.. ]. erlin, . /-I. Im Namen des Volkes. Verkündet am: 27. 09.2000. In dem Rechtsstreit. Klägerin,



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Transkript:

" Landgericht Berlin 22 0 259/00 2. f'' I,.. /-I.,. ' Im Namen des Volkes Verkündet am: 27. 09.2000 In dem Rechtsstreit.. ]. erlin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte.-.und Kollegen,-erlin- ",._ Klägerin, gegen - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagte, Berlinwegen Maklerhonorar hat d.as Landgericht Berlin, Zivilkammer 22, auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht D den Richter am Landgericht... und den Richter D fiir Recht erkannt: / I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8l.iOO,- DM nebst 4% Zinsen seit dem"i:"'juli 2000 zu zahlen. 40. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar. Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, 18055 Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) 242110, Fax:(0381) 2421150, E-Mail : stefan.zimmermann@notarnet.de, www.zimmermann-notar-rostock.de

Tatbestand insbesondere Luxusvillen. Die Beklagte ist Untemehmensberaterin. f7 d.l.iadl 1. -- ----..-. lidmobilien Urid vermittelt als Mcik:lerin - - tz:.> Am 16. Juni 1999 fragte die Beklagte selbst oder über ihre Mitarbeiterin, die Zeugin J &, telefonisch bei der Klägerin nach einer Villa mit ca. 1000 qm Wohnfläche an, wobei sie angab, diese fiir die Botschaft d r Volksrepublik China zu benötigen, da diese ein solches Objekt suche und sich die Beklagte fiir die Botschaft der Volksrepublik China aufgrund der Sprachprobleme hierum bemühe. Aufgrund dieses Telefongesprächs benannte die Klägerin der Beklagten als passendes Objekt eine Mehrfamilienvilla auf dem Grundstück Q 8 -n Berlin- Am 24. Juni 1999 fand eine erste Innenbesichtigung der Viiia statt in Anwesenheit der Parteien und der Zeugin ] At einer Mitarbeiterin der Klägerin. Die Beklagte bekundete dabei ein erhebliches Interesse an dem besichtigten Objekt. Die Parteien vereinbarten einen weiteren Be-, '" sichtigungstermin fiir die Innenbesichtigung am 20. Juni 1999. Daraufhin ließ die Kläg rin der J Beklagten am 28. Juni 1999 diverse Fotokopien der Grundrisse des Objekts, ihre eigenen Geschäftsbedingungen sowie die Kaufpreisrichtwerte zusammen mit einem begleitenden Schreiben < r4...fe'' "t= 'rl.j zukommen. In diesem -8ehreiben ißt es u. a.: "... wir beziehen uns auf die Besichtigung der o. g. Villa am 24. 06. 1999 mit unserer Frau -.-, und danken Ihnen für das nette Gespräch. Grundstücksgröße: ca. 2.430 qm; Wohnfläche: ca. 910 qm (70 qm können noch ausgebaut werden); Baujahr: 1898. Wie Sie uns wissen ließen, ist der von Ihnen betreute Botschafter der Republik China vorerst jedoch an einer Anmietung der zur Diskussion stehenden Liegenschaft interessiert; jedoch wird in diesem Zusammenhang ein späterer Erwerb nicht ausgeschlossen. In der Anlage erhalten Sie wunschgemäß Fotokopien der Grundrisse, die Sie bitte an den Interessenten weiterleiten wollen. Zu weiteren Auskünften bzw. einer Innenbesichtigung (vorgesehen am 30. Juni 1999 um 16.30 Uhr) stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfiigung. Die Kaufpreisvorstellung der Eigentümer liegt bei DM 7,2 Mio. Bei einem Ankauf Ihres Interessenten beträgt die an uns zu zahlende Maklerprovision 5 % vom Kaufpreis zzgl. gesetzlicher Mwst. Bei einer Anmietung berechnen wir Ihnen nach den Richtlinien des RDM: 2 Monatsmieten, wobei die monatliche Miete noch verhandelt werden müßte." Auf der Rückseite des Schreibens befanden sich die Geschäftsbedingungen der Klägerin, worauf auf der Vorderseite hingewiesen wurde.

3 Die Beklagte leitete dieses Schreiben nicht an die chinesische Botschaft weiter. Am 30. Juni-.... 1999 fand eine umfangreiche Besichtigung der Villa in Anwesenheit der Parteien, mehrerer Vertreter der chinesischem Botschaft, der Zeugin.-. fi und eines Eigentümervertreters s -_Inder Folgezeit kam es zur Anmietung der VillaQ S "JtFdurch die Botschaft der Volksrepublik China zu einer Miete von 35.000,- DM pro Monat. Am 27. Oktober 1999 legte die Klägerirr gegenüber der Botschaft der Volksrepublik China Rechnung über ihre Maklerprovision von 2 Monatsmieten zzgl. MWSt., also insgesamt einen Betrag in Höhe von 81.200,- DM. Die Botschaft wies mit Schreiben vom 15. November 1999 jedoch diese Ansprüche zurück, da sie durch die Klägerirr kein Anmietungsangebot erhaiten habe. Daraufhin forderte die Klägerirr die Beklagte mit Schreiben 14. Dezember 1999 zur Zahlung der Maklerprovision unter Fristsetzung bis zum 29. Dezmber 1999 auf. Die Beklagte wies diese Forderung zurück. Mit ihrer der Beklagten am 7. Juli 2000 zugestellten Klage verfolgt die Klägerirr ihr Begehren weiter. Sie bel;lauptet, die Beklagte habe von Anfang an nach der Anmietung einer Villa gefragt. Die Botschaft der VR China habe aufgrund der Vermittlung des 2. Besichtigungstermins am 30. Juni 1999 die Villa angernietet Sie meint, die Beklagte sei als Vertreterirr der chinesischen Botschaft aufgetreten. Die Mitteilung der chinesischen Botschaft, sie lehne eine Provisionspflicht ab, sei als Verweigerung der Genehmigung des Maklervertrages zu verstehen. Die Beklagte hafte der Klägerirr daher als vollmachtslose Vertreterirr gern. 179 BGB. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 81.200,- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, ihr sei lediglich bekannt gewesen, daß die Botschaft eine Villa habe anmieten wollen. An einem Verkauf, wie die Klägerirr ihn angeboten habe, habe die chinesische Botschaft keinerlei Interesse gehabt, weshalb das Angebot der Klägerirr von vomeherein völlig ungeeignet gewesen sei, da es sich nur auf einen Verkauf bezogen habe. Sie habe gegenüber der Botschaft aus reiner Gefälligkeit gehandelt worauf sie auch die Klägerirr ausdrücklich hingewiesen habe. Sie habe angenommen, lediglich als Botin ftir die Botschaft zu fungieren Zwischen der Klägerin

und der chinesischen Botschaft sei im Rahmen der Besichtigung am 30. Juni 1999 ein Makler- vertrag zustande gekommen. Der Mietvertrag sei durch die Fa.+g SO.., W arketing Consultants GmbH vermittelt worden, so daß die Makled-eisturig der Klagerin nicht kausalfiir den Mietvertragsabschluß gewesen sei. Die Beklagte meint, die Vertreter der chinesischen Botschaft hätten ihre Vermittlungstätigekeit durch die Teilnahme an dem Besichtigungstermin vom 30. Juni 1999 und die spätere Anmietung des Objekts genehmigt. Sie habe lediglich die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Volksrepublik China angebahnt ohne rechtliche Bindungswirkung. Sie könne wegen ihrer Vermittlungstätigkeit selbst Provisionsansprüche gegen die Klägerin und die Eigentümer der Villa geltend machen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Unterlagen. ver-wiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 81.200,- DM aus 179 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des 179 Abs. 1 BGB liegen vor. Die Beklagte ist als sprachkundige Vermittlerin bzw. Verhandlungsgehilfin der Botschaft der Volksrepublik China aufgetreten. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Klägerin war die. Beklagte mit der Führung vorbereitender Verhandlungen betraut, nicht aber mit Vertretungsmacht ausgestattet (vergl. BGH, NJW-RR 1991,439, 441; Palandt Einf v 164 Rdnr. 15). Der mit Verhandlungsvollmacht ausgestattete Gehilfe soll keine eigene Willenserklärung im Namen des Geschäftsherrn abgeben, sondern ein Rechtsgeschäft nur vorbereiten, das dann ggffs. von einem anderen abgeschlossen wird (Soergel, 13. Aufl. 1999, 167 Rdnr. 42). Eine solche Vermittlertätigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit darauf beschränkt, den Abschluß von Verträgen durch den Unternehmer vorzubereiten, zu ermöglichen und herbeizufuhren (RGRK Vor 164 Rdnr. 31). So liegt der Fall hier: Die Beklagte wurde fiir einen fremden Staat in einer wirtschaftlich und auch politisch (Villa fiir die Botschaft) sehr bedeutenden Sache tätig, so daß die Klägerin nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, daß die

5 Beklagte selbst eigene Willenserklärungen bezüglich des Abschlusses eines Maklervertrages mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen abgeben durfte. Die Beklagte wurde vor allen Dingen auf- - ---.. - - grund der Sprachprobleme fiir die chinesische Botschaft tätig, was die Klägerirr wußte. Auch i Klägerirr ging von einer solchen Vermittlerrolle der Beklagten aus, wie sich aus dem Schreiben der Klägerirr vom 28. Juni 1999 ergibt, in dem es heißt, die Beklagte möge die mitgesandten Unterlagen an den Interessenten, den "von Ihnen betreuten Botschafter", weiterleiten. Gerade der Ausdruck "betreute" weist darauf hin, daß die Klägerin selbst nicht davon ausging, daß die Beklagte irgendwelche eigenen Willenserklärungen abgeben könne; demgemäß wurden ihr auch nicht Unterlagen zur eigenen Entscheidung, sondern nur zur Weiterleitung übersandt. Insgesamt ist die Beklagte damit selbst eher maklerähnlich tätig geworden, d. h. als bloße Vermittlerin, nicht abe als Vertretetin der chinesischen Botschaft. Die Beklagte war entgegen ihrer Ansicht nicht bloße Botin, da sich ihr Handeln nicht darauf beschränkte, lediglich Willenserklärungen der chinesischen Botschaft an die Klägerirr zu übermitteln. Für die Boteneigenschaft spricht allenfalls, daß die Beklagte sich vorrangig wegen Sprachschwierigkeiten fiir die chinesische Botschaft bemühte und anerkanntermaßen der von dem der Landessprache unkundigen V ertragsteil zugezogene Dolmetscher als bloßer Bote angesehen wird (Sorgel, 13. Aufl. 1999, Vor 164 Rdnr. 42 m. w. N.; RGRK Vor 164 Rdnr. 33). Dagegen spricht allerdings, daß die Beklagte selbst die erste Innenbesichtigung des Objekts am 24. Juni 1999 wahrnahm und. dabei ein erhebliches Interesse am Objekt bekundete, woraufhin es erst zum zweiten Besichtigungstermin kam. Somit hat die Beklagte eigene Entscheidungen bezüglich der Objektvorauswahl getroffen, was sich mit einer bloßen Botenstellung nicht vereinbaren läßt. Auch als bloße Vermittlerirr haftet die Beklagte der Klägerin nach 179 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung. Die Beklagte hat fiir die chinesische Botschaft, ohne hierzu bevollmächtigt zu sein, einen Maklervertrag mit derklägerin geschlossen. Die 1 77 ff. BGß sind analog anwendbar auf denjenigen Vermittler, der selbst einen Vertrag schließt, ohne hierzu bevollmächtigt zu sein (RGRK Vor 164 Rdnr. 31 m. w. N.). Durch das Verhalten der Beklagten ist ein Maklervertrag mit der Klägerin gemäß 653 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Ein Maklervertrag kommt auch ohne ausdrückliche vertragliche Abrede dann zustande, wenn der Interessent nach Zugang des Provisionsverlangens weitere Maklerleistungen in Anspruch nimmt (st. Rspr., vergl. BGH, NJW-RR 1991, 372m. w. N.). Der Interessent gibt damit in schlüssiger Weise zu erkennen, daß er in den Abschluß des Maklervertra-

6 ges einwilligt (BGH, NJW-RR 1996, 114 ). Die Beklagte hat nach dem Zugang des Schreibens der Klägerin vom 28. Juni 1999 Maklerleistungen der Klägerin in Anspruch genommen. Aus dem der Beklagten am gleichen Tage zugegangenen Schreiben der Klägerin vom 28. Juni 1999 /.. _l_ ergibt sich eindeutig und unmißverständlich ein Provisionsverlangen der Klägerin. Die Klägerin weist in diesem Schreiben darauf hin, daß bei einem Ankauf des Objektsd g 'LW eine Maklerprovison in Höhe von 5 % des Kaufpreises zzgl. MWSt. fällig werde und bei einer Anmietung eine Provision in Höhe von 2 Monatsmieten, wobei die monatliche Miete noch verhandelt werden müsse. In Kenntnis der Provisionspflichtigkeit der klägerischen Tätigkeit hat die Beklagte durch die Wahrnehmung des zweiten Besichtigungstermins am 30. Juni 1999 in eigener Person und mit den Vertretern der chinesischen Botschaft Maklerleistungen der Klägerin in Anspruch genommen. Für das Zustandekommen dieses Maklervertrages ist es unschädlich, daß in dem Expose der Klägerin ein Mietzins nicht benannt ist. Durch die Angaben der Klägerin im Expose und die Vereinbarung eines Besichtigungstermins mit den Eigentümervertretern waren die Beklagte und die Vertreter der chinesischen Botschaft hinreichend in der Lage, in konkrete Verhandlungen über den angestrebten Hauptvertrag einzutreten (vergl. Palandt 652 Rdnr. 11 m. w.n.). Die Maklerleistung der Klägerin war auch kausal ftir den nachfolgenden Mietvertragsschluß der chiriesischen Botschaft mit den Eigentümern des Objekts a1j Sill. Die vom Makler entfaltete Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit muß ftir. den Abschluß des Hauptvertrages nicht allein oder hauptsächlich, sondern nur mit ursächlich geworden sein (Palandt 652 Rdnr. 34 f. m. w. N.). Hierftir genügt, daß der Makler durch seine Leistung dem Auftraggeber den Anstoß gegeben hat, sich konkret um den Vertragsabschluß über das in Rede stehende Objekt zu bemühen (Palandt a. a. 0.). Eine ausreichende Maklerleistung kann auch dann gegeben sein, wenn erst das Angebot eines zweiten Maklers der Anlaß war, sich mit dem Objekt zu befassen (Palandt a. a. 0.). Im vorliegenden Fall hat die chinesische Botschaft vor der Inanspruchnahme der Klägerin keine Kenntnis von dem Objekt Seebergsteig 19 gehabt. Ansonsten wären die Bemühungen der Beklagten zur Suche eines solchen Objekts ftir die chinesische Botschaft nicht verständlich. Erst infolge der Leistungen der Klägerin hat die Botschaft sich um das entsprechende Objekt bemüht, was schließlich zum Abschluß eines Mietvertrages führte. Insoweit ist die von der Beklagten behauptete Zwischenschaltung eines weiteren Maklers ftir das Entstehen des Provisionsanspruchs der Klägerin unerheblich; Daß, es bei den Verhandlungen mit der Klägerin über den Nachweis eines geeigneten Objekts auch um die Frage einer Anmietung und nicht nur um einen etwaigen Verkauf ging, ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Klägerin vom 28. Juni 1999,

7 wo ausdrücklich von eine Anmietung des Oqjekts die Rede ist, so daß auch insoweit die erforderliche Kongruenz zwischen nachgewiesener und tatsächlich wahrgenommener Gelegenheit vorliegt. Da die Beklagte nach außen ausdrücklich im Namen der chinesischen Botschaft der VR China aufgetreten ist, sie aber nach eigenem Bekunden und insoweit unstreitig nicht zu einem entsprechenden Vertragsschluß bevollmächtigt war, ist ein gemäß 177 Abs. 1 BGB analog schwebend unwirksamer Maklervertrag zwischen der chinesischen Botschaft bzw. der Volksrepublik China und der Klägerin bezüglich des Objekts Seebergsteig 19 zustande gekommen. Die chinesische Botschaft hat diesen Vertrag weder ausdrücklich noch konkludent genehmigt. Zu einer ausdrücklichen Genehmigung des Vertragsschlusses haben die Parteien nichts vorgetragen. In der bloßen Teilnahme der Vertreter der chinesischen Botschaft am Besichtigungstermin vom 30. Juni 1999 ist keine konkludente Genehmigung des Handeins der Beklagten zu sehen. Zu diesem Zeitpunkt war den Vertretern der chinesesischen Botschaft das Provisionsverlangen der Klägerin nicht bekannt, weil die Beklagte das Expose der Klägerin und hierbei insbesondere deren Schreiben vom 28. Juni 1999 nicht an sie weitergeleitet hatte. Voraussetzung einer ausdrücklichen oder konkludenten Genehmigung ist jedoch, daß der Genehmigende überhaupt die Genehmigungsbedürftigkeit kannte oder zumindest mit ihr rechnete (vergl. BGH, WM 1981, 171). Eine solche Kenntnis oder ein entsprechendes Kennenmüsen karin jedoch im Rahmen des Besichtigungstermins nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, da die Klägerin aus Sicht der Vertreter der chinesischen Botschaft auch alleine für die Eigentümerseite tätig geworden sein kann. Die chinesische Botschaft hat mit ihre Schreiben vom 15. November 1999 eine Genehmigung des Beklagtenhandeins konkludent verweigert i. S. d. 179 Abs. 1 BGB analog. Aus diesem Schreiben ergibt sich eindeutig, daß die chinesische Botschaft unter keinen Umständen dem Provisionsverlangen der Klägerin Folge leisten will und somit auch entsprechenden Vertragsschlüssen der Beklagten, die zu einem etwaigen Provisionsanspruch der Klägerin führen würden, die.. Genehmigung verweigert. Die Klägerin kann. von der Beklagten daher gemäß 179 Abs. 1 BGB analog die Erfiillung des Maklervertrags verlangen. Insoweit hat die Klägerin ihre Forderung ausgehend von der unstreitigen Monatsmiete in Höhe von 35.000,- DM für das nachgewiesene Objekt zutreffend mit zwei Monatsmieten zzgl. MWSt. in Höhe der Klageforderung mit 81.200,- DM in Ansatz gebracht.

/ 8 Das völlig neue Vorbringen der Beklagten bezüglich des Fehlens ihrer Passivlegitimation j;n nic.ht nachgelassenen Schriftsatz- vom 18. September 2000 konnte gemäß 296a ZPO keine Berü ichtigung fmden, w il dieses Verteidigungs111_ittel nach.schll.l der II1"iin l b._en Y :r-ll_a.ildlung vorgebracht wurde und zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß 156 ZPO kein Anlaß besteht. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 709 Satz I ZPO.