Beglaunigte Abschrift L 11 KA 1605/11 THÜRINGER LANDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit



Ähnliche Dokumente
SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT HANNOVER

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

Sozialgericht Dortmund. Urteil

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

Sozialgericht Berlin Urteil vom

Gerichtsverfahren alt -> neu

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

Gerichtsverfahren neu -> alt

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: OLG Rostock, U 76/04. EGBGB Art a Abs. 1 S.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

Brandenburgisches Oberlandesgericht

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

Entscheidung der Kommission vom zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Das Beschränkungsverfahren

Zusammenfassung der Entscheidung:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in der Rechtsbeschwerdesache

Sozialgericht Hannover

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum:

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am , Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

In dem Rechtsstreit. gegen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

IVU Traffic Technologies AG

Vereinbarung. gemäß 2 Abs. 5 in Anlehnung an die Anlage 7a zum BMV-Z über das Gutachterverfahren für Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen

Zusammenfassung der Entscheidung:

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: OLG Celle, W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar in dem Rechtsstreit

... Erstversand,

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Beschluss ( /05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Oberlandesgericht Köln

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September in dem Insolvenzverfahren

SOZIALGERICHT HANNOVER

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

An die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße München Datum

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2

Kosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Transkript:

Beglaunigte Abschrift L 11 KA 1605/11 THÜRINGER LANDESSOZIALGERICHT Az: L 11 KA 1605/11 Az: S 7 KA 546/04 - Sozialgericht Gotha- IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Dr. MV S. 111131 11111111ffliiiliali - Kläger und Berufungskläger - gegen Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen, Theo-Neubauer-Straße 14, 99085 Erfurt - Beklagte und Berufungsbeklagte - hat der 11. Senat des Thüringer Landessozialgerichts am 23. April 2015 nach Lage der Akten durch die Richterin am Landessozialgericht Bitz als Vorsitzende und die Richter am Landessozialgericht Jakob und ICrome sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Hinkel und die ehrenamtliche Richterin Dr. Sauer für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. April 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert beträgt 1.726,43.

Tatbestand: Die Beteiligten streiten wegen einer Honorarkürzung nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung durch die Beklagte. Der Kläger nahm als niedergelassener Zahnarzt an der Vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Mit Bescheid vom 19. August 2003 berichtigte die Beklagte die Honoraranforderungen des Klägers für die Quartale III und IV/2002 in Höhe eines Betrages von 1.726,43. Der Kläger habe in den im Einzelnen bezeichneten Behandlungsfällen Parodontalbehandlungen nach Genehmigung der Behandlungspläne durch den Gutachter durchgeführt. Er habe an den Zähnen, die vom Gutachter als nicht behandlungsbedür-ftig im Rahmen der Gebührennummer (Nr.) P 200 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragszahnärztliche Leistungen (BEMA-Z) gestrichen worden seien, die Nr. 50 BEMA-Z abgerechnet. Soweit aber der Gutachter feststelle, dass Zaluie nicht behandlungsbedürftig bzw. erhaltungswürdig im Rahmen der systematischen Parodontalbehandlung seien, scheide auch die Excision (Ausschneidung) der Schleimhautwucherungen nach der Nr. 50 BEMA-Z aus. Mit seinem Widerspruch dagegen ftihrte der Kläger aus, es sei unbessepit&eneidaußigodontalerkrankungen generalisiert in der Mundhöhle aufträten. etteliiettereetieieteche Parodontalbehandlungen erfolgreich bekämpfen, komme man zu dem Schluss, dass durch die Behandlung aller Parodontien die Transmission von Bakterien von schon behandelten Taschen in noch nicht behandelte Taschen vermieden" werde. Sein Anliegen sei es, den Erhalt der Zähne der Patienten durch umfassende Parodontalbehandlungen zu sichern, um Nachfolgekosten zu vermeiden. Vor Behandlungsbeginn prüfe er nochmals die Behandlungsbedürftigkeit entsprechend der Richtlinien. Er bitte daher, von einem Regress Abstand zu nehmen, der die ohnehin schwierige betriebswirtschaftliche Situation der Praxis verschlimmern würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, Honorarkürzungen könnten erfolgen, wenn die Erbringung der Leistungen in Zweifel stehe, die abgerechneten Leistungen nicht den Anforderungen der Leistungslegende entsprächen oder wenn Erbringung und Abrechnung der Leistungen wegen Fachfremdheit oder wegen Fehlens der erforderlichen Genehmigung oder eines ausreichenden Überweisungsauftrages unzulässig seien. In den im angefochtenen Bescheid benannten Fällen scheide die Erbringung sowie die Abrechnung der Nr. 50 BEMA-Z aus, weil der Gutachter eindeutig festgestellt habe, dass die einzelnen Zähne nicht behandlungsbedürftig bzw. erhal- 2

tungsw-ürdig im Rahmen der systematischen Parodontalbehandlung gewesen seien. Damit scheide denklogisch die Abrechnung der Nr. 50 BEMA-Z aus. Der Kläger habe durch die Abrechnung die gutachterliche Entscheidung missachtet. Mit der dagegen gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe am Behandlungstag in der Praxis nochmals die Zahnfleischtaschen gemessen und keine Abweichungen von den Taschentiefen des Behandlungsplanes (im Gegensatz zum Gutachter) festgestellt. Die vom Gutachter abgelehnten, jedoch aufgrund medizinischer Notwendigkeit erbrachten Leistungen entsprächen dem Leistungsinhalt der systematischen Parodontalbehandlung. Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitteilen lassen, dass er verhandlungsunfähig sei und entsprechende ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Das Sozialgericht Gotha hat mit Urteil vom 27. April 2011 die Klage abgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger prozessunfähig sein könnte, habe das Gericht nach nochmaliger Überprüfung und Sichtung seiner am Sozialgericht Gotha anhängigen Verfahren nicht erkannt. Die von der Beklagten auf der Grundlage der bundesmantelvertraglichen Bestimmungen vorgenommene sachlich-rechnerische Berichtigung des vom Kläger für die streitgegenständlichen Behandlungsfälle angeforderten Honorars sei nicht zu beanstanden. Die dem Gericht vorgelegten Behandlungspläne wiesen jeweils eine Einschränkung der vom Kläger beantragten Kostenübernahme auf, weil die Krankenkasse unter Berufung auf das eingeholte vertragszahnärztliche Gutachten bestimmte Zähne im Rahmen der Parodontalbehandlung als nicht behandlungsbedürftig angesehen habe. Dem Kläger hätte es im Fall einer Meinungsverschiedenheit frei gestanden, gegen diese Feststellung die Einholung eines Obergutachtens zu beantragen. Das habe er jedoch nicht getan, so dass die Beschränkung des Behandlungsumfanges für ihn verbindlich erklärt worden sei und daher eine Vergütung der nicht genehmigten Leistungen ausscheide. Mit der Berufung dagegen verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es hätte nahe gelegen, sowohl die Patienten als auch die ständige Helferin Frau schor zu den Behandlungen als Zeugen zu hören. Diese hätten aussagen und beweisen können, dass die betreffenden Zahnpartien aufgrund des akuten Entzündungszustandes sofort behandelt hätten werden müssen. Das vertraglich vorgesehene Gutachterverfahren solle zwar sicherstellen, das über die Behandlungspläne mit dem erforderlichen wissenschaftlichen Sachverstand entschieden werde. Dennoch könne es nicht gewollt sein, dass eine medizinisch unbedingt notwendige Behandlung hinter der Einholung eines Obergutachtens zurückstehe. 3

Mit Schriftsatz vom 8. April 2015 hat er ausgeführt, dem Gericht sei bekannt, dass er verhandlungsunfähig sei, er habe in anderen Verfahren einen besonderen Vertreter benannt, der ihm verweigert werde. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs beweise die Befangenheit des Gerichtes. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. April 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004 aufzuheben, hilfsweise das Verfahren bis zur Bestellung eines besonderen Vertreters auszusetzen Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Abrechnung der Nr. 50 BEMA-Z habe nicht der Leistungslegende entsprochen; im Rahmen des zuvor beantragten Parodontalbehandlungsplanes seien Zähne in einem Ausmaß zur Behandlung beantragt worden, die die Abrechnung über eine systematische Parodontalbehandlung unter der Nutzung der primär hierfür vorgesehenen Nr. P 200 ff BEMA-Z erfordert hätten. Das Ausweichen auf die Abrechnungsmöglichkeit nach der Nr. 50 BEMA-Z, weil der Gutachter die Behandlung nicht genehmigte habe, stelle eine Umgehung der ansonsten vertraglich vorgesehenen systematischen Parodontalbehandlung dar. Diese Umgehung sei folgerichtig im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung zu ahnden. Der Kläger hat im Laufe Les und seiner weiteren zahlreichen sozialgerichtlichen Verfahrens Bescheinigungen behandelnder Ärzte vorgelegt, wonach er verhandlungsunfähig ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 5. Mai 2010, Az.: B 6 KA 40/09 B, in einem weiteren Verfahren des Klägers die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Mai 2009 zurückgewiesen. Es hat in der Begründung ausgeführt, die berufungsgerichtliche Annahme fortbestehender Prozessfä- 4

L I 1 KA 1605/11 higkeit des Klägers zumindest im Hinblick auf die seiner beruflichen Sphäre zuzuordnenden vertragszahnarztrechtlichen Verfahren sei nicht zu beanstanden. Die Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen Dr. GAMPhat für das Vormundschaftsgericht, das Amtsgericht Jena, unter dem 25. September 2010 ein fachärztliches Gutachten erstellt. Hiernach ist die Einrichtung einer Betreuung für den Kläger nicht empfehlenswert. Beachtenswert für die zu beurteilende Gesamtsituation sei, dass der Kläger durchaus in der Lage scheine, sich alternative Hilfsmöglichkeiten zu erschließen, welche die Einrichtung einer Betreuung für ihn entbehrlich machen könne, so dass unter Abwägung der zur Disposition stehenden Rechtsgüter und unter Zusammenschau aller zur Verfügung stehenden Informationen die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen von der Gutachterin als nicht empfehlenswert angesehen "werde. Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 hat das Amtsgericht den Beschluss vom 27. Juni 2005, mit dem Rechtsanwalterzum Vertreter des Klägers in vier Verwaltungsverfahren bestimmt wurde, aufgehoben. Mit Beschluss vom 12. März 2015 hat der Vorsitzende des Senates den Antrag des Klägers, ihm fiir das Verfahren L 11 KA 518/12 einen besonderen Vertreter zu bestellen, abgelehnt, weil der Kläger weiterhin prozessfähig sei und seit langem seine Schriftsätze mit Hilfe einer nicht benannten Person erstelle. Zu der auf den 23. April 2015 angesetzten mündlichen Verhandlung erschien für den Kläger niemand. Die Beklagtenvertreterin hat vor Eintritt in die mündliche Verhandlung eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Beklagtenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten entscheiden, weil die Beteiligten auf diese Verfahrensweise in der Ladung hingewiesen worden waren (vgl. 126 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Die zulässige Berufung ist unbegründet. 5

Das erstinstanzliche Urteil leidet nicht nach 159 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an einem wesentlichen Mangel. Ein ursprünglich fiir alle ihn betreffenden Verfahren bei dem Sozialgericht Gotha gestelltes Ablehnungsgesuclii je zuständigen erstinstanzlichen Richters hat der Kläger nicht weiter verfolgt, sondern sich mit Schriftsatz vom 24. Januar 2010 zu der beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens durch den Richter geäußert und sich gegen eine weitere Verzögerung ausgesprochen. Eine Zurückverweisung nach 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kommt ohnehin nicht in Betracht, weil keine Beweisaufnahme notwendig ist. Auch zur Überzeugung des Senats ist der Kläger prozessfähig. Der Bestellung eines besonderen Vertreters oder eines anderweitigen Bevollmächtigten bedurfte es nicht. Das folgt aus der amtsärztlichen Begutachtung des Beschwerdeführers im Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht Jena (Az.: 3 XVII 676/04). Hierin hat Dr. Gitp nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger sich alternative Hilfsmöglichkeiten erschließen kann. Dem entspricht die eigene Einschätzung des Senats. Der Kläger betreibt auch vor dem Thüringer Landessozialgericht eine Vielzahl verschiedener Verfahren zielstrebig und in Kenntnis des jeweiligen Verfahrensgegenstandes. Er bringt in diese Verfahren seinen Sachverstand aufgrund seiner früheren vertragszahnärztlichen Tätigkeit ein. In zahlreichen weiteren Verfahren hat er von seiner Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, Gebrauch gemacht; so wurde er in einem weiteren am heutigen Sitzungstag verhandelten Verfahren rechtsanwaltlich vertreten. Der Senat schließt sich den Ausführungen des BSG in dem bereits zitierten Beschluss vom 5. Mai 2010 aufgrund eigener Wertung an. Aus diesem Grund war und ist für ihn kein besonderer Vertreter nach 72 Abs. 1 SGG zu bestellen und die hilfsweise begehrte Aussetzung des Verfahrens bis zur Bestellung eines solchen Vertreters kommt nicht in Betracht. Soweit der Kläger mit der Abweisung seines Antrages eine Befangenheit des Gerichtes" verknüpft, handelt es sich allenfalls um einen offensichtlich unzulässigen und missbräuchlichen Antrag, der den Senat nicht an einer Entscheidung in der Sache hindert. Beispielhaft wird auf den Beschluss des Senates vom 2. April 2015 (Az.: L 11 SF 654/14) verwiesen, in dem sich der Senat mit einem der weiteren standardmäßig und immer wieder mit den gleichen Behauptungen versehenen Anträgen des Klägers auseinandersetzt (siehe auch Beschlüsse des Senates in Verfahren des Klägers vom 15. Mai 2014, Az.: L 11 SF 1755/13 AB, 15. Juli 2014, Az.: L 11 KA 483/12, 24. September 2014, Az.: L 11 SF 1940/13 und L 11 SF 1941/13). 6

Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Der Bescheid der Beklagte vom 19. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004 sowie das Urteil des Sozialgerichtes Gotha vom 27. April 2011 sind rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Honorarkürzungen sind hier noch die Vorschriften im Bundesmantelvertrag - Zahnärzte (BMV-Z) und im Ersatzkassenvertrag - Zahnärzte (EKV-Z) über die sachlich- rechnerische Richtigstellung ( 19 Buchstabe a BMV-Z vom 13. November 1985 bzw. 12 Abs.1 EKV-Z in der ab 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Nach diesen Vorschriften der Bundesmantelverträge (vgl. nunmehr 106 a Abs. 1 und 2 SGB V) obliegt es der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, von Amts wegen oder auf Antrag einer Krankenkasse die vom Vertragszahnarzt vorgelegten Honorarabrechnungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu überprüfen und im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit richtig zu stellen. Die Befugnis zur Richtigstellung besteht auch - als sogenannte nachgehende Richtigstellung - für bereits erlassene Honorarbescheide. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich weiter, dass der Vertragsarzt das Honorar, das ihm nach sachlich-rechnerischer Abrechnungskorrektur nicht mehr zusteht, zurückzahlen muss. Die Prüfung auf sachlich- rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragszahnarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechtes - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebotes -, abgerechnet worden sind (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010, Az.: B 6 KA 21/09 R). Davon ausgehend hat die Beklagte zu Recht die streitigen Gebührennummern abgesetzt. Sie war befugt, die Honoraranforderungen des Klägers zu berichtigen. Die Prüfung der Abrechnung seitens der Kassenzahnärztlichen Vereinigung bezieht sich im Rahmen der sachlichrechnerischen Berichtigung auf Rechenfehler und die Einhaltung der tatbestandlich umschriebenen Voraussetzungen einer Position der Gebührenordnung und der sie flankierenden Regelungen. Für nicht im Einklang mit den Vergütungsnormen erbrachte Leistungen besteht kein Vergütungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. Urteil vom 20. März 1996, Az.: 6 RKa 85/95) ist ferner anerkannt, dass die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ärztliche Leistungen nicht honorieren müssen, die der Vertragsarzt nicht hat erbringen dürfen, weil sie nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Eine Leistungspflicht besteht nicht bei solchen Leistungen, die sich im konkreten Behandlungszusammenhang im offenkundigen Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft be- 7

finden oder erkennbar ohne jeden Nutzen erbracht worden sind. Ist bei vertragsarztrechtlich an sich zulässige Leistungen diese Evidenzschwelle nicht erreicht, kommt aus kompetenzrechtlichen Gründen nur die Untersuchung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise durch die zuständigen Prüfgremien in Betracht. Vorliegend waren die abgesetzten Leistungen nicht abrechenbar, weil die betroffenen Zähne nach den Gutachterfeststellungen nicht behandlungsbedürftig bzw. erhaltungswürdig im Rahmen der systematischen Parodontalbehandlung gewesen sind und demnach auch nicht im Rahmen der Nr. 50 BEMA-Z hätten behandelt und abgerechnet werden dürfen. Damit lagen die Voraussetzungen für eine sachlich-rechnerische Berichtigung vor. Die Absetzung der Nr. 50 BEMA-Z in den betroffenen Fällen ist rechtmäßig erfolgt. Voraussetzungen für die Berechnung der Nr. 50 BEMA-Z für die vorliegenden parodontalchirurgischen Eingriffe ist, dass 1. der Leistungsinhalt einer Nr. P 200 BEMA-Z in vollem Umfang in selbständiger Sitzung unabhängig von Präparationssitzung für Kronen oder Zahnersatz erbracht wird, 2. nach dem Eingriff die für Parodontalbehandlungen übliche und notwendige Ausheilungszeit eingehalten wird, es es sich 3. sich um wenige, einzelne Zähne (Parodontien) handelt und keinesfalls mit dieser Möglichkeit der Berechnung die systematische vertraglich vorgesehene Parodontalbehandlung umgangen wird und 4. am selben Zahn gleichzeitig keine andere chirurgische Maßnahme durchgefiihrt wird. Vorliegend aber handelte sich nicht um wenige einzelne Zähne, die behandelt wurden, so dass bereits insoweit ein von der Berechnung ausgeschlossener Umgehungstatbestand vorliegt. Zudem lagen die Voraussetzungen für die Abrechnung deswegen nicht vor, weil die Gutachter mit verbindlicher Wirkung für den Kläger festgestellt haben, dass die einzelnen Zähne nicht behandlungsbedürftig bzw. erhaltungswürdig sind und die Abrechnung der Nr. 50 BE- MA-Z voraussetzt, dass durch die entsprechende Behandlung der Verlust der Zähne verhindert werden kann (vgl. hierzu Lieboldt/Raff/Wissing, BEMA-Z, Nr. 50, 72. Ergänzungslieferung, Stand 06/2003, 1111222, Parodontal-chirurgische Maßnahmen und die BEMA Nr. 50"). Die Verbindlichkeit der Gutachteraussagen folgt aus der Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei Behandlungen von Parodontopatien in der Anlage 9 zum Bundesmantelvertrag für 8

Zahnärzte (BMV-Z). Nach 4 der Vereinbarung kann unter anderem der Zahnarzt gegen die Stellungnahme des Gutachters zum Parodontalstatus Einspruch zum Zwecke der Einholung eines Obergutachtens einlegen. Das hat der Kläger nicht getan, sondern laut seiner eigenen Angaben dazu, selbst nochmals die Behandlungsbedürftigkeit aller Parodontien geprüft und damit eingeräumt, entgegen der gutachterlichen Stellungnahmen gehandelt zu haben. Eine solche Handlungsweise aber widerspricht Sinn und Zweck des Gutachterverfahrens und berechtigt die Beklagte bereits aus diesem Grund, gleichwohl erbrachte Behandlungen abzusetzen. Wegen des eindeutigen Verstoßes gegen die Vereinbarung über das Gutachterverfahren kam es für die Entscheidungsfindung auf eine Vernehmung von Patienten und der benannten Arzthelferin nicht an. Davon abgesehen können Patienten rechtserhebliche Angaben allenfalls über tatsächlich durchgeführte Behandlungsmaßnahmen und deren Auswirkung auf ihre gesundheitliche Situation machen. Für die hier maßgebliche Frage der Erforderlichkeit von Behandlungsmaßnahmen sind ihre Angaben ohne Bedeutung. Dasselbe gilt für Vernehmung der Praxishelferin (BSG; Beschluss vom 30.0ktober 2013 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Az.: B 6 KA 22/13 B). Die Kostenentscheidung folgt aus 197 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0). Der Streitwert beträgt 1.726,43 entsprechend der Höhe der Honorarlcürzungen ( 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.v.m. 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG). Gründe fiir die Zulassung der Revision liegen nicht vor. 9

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachbeglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundessozialgericht einzulegen. Sie muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Beschwerde in schriftlicher Form ist zu richten an das Bundessozialgericht, Graf-Bemadotte-Platz 5, 34119 Kassel bzw. das Bundessozialgericht, 34114 Kassel (nur Brief und Postkarte). Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht" in das elektronische Gerichtspostfach des Bundessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen 1. Rechtsanwälte, 2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, 3. selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft flir ihre Mitglieder, 5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder flir andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nm. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 8. Die Organisationen zu den Nm. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erftillung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse verbeten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nm. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass 10

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung von einer zu bezeichnenden Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein zu bezeichnender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht schriftlich oder in elektronischer Form (s.o.) einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären. Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck ist kostenfrei bei allen Gerichten erhältlich. Er kann auch über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) heruntergeladen und ausgedruckt werden. Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist der Vordruck in Papierform auszufüllen, zu unterzeichnen, einzuscannen, qualifiziert zu signieren und dann in das elektronische Gerichtspostfach des Bundessozialgerichts zu übermitteln (s.o.). Falls die Beschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein. Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt. III. Ergänzende Hinweise Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um zwei weitere Abschriften. Dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. gez. Krome gez. Jakob gez. Bitz Beglaubigt: Erfurt, den 2. Juni 2015 iec'577- Frblich Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 11