Finanzdepartement Bahnhofstrasse 19 6002 Luzern Telefon 041 228 55 47 Telefax 041 210 83 01 info.fd@lu.ch www.lu.ch Vernehmlassung zum Entwurf einer Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (stark.lu): Fragebogen zum Vernehmlassungsverfahren Angaben zum Absender Name und Adresse: CVP Kanton Luzern Maihofstrasse 70 Postfach 6856 6006 Luzern 6 Ansprechpartner/-in für Rückfragen: Rico De Bona, Parteisekretär Telefonnummer: 041 420 77 22 E-Mail-Adresse: info@cvpluzern.ch Wir bitten Sie, Ihre Stellungnahme bis spätestens 15. Dezember 2015 an das Finanzdepartement des Kantons Luzern, Kanzlei, Bahnhofstrasse 19, 6002 Luzern, zu senden. Mit der Zustellung in elektronischer Form (Word-Format) an die E-Mail-Adresse vernehmlassung.fd@lu.ch erleichtern Sie uns die Arbeit. Sie finden sowohl die elektronische Fassung der Fragen als auch die Vernehmlassungsvorlage unter http://www.lu.ch/verwaltung/fd (> Vernehmlassungen und Stellungnahmen). Wir danken Ihnen für Ihre Bemühungen. Seite 1 von 7
- 2 - A. Einleitende Fragen Frage 1 Sind Sie mit dem Verordnungsentwurf im Allgemeinen einverstanden? ja x nein Es sollte nochmals überprüft werden, ob diese Bestimmung als kann -Formulierung im Gesetz aufgenommen werden soll. So könnte jede Gemeinde ihre auf sie zugeschnittene Lösung umsetzen. Da die Globalbudgets nur eine Verdichtung der KORE ist, sollte diesem Ansinnen nichts im Wege stehen. Die Umstellung auf Führung mit Leistungsaufträgen und Globalbudgets führt dazu, dass Kompetenzen und Verantwortungen neu zugeordnet werden. Es handelt sich um eine wesentliche Verschiebung von Kompetenzen der Legislativen zum Gemeinderat. Kann die Legislative mit der neuen Rolle umgehen? Die CVP ist nicht überzeugt, dass das neue System auch in der Praxis miliztauglich ist. Frage 2 Ist der Verordnungsentwurf vollständig, d.h. wird das Regelungswürdige geregelt und das Regelungsunwürdige weggelassen? Es bestehen nach wie vor grosse Unsicherheiten bei den Gemeinden. Viele Details werden im Handbuch geregelt. Die CVP ist der Ansicht, dass eine grosse Mehrheit der Gemeinden noch nicht einschätzen kann, welche Aufgaben mit der neuen Regelung auf sie zukommen. B. Steuerung Finanzpolitische Steuerung Frage 3 Sind Sie mit den Regelungen zur finanzpolitischen Steuerung einverstanden ( 2-4 E-FHGV)? Seite 2 von 7
- 3 - Budget Frage 4 Sind Sie mit den Ausführungsbestimmungen zum Budget grundsätzlich einverstanden ( 6-12 E-FHGV)? ja x nein 6: Globalbudgets sollen geführt werden können, jedoch kein muss für alle Gemeinden 6: Für die Bewilligung des Globalkredites soll nicht der Saldo nach Umlagen, sondern vor Umlagen gelten. Die Umlagen können mit dem Globalkredit an dieser Stelle nicht beeinflusst werden. Diese Kosten müssen bei den Kostenstellen beeinflusst werden. Berichterstattung Frage 5 Sind Sie mit der Berichterstattung gemäss 13 E-FHGV einverstanden? ja x nein Die CVP schlägt vor, dass die Führung des Globalbudget nicht eine muss, sondern ein kann -Formulierung ist. Steuerung auf Verwaltungsebene Frage 6 Sind Sie mit den Vorgaben zur Steuerung auf Verwaltungsebene einverstanden? ( 15-17 E-FHGV)? Seite 3 von 7
- 4 - Qualitätsmanagement, Risikomanagement und IKS dürfen nicht zu bürokratischem Mehraufwand führen, sondern müssen schlank und einfach aufgebaut werden und den Gemeinden einen Mehrwert bringen. Frage 7 Sind Sie mit den Bestimmungen zum Beteiligungscontrolling einverstanden ( 18-19 E-FHGV)? Frage 8 Haben Sie noch weitere Bemerkungen zu den Steuerungsinstrumenten ( 2-19 E-FHGV)? Es müssen zwingend miliztaugliche Instrumente geschaffen werden, welche sowohl von der Verwaltung aufgebaut werden können aber auch der Exekutiven und Legislativen zur zweckmässigen Steuerung dienen. C. Ausgaben Frage 9 Sind Sie mit den Ausführungsbestimmungen zu den Ausgaben grundsätzlich einverstanden ( 20-28 E-FHGV)? Seite 4 von 7
- 5 - Frage 10 Finden Sie die zusätzliche Definition der gebundenen Ausgaben in 23 E-FHGV hilfreich? 23 Abs. 2: Diese zusätzliche Definition hilft nicht weiter. Entweder in dieser Form streichen oder besser ausformulieren. D. Rechnungslegung Frage 11 Sind Sie mit den Aktivierungsgrenzen einverstanden ( 32 E-FHGV)? 32 Wir schlagen vor, eine für grosse Gemeinden noch höhere Abstufung der Aktivierungsgrenze nach Einwohnerzahl zu definieren. Frage 12 Sind Sie mit den Ausführungen zur Geldflussrechnung einverstanden? ( 45 E-FHGV)? Frage 13 Sind Sie mit den Regelungen zur Kostenrechnung einverstanden ( 46-49 E-FHGV)? Seite 5 von 7
- 6-46 Abs. 4: Wie wird die Vergleichbarkeit sichergestellt, wenn der Kostenträger nicht einem Produkt entspricht und somit nicht auf das Produkt umgelegt wird? Fahren die Gemeinden zum Beispiel beim Schulkostenbeitrag Volksschule nicht schlechter, wenn einige indirekte Kosten (Gemeinderat, Verwaltung etc.) als Kostenträger erfasst und nicht auf das Produkt umgelegt werden? So kann hier nicht mehr von Vollkosten gesprochen werden und es müssten neue Vorgaben zur Berechnung der Volksschulvollkosten erarbeitet werden. Frage 14 Haben Sie weitere Bemerkungen zum Kapitel Rechnungslegung ( 29-49 E-FHGV)? E. Schlussbestimmungen Frage 15 Sind Sie mit den Übergangsbestimmungen einverstanden ( 52 E-FHGV)? 52 Abs. 1: Die Möglichkeit den Betrag der Mehrabschreibungen ab dem Jahr 2019 zu reduzieren entspricht nicht dem Grundsatz der Vergleichbarkeit. Gemeinden, die dies anhand des Gesamtergebnisses vermögen, werden wieder erlaubt, neue stille Reserven zu bilden. Vorschlag: der reduzierte Betrag soll ins Eigenkapital überführt werden und nicht für spätere Mehrabschreibungen verwendet werden dürfen. F. Abschliessende Fragen Frage 16 Haben Sie noch weitere Bemerkungen zum Entwurf einer Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden? Seite 6 von 7
- 7 - Frage 17 Haben Sie noch weitere Bemerkungen zu nicht im Fragenkatalog enthaltenen Themen? Im Interesse der Stimmbürger muss eine überdimensionierte Berichterstattung und Rechnungsablage vermieden werden. Die Lesbarkeit und Verständlichkeit für den Stimmbürger muss das oberste Ziel sein. Es wäre wünschenswert, wenn baldmöglichst ein vollständiger Kontenplan/Kontenrahmen für Bilanz, Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung veröffentlicht würde. Das Konto Aufwertungsreserve wird durch jährliche Umbuchungen in der Höhe der zusätzlichen Abschreibungen infolge der Neubewertung des VV ins das Eigenkapitalkonto Bilanzüberschuss/-fehlbetrag entlastet. Das Gesamtergebnis ohne diese Buchung wird infolge der Mehrabschreibungen schlechter dargestellt als vor Umstellung auf HRM2. Wäre es nicht sinnvoll, diese Umbuchung nicht direkt ins Eigenkapital, sondern als a.o. Ertrag (48) in der gestuften Erfolgsausweis zu buchen? Die Kommunikation an die Legislative betreffend dieser buchhalterischen Verschlechterung wird eine Herausforderung sein! Damit mit den Vorarbeiten begonnen werden kann, ist es unabdingbar, dass das Handbuch baldmöglichst vorliegt. Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen! CVP KANTON LUZERN Sign. Primin Jung, Präsident sign Rico De Bona, Sekretär Luzern, 14. Dezember 2015 Seite 7 von 7