen, Freibeträge und Sanierungsgewinne. Die Einkommensteuer darf nicht abgezogen werden. Wovon hängt die Höhe der Beihilfe ab? Die Höhe der Mietzinsbeihilfe ist abhängig vom Ausmaß der Hauptmietzinserhöhung und vom Einkommen der im Haushalt lebenden Personen. Berücksichtigt werden nur Erhöhungen des Hauptmietzinses. Betriebskosten, öffentliche Abgaben, Kosten für eine der gemeinsamen Benützung dienende Anlage des Hauses, Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Hingegen ist die dem/der Mieter_in vorgeschriebene Umsatzsteuer in die Berechnung des Abgeltungsbetrages (= der Mietzinsbeihilfe) miteinzubeziehen. Die Mietzinsbeihilfe wird bescheidmäßig in Höhe jenes Betrages festgesetzt, um den der Erhöhungsbetrag des Hauptmietzinses sowie bei Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen dieser den Betrag von 0,33 je m 2 der Nutzfläche übersteigt. Übersteigt das heranzuziehende Einkommen die maßgebende Einkommensgrenze (siehe Seite 5), dann ist die Mietzinsbeihilfe um den den Grenzbetrag übersteigenden Teil des Einkommens zu kürzen. Würde die so errechnete Mietzinsbeihilfe nicht mehr als 2,18 betragen, so unterbleibt die Auszahlung. Die Mietzinsbeihilfe wird ab jenem Monat ausgezahlt, ab dem die Voraussetzungen (Mietzinserhöhung, Einkommensgrenzen) dafür vorliegen, sofern der Antrag binnen 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt wird. Wird nach dieser 6-monatigen Frist angesucht, so wird die Mietzinsbeihilfe erst ab dem Antragsmonat gewährt. Wichtig: Änderungen der maßgebenden Verhältnisse sind dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen, z.b. Änderung des Personenkreises, der die Wohnung benützt, Erhöhung des Einkommens um insgesamt mehr als 20 %. Zu Unrecht bezogene Beträge werden vom Finanzamt zurückgefordert (mittels Bescheid). Berechnungsbeispiel: (Ehepartner) Der 0,33 je m 2 Nutzfläche übersteigende Hauptmietzins beträgt einschließlich Umsatzsteuer monatlich 22,24. Bruttopension jährlich 9.790,-- Sparbuchzinsen 209,-- - Sozialversicherungsbeiträge 440,-- 9.559,-- - Sonderausgaben 290,-- Wirtschaftl. Einkommen = 9.269,-- STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 7 -

Die Einkommensgrenze beträgt: Hauptmieter 7.300,-- Mitbewohner 1.825,-- = 9.125,-- 144,-- Das den Grenzbetrag übersteigende Einkommen 144,-- beträgt umgerechnet auf einen Monatsbetrag - 12,-- Die Beihilfe beträgt daher 10,24 ======= Mietzinsbeihilfe für Student_innen Selbsterhaltungsfähige Student_innen haben Anspruch auf die volle Mietzinsbeihilfe Student_innen, die gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, haben nur einen eingeschränkten Anspruch auf Mietzinsbeihilfe und zwar bis zu einem Höchstausmaß von 2,62 pro m 2 Nutzfläche für eine max. Nutzfläche von 40 m 2. Wo und wie erfolgt die Antragstellung? Der Antrag auf Mietzinsbeihilfe ist mittels eines Antragsformulares (Formblatt Mzb 1), welches beim Finanzamt erhältlich ist, bei jenem Finanzamt einzureichen, in dessen Sprengel die Wohnung liegt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizuschließen: Im Falle einer Erhöhung des Hauptmietzinses durch das Schlichtungsamt (oder das Gericht): eine Bescheinigung der Schlichtungsstelle (der Gemeinde) oder des Gerichtes über die rechtskräftige Entscheidung; der Vordruck für diese Bescheinigung befindet sich auf der Rückseite des Antragsformulares und muss von der Gemeinde bzw. vom Gericht ausgefüllt werden. Im Falle der Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages: Die schriftliche Aufforderung des/der Vermieters_in zur Entrichtung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages mit folgenden Angaben: - Hauptmietereigenschaft des Antragstellers - topographische Bezeichnung seiner Wohnung - Ausstattungskategorie seiner Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages - Höhe des bisher zu entrichtenden (erhöhten) Hauptmietzinses - Nutzfläche der Wohnung - Höhe des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages und - Zeitpunkt, ab dem dieser zu entrichten ist; Ein Nachweis darüber, dass der/die Antragsteller_in Hauptmieter_in der betreffenden Wohnung ist. Dieser Nachweis kann unterbleiben, wenn die Bescheinigung des Schlichtungsamtes (bzw. Gerichtes) oder die schriftliche Aufforderung des/der Vermieters_in bereits einen entsprechenden Vermerk enthält. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 8 -

Einkommensnachweise: - Bei lohnsteuerpflichtigen Personen ein (die) Lohnzettel für das letztvergangene Kalenderjahr; es können aber auch Lohn-, Gehalts- oder Pensionsabschnitte als Einkommensnachweise anerkannt werden, wenn sie genügend Aufschluss über die Einkommensverhältnisse geben. - Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, die Einkommensbescheide für die drei letztveranlagten Kalenderjahre(diese sind auch dann maßgebend, wenn sie noch nicht rechtskräftig sind); Die bescheidmäßige Zuerkennung der Mietzinsbeihilfe erfolgt ca. auf die Dauer von 1 ½ Jahren. Sofern die Hauptmietzinserhöhung für einen längeren Zeitraum festgesetzt wurde, muss neuerlich ein Antrag gestellt werden. HINWEIS: MIETZINSZUZAHLUNG FÜR GEMEINDEWOHNUNGEN Für Mieter_innen einer Gemeindewohnung der Stadt Graz besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eine Mietzinszuzahlung zu beantragen. Es ist dies eine freiwillige Leistung der Stadt Graz, mit der Zielsetzung, es solle nicht mehr als 33 % des Einkommens aller gemeinsam in einem Haushalt wohnenden Personen für Miete, Betriebsund Heizungskosten aufgewendet werden müssen. Die entsprechenden Merkblätter und Antragsformulare liegen in den Bezirksämtern, im Amt für Wohnungsangelegenheiten, Schillerplatz 4, bei den zuständigen Hausverwaltungen und Genossenschaften sowie im Sozialamt Amtshaus Schmiedgasse 26 auf oder können im Internet unter www.graz.at abgerufen werden. Für nähere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Mietzinszuzahlungsreferates am Schillerplatz 4/4. Stock persönlich DI und FR in der Zeit von 8.00 12.00 Uhr oder telefonisch unter der Nummer 0316/872 5423 gerne zur Verfügung. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 9 -

WOHNBEIHILFE NACH DEM STMK. WOHNBAUFÖRDERUNGSGESETZ 1993 Mit 1.10.2006 sind Neuregelungen der Wohnbeihilfe in Kraft getreten: WOHNBEIHILFE NEU Die Wohnbeihilfe ist ein Zuschuss zum monatlichen Wohnungsaufwand, der unter bestimmten Voraussetzungen vom Land Steiermark gewährt wird. Für welche Wohnungen wird Wohnbeihilfe gewährt? Wohnbeihilfe wird für geförderte Mietwohnungen (Mietkaufwohnungen) und nicht geförderte Wohnungen gewährt. Für alle nicht geförderten Mietwohnungen, wenn der Hauptmietzins den sogenannten Richtwert ohne Zuschläge, derzeit 7,44/m 2 netto ( 8,18 inkl. USt) nicht überschreitet. Bei Kleinwohnungen bis 35 m 2 darf der Hauptmietzins 9,67/m 2 netto ( 10,64 inkl. USt) nicht überschreiten. Davon ausgenommen ist ein erhöhter Hauptmietzins gemäß 18 Mietrechtsgesetz sowie das Entgelt nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Keine Möglichkeit für Wohnbeihilfe besteht bei Umwandlung einer geförderten Mietkaufwohnung ins Wohnungseigentum ab 1.6.2004. Wer kann um Wohnbeihilfe ansuchen? Österreichische Staatsbürger_innen Personen, die österreichischen Staatsbürger_innen gleichgestellt sind, das sind: - EU- bzw. EWR Bürger_innen, die in Österreich selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind, - Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben und auswandern mussten, inzwischen jedoch wieder in Österreich leben; - Personen, deren Flüchtlingseigenschaft behördlich festgestellt ist und die zum Aufenthalt in Österreich ständig berechtigt sind. Mieter_innen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die - sich seit mindestens drei Jahren ständig in Österreich aufhalten und - über eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der jeweils geltenden Fassung) oder über einen Aufenthaltstitel, der unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt ( 17 Abs. 1 AuslBG), verfügen. Personen (Nichtösterreicher/innen), die nach einer Berufstätigkeit in Österreich einen Ruhegenuss beziehen, nach deren Tod auch die hinterbliebenen Ehegatten_innen (Lebensgefährten_innen). Weiters muss die Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) des Förderungswerbers vorliegen und die betreffende Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden. Ein schriftlicher Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk in Kopie muss vorgelegt werden. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 10 -

Als Personenanzahl gilt die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen. Alle in der Wohnung lebenden Personen sind im Ansuchen um Wohnbeihilfe anzuführen, da sie in die Wohnbeihilfenberechnung miteinbezogen werden müssen. Die Wohnung muss Hauptwohnsitz aller im Wohnbeihilfenansuchen angeführten Personen sein. Höhe der Wohnbeihilfe? Seit 1.10.2006 wird neben dem Hauptmietzins auch ein Pauschalbetrag für die Betriebskosten bei der Berechnung der Wohnbeihilfe berücksichtigt. Der maximal anrechenbare Wohnungsaufwand ergibt sich aus einem nach Haushalts- (Personenanzahl) u. Wohnungsgröße gestaffelten Pauschalbetrag für Betriebskosten sowie einem nach Haushaltsgröße und maximal anrechenbarer Nutzfläche gestaffelten Wohnbeihilfenbetrag für den Hauptmietzins. Ab Juni 2011 wurden die Pauschalbeträge der Betriebskostenförderung um 50 % gekürzt. Je nach Wohnungsgröße und Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen werden folgende Pauschalbeträge für Betriebskosten zur Berechnung herangezogen. Personen Betriebskostenpauschale Maximal anrechenbare Maximalhöhe pro m 2 Nutzfläche 1 0,78 50 m 2 39,00 2 0,78 70 m 2 54,60 3 0,78 80 m 2 62,40 4 0,78 90 m 2 70,20 5 0,78 100 m 2 78,00 6 0,78 110 m 2 85,80 7 0,78 120 m 2 93,60 8 0,78 130 m 2 101,40 je weitere Person 0,78 + 10 m 2 + 7,80 Sofern der Hauptmietzins nicht niedriger ist als in der nachstehenden Tabelle angeführt, beträgt die Wohnbeihilfe und der Pauschalbetrag für Betriebskosten unter Heranziehung der maximal anrechenbaren Nutzfläche höchstens: Personen Wohnbeihilfe (in Euro) 1 143,00 (max. 104,00 plus max. 39,00 Betriebskosten) 2 174,00 (max. 119,80 plus max. 54,60 Betriebskosten) 3 198,60 (max. 136,20 plus max. 62,40 Betriebskosten) 4 222,80 (max. 152,60 plus max. 70,20 Betriebskosten) 5 247,00 (max. 169,00 plus max. 78,00 Betriebskosten) 6 271,20 (max. 185,40 plus max. 85,80 Betriebskosten) 7 295,40 (max. 201,80 plus max. 93,60 Betriebskosten) 8 319,60 (max. 218,20 plus max. 101,40 Betriebskosten) für jede weitere Person plus 24,20 (max. 16,40 plus max. 7,80 Betriebskosten) STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 11 -

Von diesen Höchstbeträgen wird der zumutbare Wohnungsaufwand abgezogen. Der zumutbare Wohnungsaufwand wird aufgrund des Einkommens aller in der Wohnung lebenden Personen und der Personenanzahl errechnet. Die Grundlage hiefür ist die mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegte Wohnbeihilfentabelle (siehe Seite 16). Der Differenzbetrag zwischen dem zumutbaren Wohnungsaufwand und dem Höchstbetrag der Wohnbeihilfe wird als Beihilfe gewährt, sofern er monatlich mindestens 10 Euro beträgt. Allfällige sonstige Beihilfen (z.b. Mietzinsbeihilfe vom Finanzamt oder Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz) sind vorweg vom Höchstbetrag der Wohnbeihilfe in Abzug zu bringen. Sonderregelung für unterhaltsberechtigte Kinder: Bei Ansuchen durch unterhaltsberechtigte Kinder (Student_innen usw.), welche nicht im elterlichen Haushalt wohnen, bleibt das elterliche Einkommen unberücksichtigt und es wird pauschal ein Selbstbehalt festgelegt, der dem Wohnungsaufwand für einen Heimplatz entspricht. Dieser Selbstbehalt beträgt: Personen Selbstbehalt (in Euro) 1 75,00 2 100,00 3 125,00 4 od. mehr 150,00 Einkommen Als Einkommen gilt das Gesamteinkommen aller in der Wohnung lebenden Personen. Das monatliche Einkommen ist grundsätzlich 1/12 des Jahresnettoeinkommens laut Lohnzettel für das letzte Kalenderjahr inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw. letztem Einkommensteuerbescheid. Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, gelten ab einer Höhe von 450,-- pro Monat als Einkommen. Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegatten_innen zählen als Einkommen und werden hinzugerechnet. Außer Acht bleiben: Alimentationen für Kinder, die vom Förderungswerber bezogen werden Waisenpensionen Kindergeld (eingeführt mit 1.1.2002) Pflegegelder nach dem Bundespflegegeld u. Stmk. Pflegegeldgesetz Leistungen gem. 3 Abs. 1 Z.7 EStG 1998 (Leistungen aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes; d.s. Familienbeihilfe, Schulfahrtbeihilfe und Schulfreifahrten, Schulbücher, Geburtenbeihilfe) Kinderabsetzbeträge gem. dem Familienbesteuerungsgesetz 1992 Leistungen gem. 3 Abs 1 Z 8 EStG 1998 (Kaufkraftausgleichszulage, Auslandsverwendungszulage, Kostenersätze und Entschädigungen von Auslandsbeamten) Leistungen nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz, dem Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 93/1990 in der Fassung LGBl. Nr. 83/1999 und Behindertengesetz STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 12 -

Taggelder für Präsenzdiener und Zivildiener Abfertigungen Stipendien von unterhaltsberechtigten Kindern, die im elterlichen Haushalt wohnen Einkünfte aus Ferialtätigkeit (gilt nur für Einkünfte während der Ferien, Semesterferien, Weihnachten, Ostern) Geringfügige Aufwandersätze, die von der öffentlichen Hand geleistet werden, wie Familienbeihilfe des Landes Schülerbeihilfe des Landes Kindergartenbeihilfe Pendlerbeihilfe des Landes Studienbeihilfe des Landes für studierende Mütter Kinderbetreuungsbeihilfe vom Arbeitsmarktservice Taschengeld für Krankenpflegeschulen Leistet der/die Förderungswerber_in Unterhaltszahlungen für den/die geschiedene(n) Ehegatte_in, so werden diese Leistungen beim Einkommen in Abzug gebracht. Steuerfreibeträge finden nur hinsichtlich Behinderung gemäß 34 Abs.6 und 35 EstG 1988 Berücksichtigung. Das Einkommen ist bei unselbständig Erwerbstätigen durch Vorlage eines Lohnzettels für das vergangene volle Kalenderjahr (1.1. 31.12.) nachzuweisen. Dieser Lohnzettel wird vom Dienstgeber (bei Pensionist/innen von der Pensionsversicherungsanstalt) ausgestellt (EDV- Ausdruck oder Formblatt L 16 der Finanzbehörden). Bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im laufenden Kalenderjahr ist zumindest der Einkommensnachweis für den letzten Monat vorzulegen. Erscheint es für die Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig, kann vom Einkommen des letzten Monats oder der letzten drei Monate ausgegangen werden. Bei Zusammentreffen von Einkünften aus unselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten als Einkommen die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind. Das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Jahr nachzuweisen. Erscheint es für die Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig, können auch die Einkommensteuerbescheide der letzten drei veranlagten Kalenderjahre verlangt werden. Verfügt ein/e Selbständige/r noch über keinen Einkommensteuerbescheid, so genügt eine eidesstattliche Erklärung über sein/ihr Einkommen gegen spätere Vorlage des Einkommensnachweises. Findet im Erledigungszeitraum eine Korrektur des Einkommensteuerbescheides (z.b. Betriebsprüfung) statt, so ist diese unverzüglich dem Wohnbeihilfenreferat vorzulegen. Berechnungsbeispiel: Familie mit 4 Personen, 95 m 2, Einkommen 1.301,-- max. Wohnbeihilfe für 4 Personen 222,80 (max. 152,60 plus max. 70,20 Betriebskosten) abzüglich zumutbarer Wohnungsaufwand - 28,08 monatliche Wohnbeihilfe 194,72 STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 13 -

Für Personen, welche mit dem/der Förderungswerber_in in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, keine nahestehende Personen zum/zur Förderungswerber_in sind und die Voraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe nicht erfüllen, wird bei der Wohnbeihilfenberechnung vorweg ein Abzug von 32,-- vorgenommen. Verpflichtung des/der Bezieher_in von Wohnbeihilfe Bezieher_innen von Wohnbeihilfen sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 11 A Wohnbeihilfenreferat zu melden. Dazu gehört vor allem: Aufgabe der Wohnung (z.b. Lösung des Mietvertrages), Änderung der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen jede Änderung des Einkommens durch die Aufnahme einer (weiteren) Erwerbstätigkeit des Beihilfenbeziehers bzw. einer in der Wohnung lebenden Person, sonstige wesentliche Änderungen des Einkommens WICHTIG: Die Gewährung von Wohnbeihilfe wird eingestellt, wenn ein Rückstand bei der Leistung des monatlichen Wohnungsaufwandes vorliegt. Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen und unwahre Angaben können einen strafbaren Tatbestand bilden. Wie erfolgt das Ansuchen? Das erste Ansuchen auf Wohnbeihilfe, im Internet unter www.soziales.steiermark.at abrufbar oder in der Abteilung 11 des Amtes der Stmk. Landesregierung, Dietrichsteinplatz 15, 8010 Graz erhältlich, ist mit den erforderlichen Unterlagen in Kopie (vor allem Einkommensnachweise, Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis, Bestätigung des Wohnungsaufwandes durch die Hausverwaltung oder Vermieter_in, vergebührter Hauptmietvertrag, gegebenenfalls Bestätigung über den Bezug erhöhter Familienbeihilfe bzw. Grad der Behinderung) an das Wohnbeihilfenreferat der Abteilung 11, Dietrichsteinplatz 15, 8010 Graz, zu übermitteln. Bei Wohngemeinschaften ist das Wohnbeihilfenansuchen von allen Mitbewohnern_innen zu unterschreiben und zur Kenntnis zu nehmen. Der Hauptwohnsitz aller in der Wohnung lebenden Personen muss vorliegen. Die Bewilligung der neuen Wohnbeihilfe erfolgt höchstens auf die Dauer eines Jahres und sie wird ab dem Monat der Einreichung bei der Abteilung 11 gewährt. Beim Auslaufen der Wohnbeihilfe kann ein Ansuchen auf Weitergewährung der Wohnbeihilfe an die Abteilung 11 gestellt werden. Die Geschäftszahl für die bisher gewährte Wohnbeihilfe ist unbedingt anzuführen, damit eine rasche Erledigung erfolgen kann. Bei aufrechter Wohnbeihilfe wird ein solches Wohnbeihilfen-Weitergewährungsansuchen automatisch übermittelt. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 14 -

WICHTIG: Bei Nachreichung angeforderter Unterlagen ist aufgrund der Vielzahl von Ansuchen unbedingt immer die angeführte Geschäftszahl der Wohnbeihilfenstelle anzuführen. Bitte bedenken Sie, dass unvollständig ausgefüllte Ansuchen nicht nur den Abschluss Ihrer eigenen Wohnbeihilfenangelegenheit verzögern, sondern auch die Bearbeitung der Ansuchen anderer Wohnbeihilfenwerber_innen behindern. HINWEIS: Unter der Internetadresse www.soziales.steiermark.at können Sie über den link Förderungen zum Wohnbeihilfenrechner gelangen, wo sie durch entsprechende Eingaben Ihre voraussichtliche Wohnbeihilfe vorweg abklären können. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 15 -

Nettoeinkommen Wohnbeihilfentabelle Zumutbarer Wohnungsaufwand in Euro Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen (= Jahresnettoeinkommen incl. Urlaubsund Weihnachtsgeld dividiert durch 12) in Euro: 1 2 3 4 5 6 7 8 872,00 0 0 0 0 0 0 0 0 911,00 16,77 0 0 0 0 0 0 0 950,00 26,91 0 0 0 0 0 0 0 989,00 38,22 0 0 0 0 0 0 0 1.028,00 50,70 17,16 0 0 0 0 0 0 1.067,00 64,35 28,08 0 0 0 0 0 0 1.106,00 79,17 40,56 0 0 0 0 0 0 1.145,00 95,16 54,60 17,16 0 0 0 0 0 1.184,00 112,32 70,20 28,08 0 0 0 0 0 1.223,00 130,65 87,36 40,56 0 0 0 0 0 1.262,00 150,15 106,08 54,60 17,16 0 0 0 0 1.301,00 169,65 125,58 70,20 28,08 0 0 0 0 1.340,00 189,15 145,08 87,36 40,56 0 0 0 0 1.379,00 208,65 164,58 106,08 54,60 17,16 0 0 0 1.418,00 228,15 184,08 125,58 70,20 28,08 0 0 0 1.457,00 247,65 203,58 145,08 87,36 40,56 0 0 0 1.496,00 267,15 223,08 164,58 106,08 54,60 17,16 0 0 1.535,00 286,65 242,58 184,08 125,58 70,20 28,08 0 0 1.574,00 306,15 262,08 203,58 145,08 87,36 40,56 0 0 1.613,00 325,65 281,58 223,08 164,58 106,08 54,60 17,16 0 1.652,00 345,15 301,08 242,58 184,08 125,58 70,20 28,08 0 1.691,00 364,65 320,58 262,08 203,58 145,08 87,36 40,56 0 1.730,00 384,15 340,08 281,58 223,08 164,58 106,08 54,60 17,16 1.769,00 403,65 359,58 301,08 242,58 184,08 125,58 70,20 28,08 1.808,00 423,15 379,08 320,58 262,08 203,58 145,08 87,36 40,56 1.847,00 442,65 398,58 340,08 281,58 223,08 164,58 106,08 54,60 1.886,00 462,15 418,08 359,58 301,08 242,58 184,08 125,58 70,20 1.925,00 481,65 437,58 379,08 320,58 262,08 203,58 145,08 87,36 1.964,00 501,15 457,08 398,58 340,08 281,58 223,08 164,58 106,08 2.003,00 520,65 476,58 418,08 359,58 301,08 242,58 184,08 125,58 2.042,00 540,15 496,08 437,58 379,08 320,58 262,08 203,58 145,08 2.081,00 559,65 515,58 457,08 398,58 340,08 281,58 223,08 164,58 2.120,00 579,15 535,08 476,58 418,08 359,58 301,08 242,58 184,08 2.159,00 598,65 554,58 496,08 437,58 379,08 320,58 262,08 203,58 2.198,00 618,15 574,08 515,58 457,08 398,58 340,08 281,58 223,08 2.237,00 637,65 593,58 535,08 476,58 418,08 359,58 301,08 242,58 2.276,00 657,15 613,08 554,58 496,08 437,58 379,08 320,58 262,08 2.315,00 676,65 632,58 574,08 515,58 457,08 398,58 340,08 281,58 2.354,00 696,15 652,08 593,58 535,08 476,58 418,08 359,58 301,08 2.393,00 715,65 671,58 613,08 554,58 496,08 437,58 379,08 320,58 2.432,00 735,15 691,08 632,58 574,08 515,58 457,08 398,58 340,08 2.471,00 754,65 710,58 652,08 593,58 535,08 476,58 418,08 359,58 2.510,00 774,15 730,08 671,58 613,08 554,58 496,08 437,58 379,08 2.549,00 793,65 749,58 691,08 632,58 574,08 515,58 457,08 398,58 2.588,00 813,15 769,08 710,58 652,08 593,58 535,08 476,58 418,08 STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 16 -

BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG (Stmk. Mindestsicherungsgesetz) und SOZIALHILFE (Stmk. Sozialhilfegesetz 1977) Mit der Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kurz: BMS am 1. März 2011 wurde die offene Sozialhilfe in der Steiermark reformiert. Vor der Zielsetzung Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung sowie der Förderung der dauerhaften (Wieder-) Eingliederung ihrer Bezieher_innen in das Erwerbsleben sollen die Sozialhilfe-Systeme der Bundesländer einander angeglichen werden. Personen, die anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem Stmk. Mindestsicherungsgesetz sind, haben mit Ausnahme einmaliger Unterstützungen und Pflegeleistungen keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz. (Siehe nächstes Kapitel) Sowohl im Rahmen der Sozialhilfe als auch der BMS werden Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes erbracht. BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf eine Leistung vorliegen? Hauptwohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Land Steiermark Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland Hilfebedürftigkeit Jedenfalls anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürger_innen, unter bestimmten Voraussetzungen EWR-Bürger_innen und deren Familienangehörige, Drittstaatenangehörige mit Berechtigung zum Daueraufenthalt nach dem NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), die in finanzielle Notlage geraten sind und ihren sowie ihrer Angehörigen Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen), dem Einsatz der Arbeitskraft oder durch Leistungen Dritter nicht abdecken können und mit ihren Einkünften unter den Mindeststandards liegen. Was gilt als Einkommen? Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Antrag stellenden Person tatsächlich zufließen wie z.b. Lohn/Gehalt inkl. Sonderzahlungen, Sozialversicherungsleistungen (Pension, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld) Mieteinnahmen, Unterhaltszahlungen, Wohnbeihilfe. Nicht berücksichtigt werden: Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; Kinderabsetzbeträge; Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen Freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß, oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 17 -

Wie hoch sind die Mindeststandards? Die Mindeststandards sind ein Maß zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit. Für das Jahr 2015 gelten folgende Mindeststandards: Für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minder- Jährige Personen bei besonderen sozialen Härten und Alleinerzieher_innen 827,82 12 mal jährlich für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben (z.b. Ehegatte_innen, Lebensgefährte_innen, Mitbewohner_innen) pro Person 620,87 12 mal jährlich für weitere erwachsene Personen im gemeinsamen Haushalt 413,91 12 mal jährlich für das 1. bis 4. Kind 157,29 14 mal jährlich ab dem 5. Kind 190,40 14 mal jährlich Wie hoch sind die tatsächlichen Unterstützungsleistungen? Die Höhe der tatsächlich ausbezahlten Leistungen hängt von der individuellen Situation des/der Antragsteller_in ab; auch die Einkünfte sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Partner_in werden berücksichtigt. Daher werden in einer Vielzahl von Fällen die Leistungen in Form von Aufzahlungen auf die Höhe des Mindeststandards erfolgen! Der/die Antragsteller_in hat zunächst auch ihre/seine eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) zur Bestreitung ihres/seines Lebensunterhaltes einzusetzen. Wie hoch sind die Beiträge zum Wohnungsaufwand? Die oben genannten Mindeststandards beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 %. Soweit der tatsächliche Wohnungsaufwand (Miete, Betriebskosten, Abgaben) durch diesen Grundbetrag sowie eine gewährte Wohnbeihilfe nicht gedeckt werden kann, ist eine ergänzende Hilfeleistung bis zu folgenden Höchstbeträgen zu gewähren: Graz Stadt (ab 1.3.2012): 1 Personenhaushalt 398,78 2 Personenhaushalt 543,84 3 Personenhaushalt 621,54 4 Personenhaushalt 699,23 5 Personenhaushalt 776,92 6 Personenhaushalt 854,61 7 Personenhaushalt 932,30 STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 18 -

HINWEIS: Die Höchstbeträge variieren nach politischen Bezirken! Berechnungsbeispiel: Alleinstehende Person kein Einkommen Miete 371,42 WBH 143,-- Test Anton 827,82 + Miete 371,42 + Wohnanteil 25, 00 % 206,96 Wohnbeihilfe 143,00 - Anspruch Mindestsicherung: 849,28 Wo und wie erfolgt die Antragstellung auf Mindestsicherung? Für weitere Informationen zur Mindestsicherung stehen die Mitarbeiter_innen des Sozialamtes der Stadt Graz, Schmiedgasse 26, 8011 Graz, in der Zeit von Mo bis Fr, 8.00 12.30 Uhr oder bei der Landesregierung (Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 11A, Sozialservicestelle, Hofgasse 12, 8010 Graz) einbringen. Antragsformulare finden Sie im Internet unter Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können entweder durch die Hilfe suchende Person selbst eingebracht werden (Voraussetzung Volljährigkeit) oder für die Hilfe suchende Person (z.b. durch ihren gesetzlichen Vertreter) bzw. im Namen der Hilfe suchenden Person (z.b. durch im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder). Eine Auflistung der dem Antrag beizulegenden Unterlagen finden sie am Antragsformular. Rückersatzpflicht Für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung ist Ersatz zu leisten von Dem/der Bezieher_in der Mindestsicherung, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangen oder die Ersatzforderungen bereits grundbücherlich sichergestellt wurden. Eltern und Kindern, soweit diese nach Bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig für den/die Antragsteller_in sind. Die Ersatzpflicht richtet sich nach dem Einkommen der ersatzpflichtigen Person und ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt. (geschiedene) Ehegatte_innen und (frühere) eingetragene Partner_innen. Nähere Informationen zur BMS finden Sie im Internet unter Mindestsicherung. Bedarfsorientierte STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 19 -

MIETENZUSCHÜSSE IM RAHMEN DER SOZIALHILFE Die Mietenzuschüsse des Sozialamtes stellen einen Teil der nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz 1977 zu gewährenden Sozialhilfe dar. Aufgabe der Sozialhilfe ist es in erster Linie, den Lebensbedarf des Einzelnen, d.h. seine Grundbedürfnisse wie Kleidung, Nahrung und Unterkunft zu sichern, sofern die Person selbst oder deren Angehörige aus eigener Arbeitskraft, aus eigenen Mitteln bzw. Vermögen dazu nicht in der Lage sind. Im Rahmen dieser Sozialhilfeleistung wird dem Anspruchsberechtigten auch eine Zuzahlung zu seinen Wohnkosten geleistet. HINWEIS: Leistungen aus der Sozialhilfe kommen nur dann zum Tragen, wenn der/die Antragsteller_in die Voraussetzungen für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht erfüllt. (A) HILFE ZUR SICHERUNG DES LEBENSBEDARFES Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfe im engeren Sinn) besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht die Pflicht, diese Sozialleistungen unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuerstatten. Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug von Sozialhilfe vorliegen? Aufenthalt in Graz; auch ausländische Staatsbürger können die Sozialhilfe beanspruchen, sofern sie zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt sind; Vorliegen oder Drohen einer sozialen Notlage oder ein Einkommen, welches unter den Sozialhilferichtsätzen liegt. Was gilt als Einkommen? Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens werden die Einkünfte aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen herangezogen. Karenzgeld, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Sondernotstand, Renten und Pensionen, Unterhaltszahlungen (Alimente), sowie die Familienbeihilfe sind als Einkommen zu werten. Seit 1.5.2003 wird vom Finanzamt zusätzlich zur Familienbeihilfe ein sogenannter Kinderabsetzbetrag in der Höhe von 58,40 einheitlich für jedes Kind ausbezahlt. Auch dieser Betrag ist in die Einkommensermittlung einzubeziehen. Vom Einkommen des Antragstellers können Rückzahlungsverpflichtungen für Darlehen oder sonstige Schulden und auch Unterhaltszahlungen nicht abgezogen werden. Was sind Sozialhilferichtsätze? Die Sozialhilferichtsätze werden durch eine Verordnung der Stmk. Landesregierung festgesetzt, in dem sie den Lebenshaltungskosten angepasst werden. Die für das Jahr 2015 maßgeblichen Richtsätze betragen für: Alleinstehend Unterstützte 579,00 Hauptunterstützte od. Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft 528,00 Mitunterstützte die mit einem/einer Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben 353,00 Mitunterstützte, für die Familienbeihilfe bezogen wird 184,00 STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 20 -

Die Sozialhilferichtsätze bedeuten keineswegs ein unabänderliches Maß für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, sondern sollen deren Feststellung erleichtern. Nach Lage des Einzelfalles können Sie über- bzw. unterschritten werden. Ansatzpunkte für Überschreitung: Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit; Ansatzpunkte für Unterschreitung: nicht sparsame Verwendung der gewährten Mittel, Arbeitsunwilligkeit des Anspruchsberechtigten. Wo und wie erfolgt die Antragstellung auf Sozialhilfe? Zuständig für die Entgegennahme von Sozialhilfeanträgen ist das Sozialhilfereferat jener Gemeinde, in der die antragstellende Person wohnt bzw. sich aufhält. Im Stadtgebiet Graz sind die Anträge persönlich beim Magistrat Graz Sozialamt Schmiedgasse 26, 2. Stock Montag Freitag von 8.00 12.30 Uhr zu Protokoll zu geben. Die Aufnahme erfolgt in Form einer Niederschrift, in welcher festgehalten wird, warum der Antragsteller eine Sozialhilfe benötigt. Dem Sozialamt sind jedenfalls nachstehende Unterlagen beizubringen: Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; Mietvertrag, gegebenenfalls Bestätigung des/der Unterkunftgeber_in; Einkommensnachweise (z.b. Lohnbestätigung, Pensionszahlung); Bei einkommenslosen Personen ein Nachweis, warum kein Einkommen bezogen werden kann; z.b.: - Bestätigung des Arbeitsamtes, dass der/die Antragsteller_in als arbeitssuchend gemeldet ist, - Bestätigung des Arztes, dass Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt, - Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt, dass ein Antrag auf Frühpension gestellt worden ist. Mit dem Antrag auf Sozialhilfe wird ein formloses, in der Regel rasches Erhebungsverfahren eingeleitet, bei dem die Angaben zu den Einkommens- und Wohnverhältnissen amtlicherseits überprüft werden. Ein Bericht des/der zuständigen Sozialarbeiter_in bildet die Entscheidungsgrundlage für die Gewährung/Nichtgewährung von Sozialhilfe. Die Entscheidung wird in der Arbeitspraxis des Sozialamtes dem/der Antragsteller_in mündlich mitgeteilt. Im Falle einer negativen Entscheidung ist es ratsam, eine schriftliche bescheidmäßige Ausfertigung zu verlangen, um die Entscheidung überprüfen zu können. Der Sozialhilfeanspruch ist zeitlich nicht begrenzt. Solange die Lebensumstände des/der Anspruchsberechtigten unverändert bleiben, ist die Sozialhilfe zu gewähren. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 21 -

Ist die geleistete Sozialhilfe zurückzuzahlen? Für Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht eine Rückersatzpflicht! Ersatzpflichtig sind: - Der/die Sozialhilfeempfänger_in selbst, soweit er/sie zu Einkünften und Vermögen kommt, die das Ausmaß seines Lebensbedarfes überschreiten; - die unterhaltspflichtigen Eltern, Kinder oder Ehegatte_innen; von der Kostenersatzpflicht sind diese Angehörigen befreit, wenn sie nachweisen, dass der Sozialhilfeempfänger die Notlage selbst verschuldet hat oder seinen Sorgepflichten gegenüber den Angehörigen nicht nachgekommen ist; - der/die Erbe_innen, soweit der Nachlass hiezu ausreicht; - Dritte, gegen die der Sozialhilfeempfänger Rechtsansprüche oder Forderungen hat. Der Rückersatzanspruch verjährt in 3 Jahren. Um die Frist zu wahren, werden seitens des Sozialamtes Vergleiche (Exekutionstitel, ausgestattet mit einer 30-jährigen Einforderungsfrist) mit den kostenersatzpflichtigen Personen abgeschlossen. Ist der/die Sozialhilfeempfänger_in Eigentümer_in von einer Liegenschaft, so wird die Rückersatzforderung grundbücherlich sichergestellt. (B) HILFE IN BESONDEREN LEBENSLAGEN Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfe im engeren Sinne) gewährt werden. Da diese Hilfe über die Sicherung des unmittelbaren Lebensbedarfes hinausgeht, besteht darauf kein Rechtsanspruch. Praktische Beispiele für die Gewährung dieser Hilfe: Abwendung der Gefährdung des Lebensbedarfes durch: - Hilfe zur Beschaffung von Wohnraum (z.b. Übernahme von Kautionen oder Investitionsablösen); - Hilfe zur Erhaltung von Wohnraum (z.b. Übernahme von Mietzinsrückständen). Das Vorliegen einer außergewöhnlichen (= besonderen) Lebenslage im persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Bereich wird durch das Sozialamt in einem kurzen Ermittlungsverfahren festgestellt. Die Leistungen des Sozialamtes sind abgestimmt auf den Einzelfall: möglich wären Sachleistungen, einmalige Geldbeträge, zinsenlose Darlehen. WICHTIG: Ein nachträglicher Kostenersatz außer bei Darlehensvereinbarungen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen ist nicht vorgesehen. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 22 -

MIETZINSBEIHILFE GEMÄSS STEIERMÄRKISCHEM BEHINDERTENGESETZ Das Behindertengesetz sieht neben anderen Formen von Hilfeleistungen für behinderte Personen auch eine Mietzinsbeihilfe zur teilweisen Abdeckung der Wohnkosten vor, soweit es sich um eine behindertengerecht gelegene und ausgestattete Wohnung handelt. Welche persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Mietzinsbeihilfe müssen vorliegen? Vollendetes 18. Lebensjahr erhebliche Bewegungsbehinderung (schwer gehbehindert) oder Bedürfnis nach einer besonderen Betreuung (z.b. ständige Beaufsichtigung notwendig) im Sinne des Stmk. Behindertengesetzes der/die Antragsteller_in ist Inhaber_in einer Wohnung (Hauptwohnsitz) Für Nicht EU-Bürger_innen: Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltserlaubnis nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz das Gesamteinkommen abzüglich des Mietzinses darf die Höhe des eineinhalbfachen Richtsatzes nach der Sozialhilfe nicht erreichen. Diese einzelnen Begriffe sind im Stmk. Behindertengesetz wie folgt definiert: Gesamteinkommen: Ist die Summe aller Einkünfte abzüglich der Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert sowie seine bis zum 27. Lebensjahr geltenden Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht. Außer Betracht bleiben: besondere Beihilfen aufgrund von Bundesgesetzen Beihilfen oder Leistungen aufgrund von Landesgesetzen pflegebezogene Geldleistungen Unterstützungen durch juristische Personen (Vereine oder Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter. Miteinberechnet wird auch die Familienbeihilfe. In Härtefällen oder bei Widersprüchlichkeit zu den Zielen dieses Gesetzes kann von der Einbeziehung der Unterhaltsansprüche abgesehen werden. Das Gesamteinkommen des/der Behinderten erhöht sich um die Einkünfte der im Richtsatz berücksichtigten Angehörigen. Mietzins: Ist jener Betrag, den der/die Behinderte nach Abzug von Leistungen Dritter für die Benützung der Wohnung inklusive der Betriebskosten und eventuell zu leistender Darlehensrückzahlungen für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Genossenschaftswohnungen zu leisten hat. Die Heizkosten werden nicht als Mietzins gewertet. Richtsatz: Ist der eineinhalbfache Betrag jenes Sozialhilferichtsatzes, der für den Behinderten nach seinem Familienstand und seinen Unterhaltsverpflichtungen gelten würde. Diese Richtsätze betragen für das Jahr 2015: STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 23 -

Monatlich Alleinunterstützter 868,50 Hauptunterstützter 792,00 Mitunterstützter in Haushaltsgemeinschaft mit Hauptmieter 529,50 Mitunterstützte, für die Familienbeihilfe bezogen wird 276,00 Wovon hängt die Höhe der Mietzinsbeihilfe ab? Entscheidende Faktoren sind: das Haushaltseinkommen (Summe aller Einkünfte der im Haushalt lebenden Personen; siehe Gesamteinkommen ). der tatsächlich zu leistende Mietzins (siehe Mietzins ); leben mit dem anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung noch weitere Personen in der Wohnung in Haushaltsgemeinschaft, denen gegenüber er keine Unterhaltsverpflichtung hat, so ist der Mietzins nur anteilig je nach Anzahl der Personen der Berechnung zugrunde zu legen die Höhe anderer Beihilfen (z.b. Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz) die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Die Höhe der Mietzinsbeihilfe ergibt sich aus dem Betrag, der nach Abzug des Mietzinses vom Gesamteinkommen als Differenz auf den Richtsatz übrigbleibt. Berechnungsbeispiel: 1 Person mit einem Gesamteinkommen von 730,00 minus dem Mietzins von 290,00 440,00 Richtsatz: 868,50 minus 440,00 428,50 Die Mietzinsbeihilfe beträgt in diesem Fall für einen Alleinstehenden 428,50. WICHTIG: Die Mietzinsbeihilfe für Behinderte darf höchstens die Hälfte des jeweilig zutreffenden Richtsatzes betragen und darf die Höhe des tatsächlich bezahlten Mietzinses nicht übersteigen. Der Anspruch besteht in voller Höhe von für eine den Lebensumständen angemessen große Wohnung. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 24 -

Wie und wo erfolgt die Antragstellung? Der Antrag auf Mietzinsbeihilfe nach dem Stmk. BehG ist beim Sozialamt des Magistrates Graz mittels dort erhältlichen Formblattes oder unter der Internetadresse www.graz.at > Rathaus+Service > Leistungen und Formulare abrufbar, und zu richten an: Magistrat Graz Mag.Abt. 5 Sozialamt Schmiedgasse 26/II 8010 Graz Die Mietzinsbeihilfe wird ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gewährt und monatlich im Vorhinein ausbezahlt. Für nähere Informationen über Förderungen für behindertengerechten Wohnraum steht Ihnen das Referat für barrierefreies Bauen Europaplatz 20/8. Stock 8011 Graz zu den Sprechstundenzeiten Dienstag und Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr zur Verfügung, Tel.: 0316 / 872-3508, Fax: 0316 / 872-3509. STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 25 -

Bisher sind Info-Broschüren zu folgenden Themen erschienen: 1. Wohnbauträger Liste von Wohnbauträgern mit Bautätigkeit in Graz und Umgebung 2. Maklerrecht Beachtenswertes im Umgang mit Immobilienmakler_innen 3. Wohnbauförderung Überblick über die Wohnbauförderung im Geschossbau, Wohnbauscheck, Wohnbeihilfen usw. 4. Reihenhaus- und Eigenheimförderung Spezielle Förderungsmodalitäten für diesen Bereich 5. Beihilfen für Mieter_innen Mietzinsbeihilfe, Wohnbeihilfe etc. 6. Althaussanierung Förderung und mietrechtliche Aspekte bei der Sanierung von Miethäusern 7. Dachbodenausbau Förderung und rechtliche Überlegungen 8. Mietrecht Abschluss von Mietverträgen, Rechte und Pflichten der Vertragspartner_innen, Kündigung etc. 9. Wohnungssanierung Spezielle Förderungsmöglichkeiten für die Sanierung einzelner Wohnungen 10. Wohnungseigentum Ankauf, Rechte und Pflichten des/der Wohnungseigentümer_in, Verwaltung Sonderheft: Bauträgervertragsgesetz Schutzbestimmungen zugunsten der Erwerber_innen STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 26 -

Herausgeber und Verleger: Magistrat Graz Präsidialabteilung Druck- und Kopierservice Für den Inhalt verantwortlich: Stadt Graz - Städtische Wohnungsinformationsstelle 8011 Graz, Schillerplatz 4 STÄDTISCHE WOHNUNGSINFORMATIONSSTELLE - 27 -