Gesetzliche Neuregelungen zum 1. April 2004



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Transkript:

Gesetzliche Neuregelungen zum 1. April 2004 1

Vor einem Jahr, im März 2003, verkündete Bundeskanzler Gerhard Schröder die agenda 2010 das Programm der Bundesregierung für Reformen auf dem Arbeitsmarkt, für Wirtschaftswachstum und die langfristige Sicherung unserer Sozialsysteme. Bereits zum 1. Januar 2004 traten wichtige Reformen wie die Steuerreform, die Gesundheitsreform und die Novellierung der Handwerksordnung in Kraft. Zum 1. April werden nun eine Reihe von Maßnahmen wirksam, die dazu beitragen, dass der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem und in den kommenden Jahren bei 19,5 Prozent stabil gehalten werden kann. Gleichzeitig wird dem missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen im Ausland ein Ende bereitet. Nur in Ausnahmefällen wird es zukünftig für Deutsche noch möglich sein, im Ausland Sozialhilfe zu beziehen. Verbraucherinnen und Verbrauchern wird es ab dem 18. April einfacher gemacht, gentechnisch veränderte Lebensmittel zu erkennen und ihr Kaufverhalten entsprechend auszurichten. Lebensmittel, in denen solche Bestandteile enthalten sind, müssen europaweit gekennzeichnet werden, unabhängig davon, ob gentechnisch veränderte Bestandteile im Endprodukt nachgewiesen werden können. Mit der Erhöhung von Bußgeldern sollen bereits bestehende Regelungen für mehr Sicherheit im Straßenverkehr effizienter durchgesetzt werden. So wird das Telefonieren per Handy im Auto ohne Freisprechanlage teurer: 40 Euro werden dafür fällig. Wer beim Fahrradfahren telefoniert, muss mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen. Kinder, Jugendliche und behinderte Menschen sollen zukünftig besser vor sexueller Gewalt geschützt werden. Dazu wurden die Strafvorschriften verschärft: Wer kinderpornographisches Material im Internet tauscht, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren belegt werden. Auch in Zukunft werden anthroposophische und homöopathische Arzneimittel bei schwerwiegenden Erkrankungen von der Krankenkasse bezahlt, wenn sie medizinischer Therapiestandard sind. Das wird durch die Neuregelung der Arzneimittel-Richtlinie zur Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel klargestellt. 2

Inhalt Seite 1. Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung 4 2. Sozialhilfe im Ausland wird die Ausnahme 5 3. Neue Regeln für die Kennzeichnung gentechnisch veränderter 5 Lebensmittel 4. Neuregelungen im Bußgeldkatalog 6 5. Verschärfung der Vorschriften gegen sexuellen Missbrauch 6 6. Neue Arzneimittelrichtlinie zur Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (OTC) 6 3

1. Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung tragen dazu bei, den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung stabil bei 19,5 Prozent zu halten. Folgendes ändert sich ab dem 1. April 2004: 1.1. Voller Pflegeversicherungsbeitrag für Rentnerinnen und Rentner Künftig bezahlen Rentnerinnen und Rentner den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent, statt - wie bisher - nur die Hälfte. Das bedeutet zum Beispiel, dass sich bei einer Bruttorente von monatlich 800,- Euro der Pflegebeitrag von 6,80 Euro auf 13,60 Euro erhöht. Bei Rentnerinnen und Rentnern, die Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung erhalten, ändert sich dagegen nichts: Die Grundsicherung gleicht den höheren Pflegeversicherungsbeitrag aus. 1.2. Schnellere Weitergabe von Beitragsänderungen der Krankenkassen an die Renterinnen und Rentner Senkt oder erhöht eine Krankenkasse die Beiträge, wirkt sich dies bereits drei Monate später bei den Renten aus. Bisher wurden die Änderungen erst nach sechs Monaten wirksam. Bereits zum 1. April werden vier bis fünf Millionen Rentnerinnen und Rentner von den Senkungen der Krankenkassenbeiträge zum 1. Januar 2004 profitieren können. Bis zum Sommer dieses Jahres werden dann insgesamt rund sieben Millionen Rentnerinnen und Rentner in den Genuss sinkender Krankenkassenbeiträge kommen. Mittelfristig werden alle Rentenbezieher von den Entlastungen profitieren. 1.3. Rentenauszahlung einen Bankarbeitstag später Ebenfalls ab 1. April 2004 werden die Renten an alle bisherigen Rentnerinnen und Rentner am letzten Bankarbeitstag des Vormonats ausgezahlt, statt wie bisher am vorletzten. Da laufende Kosten (wie z.b. Miete) im Regelfall erst Anfang des Monats fällig werden, entstehen durch die nur um einen Tag verschobene Auszahlung keine Nachteile für die Rentenbezieher. Die Banken sind ausdrücklich dazu verpflichtet, die Rentenzahlung an dem Tag gutzuschreiben, an dem sie die dafür benötigten Gelder vom Rentenversicherungsträger erhalten. 1.4. Neurentnerinnen und Neurentner erhalten ihre Rente am Monatsende Neurentnerinnen und Neurentner, die von April 2004 an in Rente gehen, erhalten die erste Zahlung ihrer Rente zum Monatsende. Damit erfolgt eine Angleichung an die übliche Auszahlungspraxis im Erwerbsleben und beim Bezug von Arbeitslosen- oder Krankengeld. In der Regel wird auch das Gehalt und das Arbeitslosen- oder Krankengeld am Monatsende überwiesen. Für alle bisherigen Rentnerinnen und Rentner bleibt es bei der Rentenzahlung zum Monatsbeginn. 4

2. Sozialhilfe im Ausland wird die Ausnahme Zum 1. April werden verschärfte Regelungen zum Bezug von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland wirksam. Ein entsprechendes Gesetz trat mit dreimonatiger Übergangsfrist am 1. Januar 2004 in Kraft. Für Deutsche, die sich im Ausland aufhalten, bedeutet dies, dass sie im Falle der Bedürftigkeit Sozialhilfe nur dann erhalten, wenn sie nach Deutschland zurückkehren. Ansonsten werden die Zahlungen eingestellt. Lediglich drei Ausnahmefälle sind vorgesehen, in denen eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar ist und deshalb Sozialhilfe aus Gründen der Fürsorgepflicht im Ausland gezahlt wird. Weiteren Ausnahmeregelungen durch Gerichtsentscheidungen ist damit künftig der Weg versperrt. Die drei Ausnahmeregelungen betreffen Menschen, die schwer pflegebedürftig sind und stationär behandelt oder gepflegt werden, Menschen, die im Ausland inhaftiert sind, manchmal unverschuldet, und denen Lebensmittel oder Medikamente zur Verfügung gestellt werden müssen, Mütter oder Väter, deren Kinder aus rechtlichen Gründen nicht nach Deutschland kommen können und die um diese Kinder kämpfen. Für ehemalige Verfolgte des NS-Regimes, die seit vielen Jahren im Ausland leben und die mehrheitlich über 70 Jahre alt sind, wird sich durch die Neuregelung nichts ändern. Sie erhalten auch weiterhin Sozialhilfe. 3. Neue Regeln für die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel Ab dem 18. April 2004 gelten in allen EU-Ländern neue Vorschriften zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel. Unabhängig davon, ob gentechnisch veränderte Bestandteile im Endprodukt nachgewiesen werden können, müssen Lebensmittel (und Futtermittel), die solche Bestandteile enthalten, aus ihnen bestehen oder hergestellt wurden, kenntlich gemacht werden. Auch Produkte, die nach bisherigem Recht nicht gekennzeichnet werden mussten, unterliegen nun der Kennzeichnungspflicht. Die gilt z.b. für aus gentechnisch veränderten Organismen (Pflanzen) hergestellte Pflanzenöle. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten damit die Wahlfreiheit, sich für oder gegen gentechnisch veränderte Produkte zu entscheiden. Keine Kennzeichnungspflicht besteht für Produkte von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Auch Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von gentechnisch veränderten Organismen oder daraus hergestelltem Material bis zu einem Anteil von höchstens 0,9% enthalten, müssen nicht gekennzeichnet werden. Verstöße gegen die Vorschriften zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 belegt werden. 5

4. Neuregelungen im Bußgeldkatalog Die Neuregelungen im Bußgeldkatalog zum 1. April 2004 erhöhen die Sicherheit im Straßenverkehr: So werden im LKW-Verkehr z.b. zu lang andauernde Überholvorgänge, unzureichende Ladungssicherheit und das Versäumen der vorgeschriebenen Fahrzeuguntersuchungen streng geahndet. In Reisebussen müssen vorhandene Gurte zukünftig auch angelegt werden. Ansonsten droht ein Verwarnungsgeld von 30 Euro. Der Busfahrer ist verpflichtet, die Reisenden auf die Anschnallpflicht aufmerksam zu machen. Außerdem wird das Telefonieren per Handy im Auto ohne Freisprechanlage jetzt mit einer Buße von 40 Euro - statt bisher 30 Euro - geahndet. Wer beim Fahrradfahren per Handy telefoniert, muss mit einer Buße 25 Euro - statt bisher 15 Euro - rechnen. Werden Rettungsfahrzeuge durch rechtswidriges Parken, z.b. in Engstellen, behindert, kann dies mit 40 Euro Bußgeld und einem Punkt belegt werden. Wer falsch in einen Kreisverkehr einfährt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro rechnen. 5. Verschärfung der Vorschriften gegen sexuellen Missbrauch Mit den Neuregelungen setzt die Bundesregierung ein wichtiges Signal für die wirkungsvolle Bekämpfung von sexueller Gewalt an Kindern, Jugendlichen und behinderten Menschen. Der strafrechtliche Schutz dieser Personengruppen gegen sexuellen Missbrauch wird verbessert, indem Schutzlücken geschlossen und Strafen verschärft werden. Bestehende ungleiche strafrechtliche Wertungen beim sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen werden aufgehoben. Zudem kann künftig bei jeder Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung eine DNA-Analyse und - Speicherung angeordnet werden. Auch der Austausch von kinderpornographischen Darstellungen im Internet wird schärfer sanktioniert. Künftig kann dies mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden. Der Grund: Wer solche Fotos tauscht, setzt den Anreiz dafür, dass kinderpornographisches Material produziert wird. Deshalb soll jeder unnachgiebig verfolgt und hart bestraft werden, der entsprechende Fotos besorgt. 6. Neue Arzneimittelrichtlinie zur Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (OTC) Mit der neuen Arzneimittelrichtlinie werden klare Vorgaben für die Verordnung von OTC-Präparaten bei schwerwiegenden Erkrankungen gegeben. Die notwendige Arzneimitteltherapie wird weiterhin von den Krankenkassen bezahlt, wenn sie bei schweren Erkrankungen medizinischer Standard ist. Die Richtlinie trägt damit der Therapievielfalt Rechnung, da bei schwerwiegenden Erkrankungen nun auch 6

weiterhin anthroposophische und homöopathische Arzneimittel verordnet werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass das verordnete Mittel nach dem Erkenntnisstand der jeweiligen Therapierichtung Therapiestandard ist. 7