IM NAMEN DER REPUBLIK



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Transkript:

GZ. RV/7501024/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf, vom 08.05.2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67 vom 10.03.2014, MA 67-xxxxxxx, in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2014 in Anwesenheit des Beschwerdeführers folgendes Erkenntnis gefällt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag in Höhe von 13 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten, zu leisten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlungen auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BKAUATWW, Verwendungszweck: MA 67-xxxxxxx. Entscheidungsgründe Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf) hat am 24.9.2013 um 12:02 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ******** in xxx, 1010 Wien abgestellt. Er hat weder einen Parkschein ausgefüllt noch einen elektonischen Parkschein aktiviert. Mit Strafverfügung vom 10.12.2013 wurde über den Bf eine Geldstrafe in Höhe von 65 für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Im Einspruch gegen die Strafverfügung wird eingewendet:

"Ich habe am 24.9.2013 mein Fahrzeug kurzzeitig auf der Zufahrt zur Parkgarage Zürich in 1010 xxx abgestellt. Bei der Zufahrt handelt es sich um keine öffentliche Verkehrsfläche und ist die Breite der Zufahrt auch nur zum kurzfristigen Abstellen vorgesehen. Beweis: Auszug aus dem Stadtplan Wien mit Skizze." Mit Strafverfügung vom 10.3.2014 wurde die mit Strafverfügung verhängte Strafe bestätigt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt: "Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet. ln Ihrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie Ihr Fahrzeug kurzzeitig auf der Zufahrt zur Parkgarage in Wien 03, xxxx abgestellt haben. Bei der Zufahrt handelt es sich um keine öffentliche Verkehrsfläche und ist die Breite der Zufahrt auch nur zum kurzfristigen Abstellen vorgesehen. Dazu wird Folgendes festgestellt: Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten ( 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist ( 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" ( 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" ( 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind. Als öffentliche Straßen gelten solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können ( 1 Abs. 1 StVO). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dann um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Es kommt also darauf an, ob sie der Öffentlichkeit zur Benützung freisteht oder ob diese Benützung durch die Öffentlichkeit sichtbar ausgeschlossen ist. Da die Verkehrsfläche infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung stand, war sie als Seite 2 von 7

öffentliche Straße zu beurteilen und erstreckte sich demnach auch die Kurzparkzone auf diesen Bereich. Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen. Gemäß 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, genügt somit im Sinne der obzitierten gesetzlichen Bestimmung für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war daher Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen ( 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Gemäß 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Als erschwerend war eine rechtskräftige Vorstrafe zu werten, wohingegen kein Umstand als mildernd zu werten war. Der Ausspruch über die Kosten ist im 64 Abs. 2 VStG begründet." In der frist- und formgerechten Beschwerde wird eingewendet: "1. Die Behörde ist auf meinen Vorhalt, dass es sich um Privatgrund handelt, nicht eingegangen. 2. Laut Aussage der Versicherung Zürich handelts es sich bei der gegenständlichen Fläche um die Zufahrt zur Privatgarage der Versicherung Zürich. Gegenständliche Seite 3 von 7

Garage darf nur mit Genehmigung der Firma Zürich befahren werden und es kann für dort abgestellte Fahrzeuge auch von der Zürich die Abschleppung veranlasst werden. 3. die Garagenzufahrt welche zu zwei breiten und hohen Garageneinfahrtstoren führt, ist als solche eindeutig zu erkennen und kann sicher nicht, wie von der Behörde angeführt, als öffentliche Straße bzw. als deren Fortsetzung gelten. Weiters ist die Zufahrtsfläche mit einer ca. 1,0 M1 langen, sichtbaren Überwachungskamera der Firma Zürich und einem Rundumspiegel überwacht und kann schon deshalb nicht als öffentlich bezeichnet werden. Aus vorgenannten Gründen verzichte ich nicht auf eine mündliche Verhandlung und stelle den Antrag, meiner Beschwerde stattzugeben." In der mündlichen Verhandlung führt der Bf ergänzend aus, dass es kein Problem gewesen sei, auf diesem Platz zu parken, als das Grundstück noch im Eigentum der ÖBB gestanden sei. Seit dem Erwerb des Grundstückes durch die Zürich Versicherung sei eine Tiefgarage errichtet worden und könne seit diesem Zeitpunkt dort nicht mehr geparkt werden, da es sich um die Zufahrt zur Tiefgarage für die Mitarbeiter der Zürich Versicherung handelt. Bis zum Jahr 2013 seien bei Abstellvorgängen auf diesem Platz keine Strafen verhängt worden. Dem Bf. sei unklar, was sich in der Zwischenzeit geändert habe. Die Gattin des Bf habe im Jahr 2008 einen Unfall gehabt und sei das Fahrzeug an eben dieser Stelle abgestellt gewesen. Das Fahrzeug hätte nicht entfernt werden können, da die Gattin im Krankenhaus gewesen sei. nach drei Tagen sei die Gattin von der Zürich Versicherung verständigt worden, dass das Fahrzeug ehestmöglich zu entfernen sei., da es sich um Privatgrund handle, der für Lieferanten der Zürich Versicherung vorgesehen sei. Rechtslage: 5 VStG lautet: Abs. 1: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Abs. 2: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung lautet: Zur Entrichtung der Parkometerabgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspurigen Kraftfahrzeug in einem Gebeit abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht,, hat die Seite 4 von 7

Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. 1 Abs. 1 STVO lautet: Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Im Erkenntnis vom 31.1.2014, 2013/02/0239 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgepsrochen: "Gemäß 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. das Erkenntnis vom 24.5.2013, Zl. 2010/02/0120). Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. die Erkenntnisse vom 23.3.1999, Zl. 98/02/0343 und vom 26.1.2001, Zl. 2001/02/0008). Bei einem nicht abgeschrankten Kundenparkplatz eines Kaufhauses, vor dem ein Schild mit der Aufschrift "Privatstraße" aufgestellt ist, handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß 1 Abs. 1 StVO (vgl. das Erkenntnis vom 20.7.2004, Zl. 2002/03/0223). Aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. das Erkenntnis vom 31.3.2006, Zl. 2006/03/0009, mwn). Der Hinweis "Privatgrund Halten und Parken verboten" kann nichts daran ändern, dass jene Fläche, auf welcher das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der an ihn ergangenen Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe gestanden ist, zumindest befahren werden durfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass jegliche Benützung derselben durch die Allgemeinheit verboten war. Es handelte sich also bei dem Tatort, objektiv gesehen, um eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" im Sinne des 1 Abs. 1 StVO (vgl. das Erkenntnis vom 15.2.1991, Zl. 90/18/0182)." Seite 5 von 7

Erwägungen zur Beschwerde: Der Bf bestreitet nicht, dass er das Fahrzeug am 24.9.2013 in xxxx, 1010 Wien abgestellt und weder einen Parkschein ausgefüllt noch einen elektronischen Parkschein aktiviert hat. Der Bf vertritt allerdings die Rechtsmeinung, dass es sich um eine Zufahrt zur Garage der Zürich Versicherung handelt und somit eine private Verkehrsfläche vorliegt. Er hätte daher keine Parkometerabgabe entrichten müssen. Angesichts der oben angeführten Rechtsprechung kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Garageneinfahrt als "Straße mit öffentlichem Verkehr" im Sinne des 1 Abs. 1 StVO gewertet hat, da sie weder über eine Abschrankung noch über einen Hinweis auf eine Zugangs- oder Zufahrtsbeschränkung verfügt und somit von jedermann befahren werden konnte. Weder der Umstand, dass die gegenständliche Garage nur mit Genemigung der Firma Zürich Versicherung befahren werden durfte, noch der Umstand, dass die Garageneinfahrt durch eine Kamera überwacht wird, konnten die Möglichkeit des Begehens oder Befahrens durch jedermann einschränken oder hindern. Dies wird auch dadurch deutlich, dass auch der Bf die Möglichkeit hatte, die Garageneinfahrt zu befahren. Auch der Umstand, dass die Gattin im Jahr 2008 ihr Fahrzeug für mehrere Tage dort abgestellt hatte und von der Zürich Verischerung aufgeordert wurde, das Fahrzeug ehestmöglich zu entfernen, ist ein weiteres Indiz dafür, dass die gegenständliche Fläche von jedermann befahren werden kann. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i.v.m. 24 Abs. 1 BFGG und 5 WAOR. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 21. Oktober 2014 Seite 6 von 7

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